B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7812/2016
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Anja Freienstein,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Juli 2015 und der
Anhörung vom 7. November 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und sei in
B._______ geboren. Die Schule habe er in der (…) Klasse, im Jahr (…),
abgebrochen. Anlässlich der BzP machte er zunächst geltend, im (…) im
Rahmen der (…) Runde in den Militärdienst rekrutiert worden und in
C._______ stationiert gewesen zu sein, wo er eine einmonatige militäri-
sche Ausbildung absolviert sowie acht Monate Militärdienst geleistet habe.
Später legte er dar, im Frühjahr (…) inhaftiert worden zu sein, da er ver-
dächtigt worden sei, illegal ausreisen zu wollen. Nach einem Jahr in Haft
und einem weiteren Jahr in B._______, sei er im (…) nach C._______ re-
krutiert worden. Er sei Teil der (…) Division gewesen. Nach einer einmona-
tigen militärischen Ausbildung und acht Monaten Militärdienst sei er nach
B._______ zurückgekehrt, von wo aus er nach ungefähr einem Monat Erit-
rea verlassen habe. An der Anhörung brachte er vor, ab Anfang des Jahres
(…) wegen Verdachts illegaler Ausreise für ein Jahr an diversen Orten in
Haft gewesen zu sein und danach für insgesamt (…) Jahre nach
D._______ und C._______ gebracht worden zu sein, bis er im (…) eine
einmonatige Beurlaubung für seine Flucht aus Eritrea genutzt habe.
Als Beweismittel zum Nachweis seiner Herkunft reichte der Beschwerde-
führer Kopien der Identitätskarten seiner Eltern, den Wohnsitzausweis sei-
ner Mutter sowie einen Passierschein vom (…) ein.
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2016 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Voll-
zug an.
C.
Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Gewährung von Asyl oder eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beziehungsweise subeventualiter we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
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In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um die Bestellung von Frau MLaw Livia Kunz als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde legte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote bei.
D.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 hiess der damals zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete
dem Beschwerdeführer Frau MLaw Livia Kunz als amtliche Rechtsbeistän-
din bei.
E.
Am 5. Juli 2018 ersuchte Frau MLaw Livia Kunz um Entlassung aus dem
Mandat als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Einsetzung von Frau
MLaw Anja Freienstein als amtliche Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers. Als Begründung führte sie an, sie werde die (…) per 1. August 2018
verlassen, weshalb es ihr nicht möglich sei, das Mandat fortzuführen. Mit
Schreiben vom 20. Juli 2018 reichte Frau Anja Freienstein die telefonisch
ersuchte Vollmacht nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 hiess die damals neu zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Vertre-
tung von Frau MLaw Livia Kunz gut und ordnete dem Beschwerdeführer
Frau MLaw Anja Freienstein, (…), als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Aus organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V ist
heute die rubrizierte Instruktionsrichterin für das vorliegende Beschwerde-
verfahren zuständig.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorflucht-
gründe für nicht glaubhaft, weswegen sie auf die Prüfung der Asylrelevanz
verzichtete. Die illegale Ausreise (Nachfluchtgrund) qualifizierte sie als
flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
Sie warf dem Beschwerdeführer vor, sich unter anderem in Bezug auf die
Festnahme hinsichtlich des Zeitpunkts, der Ortschaft und der Anzahl an-
wesender Personen widersprochen zu haben. Anlässlich der BzP habe er
vom Jahr (…), E._______ und drei Personen gesprochen, an der Anhörung
jedoch vom Jahr nach dem Schulabbruch, das heisst (…) oder (…), der
Ortschaft F._______ und zwei Personen. Zudem habe er die Haftdauer
einmal mit zwei und einmal mit drei Jahren beziffert. Im Weiteren seien
auch seine Angaben über die Ereignisse im Anschluss an die angebliche
Festnahme und Haft widersprüchlich ausgefallen, insbesondere betreffend
die Dauer des Militärdienstes (1 Woche / 1 Monat) und seines Aufenthalts
vor der Ausreise bei seinen Eltern (1 Jahr / 1 Monat) sowie den Zeitpunkt
der illegalen Ausreise ([…] / im Jahr […]). Das Datum der Ausreise stimme
überdies nicht mit dem Passierschein überein, der erst am (…) – einen Tag
nach der Ausreise – gültig geworden sei. Der Beweiswert dieses Doku-
ments sei im Übrigen nicht gross, zumal eritreische Militärdokumente als
Blankoformular in grosser Zahl im Umlauf seien und beliebig mit Stempeln
oder Einträgen versehen werden könnten. Zudem wäre der Beschwerde-
führer in diesem Zeitpunkt – wie im Dokument bezeichnet – nicht mehr
minderjährig, sondern ungefähr (…) Jahre alt gewesen. Die Umstände der
angeblichen Festnahme sowie die Haft habe er nur oberflächlich beschrie-
ben und auch zur Leistung des Grundwehrdienstes in D._______ bei
C._______ habe er sich nicht näher zu äussern vermocht. Schliesslich
habe er sich auch hinsichtlich der illegalen Ausreise wenig genau geäus-
sert. Seine diesbezüglichen Aussagen seien teils abschweifend, teils un-
genau und würden nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln.
Damit habe der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert
noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Da er demnach nicht gegen
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die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und sei-
nen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rück-
kehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die An-
forderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger
Verfolgung wegen der illegalen Ausreise nicht erfüllt.
6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete diesen Vorwürfen, indem er darauf
hinwies, dass er in freier Rede seine Festnahme und die Haftorte zu schil-
dern und skizzieren vermocht habe und auf Nachfrage spontan weitere De-
tails liefern und seine Angaben habe präzisieren können. Er habe zudem
nebensächliche Details erwähnt, die seinen Schilderungen die nötige Sub-
stanz geben würden. Es werde daher deutlich, dass er von tatsächlichen
Erlebnissen erzählt habe. Die Vorinstanz habe diese für ihn sprechenden
Elemente nicht in ihre Entscheidung miteinbezogen. Der BzP komme an-
gesichts des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit nur beschränkter Beweiswert zu. Betreffend die Anhörung sei fest-
zuhalten, dass dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung zu entneh-
men sei, dass die Qualität der Übersetzung aufgrund des Deutschniveaus
des Dolmetschers „nicht das höchste“ war und die Formulierungen des Be-
schwerdeführers nicht genau wiedergegeben worden seien. Es könne da-
her nicht davon ausgegangen werden, dass seine Aussagen wortwörtlich
übersetzt worden seien.
Bezüglich des Zeitpunkts seiner Haft sei darauf hinzuweisen, dass, wenn
er ausführe, ungefähr ein Jahr nach dem Schulabbruch festgenommen
worden zu sein, realistischerweise von einem Zeitraum von acht bis acht-
zehn Monaten ausgegangen werden müsse. Er habe klar sagen können,
dass er (…) Jahre zur Schule gegangen und (…) verhaftet worden sei.
Auch den vorgeworfenen Widerspruch betreffend den Festnahmeorts habe
er bereits anlässlich der Anhörung klären können, indem er dargelegt habe,
dass sich F._______ in E._______ befinde. Er sei von zwei Personen fest-
genommen worden, womöglich habe er anlässlich der BzP auch den Fah-
rer mitgezählt. Er sei zwei Jahre in C._______ gewesen, insgesamt aber
ungefähr drei Jahre in Gewahrsam des Militärs. Auch im Punkt der Haft-
dauer bestehe daher kein Widerspruch. Dass er die exakte Dauer der ein-
zelnen Etappen nach einer zwei- bis dreijährigen Zeit von Inhaftierungen,
Zwangsarbeit und militärischer Ausbildung nicht mehr rekonstruieren
könne, sei nicht erstaunlich. Abweichende zeitliche Angaben müssten dann
auch gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung mit Vorbe-
halt gewertet werden, vor allem wenn die Ereignisse zeitlich zurückliegen
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würden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz enthielten seine Dar-
legungen durchaus Real- und Detailkennzeichen. So habe er beispiels-
weise G._______ als das schlimmste Gefängnis bezeichnet, dass er in
H._______ mit 200 Leuten untergebracht worden sei oder etwa, dass
Leute durch die erhaltenen Schläge nur noch verkrüppelt hätten laufen
können. Eingereichten Dokumenten dürfe darüber hinaus nicht ohne ein-
gehende Prüfung jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Dass er da-
rin als minderjährig bezeichnet worden sei, habe er an der Anhörung er-
klärt, indem er sich jünger ausgegeben habe, um nicht als Soldat rekrutiert
zu werden. Den genauen Monat seiner Ausreise habe er tatsächlich unter-
schiedlich genannt. Dies könne allerdings auf die unterschiedliche Zeit-
rechnung zurückgehen. Bei einem konstruierten Sachverhalt hätte er wohl
ein Datum genannt, welches innerhalb der Gültigkeit des Passierscheins
gelegen hätte.
Bei unvoreingenommener Durchsicht der Protokolle seien daher zu viele
Realkennzeichen ersichtlich, als dass durch die hauptsächlich zeitlichen
Unstimmigkeiten die gesamte Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verworfen
werden könnten. Dem schlechten Niveau der Übersetzung sei Rechnung
zu tragen. Da er sich folglich der Dienstpflicht entzogen habe, müsse der
Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr befürchten, erneut festgenom-
men und übermässig hart bestraft zu werden. Die Vorinstanz weiche mit
ihrer Schlussfolgerung betreffend die illegale Ausreise von der geltenden
Rechtsprechung ab. Er habe Eritrea im dienstfähigen Alter illegal verlas-
sen. Es würden daher subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei.
7.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
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Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23.
Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
7.1.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge-
richt der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach die Vorfluchtgründe des
Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
seien. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts
zu ändern. Hauptsächlich fällt ins Gewicht, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu den Haftorten und der Haftdauer durchgehend vage
ausfielen. Er brachte überdies diverse Varianten seiner Geschichte vor,
weshalb es nicht möglich ist, sich ein klares Bild der Abfolge der einzelnen
vorgebrachten Ereignisse zu machen. Trotz einiger, teils auffallender De-
tails (vgl. etwa A11 F15, F121, F138, F164, F167-173 und F200), gelingt
es dem Beschwerdeführer nicht, seine Geschichte in nachvollziehbarer Art
und Wiese darzulegen.
Der Beschwerdeführer moniert, der BzP dürfe angesichts des summari-
schen Charakters für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur beschränkter
Beweiswert zukommen. Dem ist zu entgegnen, dass trotz des summari-
schen Charakters, die dortigen Aussagen nicht falsch oder weniger wichtig,
sondern einfach weniger detailliert sind. Der Beschwerdeführer machte
dort klare Angaben – beispielsweise zum Ausreisedatum (vgl. A5 Ziff. 2.02,
F5.01 und F7.02) – welche teilweise nicht mit den Aussagen in der Anhö-
rung übereinstimmen und ihm entgegenzuhalten sind. Mögliche Überset-
zungsschwierigkeiten sind nicht ersichtlich, insbesondere nicht bei den
vom Beschwerdeführer angegebenen Textstellen (A11 F150ff.). Hier wur-
den lediglich Nachfragen zur Klärung der Aussagen gestellt. Womöglich
sind allfällige Korrekturen indes bereits bei der Rückübersetzung ange-
bracht worden. Der Hilfswerkvertreter machte sodann in seinem Kommen-
tar auch keine klaren Angaben. Der Beschwerdeführer scheint im Übrigen
allgemein Mühe zu bekunden, exakte Zeitangaben zu machen. So brachte
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er beispielsweise vor, zwei Jahre inhaftiert gewesen zu sein und zwar von
(…) bis anfangs (…) (vgl. A5 Ziff. 7.02). Was höchstens etwas mehr als
einem Jahr entsprechen kann. Selbst bei Berücksichtigung dieser Schwä-
che, sind die Geschehnisse jedoch nicht schlüssig einzuordnen. Der Be-
schwerdeführer brachte bereits anlässlich der BzP zwei Versionen des
Sachverhalts vor. Nach der ersten will er im (…) rekrutiert und gleich einen
Monat militärisch ausgebildet worden sein, ehe er acht Monate lang Mili-
tärdienst geleistet habe. Zwischen dem Militärdienst und der Ausreise sei
er einen Monat lang zu Hause gewesen (vgl. A5 Ziff. 1.17.04). Eine Inhaf-
tierung erwähnte er nicht. Nach der zweiten Version, sei er ab (…) zwei
Jahre in Haft, sodann über ein Jahr zu Hause gewesen und erst danach im
(…) rekrutiert worden; er habe erst nach der Haftentlassung mit der militä-
rischen Ausbildung begonnen (vgl. A5 Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhörung
machte er wiederum geltend, nach der – zwei- beziehungsweise dreijähri-
gen respektive dreimonatigen – Haft in diversen Gefängnissen direkt für
insgesamt zwei Jahre und vier Monate nach D._______ / C._______ ge-
bracht worden zu sein, wo er auch militärisch ausgebildet worden sei, be-
vor er nach einem einmonatigen Aufenthalt zu Hause aus Eritrea geflohen
sei (vgl. A11 F14, F44, F138 f.-153 und F176).
In Bezug auf den von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch hinsicht-
lich des Zeitpunkts der Festnahme ist dieser beizupflichten, wobei zur Ver-
meidung von Wiederholungen auf deren Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann. Dieser Widerspruch ist auch mit
einer weiten Auslegung eines „Jahres“ als einen Zeitraum von etwa acht
bis 18 Monaten nicht zu beheben. Zwar sprach der Beschwerdeführer in
der Regel davon, im Jahr (…) festgenommen worden zu sein, wobei er
anlässlich der BzP zunächst vorbrachte, in diesem Jahr in der (…) Runde
rekrutiert worden zu sein (vgl. A5 Ziff. 1.17.04). Diese Angabe verwarf er
jedoch bereits in derselben Befragung und blieb letztlich dabei, im Jahr (…)
verhaftet worden zu sein, ohne zuvor Militärdienst geleistet zu haben (vgl.
A5 Ziff.7.02 und A11 F123, F141 f. und F263). Dies widerspricht wiederum
den Kenntnissen des Gerichts, wonach die (…) Rekrutierungsrunde tat-
sächlich im Jahr (…) stattgefunden hat (Eritrea, Ministry of Information, As-
mara, […], abgerufen am 7. Januar 2019). Damit sind zusammenfassend
die Festnahme und Haft als unglaubhaft zu erachten. Dabei ist irrelevant,
wo und von wie vielen Personen er festgenommen worden sein soll, auch
wenn ihm insofern beizupflichten ist, dass aus den Protokollen nicht klar
hervorgeht, wie die drei angeblich anwesenden Personen genau involviert
(Festnehmende bzw. Fahrer) gewesen sein könnten (vgl. A5 Ziff. 7.02 und
A11 F126 f. und F268 f.).
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Der vom Beschwerdeführer angegebene Ort, wo er seinen Militärdienst ab-
solviert haben will, könnte zwar gemäss Kenntnissen des Gerichts zutref-
fen, namentlich dass (…) rekrutiert werden. Indes gelang es dem Be-
schwerdeführer nicht, glaubhaft darzutun, tatsächlich an diesem Ort gewe-
sen zu sein. So konnte er beispielsweise trotz seines angeblich zweijähri-
gen Aufenthalts in C._______ / D._______ kaum Details zur Umgebung
und zum Ort selber angeben (vgl. A11 F178, F181 und F185 ff.). Auch die
Darstellung, wonach er aufgrund seiner erfolgten Volljährigkeit nach einem
Jahr in C._______ in den militärischen Dienst habe wechseln müssen (vgl.
