B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-781/2016
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. Januar 2011 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach. Am 18. Januar 2011 folgte die Befragung zur Person (nach-
folgend Erstbefragung) und am 3. April 2014 die Anhörung (nachfolgend
Zweitbefragung). Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 lehnte das SEM das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
B.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 suchte der Beschwerdeführer erneut in
der Schweiz um Asyl nach. Am 9. November 2015 folgte die Anhörung
(nachfolgend Drittbefragung). Er machte im neuen Asylgesuch im Wesent-
lichen geltend, er habe in Abwesenheit als Reservist ein Aufgebot für das
syrische Militär erhalten.
C.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und bestätigte
die bereits am 8. Mai 2014 verfügte vorläufige Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage zweier Fotos und eines Bestätigungsschreibens beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Ver-
fügung des SEM vom 8. Januar 2016 aufzuheben und die Sache dem SEM
zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM
vom 8. Januar 2016 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM
vom 8. Januar 2016 aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführer von den Verfah-
renskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Nach-
reichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines
Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.
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Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1
(Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Der
Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde,
nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzun-
gen vor. Er rügt eine Gehörsverletzung (E. 4) und behauptet eine Verlet-
zung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes (E. 5). Die Vorbringen werden allerdings weitgehend
ohne nähere Begründung und repetitiv getätigt. Soweit sich die Be-
schwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten
Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf
nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
E-781/2016
Seite 4
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Ak-
ten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe
die Begründungspflicht verletzt. Soweit geltend gemacht wird, die
Vorinstanz habe es weitgehend unterlassen, die vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel zu würdigen, ist festzuhalten, dass sich die
Vorinstanz in ihrer Verfügung ausführlich über zwei Seiten mit den einge-
reichten Beweismitteln befasst und sich auf die wesentlichen Punkte kon-
zentriert, die Verfügung mithin ausreichend begründet, zumal sie sich nicht
mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss und kann. Dass
eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst.
Die Vorinstanz hat zu Recht auf eine Überprüfung der Echtheit der Doku-
mente und insbesondere der Vorladung verzichtet (E. 6). In Bezug auf die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann der Beschwerdeführer
eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend ma-
chen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu seinen Gunsten entschieden
hat. Der Begründungspflicht ist Genüge getan.
E-781/2016
Seite 5
4.3 Andere Gehörsverletzungen sind auch nicht ersichtlich. Die Rüge der
Gehörsverletzung geht fehl.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz sei gehalten, eine wei-
tere Anhörung durchzuführen und die Beweismittel zu würdigen. Damit
zeigt er nicht auf, in Bezug auf welches rechtserhebliche Element der
Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sein soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich.
5.3 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht fehl.
Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesver-
waltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Zu-
sammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren
eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die
Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt
hat. Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Er-
kenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren ent-
scheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustel-
len, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beur-
teilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid füh-
ren kann. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist auch die Beweiswür-
digung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
E-781/2016
Seite 6
6.
6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7
AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizier-
ten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
6.2 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit ab. Zur
Reservistenkarte sei festzuhalten, dass der Erhalt einer solchen noch kein
Aufgebot darstelle. Somit sei die Einreichung dieser Karte vorliegend nicht
geeignet, den geltend gemachten Aufruf zum Reservedienst glaubhaft zu
machen, womit sich auch eine Überprüfung der Echtheit der Karte erüb-
rige. Des Weiteren sei dem Schreiben vom 27. Juli 2015 (zweites Asylge-
such) zu entnehmen, dass die Reservistenkarte aus dem Jahr 2008
stamme. Dem im ersten Asylverfahren eingereichten Militärbüchlein sei
ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2008 Reservist
sei. In der Drittanhörung gebe er an, in Griechenland gewesen zu sein, als
seinem Bruder die Reservistenkarte in Syrien vor etwa fünf Jahren – also
etwa im Jahr 2011 – ausgehändigt worden sei. Es sei nicht plausibel, dass
sein Bruder etwa zwei Jahre nachdem der Beschwerdeführer seinen obli-
gatorischen Wehrdienst abgeleistet habe, für diesen plötzlich eine Reser-
vistenkarte erhalten habe. Im Übrigen sei die Reservistenkarte kein geeig-
netes Beweismittel. Das eingereichte Aufgebot habe einen reduzierten Be-
weiswert. Dokumente, die leicht käuflich erworben werden können oder bei
welchen formale und inhaltliche Kriterien eine schlüssige Überprüfung ver-
unmöglichen würden, würden keiner materiellen Prüfung unterzogen.
E-781/2016
Seite 7
Hinzu komme, dass es realitätsfremd sei, dass die syrischen Behörden sei-
nem Bruder mehr als vier Jahre nach seiner Ausreise ein Aufgebot für ihn
aushändigen würden. Bereits im ersten Verfahren habe er ein Aufgebot un-
glaubhaft geltend gemacht.
6.3 Der Beschwerdeführer erwidert, die Reservistenkarte kündige eine Mo-
bilisierung an, sie beweise die eindeutig überwiegende Wahrscheinlichkeit,
dass der Beschwerdeführer als Reservist der syrischen Armee in den akti-
ven Dienst einberufen worden sei. Es sei angesichts des Krieges und der
Pflicht zum Reservistendienst offensichtlich, dass er zwischenzeitlich zum
Militärdienst aufgeboten worden sei. Des Weiteren habe es die Vorinstanz
bereits im ersten Asylverfahren zu Unrecht verneint, dass der Beschwer-
deführer als Dienstverweigerer gesucht werde. Die Reservistenkarte, das
Militäraufgebot und das Militärbüchlein seien die zentralen Dokumente. Die
vorinstanzliche Argumentation schliesse jedoch das Militäraufgebot als Be-
weismittel einer stattgefundenen Mobilisierung automatisch aus. Im Übri-
gen verzichte die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Prüfung der Asylrelevanz.
Sodann führt der Beschwerdeführer – mit Verweis auf die Rechtsprechung
und Berichte – die Folgen auf, die Dienstverweigerer und Verräter treffen
und fordert, die Vorinstanz müsse diese Quellen berücksichtigen und die
entsprechenden Konsequenzen für den vorliegenden Fall ziehen.
Schliesslich sei der Beschwerdeführer weiterhin in der syrischen Opposi-
tion im Exil aktiv, so habe er auch 2015 an Demonstrationen teilgenommen.
6.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde erschöpft
sich im Wesentlichen in weitschweifigen Ausführungen zur Wichtigkeit der
eingereichten Beweismittel (Militärbüchlein, Vorladung und Reservisten-
karte). Das Militärbüchlein und die Reservistenkarte sind jedoch weder ge-
eignet, eine erneute Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes zu bele-
gen noch die vorgebrachte Gefährdung aufgrund einer Dienstverweige-
rung zu belegen (statt vieler Urteil BVGer D-4129/2014 vom 9. Februar
2016). So geht aus der Reservistenkarte und dem Militärbüchlein lediglich
hervor, dass der Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Nament-
lich handelt es sich bei der Reservistenkarte nicht um einen Marschbefehl,
sondern lediglich um eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und
unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen (so u.a. auch Urteil
BVGer E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2 und BVGer
D-1791/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2). Dies geht bereits aus dem
Wortlaut der Reservistenkarte hervor, wonach sich der Beschwerdeführer
zu melden hat, "sobald" er einberufen wird (SEM-Akten D2, Ankündigung
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Seite 8
der Mobilisierung bzw. Reservistenkarte). Was die Vorladung anbelangt,
hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass Dokumente, die käuflich leicht er-
worben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale auf-
weisen, nur geringen Beweiswert haben. Bei der vorgelegten Vorladung
trifft beides zu. Zudem ist der Erhalt vier Jahre nach der Ausreise unglaub-
haft und steht ferner im Widerspruch zum bereits im ersten Asylverfahren
behaupteten Aufgebot (SEM-Akten, A23, S. 4 f.).
Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwaltungs-
gericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG
die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit
einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen,
weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für
sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht; diese ist in-
dessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in
Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an-
gehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Den Akten
lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der
syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ent-
nehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerk-
samkeit erregt haben könnte. Bereits im ersten Asylverfahren sind seine
Vorbringen offensichtlich unglaubhaft ausgefallen. Es ist mithin nicht davon
auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienst-
verweigerung schuldig gemacht. Es ist ferner aktenkundig, dass der Be-
schwerdeführer – anders als geschildert – legal mit Ausreisestempel Syrien
verlassen hat (u.a. SEM-Akten A32, S. 5. f.). Es kann auch ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer einer in erhöhtem Masse oppositionell
aktiven Familie entstammt. In seinem Urteil D-5018/2015 vom 26. Oktober
2015 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, selbst wenn ein Beschwer-
deführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalte, könne
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Seite 9
allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge-
fährdung geschlossen werden (Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Okto-
ber 2015 E. 5.2). Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen
auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend ver-
zichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da
die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine
Konfrontation mit der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, hierzu Urteil BVGer
D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Ser-
vice, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment
to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung
durch die Syrische Arabische Armee ist aus diesen Gründen als gering ein-
zuschätzen. Diese Frage kann jedoch, ebenso wie die Frage der Echtheit
der eingereichten Vorladung, vorliegend offen bleiben (wie etwa im Urteil
BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2), da der Beschwerde-
führer neben seiner Ethnie im Zusammenhang mit der ihm offenbar dro-
henden Rekrutierung keine weiteren Gründe glaubhaft vorgebracht hat, die
auf ein asylrelevantes Motiv schliessen liessen. Es gelingt der Rechtsmit-
teleingabe folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Verfügung der Vo-
rinstanz Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Feststel-
lung des Sachverhalts führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um
Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen.
7.
7.1 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge
sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonven-
tion, FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
7.2 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht
vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz
nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht bean-
spruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
E-781/2016
Seite 10
7.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.4 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde ein exilpolitisches En-
gagement geltend, ohne dieses detailliert oder konkret zu beschreiben,
und reicht in diesem Zusammenhang zwei Fotos und ein Schreiben vom
5. November 2015 der Demokratischen Partei Kurdistani ein.
8.
8.1 Nach dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die sy-
rischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Mög-
lichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkei-
ten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Her-
kunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann vielmehr davon
ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die
syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland kon-
zentriert sind (Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5),
und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Ur-
teile BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom
10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die An-
nahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt,
rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass expo-
niert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syri-
schen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.
E-781/2016
Seite 11
8.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte exilpolitische Engagement den genannten Anforderungen
genügt. Aufgrund der Aktenlage ist der Beschwerdeführer nicht der Kate-
gorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktio-
nen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Auf-
merksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könn-
ten. Gestützt auf das eingereichte Schreiben, die Angaben des Beschwer-
deführers und die oberflächlichen Ausführungen auf Beschwerdeebene ist
nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen
Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Das
Schreiben bestätigt lediglich, dass der Beschwerdeführer Kandidat der
Partei sei und die beiden Fotos untermauern die Schlussfolgerung, dass
sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger
nicht überschreitet. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass seitens des sy-
rischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht (vgl.
Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat
zu Recht auf Erörterungen zur Asylrelevanz verzichtet und das Asylgesuch
folgerichtig abgelehnt.
10.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
11.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-781/2016
Seite 12
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
Mit Einreichung der Sozialhilfebestätigung vom 10. Februar 2016 ist der
Antrag auf Fristsetzung zur Nachreichung einer solchen gegenstandslos
geworden.
13.
13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-781/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: