Abtei lung V
E-7814/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7814/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland am 20. Oktober 2008 ver-
lassen habe, am 30. Oktober 2008 in die Schweiz eingereist sei und
hier am 31. Oktober 2008 um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 6. November 2008 (...) und
der Anhörung vom 19. November 2008 zu den Asylgründen im
Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er ethnischer Georgier sei, aus Tiflis stamme und dort zusammen
mit seinem (...) Vater eine von seiner (...) verstorbenen Mutter
hinterlassene Eigentumswohnung bewohnt habe,
dass er im Jahre (...) sein Wirtschaftsstudium abgeschlossen, seither
aber weiterhin von der (...) seines Vaters gelebt habe,
dass er Anfang August 2008 mit seinem Vater in den Zigarettenhandel
eingestiegen sei, zu welchem Zweck sie ihre Wohnung in Tiflis mit
einer Hypothek belastet hätten, um an Startkapital zu gelangen,
dass sie die Ware in Tiflis gekauft, jedoch auf den Märkten in und um
B._______ – dort besitze der Vater noch ein kleines Haus – verkauft
hätten,
dass sie während ihrer Geschäftstätigkeit in Tiflis jeweils auch in
diesem Haus übernachtet hätten,
dass in der Nacht des 15. August 2008 drei bewaffnete Maskierte das
Haus überfallen und unter Drohungen die Herausgabe sämtlichen Gel-
des verlangt hätten, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer – ge-
gen den Willen des Vaters – mittels Herausgabe der verfügbaren
41'000 Lari nachgekommen sei,
dass der Vater einem der drei Widersacher die Maske habe vom Kopf
reissen können und diesen als V.B. aus dem Nachbardorf erkannt
habe,
dass der Beschwerdeführer im selben Moment die Flucht aus dem
Haus habe ergreifen können und den örtlichen Polizeiposten aufge-
sucht habe, wobei er beim davon Rennen einen Schuss gehört habe,
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dass die Polizei einen Arzt avisiert und in der Folge mit dem Be-
schwerdeführer an den Tatort zurückgekehrt sei, wo dieser vom Tod
seines Vaters, dessen Leichnam bereits zur Aufbahrung überführt wor-
den sei, erfahren habe,
dass der Beschwerdeführer in der Folge noch dreimal zur Sache be-
fragt und ihm mitgeteilt wurde, dass bislang keine Festnahme des be-
ziehungsweise der flüchtigen Täter(s) habe vorgenommen werden
können, zumal im Übrigen die Polizei auch überlastet sei,
dass der nach Tiflis zurückgekehrte Beschwerdeführer am 23. und am
28. August 2008 brieflich und anonym mit seiner Tötung bedroht wor-
den sei, sollte er die Anzeige gegen V.B. nicht innert Wochenfrist zu-
rückziehen,
dass der Beschwerdeführer auch diese Drohungen bei der Polizei zur
Anzeige gebracht habe, welche diese zwar zur Kenntnis genommen,
dem Beschwerderdeführer aber kaum Hoffnung auf demnächst erfolg-
reiche Ermittlungen in Aussicht gestellt habe,
dass sich der Beschwerdeführer angesichts dieser Bedrohungslage
zur Ausreise entschlossen habe, und zudem die Kredit gebende Bank
am 18. Oktober 2008 die Verwertung der Eigentumswohnung in Tiflis
angekündigt habe,
dass er auf dem Luftweg nach Kiew (Ukraine) gelangt sei, wo man ihm
seine Reisetasche mitsamt Reisepass und weiteren Dokumenten ge-
stohlen habe,
dass er eine Woche später auf dem Landweg in die Schweiz gelangt
sei, ohne dabei im Besitze irgendwelcher Reise- oder Identitätspapiere
gewesen zu sein oder über die Reiseroute und Transitländer Auskunft
geben zu können,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab und einer am 31. Oktober 2008 ergan-
genen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48
Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Be-
fragung und Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, seine Identitätspapiere seien
ihm in Kiew beziehungsweise seine Identitätskarte bereits vor Jahren
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abhanden gekommen und er könne somit keine Identitätsdokumente
beschaffen, zumal er nach dem Tode seiner Eltern nun keine Angehö-
rigen oder weiteren Verwandten im Heimatland mehr habe, die er kon-
taktieren könnte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 – eröffnet
am selben Tag – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentli-
chen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Auffor-
derung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und
hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht abgege-
benen beziehungsweise nicht beschaffbaren Identitätsdokumenten
(Totalverlust, keine Bezugspersonen mehr in Georgien) als Schutzbe-
hauptungen zu qualifizieren seien, die zudem auf Widersprüchen
(Diebstahl Identitätskarte in Kiew 2008 bzw. Verlust im Jahre 2000) ba-
sierten und zudem keine Überzeugungskraft hätten (insb. Schilderung
des Diebstahls in Kiew),
dass diese Angaben und das Verhalten des Beschwerdeführers offen-
sichtlich auf eine Verheimlichung und Verschleierung der Identität und
eine entsprechende Mitwirkungsverweigerung hinsichtlich der Doku-
mentenbeschaffung ausgerichtet seien,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sach-
verhalts und jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG of-
fensichtlich nicht genügten, der Beschwerdeführer deshalb die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Schilderung des Überfallereignisses vom 15. August 2008
realitätsfremd (Entmaskierung durch den Vater) und mehrfach wider-
sprüchlich (Kommunikationswege zwischen Tätern und Opfern; Verhal-
ten der Maskierten im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers
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aus dem Haus; Ereignisablauf, Beteiligte, und Rollenverhalten nach
Einschaltung der Polizei und eines Arztes) ausgefallen sei,
dass schliesslich kein von Art. 3 AsylG abschliessend erfasstes Verfol-
gungsmotiv bei den angeblichen Verfolgern ersichtlich sei und die
Asylvorbringen daher auch nicht asylbeachtlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Hinweisen auf die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung nicht zur Anwendung gelange und ihm im Heimatstaat keine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe,
dass die am 7. August 2008 begonnenen militärischen Auseinander-
setzungen im Rahmen des Südossetien- und des Abchasienkonflikts
am 12. August 2008 in einen von der EU vermittelten und von georgi-
scher wie russischer Seite akzeptierten Waffenstillstand gemündet hät-
ten, der zu einer Lageberuhigung geführt habe,
dass in Georgien folglich keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche
und ein Vollzug der Wegweisung zumutbar sei, zumal der Beschwerde-
führer jung und gesund sei und auch keine weiteren individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 (Post-
stempel vom 6. Dezember 2008) diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht anficht und dabei die Gewährung von Asyl sowie –
sinngemäss und eventualiter – den Verzicht auf einen Wegweisungs-
vollzug beantragt,
dass er in der Begründung den Verlust seiner Identitätskarte im Jahre
2000, den Diebstahl seines Reisepasses in Kiew nach der Ausreise
sowie den Nichtbesitz jeglicher weiterer Dokumente bekräftigt,
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dass er immerhin sein Universitätsdiplom, seine Geburtsurkunde so-
wie Bankkreditunterlagen via seinen Cousin in Georgien beschaffen
könne, für welches Unterfangen ihm aber zwei Monate Zeit einzuräu-
men sei,
dass er ferner am Wahrheitsgehalt der geschilderten Verfolgungssitua-
tion, insbesondere der Ereignisse vom August 2008, festhält und auf
den Detailreichtum seiner diesbezüglichen Schilderungen aufmerksam
macht,
dass er sich für aufgetretene Ungereimtheiten entschuldige,
dass jene Ungereimtheiten betreffend Beteiligung und Rolle des am
15. August 2008 involvierten Arztes dergestalt zu erklären seien, dass
mehrere Ärzte beteiligt gewesen seien,
dass er somit einer ernsthaften und von den drei (nach wie vor flüchti-
gen) Einbrechern ausgehenden Lebensgefahr ausgesetzt sei und mit-
hin Anspruch auf Gewährung politischen Asyls habe, zumindest bis
die Täter festgenommen werden könnten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls nicht ein-
zutreten ist, wogegen dem Inhalt der (Laien-) Beschwerde mit erkenn-
barer Klarheit immerhin ein sinngemässer Antrag auf Aufhebung des
Nichteintretensentscheides als solcher entnommen werden kann,
dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden
und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente
einreichte,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend, detail-
liert und mit umfassender Aktenabstützung dargelegt hat, weshalb für
das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den aktenkundigen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort
E. I/1) verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG
und Art. 4 VwVG),
dass diese vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerde nicht
stichhaltig entkräftet werden,
dass mit der Festlegung des Verlustes der Identitätskarte auf das Jahr
2000 sowie der Bekräftigung des Diebstahls des Reisepasses in Kiew
und des Nichtbesitzes jeglicher weiterer Dokumente die diesbezügli-
chen Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der erkannten Unent-
schuldbarkeit fristgemässer Dokumentenbeschaffung nicht aus einem
anderen Blickwinkel beleuchtet werden,
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dass an der Tatsache nicht fristgemässer Dokumenteneinreichung
auch das allfällige dereinstige Nachreichen rechtsgenüglicher Identi-
tätsdokumente nichts im Hinblick auf die Abwendung eines Nichtein-
tretensentscheides ändern könnte (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5),
dass unbesehen dessen weder ein Universitätsdiplom noch eine Ge-
burtsurkunde die Qualitätsansprüche rechtsgenüglicher Identitätsdo-
kumente erfüllen würde (vgl. Grundsatzentscheid BVGE 2007/7),
dass das Bundesverwaltungsgericht wie bereits das BFM davon aus-
geht, der Beschwerdeführer sei seit seiner Ausreise aus Georgien im
Besitze eigener, authentischer und rechtsgenüglicher Identitäts- und
Reisepapiere, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden
gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) und
zwecks Verschleierung seiner Identität den schweizerischen Behörden
vorenthält,
dass diese Erkenntnisse, die gesamten vorliegenden Akten und insbe-
sondere die geschilderten Reiseumstände das Bild einer erheblich be-
einträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
hinterlassen,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sich aus dem bisher Erwogenen, den vollumfänglich zu bestäti-
genden weiteren Unglaubhaftigkeitserkenntnissen gemäss angefochte-
ner Verfügung (vgl. dort E. I/2) und der weiteren Erkenntnis eines nicht
erkennbaren gesetzlichen Verfolgungsmotives klar ergibt, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
und es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE
2007/8 E. 2.1),
dass die Beschwerde auch diesbezüglich kein anderes Bild vermittelt,
zumal die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bloss partiell be-
anstandet werden,
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dass die Entschuldigung für aufgetretene Ungereimtheiten das Einräu-
men ihres Bestehens impliziert,
dass der Hinweis auf eine hinreichend detaillierte Schilderung der
Asylgründe – selbst wenn er zurecht erhoben würde – per se die er-
kannten Ungereimtheiten nicht aufzuwiegen vermag, zumal der Be-
schwerdeinhalt ein einziges Unglaubhaftigkeitselement (Beteiligung
und Rolle des Involvierten Arztes) zur Diskussion bringt und diesem
offensichtlich eine blosse Schutzbehauptung (nachträgliche Be-
hauptung mehrerer beteiligter Ärzte) entgegen zu halten vermag,
dass ferner in der Beschwerde zwar erstmals ein politisches Verfol-
gungsmotiv erwähnt wird, ohne dass dieses jedoch auch nur ansatz-
weise konkretisiert und substanziiert würde oder (explizit oder implizit)
aus den vorliegenden Akten hervorginge,
dass das Ergebnis einer offensichtlich nicht bestehenden und auch
nicht weiter abklärungsbedürftigen Flüchtlingseigenschaft vom BFM
somit gesetzes- und praxiskonform erkannt wurde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass diesbezüglich auf die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägun-
gen des BFM gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II/2) zu ver-
weisen ist,
dass nebst den dort erwähnten Gründen insbesondere auch das abge-
schlossene Wirtschaftsstudium und das (Mit-)Eigentum an zwei
Wohnimmobilien für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
sprechen,
dass im Übrigen weder Tiflis noch B._______ von den militärischen
Auseinandersetzungen im August 2008 direkt betroffen waren und ent-
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sprechende aktuelle Vollzugshindernisse vom Beschwerdeführer auch
nicht geltend gemacht werden,
dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten N (...), mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesver-
waltungsgericht)
- C._______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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