B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7813/2016
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben anfangs des
Jahres 2015. Am 24. Juni 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte am
Tag darauf ein Asylgesuch. Am 1. Juli 2015 wurde er zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 23. Oktober 2015 zu den Asylgründen
an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei bereits einmal für zwei Wo-
chen beziehungsweise einen Monat in Haft gewesen. Ausgereist sei er,
weil er Angst gehabt habe, für den Militärdienst rekrutiert zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 7. November 2016 – eröffnet am 17. November 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständi-
gen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz vom 7. November 2016 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu
gewähren und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und es sei wegen Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Verbei-
ständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
setzte MLaw Ruedy Bollack als amtlichen Rechtsbeistand ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit
einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Asyl-
punkt, die Wegweisung und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die
Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. Auf das diesbezügliche Rechts-
begehren ist aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzu-
treten (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5
E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend
gemachte Inhaftierung sei nicht glaubhaft, da er in den Befragungen unter-
schiedliche Aussagen zur Haftdauer sowie dem Grund der Inhaftierung
mache. Die Furcht des Beschwerdeführers vor der Rekrutierung sei nicht
asylrelevant, da er Eritrea noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter ver-
lassen habe und bis zum heutigen Zeitpunkt kein Aufgebot für den Dienst
erhalten habe. Seine Befürchtungen seien somit unbegründet.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz verkenne,
dass eine Rekrutierung unmittelbar bevorgestanden habe. Wenn er nach
seinem Schulabbruch in eine Razzia geraten wäre, wäre er zwangsrekru-
tiert worden. Diese Angst habe einen unerträglichen psychischen Druck
bewirkt, weshalb er Eritrea verlassen habe.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Be-
schwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant ausge-
fallen sind. Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Ausreise keinen Behör-
denkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst, so-
dass er nicht als Deserteur und Refraktär gelten kann. Auch die blosse Be-
fürchtung, aufgrund einer hypothetischen Razzia in den Militärdienst ein-
gezogen zu werden, ist, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, nicht
asylrelevant. Überdies war er bei seiner Ausreise erst (…) Jahre alt, wes-
halb er sich noch nicht einmal im militärdienstpflichtigen Alter befunden hat.
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Bezüglich der vorgebrachten Inhaftierung ist auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Der Beschwerde-
führer bringt in der BzP und der Anhörung zwei diametral unterschiedliche
Geschichten vor, weshalb er zwei Wochen beziehungsweise einen Monat
in Haft gewesen sei. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind nicht glaub-
haft.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, illegal aus Eritrea ausgereist zu
sein. Er sei deshalb als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Gemäss Art. 54
AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive
Nachfluchtgründe).
5.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Dieser mache gel-
tend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft wer-
den, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Per-
sonen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die erit-
reischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung ge-
langen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die
sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale
Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei
zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass
der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der erit-
reischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele
eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Natio-
naldienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Er
habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995
verstossen. Aus den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entneh-
men, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise aus Eritrea
seine deshalb asylrechtlich unbeachtlich.
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5.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, gemäss ständiger Praxis
der Vorinstanz hätten eritreische Staatsangehörige, die ihr Heimatland ille-
gal verlassen hätten, begründete Furcht, bei einer Rückkehr erheblichen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dies sei ebenfalls die Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts. Die Vorinstanz habe die in BVGE 2010/54 aufge-
stellten Regeln für eine Praxisänderung klarerweise missachtet. Die Pra-
xisänderung sei auch darum unzulässig, weil keine neuen
Herkunftsländerinformationen vorliegen würden. Die Vorinstanz berufe
sich auf eine äusserst dünne Quellenlage, welche als Informationsgrund-
lage nicht ausreiche. Er sei illegal aus Eritrea ausgereist und könne den
Reiseweg und die genauen Umstände sowie sein Vorgehen in nachvoll-
ziehbarer Weise und widerspruchslos schildern. Er erfülle deshalb die
Flüchtlingseigenschaft.
5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das kor-
rekte Vorgehen nicht befolgt, welches das Bundesverwaltungsgericht ihr in
einem Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Koordinationsentscheid (Urteil
des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [zur Publikation als Refe-
renzurteil vorgesehen]) die Zulässigkeit der durch die Vorinstanz vorge-
nommenen Praxisänderung bestätigt. Damit hat es auch implizit das Vor-
gehen der Vorinstanz bestätigt, womit der Beschwerdeführer aus BVGE
2010/54 nichts ableiten kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich
BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegwei-
sungen auseinandersetzt, vorliegend die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und die langjäh-
rige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordina-
tionsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich finden sich in der ange-
fochtenen Verfügung durchaus Hinweise auf die Praxisänderung der Vor-
instanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.) und die Vorinstanz hat die
Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlich-
keit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorge-
hensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
5.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Verfügung der Vor-
instanz basiere auf einer ungenügenden Informationsgrundlage und sei in-
haltlich falsch.
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Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung
davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nach-
fluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im erwähnten Urteil D-7898/2015 nach einer eingehen-
den Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wo-
nach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht
mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung
der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der
illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Ver-
schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine zusätzli-
chen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf, weshalb
sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt.
5.6 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
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Seite 8
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
20. Dezember 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
8.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf
entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtli-
chen Beistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Ho-
norar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten MLaw Ruedy Bollack wird
vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 800.– aus-
gerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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