Abtei lung V
E-7811/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, geboren _______,
China,
vertreten durch Dr. iur. Peter Kreis, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Familienzusammenführung betreffend B._______,
geboren (...), China;
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7811/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und hiess sein Asylgesuch
vom 18. Mai 2006 gut.
B.
Am 12. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer durch den St. Gal-
ler Flüchtlingsdienst CARITAS/HEKS/SRK, 9001 St. Gallen, ein Ge-
such um Familienzusammenführung betreffend seine (...) Ehefrauen
und (...) Kinder einreichen, verbunden mit dem Hinweis, er versuche,
die erforderlichen Papiere nachzureichen. Seine Familienangehörigen
lebten als Nomaden und die Kontaktaufnahme sei sehr schwierig.
Am 6. Februar 2007 führte er anlässlich seiner Anhörung aus, sein Fa-
milienzusammenführungsgesuch vom 12. Dezember 2006 gelte nur
noch für seine erste Frau und die (...) Kinder.
Am 21. März und 10. April 2007 kam er einer entsprechenden Auffor-
derung des BFM vom 7. Februar 2007 nach und reichte Dokumente
seiner Familienangehörigen in China betreffend zu den Akten.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2007 gab er dem BFM durch seine damalige
Rechtsvertretung die Personalien seiner im Gesuch eingeschlossenen
Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort in Indien bekannt.
Gleichzeitig zeigte er seine (erfolgte) Kontaktaufnahme mit der auf
DNA-Analysen spezialisierten Genetica AG, 8001 Zürich, an und stell-
te ein entsprechendes Gutachten in Aussicht.
Mit am 7. September 2007 beim BFM eingelangter Eingabe reichte er
durch seine Rechtsvertretung das in Aussicht gestellte Abstammungs-
gutachten der Genetica AG vom 16. August 2007 zu den Akten.
C.
Am 24. Oktober 2007 bewilligte das BFM der ersten Frau des Be-
schwerdeführers (C._______) und den beiden gemeinsamen Söhnen
(D._______) und (E._______) zur Durchführung des Asylverfahrens
die Einreise in die Schweiz. Mit separater Verfügung gleichen Datums
- eröffnet am 25. Oktober 2007 - wies das Bundesamt sein Gesuch um
Familienzusammenführung für die drei anderen Kinder (F._______,
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G._______ und H._______) ab und bewilligte deren Einreise in die
Schweiz nicht.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2007 (Poststempel) bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, in teilwei-
ser Aufhebung der Verfügung vom 24. Oktober 2007 sei das Familien-
nachzugsgesuch für die (...)Tochter (B._______) gutzuheissen und ihr
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um anwaltliche Ver-
beiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
Auf die Begründung des Rechtsbegehrens wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Am 19. November 2007 liess der Beschwerdeführer eine Unterstüt-
zungsbestätigung des St. Galler Flüchtlingsdienstes zu den Akten
reichen.
E.
Mit Verfügung vom 29. November 2007 verzichtete der Instruktions-
richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte gegebe-
nenfalls den Entscheid über die Gesuche um Erlass der Verfah-
renskosten und um anwaltliche Verbeiständung auf einen späteren
Zeitpunkt und lud die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung
einzureichen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 30. November 2007 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
G.
In seiner Replik vom 20. Dezember 2007 hielt der Beschwerdeführer
am Rechtsbegehren fest.
H.
Mit Verfügung vom 8. April 2008 anerkannte das BFM in Anwendung
von Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft der zwischenzeit-
lich in die Schweiz eingereisten Familienangehörigen des Beschwer-
deführers (I._______, K._______ und L._______) und gewährte ihnen
in der Schweiz Asyl.
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I.
Am 3. Juli 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers in Beantwortung seiner Anfrage vom 30. Juni 2008
mit, aufgrund der gerichtsinternen Prioritätenordnung, die recht wenig
Spielraum lasse, sei eine verbindliche Aussage über den Zeitpunkt der
Verfahrenserledigung nicht möglich.
J. Am 11. Juli 2008 reichte der Rechtsvertreter auf entsprechende
Einladung des Bundesverwaltungsgerichts hin seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen
und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten
Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Beson-
dere Umstände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familien-
mitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Fa-
milie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen
Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während
längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familien-
mitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In
jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass
die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat
verlassen hat; im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach
Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51
Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung,
sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht vom aner-
kannten Flüchtling getrennt wurden (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 7 E. 5.4. und 6.1.). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurtei-
lung ist derjenige des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides.
3.2 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 25. Okto-
ber 2007 im Wesentlichen aus, dem am 7. September 2007 zu den Ak-
ten gereichten Abstammungsgutachten sei zu entnehmen, dass ledig-
lich (...) der (...) Kinder vom Beschwerdeführer abstammten.
B._______ sei zwar die leibliche Tochter von I._______, stamme aber
nicht von ihm ab. G._______ und H._______ seien Halbgeschwister
der drei anderen Kinder, stammten aber weder von I._______ noch
vom Beschwerdeführer ab. Da keines der (...) Kinder vom Be-
schwerdeführer abstammte, fehlten die Voraussetzungen von Art. 51
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) für
eine Familienzusammenführung. Zudem seien vorliegend auch die Be-
dingungen von Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt, weil es sich bei den
(...) Kindern weder um volljährige noch um Pflegekinder des Be-
schwerdeführers handle. Der Argumentation in der Eingabe vom
7. September 2007, die Eltern (X._______) und die (...) Kinder
bildeten eine untrennbare Familieneinheit, könne nicht gefolgt werden.
G._______ und H._______ seien bei Eltern mit gesetzlicher
Erziehungsgewalt aufgewachsen, von ihnen erzogen und betreut
worden. Gleiches gelte für B._______. Unter diesen Umständen
müsse eine existenzielle Abhängigkeit der (...) Kinder zum
Beschwerdeführer klar verneint werden. Ausserdem bestünden
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aufgrund gewichtiger Widersprüche in den Aussagen des
Beschwerdeführers zu seinen Kindern erhebliche Zweifel daran, dass
er „Hauptvater“ gewesen sei und mit ihnen dauernd im gleichen
Haushalt gelebt habe.
3.3 Die Vorinstanz verkennt, dass gemäss Rechtsprechung der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, auch Stief- und Adoptiv-
kinder zur Kernfamilie gehören (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 1 E. 5b
S. 6 f. und EMARK 2000 Nr. 22). Vorliegend gilt aufgrund des im erstin-
stanzlichen Asylverfahren vom Beschwerdeführer zu den Akten ge-
reichten Abstammungsgutachtens als erstellt und wird vom BFM nicht
bestritten, dass es sich bei der zur Zeit in Indien weilenden minderjäh-
rigen B._______ um die leibliche Tochter von (I._______), der Ehefrau
des Beschwerdeführers, und um die Halbschwester der zwei
gemeinsamen Söhne des Elternpaares handelt, welchen das BFM mit
Verfügung vom 16. Mai 2008 im Rahmen der Familienzusam-
menführung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und Asyl gewährte.
Daraus erhellt, dass es sich bei B._______ zwar nicht um die leibliche
Tochter des Beschwerdeführers, wohl aber um dessen Stieftochter
handelt, womit vorliegend entgegen den diesbezüglichen Aus-
führungen des BFM in der angefochtenen Verfügung die Vorausset-
zungen für die Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorbehältlich
des Vorliegens besonderer Umstände erfüllt sind.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
zum Schluss, dass keine besonderen Umstände im Sinne der Recht-
sprechung vorliegen, welche der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Gewährung von Asyl für die Stieftochter des Beschwer-
deführers (B._______) entgegenstehen könnten. Zweck der
Einräumung von Familienasyl mit seinen Vergünstigungen ist zum ei-
nen, der gesamten Kernfamilie eines Flüchtlings einen einheitlichen
Rechtsstatus in der Schweiz zu geben, zum anderen zu erreichen,
dass das minderjährige Kind vor der aus der familiären Gemeinschaft
mit den verfolgten Eltern erwachsenen Verfolgungsgefahr geschützt
wird (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4c). Dahinter steht die Vermutung,
dass einem minderjährigen Kind eines politisch Verfolgten die Gefahr
eigener Verfolgung drohe.
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Vorliegend ergeben sich aus den Akten entgegen den diesbezüglichen
Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in
der Vernehmlassung keine Anhaltspunkte für eine fehlende familiäre
Verbundenheit der Stieftochter B._______ mit ihren als anerkannte
Flüchtlinge in der Schweiz lebenden Familienangehörigen. Der
Beschwerdeführer hat denn auch nach der Asylgewährung die nötigen
Massnahmen für einen Familiennachzug seiner sich in Indien aufhal-
tenden Angehörigen zwecks Wiederaufnahme des gemeinsamen Fa-
milienlebens in der Schweiz in die Wege geleitet. Zu beachten ist ins-
besondere auch, dass die Stieftochter des Beschwerdeführers ohne
einen Elternteil in Indien zurückgeblieben ist und ihr - aus Sicht der
chinesischen Behörden Kind eines politisch Verfolgten - bei einer
Rückkehr nach China die Gefahr eigener Verfolgung drohen würde.
Angesichts dieser Sachlage ist es ihr verwehrt, zu den in China zu-
rückgebliebenen anderen Mitgliedern ihrer Grossfamilie zurückzukeh-
ren. B._______ hat nicht zuletzt auch in Berücksichtigung des
Kindeswohls ein berechtigtes Interesse an der Familienvereinigung mit
ihren in der Schweiz lebenden Elternteilen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes [SR 0.107]).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2007 auf-
zuheben, soweit sie das Familiennachzugsgesuch für die Stieftochter
B._______, geboren (...), betrifft. Das BFM ist gestützt auf Art. 51 Abs.
4 AsylG anzuweisen, B._______ als anspruchsberechtigter Person die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr zumindest - nach
vorgängiger Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 37
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) - gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG unter
Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit das Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos
wird.
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Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG
für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen
Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),
womit das Gesuch um anwaltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2
VwVG) gegenstandslos wird. In der eingereichten Kostennote wird ein
Arbeitsaufwand von total 7,49 Stunden ausgewiesen, der unter Be-
rücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Ver-
fahrens angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist eine ins-
gesamt auf Fr. 1914.40 (inkl. Auslagen im Betrag von Fr. 56.50 und
Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
24. Oktober 2007 wird aufgehoben, soweit sie das Familiennachzugs-
gesuch für die B._______, geboren (...), betrifft.
2.
Das BFM wird angewiesen, B._______ als anspruchsberechtigter
Person die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr zumindest
- nach vorgängiger Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft -
unter Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft Asyl zu ge-
währen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmit-
telverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1914.40 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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