A11 F139), erscheint wenig glaubhaft, zumal auch hier einige Widersprü-
che zu erkennen sind. Sollte er – wie von ihm zuerst angegeben – in der
(…) Runde im (…) rekrutiert worden sein (vgl. A5 Ziff. 1.17.04), wäre er ein
Jahr später (im […]) medizinisch untersucht worden und hätte aufgrund
von Augenproblemen einen Urlaub unter Vorweisung einer Bürgschaft er-
halten (vgl. A11 F139). Diese Angabe widerspricht klar dem Hinweis, wo-
nach er mindestens zwei Jahre in C._______ / D._______ (vgl. A11 F149
f.) gewesen sei und ist auch mit der angeblichen Ausreise im (…) nicht
vereinbar. Zudem gab er anlässlich der Anhörung an, eine Woche militä-
risch ausgebildet worden zu sein, aufgrund seiner Minderjährigkeit jedoch
keine Kalaschnikow erhalten zu haben (vgl. A11 F175). Auf die Fragen
F209 und 210 antwortete er wiederum, er habe gar keine militärische Aus-
bildung gemacht (vgl. A11 F209 und F210). Folglich sind angesichts der
Ungereimtheiten die Vorbringen, er habe Militärdienst geleistet, nicht
glaubhaft. Dafür spricht auch seine Darlegung betreffend seine Ausreise-
gründe, „wenn ich einmal Soldat würde, würde ich mein ganzes Leben lang
Soldat bleiben“ (vgl. A11 F113) und dass er keine Uniform getragen habe
(vgl. A11 F215).
Weiter gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, plausibel darzutun, wann
er Eritrea verliess. Er gab an der BzP jeweils den (…) als Ausreisedatum
an (vgl. A5 Ziff. 2.02, F5.01, F7.02), an der Anhörung sprach er vom Jahr
(…) und danach nur noch von einigen Tagen vor Ablauf des Passier-
scheins, jedoch nicht mehr von einem genauen Datum (vgl. A11 F45-47).
Dass dieses Datum derart unbeständig genannt wurde, obwohl dem Be-
schwerdeführer der Passierschein vorgelegen hatte und an diesem Datum
ein wohl sehr einschneidendes Ereignis für ihn vorgefallen sein soll, legt
nahe, dass er womöglich zu einem anderen Zeitpunkt als dem genannten
aus Eritrea ausgereist ist. Dies wird überdies durch die diversen Versionen
der Schilderungen der Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt. Die
an der Anhörung dargelegte Version mag zwar mit dem angegebenen Da-
tum vom (…) übereinstimmen, widerspricht jedoch dem beigebrachten
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Seite 11
Passierschein, wonach er sich erst am (…) hätte frei bewegen können. Es
erscheint nicht nachvollziehbar, dass er einen Tag vor der Gültigkeit dieses
Passierscheins ausgereist sein sollte, da gerade dieser ihm das freie Rei-
sen an die Grenze erst ermöglicht hätte (vgl. A11 F198). Ferner betont er,
während der Gültigkeit dieses Dokuments ausgereist zu sein (vgl. insb. A11
F227). Selbst wenn von der Beweiskraft dieses Dokuments ausgegangen
würde, vermag es seine Angaben nicht zu untermauern. Es ist im Ergebnis
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen hat,
bevor er in den Militärdienst einberufen worden war.
Letztlich ist noch festzustellen, dass der Beschwerdeführer angab, seine
Mutter habe mit ihrer Lizenz beziehungsweise Hauseigentümerbescheini-
gung für seine Rückkehr nach C._______ gebürgt (vgl. A11 F206), jedoch
nirgends geltend macht, ihr sei diese Lizenz aufgrund seines Verschwin-
dens entzogen worden oder sonst etwas zugestossen. Im Gegenteil gab
er an, seit er über die Grenze gegangen sei, habe sie ihre Ruhe (vgl. A11
F256 f.).
7.1.2 Zusammenfassend sind die Aussagen des Beschwerdeführers, wo-
nach er anlässlich eines Urlaubs aus dem Militärdienst desertiert sei, un-
glaubhaft. Es liegen somit keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vor.
7.2 Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer – welcher nun-
mehr im militärdienstpflichten Alter ist – vor einem künftigen Einzug in den
Militärdienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün-
den. Ein drohender Einzug in den Nationaldienst ist im Kontext von Eritrea
aber unter dem Aspekt bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse zu
prüfen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert], vgl. nachfolgende Erwägun-
gen).
7.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Einschätzung der Ge-
fährdung wegen illegaler Ausreise eine unzulässige Praxisänderung vor-
genommen, ist als unbegründet zu qualifizieren. Die bis Mitte 2016 geübte
Praxis des SEM betreffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsu-
chenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Refe-
renzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April
2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem
in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen
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Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den
in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das dama-
lige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordi-
nationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschwei-
gend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
Schliesslich war die Praxisänderung der Vorinstanz – wiederum in auffälli-
gem Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 – dem Gericht vorgängig
kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom
23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichter-
stattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte
(vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher
Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmittei-
lung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27. Juli 2016). Überdies
wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwer-
deverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Ja-
nuar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vor-
gelegt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff, D-5197/2016 vom 14. März 2018
E. 5.6).
7.3.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse
(E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
7.3.2 Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine rele-
vanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils
auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Desertion bestehen
keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen il-
legaler Ausreise.
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7.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine asyl-
rechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von
Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl.
zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als BVGE vorgese-
hen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch ange-
sichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als
zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert
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werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswer-
tung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden
Erwägungen bejaht:
10.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
10.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
10.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer freiwilligen Rückkehr
nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst eine Verletzung
des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Be-
handlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang
ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle
Übergriffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass
jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht
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daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer un-
menschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6). Dabei hielt das
Gericht explizit fest, dass die Frage eines Zwangsvollzugs nach Eritrea sich
derzeit nicht stellen kann (vgl. a.a.O. E. 6.3).
Sollte ein allfälliger Abschluss eines Rückübernahmeabkommens zwi-
schen der Schweiz und Eritrea künftig die zwangsweise Rückführung er-
möglichen, wird allenfalls zu prüfen sein, ob Personen, die im dienstpflich-
tigen Alter ohne vorangehendes militärisches Aufgebot illegal ausgereist
sind, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea als Dienstverweigerer betrachtet
werden und ihnen deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft aus politischen Gründen willkürliche und übersteigerte
Strafen drohen könnten, welche als Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne von
Art. 3 EMRK einzustufen wären.
10.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
11.
11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
11.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
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Seite 16
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
11.1.2 Nach dem oben Ausgeführten (vgl. E. 10) stehen einerseits das Ver-
bot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden
Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund
der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe gene-
rell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der
Zwangs- und Pflichtarbeit oder des Verbots der Folter und unmenschlichen
Behandlung während des Nationaldiensts (Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK).
11.2 Aus den Akten ergeben sich sodann auch anderweitig keine Anhalts-
punkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer freiwilli-
gen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung
befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation
in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisge-
mäss nicht als unzulässig erscheinen.
11.2.1 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.3.1 Wie oben (vgl. E. 10.5) dargelegt, vermag die bevorstehende Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer
existenziellen Gefährdung zu führen.
11.3.2 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenz-
urteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Da-
bei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum
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Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungs-
mittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheits-
system Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei be-
günstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005
Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen –
und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen
besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher
im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
11.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (vgl. A5
F8.02). Wie die Vorinstanz korrekt festhält, halten sich seine Eltern nach
wie vor in Eritrea auf und besitzen ein Haus (vgl. A11 F90), weshalb auch
von einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden kann. Zudem
hat er (…) in I._______, die ihn wohl – wie bereits bei seiner Reise in die
Schweiz – finanziell unterstützen könnten (vgl. A11 F262 f.). Besondere
individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von
einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Ak-
ten nicht zu entnehmen. Es ist im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz
und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung daher von der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
11.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 18
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016
gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal
den Akten nicht zu entnehmen ist, er wäre zwischenzeitlich nicht mehr für-
sorgeabhängig.
13.2 Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin erfolgt
gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE.
Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stunden-
ansatz von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die
vormalige amtliche Rechtsbeiständin reichte mit der Beschwerde eine Kos-
tennote vom 16. Dezember 2016 ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen
Aufwand von 11.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.–, sowie
eine Spesenpauschale von Fr. 50.–, total Fr. 2‘285.60 aus. Der geltend ge-
machte zeitliche Aufwand sowie der aufgeführte Stundenansatz erschei-
nen indes unverhältnismässig hoch. Nicht vollständig zu entschädigen ist
ferner die Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 50.– für Auslagen, da vom
Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden, zumal keine
besonderen Umstände vorliegen. Das amtliche Honorar ist daher auf pau-
schal Fr. 1ꞌ150.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) zu kürzen.
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 1ꞌ150.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll