Abtei lung V
E-7812/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser
A_______, Ukraine,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, X_______
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), ehemals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 22. September 2004 in Sachen
Asyl und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7812/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin zusammen
mit ihrem Mann und ihren beiden Söhnen am 21. Mai 2004 ihre Heimat
und reiste im Ladenraum eines LKW von Lvov aus unter Umgehung
der Grenzkontrolle am 24. Mai 2004 die Schweiz ein, wo sie mit ihrer
Familie gleichentags in der Empfangstelle in Vallorbe (heute Emp-
fangszentrum) um Asyl nachsuchte. Nach dem Transfer in das Transit-
zentrum Altstätten wurden sie dort am 1. Juni 2004 zu ihren Asylgrün-
den summarisch befragt und in der Folge mit Verfügung vom 2. Juni
2004 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
D_______ zugewiesen.
Am 23. Juni 2004 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen
kantonalen Behörden zu ihren Asylgründen angehört.
Anlässlich der Befragungen führte die Beschwerdeführerin, eine Tata-
rin (Vater Tatare, Mutter Russin) aus E_______, aus, sie sei früher
Muslimin gewesen und habe wie ihr Mann im Jahre 1992 zum Chris-
tentum konvertiert. Deshalb seien sie ab dem Jahr 2002 von der musli-
mischen Gemeinschaft bedroht worden. Anlässlich der Wahlen für das
Präsidentenamt im Jahre 1999 habe sie mit ihrem Mann Unterschriften
für den Präsidentschaftskandidaten J_______ gesammelt. Da dieser
am meisten Unterschriften erhalten habe, sei ihr Ehemann der
Wahlfälschung beschuldigt und am 15. Januar 2000 ins Gefängnis der
UBOP (ukrainischer Sicherheitsdienst) gebracht worden, wo er bis
zum 15. Januar 2002, als man ihn mangels Beweisen freigelassen
habe, gefangen gehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin sei am
16. Januar 2000 auch festgenommen und nach zwei Wochen Haft we-
gen der Kinder wieder freigelassen worden. Während der Haft sei sie
von fünf Polizisten vergewaltigt worden. Ihr Ehemann wisse nichts da-
von. Sie habe deswegen Hämorrhoiden bekommen und habe sich bei
einer Frauenärztin behandeln lassen müssen. Nach der Freilassung ih-
res Ehemannes habe sich der Sicherheitsdienst zusammen mit der
muslimischen Gemeinde verbunden und befohlen, gegen die Familie
vorzugehen, um sie aus der Ukraine zu vertreiben. Von da an hätten
die Übergriffe der Muslime zugenommen. Man habe die Beschwerde-
führerin und ihren Ehemann beschimpft, ihre Post verbrannt und Fens-
terscheiben eingeschlagen. Die Beschwerdeführerin habe deswegen
eine Anzeige erstattet, aber die Polizei habe nichts unternommen.
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Anfangs Juni 2003 seien ihre Söhne auf der Strasse zusammenge-
schlagen worden, ihr Ehemann sei von Tschetschenen verprügelt und
ausgeraubt worden. Die Beschwerdeführerin selbst sei ins Gesicht ge-
schlagen, beschimpft und bespuckt worden. Am 8. März 2004 sei ihre
Garage in Brand gesteckt worden und dabei seien die Pässe der Be-
schwerdeführerin und ihres Mannes verbrannt. Ihr Mann sei im April
2004 auf dem Markt von den Muslimen mit einem Messer bedroht und
aufgefordert worden, zum Islam zu übertreten, ansonsten die ganze
Familie umgebracht werde.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann ein Antwortschreiben der Polizei vom 31. Januar
2003, ein weiteres Schreiben der Polizei vom 3. Februar 2003, ein
ärztliches Zeugnis für den Sohn vom 14. Oktober 2002, eine Bestäti-
gung des Gesundheitsministeriums über die Krankheit des Sohnes
aus dem Jahre 2002, ein weiteres Schreiben des Gesundheitsministe-
riums vom 30. August 2004 zu den Akten.
B.
Die Vorinstanz unterzog das ärztliche Bestätigungsschreiben des Ge-
sundheitsministeriums, wonach der Sohn B_______ zur Behandlung
ins Ausland geschickt werden sollte, einer internen Überprüfung und
stellte fest, dass es sich um eine Totalfälschung handle.
C.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs teilte die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 31. August 2004 dem Bundesamt mit, das Gesund-
heitsministerium werde per Telefax eine neues Dokument schicken.
Für die Einreichung desselben werde um Fristerstreckung bis Ende
September 2004 ersucht. Am 9. September 2004 wurden zwei Telefax-
kopien nachgereicht.
D.
Mit Verfügung vom 22. September 2004 lehnte das damalige Bundes-
amt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Die Vor-
instanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen der Beschwerdeführerin teils den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht ge-
nügen würden. Mit Verfügung vom gleichen Tag lehnte das Bundesamt
die Asylgesuche des Ehemannes und der Kinder ab.
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E.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 beantragte die Beschwerdeführerin
mit ihrem Ehemann und den Kindern durch ihren Rechtsvertreter bei
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Zuerkennung der originären, für die Kin-
der der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ersucht. Zur Untermauerung der Beschwerde wur-
den verschiedene Internetauszüge und zwei fremdsprachige Schrei-
ben (eines davon mit Übersetzung) eingereicht. Auf die Begründung
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2004 verzichtete die Instruk-
tionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies die
Beschwerdeführerin darauf hin, dass über das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege gemäss Art. 65. Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Im Weiteren wurde eine
Frist für eine Beschwerdeergänzung sowie für die Übersetzung des
eingereichten Beweismittels gesetzt. Gleichzeitig wurde festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne.
G.
Mit Telefax vom 18. November 2004 wurde die einverlangte Überset-
zung in Aussicht gestellt und gleichzeitig um eine Fristverlängerung
von zwei Wochen für die Beschwerdeergänzung ersucht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2004 wurde die Frist für die
Beschwerdeergänzung erstreckt.
I.
Mit Beschwerdeergänzung vom 3. Dezember 2004 wurden die Über-
setzung des zuvor eingereichten Schreibens sowie zwei weitere Be-
weismittel samt Übersetzung, eine Bescheinigung des Arbeitgebers
des Ehemannes sowie ein Zeitungsartikel und ein weiterer Artikel aus
dem Internet eingereicht.
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J.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2004, zu welcher der
Beschwerdeführerin am 4. Januar 2005 das Replikrecht gewährt
wurde, hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Telefax vom 11. Februar 2005 kündigte der Rechtsvertreter an,
dass eine Bestätigung des Arbeitgebers über einen Diebstahl am Ar-
beitsplatz des Ehemannes (bereits am 3. Dezember 2004 eingereicht)
sowie medizinische Akten betreffend den Sohn B_______ zugestellt
würden.
L.
Am 18. Februar 2005 wurden eine Anmeldung zur ambulanten Unter-
suchung vom 17. September 2004, drei Arztberichte vom 20. Septem-
ber 2004, 3. November 2004 und 5. November 2004 sowie die obenge-
nannte Bestätigung über den Diebstahl eingereicht. Auf deren Inhalt
wird in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
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den Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.5 Aus sachlichen Gründen rechtfertigt es sich, das Verfahren der
Beschwerdeführerin getrennt von ihrem Ehemann und den Kindern
durchzuführen.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bun-
desamt im Wesentlichen an, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh-
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rerin in zentralen Punkten unsubstanziiert, stereotyp und klischeehaft
ausgefallen seien. Zunächst sei festzuhalten, dass ihre Angaben zum
Verbleib ihres Reisepasses unglaubhaft seien. So sei nicht plausibel,
dass gerade derart wichtige Dokumente wie Reisepässe in einer Gara-
ge aufbewahrt und dort verbrannt sein sollten, während sich die restli-
chen Dokumente bei den Eltern befänden. Es befremde sodann, dass
die Beschwerdeführerin offensichtlich keine Bemühungen gezeigt
habe, die bei den Eltern aufbewahrten Dokumente - namentlich den
Inlandpass - beizubringen. Ihre diesbezügliche Begründung, weshalb
ihr Ehemann den Inlandpass mitgenommen habe, sie jedoch nicht,
wirke unbehelflich.
Sodann würden die Schilderungen zur geltend gemachten Festnahme
aufgrund der von der Beschwerdeführerin und ihrem Mann gesammel-
ten Unterschriften im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen sowie auch
die Verfolgung seitens nicht näher spezifizierter Muslime massiv über-
steigert und realitätsfremd wirken.
Weiter ergebe sich weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein
Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Übertritt der Be-
schwerdeführerin zum Christentum im Jahre 1992 und einer daraus
resultierenden aktuellen Verfolgung im Jahr 2004. Dies treffe insbeson-
dere auf das von den Muslimen gestellte Ultimatum zu, wonach sich
die Familie bis Mai 2004 wieder zum Islam bekennen solle, ansonsten
die Familie kastriert und ausgelöscht werde. Aus den Angaben der Be-
schwerdeführerin seien keinerlei Auslöser für eine derart massive Dro-
hung erkennbar. Im Weiteren entspreche es nicht den Tatsachen, wo-
nach die protestantischen Kirchen in der Ukraine nicht offiziell seien.
Ferner könne der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Festnah-
me nicht geglaubt werden, da sie Mühe bekundet habe, ihre Haftzeit
zeitlich zu situieren. Insbesondere könne die - auf den Tag genau -
zweijährige Inhaftierung ihres Mannes vom Januar 2000 bis Januar
2002 nicht geglaubt werden, da diese wegen des verhältnismässig be-
scheidenen Engagements für einen nicht gewählten Präsidentschafts-
kandidaten als fernab jeglicher Realität und Verhältnissmässigkeit qua-
lifiziert werden müsse. Überdies sei auch kein Verfolgungsmotiv er-
kennbar, da die Präsidentschaftswahlen zum Zeitpunkt der Festnahme
längstens vorbei gewesen seien, und der von der Beschwerdeführerin
und ihrem Mann favorisierte Kandidat seine Kandidatur noch vor den
eigentlichen Wahlen zu Gunsten eines anderen Kandidaten zurückge-
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zogen habe. Bezeichnenderweise entsprächen die Angaben der Be-
schwerdeführerin, wonach die Wahlen im Jahre 2000 stattgefunden
hätten, nicht den Tatsachen. Auch habe sie als angeblich engagierte
Unterschriftensammlerin nicht gewusst, wer die Wahlkampagne finan-
ziert habe, was erstaune, zumal sie als Koordinatorin fungiert haben
wolle. Schliesslich sei ihr gemäss ihren Angaben im Jahre 2000 ein
Reisepass ausgestellt worden, was ebenfalls gegen ein Ermittlungs-
verfahren spreche.
Im Weiteren seien auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten
Beweismittel nicht geeignet, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft
zu machen, da ihr Beweiswert gering sei und solche Dokumente
grundsätzlich leicht käuflich erwerbbar seien. Bezeichnenderweise
habe auch eine interne Dokumentenanalyse, deren Inhalt der Be-
schwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs eröffnet worden
sei, ergeben, dass es sich bei dem ärztlichen Bestätigungsschreiben
Nr. 13 betreffend Behandlung der psychischen Erkrankung des Soh-
nes B_______ eindeutig um eine Fälschung handle. In ihrer Eingabe,
in welcher die Beschwerdeführerin zu den Vorwürfen des BFM nicht di-
rekt Stellung genommen habe, habe sie ein neues Dokument in Aus-
sicht gestellt. Die entsprechenden Faxkopien seien am 9. September
2004 eingeangen. Es handle sich jedoch dabei um fälschungsanfällige
Kopien. Originale der eben erst ausgestellten Dokumente seien be-
zeichnenderweise bereits verloren gegangen. Es falle auf den ersten
Blick auf, dass der Briefkopf im neuen Dokument Nr. 13 vom 7. Okto-
ber 2002 aufgeklebt worden sei und der Eindruck eines unbehelflichen
Versuches entstehe, das Dokument der BFM-Argumentation im rechtli-
chen Gehör nachträglich anzupassen. Das gefälschte Dokument wer-
de vom BFM gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
Das Abklärungsergebnis der internen Dokumentenanalyse erschüttere
die persönliche Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin nachhaltig und
reduziere die ohnehin geringe Beweiskraft der Dokumente zusätzlich.
Dies betreffe namentlich auch die beiden Antwortschreiben der Polizei,
zumal daraus grundsätzlich keine Hinweise auf eine staatliche Verfol-
gung aus asylrechtlich relevanten Motiven oder auch nur auf Versäum-
nisse der staatlichen Behörden hervorgehen würden. Zudem enthielten
die beiden Schreiben einige formelle Auffälligkeiten, die gegen deren
Echtheit sprechen würden. So seien beide Schreiben inklusive Brief-
köpfe handschriftlich verfasst worden, was ebenso unüblich sei wie der
verwendete Stempel im Dokument vom 31. Januar 2003.
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Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin
aufgrund der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit
möglich und zumutbar sei, sich allfälligen lokal bedingten Nachteilen
durch einen Wohnortswechsel in einen anderen Teil ihres riesigen Hei-
matlandes zu entziehen.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe und der Beschwerdeergänzung wurde
unter Hinweis auf die beiden Polizeischreiben, deren Echtheit die Vor-
instanz nirgends substanziiert in Zweifel gezogen habe, festgehalten,
dass sich die Beschwerdeführerin um polizeilichen Schutz bemüht
habe, dieser ihr jedoch nicht gewährt worden sei. Sodann gehöre die
Ukraine zu den korruptesten Ländern, in denen am erbittertsten um
staatliche Macht gerungen werde. Der amtierende Staatspräsident
habe bisher die polizeiliche Abklärung des Vorwurfs, dass er einen ge-
gen ihn recherchierenden Journalisten habe töten lassen, verunmög-
licht. Die Polizei sei auch nicht zuletzt wegen der niedrigen Löhne kor-
rumpiert und für die Zusammenarbeit mit mafiösen Banden bereit.
Sodann werde eine Konversion vom Islam von vielen Muslimen als
eine tiefe, unerträgliche Beleidigung wahrgenommen, die mit dem
Tode bestraft werden müsse. Daher sei die Schilderung der Diskrimi-
nierungen und die Drohung für den Fall einer ausgebliebenen Rück-
konversion keinesfalls als übertrieben zu qualifizieren, zumal die Täter
angesichts der ethnischen, religiösen und politischen Minderheiten-
stellung der Beschwerdeführer keine Sanktionen zu befürchten hätten.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin lege eine Bestätigung zu den
Akten, wonach er die ihm gestohlene Summe von Spielautomatenein-
nahmen dem Arbeitgeber selbst zu ersetzen hätte. Angesichts ihres
tatarischen Namens und der fast ausnahmslosen Zugehörigkeit der Ta-
taren zum Islam, sei ihre Konversion für andere Tataren immer leicht
erkennbar, unabhängig davon, wo sie sich niederlassen würde. Die de-
solate wirtschaftliche Situation erlaube ohnehin nur in einem sehr be-
schränkten Masse eine Ansiedlung in einem anderen Landesteil, da
sie hiezu auf die Unterstützung durch die Glaubensgemeinschaft, die
jedoch nicht überall Niederlassungen habe, angewiesen sei.
Die Beschwerdeführerin habe sich von Frau G_______ aus
E_______eine schriftliche Zusicherung (siehe Faxbeilage) geben
lassen, den früheren Präsidentschaftskandidaten J_______ wegen der
Inhaftierungen ihres Ehemannes und ihr selbst sowie von K_______
und L_______ zu kontaktieren. Dieser Versuch sei misslungen. Die
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Vorinstanz fälle ohne weitere Substanziierung ein
Verhältnismässigkeitsurteil über die geltend gemachte politische
Verfolgung. Dabei sei die politische Verfolgung in einem autoritären
und totalitären Regime von einem liberal-demokratischen Staatswesen
aus gesehen volkswirtschaftlich und politisch immer ein vollkommen
widersinniger Aufwand. Aus welchen Gründen der illegitime
Freiheitsentzug beendet worden sei, sei angesichts der willkürlichen
Verfolgung nicht entscheidend und Sache der Spekulation, da die
Beendigung von dem ja nicht zu Rechenschaft verpflichteten
Repressionsapparat beschlossen worden sei.
Schliesslich sei die Krankheit des Sohnes momentan Gegenstand von
haus- und spezialärztlicher Abklärung. Überdies sei die Unechtheit des
Schreibens des ukrainischen Gesundheitsministeriums keineswegs
dargetan, da ein aufgestempelter Briefkopf vorhanden sei.
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten, insbesondere der während der Anhörun-
gen protokollierten Asylvorbringen, kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung einer Überprü-
fung standhält. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung nachvollziehbar
aufgezeigt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin als im We-
sentlichen unglaubhaft und im Übrigen als asylrechtlich unerheblich zu
beurteilen sind. Im Einzelnen ist zwecks Vermeidung unnötiger Wie-
derholungen vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen.
4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen dem Übertritt der Be-
schwerdeführerin zum Christentum im Jahre 1992 und ihrer daraus
angeblich resultierenden Verfolgung beginnend im Jahre 2002 weder
in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang be-
steht. Wäre die Konversion der Beschwerdeführerin für die muslimi-
sche Gemeinde tatsächlich eine unerträgliche Beleidigung gewesen,
die mit dem Tode bestraft werden müsste, wie dies in der Beschwerde
geschildert wird, hätte die muslimische Gemeinde schon wesentlich
früher versucht, die Beschwerdeführerin wieder zu bekehren und sie
beim Misslingen zu bestrafen. Bereits aus diesem Grund bestehen er-
hebliche Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung durch die Mit-
glieder der muslimischen Gemeinde.
4.3 Sodann trifft die Behauptung, dass die Vorinstanz die beiden Poli-
zeischreiben vorbehaltlos entgegengenommen beziehungsweise nicht
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direkt in Zweifel gezogen habe, nicht zu. Vielmehr erachtete das BFM,
nachdem das Abklärungsergebnis der internen Dokumentenanalyse
das eingereichte ärztliche Bestätigungsschreiben als eine Fälschung
qualifiziert hatte, dass die persönliche Glaubhaftigkeit der
Beschwerdeführerin nachhaltig erschüttert worden sei. Ausserdem
fand es, dass die beiden Schreiben einige formelle Auffälligkeiten, die
gegen deren Echtheit sprächen (handschriftlich verfasst, unüblicher
Stempel), aufweisen würden. Festzuhalten bleibt hierzu, dass, selbst
wenn die Schreiben echt wären, diese nicht geeignet wären, eine
polizeiliche Verfolgung zu belegen. Den Polizeischreiben ist eine
Anzeige der Beschwerdeführerin aufgrund einer zerschlagenen
Fensterscheibe vorausgegangen. Dass die Polizei die schuldigen
Personen nicht gleich gefunden und offensichtlich der Anzeige keine
Priorität eingeräumt hat, kann nicht als Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes angesehen werden. In diesem Zusammenhang erscheint
auch die umschriebene grenzenlose Korruptionsanfälligkeit der ukrai-
nischen Polizei, wonach sich diese mit mafiösen Banden gegen die
Beschwerdeführerin verbunden haben soll, als undifferenziert und
masslos übertrieben, zumal die Beschwerdeführerin über die muslimi-
schen Verfolger nur sehr dürftig Auskunft gegeben hat. So ist nicht er-
sichtlich, ob sie sich von den Mitgliedern der muslimischen Gemeinde
oder von eingewanderten kriminellen Tschetschenen verfolgt fühlte.
Generell beträgt der Anteil der Muslime in der Ukraine etwa 1,7%, wo-
bei die meisten tatarischen Muslime auf der Halbinsel Krim (Krimtata-
ren) und in Kiew leben. Mehr als 97% der registrierten religiösen Ge-
meinschaften sind christliche Gemeinden. Darunter fallen auch die
protestantischen Kirchen, weshalb entgegen den Behauptungen der
Beschwerdeführerin nicht zutrifft, dass diese in der Ukraine nicht
offiziell sind. Fanatische Muslime, insbesondere die kaukasischen
(Tschetschenen), werden seit den Anschlägen im Zusammenhang mit
dem Tschetschenienkrieg als potenzielle Terroristen betrachtet und
vermehrt von der Polizei ins Visier genommen. Angesichts dieser Fest-
stellung ist nicht glaubhaft, dass die Polizei zusammen mit kriminellen
Muslimen gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen wäre. Vielmehr
ist davon auszugehen, dass die ukrainischen Behörden der Beschwer-
deführerin und ihren Angehörigen, welche nicht wie in der Beschwerde
behauptet, einer religiösen Minderheit angehören, auf Ersuchen hin
grundsätzlich Schutz gewähren würden.
4.4 Ferner können die auf Beschwerdeebene eingereichten Schrei-
ben von Frau G_______ und N_______ nicht zu einer anderen
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Beurteilung führen. Vielmehr widerspricht Frau N_______ in ihrem
undatierten Schreiben einem wesentlichen Punkt der Aussage der
Beschwerdeführerin, indem sie auch für diese eine zweijährige Haft
bestätigt, während die Beschwerdeführerin bei ihren Anhörungen von
einer Festnahme von 14 Tagen gesprochen hat (vgl. A2/ S. 5 und A12/
S. 16), was erhebliche Zweifel an der angeblichen Festnahme
aufkommen lässt. Ebenfalls können dem Schreiben von Frau
G_______ vom 19. Oktober 2004, in welchem sie verspricht, mit
bestimmten Personen, unter anderem auch mit dem ehemaligen
Präsidentschaftskandidaten J_______ Kontakt aufzunehmen, was
gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung misslungen
sei, keine Hinweise auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin
entnommen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass sich Herr J_______ offenbar die ganze Zeit in der
Ukraine unbehelligt bewegen konnte, was gegen eine Verfolgung der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den
Präsidentschaftswahlen spricht. Aufgrund dieser Ausführungen kann
ihr die zweiwöchige Festnahme mit der geltend gemachten
Vergewaltigung nicht geglaubt werden.
4.5 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vor-
bringen in den Eingaben sowie die weiteren Beweismittel im Detail ein-
zugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammen-
fassend und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat ihr Asylge-
such demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931
[ANAG, SR 142.20]).
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Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat sie einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
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scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.4.1 Die Ukraine entspricht zwar immer noch nicht dem Bild eines
demokratischen Landes westlicher Prägung, aber durch die "Orangene
Revolution" im Jahre 2004 ist sie zu einem wesentlich freieren Land
geworden. Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit sind grund-
sätzlich gewährleistet. Die Medien berichten seither auch kritisch über
einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Unabhängige Men-
schenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten
und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert. In
den vergangenen Jahren wurden auch einige Justizgesetze (u.a. Ge-
richtsverfassungsgesetz, Strafgesetzbuch) erlassen, mit denen die Un-
abhängigkeit der Justiz gestärkt und den Forderungen des Europara-
tes und der EU nach rechtsstaatlichen Reformen entsprochen werden
sollte. Somit kann bezüglich der Ukraine in keiner Weise von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für
die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Heimat eine konkrete
Gefahr darstellen würde, gesprochen werden.
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5.4.2 Aufgrund der vorgehenden Erwägungen ist es der Beschwerde-
führerin zumutbar, sich wieder in der Ukraine, allenfalls an einem an-
deren Ort niederzulassen. Auch sprechen keine individuellen Unzu-
mutbarkeitsgründe gegen eine Rückkehr. Die Beschwerdeführerin
kann mit ihrem Ehemann und den Kindern, deren Beschwerde mit
heutigen Datum ebenfalls abgewiesen wurde, zurückkehren. Den ein-
gereichten Arztberichten vom 20. September 2004, 3. und 5. Novem-
ber 2004 ist zu entnehmen, dass der Sohn B_______, der an einer
chronischen, seit Jahren bestehenden komplexen Sehstörung leidet,
bei der neurologischen Untersuchung keine Auffälligkeiten aufwies und
es gibt keinen Hinweis für einen grösseren Gesichtsfeldausfall. Der
Schädel ist ohne Hinweis auf tumoröse oder entzündliche
Formationen. Insgesamt wurde bei den Untersuchungen festgestellt,
dass alles im Normbereich liegt. Demnach kann nicht von einer
gravierenden Krankheit, die nicht auch in der Ukraine behandelbar
wäre, gesprochen werden.
5.4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in casu weder
medizinisch begründete noch andere Hindernisse vorliegen, aufgrund
welcher auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen
wäre.
5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
6.
Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Rechtsmitteleingabe ist
nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu
bestätigen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten von
Fr. 600.-- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem auf Grund der Akten von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Beschwerdebegehren
nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
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Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Bei-
lage: angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- Kanton D_______
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Blanka Fankhauser
Versand:
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