B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-781/2014
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
B._______, geboren am (…),
Nigeria
C._______, geboren am (…),
Nigeria,
alle wohnhaft (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben gemäss Spanien Ende
November 2013 verliessen und am 1. Dezember 2013 in die Schweiz ge-
langten, wo sie am 2. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchten,
dass sie am 16. Dezember 2013 im EVZ Altstätten summarisch zu den
Asylgründen befragt wurden, wobei der Beschwerdeführer geltend mach-
te, er habe bis zu seinem fünften Lebensjahr zusammen mit seinen Eltern
in Sierra Leone gewohnt,
dass sein Vater einen Götzen zu Hause gehabt habe, dem er jeden
Samstag ein Opfer dargebracht habe,
dass seine Mutter mit dem Kult ihres Ehemannes nicht einverstanden
gewesen sei und deshalb mit ihm (dem Beschwerdeführer) von Sierra
Leone nach Nigeria ausgereist sei,
dass er nach Sierra Leone zurückgekehrt sei, um sich dem Kult seines
Vaters anzuschliessen, nachdem seine Mutter und sein bester Freund
umgekommen seien,
dass er, nachdem sein Vater ebenfalls gestorben sei, als erstgeborener
Sohn diesen hätte vertreten müssen, was er jedoch verweigert habe,
dass er vor diesem Hintergrund Sierra Leone verlassen habe und über
verschiedene Staaten nach Agadez gelangt sei und von dort aus mit ei-
nem Gummiboot am 17. oder 18. November 2004 in Spanien eingereist
sei, wo er sich sechs Monate in einem Flüchtlingslager bei D._______
aufgehalten habe,
dass er im Jahr 2005 mit dem Zug nach Österreich gefahren sei und dort
daktyloskopisch erfasst worden sei,
dass er in Österreich einen homosexuellen Mann kennengelernt habe,
welcher in Spanien wohne und der ihm Hilfe angeboten habe, weshalb er
mit diesem nach Spanien (E._______) zurückgekehrt sei, wo er unter an-
derem bei ihm habe leben können,
dass er mit seinem Gastgeber eine sexuelle Beziehung gehabt habe,
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dass er seine Lebenspartnerin in E._______ kennengelernt habe, die von
ihm schwanger geworden sei, was er seinem Gastgeber jedoch ver-
schwiegen habe,
dass er von seinem ehemaligen Gastgeber mit dem Tod bedroht worden
sei, als dieser erfahren habe, dass er eine Lebenspartnerin habe, die von
ihm in Erwartung sei,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Begründung
ihres Asylgesuchs geltend machte, als sie 15 Jahre alt gewesen sei, habe
ihr Vater sie mit einem wohlhabenden 72-jährigen Mann verheiraten wol-
len, was sie verweigert habe,
dass der Vater ihr kochendes Wasser über die Beine gegossen und ihr
mit dem Tod gedroht habe, sollte sie in die Heirat nicht einwilligen,
dass sie vor diesem Hintergrund zu diesem Mann gezogen sei, sie sich
jedoch nicht verheiratet hätten,
dass sie nach ungefähr elf Monaten davongelaufen sei und ihr Heimat-
land im Jahr 2005 verlassen habe,
dass sie über verschiedene Staaten nach Marokko gelangt und von dort
aus mit einem Gummiboot im Jahr 2007 in Spanien (F._______) einge-
reist sei, wo man sie über zwei Jahre in einem Flüchtlingslager unterge-
bracht habe,
dass sie nach der Niederkunft ihres ersten Kindes sieben Monate bei ei-
ner Malierin in E._______ gewohnt habe, worauf sie und ihr Kind zum
Beschwerdeführer und seinem Gastgeber gezogen seien,
dass sie nicht gewusst habe, dass ihr Lebenspartner mit diesem Mann
eine sexuelle Beziehung gehabt habe,
dass, als dieser Mann erfahren habe, dass sie von ihrem Lebenspartner
schwanger sei, er ihnen mit dem Tod gedroht habe,
dass sie vor diesem Hintergrund Spanien Ende November 2013 zusam-
men verlassen hätten,
dass den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen vom
16. Dezember 2013 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichtein-
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tretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung unter anderem
nach Spanien gewährt wurde, wobei sie geltend machten, in Spanien hät-
ten sie grosse Probleme mit dem ehemaligen Gastgeber, da er sie mit
dem Tode bedroht habe, falls sie nochmals dorthin kommen sollten,
dass sie in Spanien zudem keine Unterstützung erhalten würden,
dass das BFM am 24. Januar 2014 auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) gestützte Übernahmeersuchen an
Spanien richtete (vgl. Akten BFM A16),
dass die spanischen Behörden mit Antwortschreiben vom 3. Februar
2014 den Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin
III-VO zustimmten (vgl. A20),
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2014 – eröffnet am 10. Feb-
ruar 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass es zur Begründung seines Entscheides ausführte, gestützt auf Art.
31a Abs. 1 Bst. b AsylG trete es auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei,
dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
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Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.689) verpflichte, die Dublin
Verordnung anzuwenden,
dass gestützt auf das DAA Spanien für die Durchführung des vorliegen-
den Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Februar 2014 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu ge-
währen, zudem sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzuläs-
sig, unzumutbar sowie unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragten und eventualiter die Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
dass ferner die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei
bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass sie ihrer Beschwerdeeingabe eine Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung beilegten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Februar 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässi-
gen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, wel-
che – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über ei-
ne Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylge-
setzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die
Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben wurden,
und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinwei-
sen),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
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Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist
(Dublin-II-VO), durch die Dublin III-VO abgelöst worden ist, welche ab
dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar
ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin III-VO unter
anderem festhält, die Dublin III-VO gelte für nach dem 1. Januar 2014
gestellte Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme, ungeachtet des-
sen, zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf internationalen Schutz gestellt
worden ist,
dass indessen für jene Verfahren, in denen zwar das Gesuch um Auf-
nahme oder Wiederaufnahme nach dem 1. Januar 2014 erfolgte, das
Gesuch um internationalen Schutz indessen noch vor dem 1. Januar
2014 gestellt worden ist, übergangsrechtlich festgehalten wird, für die Be-
stimmung des zuständigen Mitgliedstaates seien die Kriterien der Dublin-
II-VO zu Grunde zu legen (vgl. Art. 49 Dublin III-VO),
dass die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden vom 2. Dezember
2013 datieren, die Ersuchen des BFM an Spanien jedoch am 24. Januar
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2014 erfolgten, weshalb vorliegend zwar grundsätzlich die Dublin III-VO
gilt, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats aber noch nach den
Kriterien der Dublin II-VO erfolgt,
dass Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO beziehungsweise Dublin
III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der
nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass, wie erwähnt, vorliegend die Kriterien der Dublin-II-VO (Art. 5 – 14
Dublin II-VO) anzuwenden sind,
dass bei einem Aufnahmeverfahrens (take charge) die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind
(vgl. Art. 5-14 Dublin II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus-
zugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demge-
genüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dub-
lin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen
Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO
gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien
und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zustän-
digkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO bzw. Art. 17 Abs. 1
Dublin III-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch
wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbstein-
trittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der
Dublin II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der
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Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszu-
legen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der
EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer An-
spruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober
2004 in Spanien sowie am 8. Februar 2005 in Österreich und die Be-
schwerdeführerin am 11. Juli 2007 in Spanien ein Asylgesuch eingereicht
hatten,
dass das BFM die spanischen Behörden am 24. Januar 2014 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin III-VO ersuchte,
dass die spanischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen am
3. Februar 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin III-VO explizit
zustimmten,
dass nach den einleitenden Erwägungen zum Übergangrecht vorab fest-
zustellen ist, dass sowohl das vorliegende take-back-Ersuchen als auch
das Antwortschreiben der spanischen Behörden bezüglich der anwendba-
ren Kriterien sich auf die Dublin II-VO hätte stützen sollen,
dass sich die massgebenden Bestimmungen in der Dublin II-VO im
Art. 16 finden, dazu aber gleich festzustellen ist, dass die vorliegend zur
Diskussion stehenden Art. 16 Abs. 1 Bst. c bzw. e Dublin II-VO mit den
Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO im Wesentlichen inhaltlich iden-
tisch sind,
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Spanien Asylgesuche
eingereicht zu haben respektive daktyloskopisch erfasst worden zu sein,
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und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten geblieben
ist (vgl. A5, S. 12, A6 S. 5),
dass nach dem Gesagten vorliegend Spanien für die Prüfung der Asylan-
träge zuständig ist,
dass weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden auch dorthin aus-
reisen können oder ob Überstellungshindernisse bestehen,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sie könnten nicht nach
Spanien zurück, weil ihr ehemaliger Gastgeber homosexuell sei und sich
der Beschwerdeführer wegen der Beziehung zu seiner Lebenspartnerin
vor Repressalien fürchte,
dass sie zudem keine Unterstützung durch die spanischen Behörden er-
halten hätten,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Spanien nicht ei-
ner dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt
sind,
dass Spanien indessen Vertragspartei der FK, der EMRK und des FoK,
ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Spanien würde sich
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass sich der Beschwerdeführer bei allfällig drohenden Übergriffen oder
Nachstellungen seitens seines ehemaligen Gastgebers an die spani-
schen Behörden wenden kann, die gegenüber unrechtmässigen Bedro-
hungen in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten und befürchteten
Form zweifelsohne schutzwillig und schutzfähig sind,
dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, ihre spezifische Si-
tuation und ihre Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen spani-
schen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie da-
bei auf den Rechtsweg verwiesen werden,
dass Spanien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen
Kommission umgesetzt hat und nebst den staatlichen Strukturen zahlrei-
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che private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuen, existie-
ren,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustos-
sen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die
Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren
oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden
(vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. ge-
gen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom
21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Eu-
ropäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-
411/10 und C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und die
Beschwerdeführenden auch nicht glaubhaft machen konnten, dass es in
Spanien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsu-
chenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können,
dass somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Be-
schwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Spanien in ei-
ne existenzbedrohende Notlage geraten,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer
Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden,
dass in der Beschwerde zwar behauptet wird, die Beschwerdeführerin sei
in ärztlicher Behandlung und der Beschwerdeführer habe (…)- und
(…)beschwerden, dies jedoch in keiner Weise belegt wird,
dass abgesehen davon Spanien über eine spezialisierte medizinische In-
frastruktur verfügt, so dass davon auszugehen ist, die von ihnen bezeich-
neten gesundheitlichen Probleme seien auch dort behandelbar, weshalb
es sich erübrigt, näher darauf einzugehen,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten,
dass ihre Überstellung nach Spanien gegen Art. 3 EMRK oder eine ande-
re völkerrechtliche Verpflichtung – insbesondere des Übereinkommens
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vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) –
der Schweiz verstosse,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche
eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig oder unzu-
mutbar erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel gibt,
dass das BFM demnach zu Recht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz ei-
ner gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls
zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien
angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b beziehungsweise alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45
E. 10) ist,
dass das BFM somit den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ab-
zuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die ku-
mulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass mit vorliegendem Urteil die weiteren prozessualen Anträge gegen-
standslos geworden sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: