B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7814/2010
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…), und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. September 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer
Ethnie, ersuchte mit Schreiben vom 16. September 2008 bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Colombo sinngemäss für sich und seine Ehefrau
um Asyl. Er führte an, seine Schwester sei am (…) 2008 von unbekann-
ten Personen erschossen worden. Ihr Sohn sei ein ranghoher Offizier bei
den Liberation Tigers of Tamil Eelan (LTTE) mit dem Kriegsnamen
C._______. Da aufgrund von Drohungen durch die Tamil Makkal Vidutha-
lai Pulikal (Tamil Peoples Liberation Tigers; TMVP) niemand an der Beer-
digung habe teilnehmen können, habe er sich um die Beerdigung ge-
kümmert. Seither sei er zum Ziel von unbekannten Personen geworden
und habe Todesdrohungen bekommen.
A.b Am 19. März 2009 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizeri-
schen Botschaft in Colombo befragt. Dabei führte er aus, er habe die
LTTE unterstützt, indem er ihnen Essen zubereitet habe, und manchmal
hätten Offiziere bei ihm übernachtet; er habe aber nie gekämpft. Im April
2005 sei er entführt und schwer verletzt worden. Danach habe er keine
Probleme mehr gehabt, bis seine Schwester gestorben sei. Diese sei
wahrscheinlich von den TMVP ermordet worden, als Rache für die Er-
mordung eines TMVP-Funktionärs. Ein Mann namens D._______ habe
den Befehl dazu erteilt. Dieser sei früher ein Leibwächter von C._______,
dem Sohn seiner Schwester, gewesen, habe später vom Präsidenten
Sri Lankas einen Ehrenposten für seine Verdienste im Kampf gegen die
LTTE erhalten und arbeite jetzt mit Karuna (dem Gründer der TMVP) zu-
sammen. Zwei Tage nach der am (…) erfolgten Beerdigung seiner
Schwester seien in der Nacht bewaffnete Männer zu ihm gekommen. Er
habe aber nicht aufgemacht und sie seien wieder gegangen. Am nächs-
ten Tag habe er den Vorfall bei der Polizei gemeldet und sein Haus ver-
lassen. Die TMVP hätten wohl geglaubt, er habe an der Beerdigung
C._______ darüber informiert, was geschehen sei. Deshalb werde er jetzt
verfolgt. Da unbekannte Personen an seinem Arbeitsplatz nach ihm ge-
sucht hätten, habe er sich nach E._______ versetzen lassen. Dort hätten
die TMVP aber auch begonnen, nach ihm zu suchen, weshalb er sich
wieder zurück nach F._______ habe versetzen lassen. Im Moment ver-
stecke er sich. Die TMVP hätten ihn nie persönlich bedroht, weil er immer
umherziehe. D._______ kenne seine Familie gut und nehme wohl an,
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dass die Tötungen im Osten Sri Lankas von C._______ organisiert wür-
den.
A.c Mit Brief vom 12. Mai 2009 berichtete der Beschwerdeführer, er sei in
der Nacht vom 7. Mai 2009 von zwei bewaffneten Männern zu Hause ge-
sucht worden. Am nächsten Tag seien die Männer nochmals gekommen.
Deshalb hätten er und seine Familie täglich ihr Versteck gewechselt. Mit
Schreiben vom 8. Februar 2010 berichtete er weiter, er sei während des
Präsidentschaftswahlkampfes 2010 von den TMVP schikaniert worden,
da er der [politische Partei Sri Lankas] angehöre.
A.d Mit Schreiben vom 12. April 2010 an die Beschwerdeführerin stellte
das BFM fest, dass es von deren Anhörung bislang abgesehen habe,
räumte ihr aber die Gelegenheit ein, Stellung zu nehmen und einige Fra-
gen zu beantworten vor dem Hintergrund, dass das Amt in Erwägung zie-
he, das Gesuch der Beschwerdeführenden abzulehnen. Das BFM stellte
namentlich die Frage, ob sich seit dem letzten Mai [2009] etwas ereignet
habe, was für das Asylgesuch von Bedeutung sein könnte.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2010 nahm die Beschwerdeführerin zu den
Fragen Stellung. Sie sei von den Drohungen gegen ihren Ehemann kör-
perlich und psychisch betroffen. In letzter Zeit sei sie am 7. Mai 2009 und
am 20. September 2009 von den bewaffneten Gruppen bedroht worden.
A.e Mit Verfügung vom 10. September 2010 verweigerte das BFM die
Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihr Asylge-
such ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, aufgrund der
veränderten Umstände in Sri Lanka und da der Beschwerdeführer kein
Gefährdungsprofil aufweise, seien die geltend gemachten Behelligungen
durch die TMVP nicht einreiserelevant. Es gebe auch keine Anhaltspunk-
te dafür, dass es seit August/September 2009 zu ernsthaften Vorfällen
gekommen sei. Zudem habe er faktisch die Möglichkeit, bei den sri-
lankischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Der Stellungnahme der
Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass der Sachverhalt vollständig
erstellt sei, und auf ihre Anhörung habe verzichtet werden können.
B.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Beschwerde vom
20. Oktober 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der
Verfügung sowie, sinngemäss für sich und seine Ehefrau, die Bewilligung
der Einreise und Asylgewährung. Den Vorbringen aus dem erstinstanzli-
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chen Verfahren fügte er an, er und seine Frau seien am 2. April 2010 von
bewaffneten Männern gesucht worden und hätten sich bei einem Parla-
mentarier versteckt, was er mit einen Bestätigungsschreiben belegte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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4.
4.1 Eine gesuchstellende Person, die sich noch in ihrem Heimatland be-
findet, kann zwar verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge
schutzbedürftig sein. Um aber die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen,
muss sie gemäss den Bestimmungen der Flüchtlingskonvention ihr Hei-
matland verlassen haben. Die Beschwerdeführenden befinden sich in ih-
rem Heimatland und erfüllen somit diese Voraussetzung nicht.
4.2 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann
(BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). Relevant für die Beurteilung der Gefähr-
dung ist der Zeitpunkt des Entscheides der zuständigen Asylbehörde
(BVGE 2007/31 E. 5.3).
5.
Es ist zu prüfen, ob das BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die
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Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat,
weil sie keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 Asyl ausgesetzt und damit
nicht schutzbedürftig seien.
5.1 Es ist erstellt, dass die Schwester des Beschwerdeführers und Mutter
des LTTE-Offiziers C._______ am (…) 2008 von Mitgliedern der TMVP
erschossen wurde. Nachdem der Beschwerdeführer die Beerdigung sei-
ner Schwester organisiert hatte, sind zwei Tage später in der Nacht be-
waffnete Männer zu ihm nach Hause gekommen, die aber wieder abzo-
gen, nachdem er ihnen nicht aufgemacht hatte. In der Folge wurde er
auch am Arbeitsplatz gesucht, trotzdem arbeitete er weiter, wenn auch
unregelmässig. Am 7. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer erneut von
zwei bewaffneten Männern zu Hause gesucht. Dazwischen lebten der
Beschwerdeführer und seine Familie, das heisst seine Ehefrau und ihre
gemeinsamen volljährigen Kinder, an verschiedenen Orten in F._______,
E._______ und G._______.
Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich in der
Zeit nach der Beerdigung seiner Schwester – wie das BFM zu Recht aus-
führte – zumindest subjektiv bedroht fühlte. Ob er in dieser Zeit – von (…)
2008 bis Mai 2009 – auch objektiv einer asylrelevanten Verfolgung aus-
gesetzt war, kann aber offenbleiben, da zumindest zum Zeitpunkt des vor-
liegenden Urteils nicht (mehr) von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr
ausgegangen werden kann (vgl. E. 5.3 f.).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (wird publiziert als BVGE
2011/24) eine umfassende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka
vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Lage in
Sri Lanka erheblich verbessert. Die LTTE gelten militärisch als vernichtet.
Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzei-
tig hat sich jedoch die Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der
Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Ins-
besondere politische Oppositionelle werden von staatlicher Seite als
Staatsfeinde betrachtet und müssen mit Verfolgungsmassnahmen rech-
nen (E. 7.6 des erwähnten Urteils). Einer erhöhten Verfolgungsgefahr un-
terliegen unter anderen auch Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
(E. 8.1 des erwähnten Urteils).
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5.3 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch nach dem Ende des
Bürgerkriegs in Sri Lanka und zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils ei-
ner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
5.3.1 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeschrift im Oktober
2010 vor, er wohne zu seiner Sicherheit an verschiedenen Orten, und ein
Verwandter bringe ihm die Post. Die D._______-Gruppe denke, dass sein
Neffe C._______ immer noch lebe und er ihm helfen wolle, und suche
deshalb nach ihm. Die Gruppe bekomme Hilfe vom Staat, deshalb könne
er niemandem von seinen Problemen erzählen. Am 2. April 2010 habe er
etwas sehr Schlimmes erlebt und er habe den Parlamentarier H._______
um Hilfe gebeten, welcher ihm und seiner Frau geholfen habe. Das vom
7. April 2010 datierte Bestätigungsschreiben des Parlamentariers
H._______ bzw. I._______ führt Folgendes aus: Der Beschwerdeführer
sei ein langjähriges Mitglied seiner Partei. Es sei diesem aufgrund der
gegen ihn erfolgten Todesdrohungen verwehrt gewesen, an den Parla-
mentswahlen 2010 teilzunehmen. Am 2. April 2010, ungefähr um 20 Uhr,
habe die bewaffnete Gruppe von D._______ das Versteck der Beschwer-
deführenden aufgesucht. Zum Glück habe das Ehepaar in seine von Poli-
zisten bewachte Residenz fliehen können und sei dort einige Tage
geblieben.
5.3.2 Dieses Vorbringen kann nicht geglaubt werden. Erstens fällt auf,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift den geltend ge-
machten Vorfall vom 2. April 2010 nicht selber schildert, sondern lediglich
mitteilt, er habe an diesem Tag "das Schlimmste" erlebt; worum es sich
dabei handelt, ist lediglich dem Schreiben des Parlamentariers zu ent-
nehmen. Bei diesem Schreiben handelt es sich jedoch um ein Bestäti-
gungsschreiben einer Privatperson, dem nur ein beschränkter Beweis-
wert zukommt. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift
zwar vor, er reiche dieses Bestätigungsschreiben erst jetzt – 20. Oktober
2010 – ein, weil er gedacht habe, die bisher eingereichten Akten würden
genügen. Dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zu überzeugen. Bei
dem geltend gemachten Vorfall handelt es sich – wenn auch nicht um das
schlimmste, so doch – um ein einschneidendes Erlebnis, da der Be-
schwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nie direkt vor seinen Verfolgern
fliehen musste, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Be-
schwerdeführer diesen Vorfall den Schweizer Behörden unverzüglich
gemeldet hätte. Dies umso mehr, als die Ehefrau des Beschwerdeführers,
die von dem Vorfall gemäss dem vorliegenden Schreiben auch betroffen
war, am 6. Mai 2010 – also einen Monat nach dem angeblichen Vorfall –
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zuhanden des BFM ihre Situation schilderte und den Vorfall mit keinem
Wort erwähnte, obwohl sie vom BFM ausdrücklich aufgefordert worden
war, allfällige neue Vorfälle zu melden. Die Ehefrau verwies jedoch in ih-
rem Schreiben vom 6. Mai 2010 darauf, dass sie letztmals am 7. Mai
2009 und am 20. September 2009 von bewaffneten Personen bedroht
worden sei, wobei sie nicht ausführt, worin diese Drohungen bestanden
hätten. Das angebliche Ereignis vom 2. April 2010 erwähnte sie nicht.
Damit gilt dieser Vorfall als nicht glaubhaft gemacht.
5.3.3 Obwohl eine Bedrohung ehemaliger Mitglieder der LTTE auch nach
dem Ende des Bürgerkriegs insbesondere von dem Staat nahestehenden
paramilitärischen Gruppen (wie der TMVP) nicht grundsätzlich ausge-
schlossen werden kann, liegen im vorliegenden Fall des Beschwerdefüh-
rers damit nicht genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass er konkret be-
droht wäre. Er hat nie für die LTTE gekämpft, sondern hat sie nur zivil un-
terstützt; seine angebliche Verfolgungsgefahr begründet er lediglich mit
der verwandtschaftlichen Beziehung zu einem LTTE-Offizier. Da die LTTE
jedoch unterdessen zerschlagen wurde, kann davon ausgegangen wer-
den, dass auch die Gefahr einer Verfolgung für ihn als Angehöriger zu-
rückgegangen ist. Die Suche nach dem Beschwerdeführer durch die un-
bekannten Personen scheint zudem nicht besonders intensiv gewesen zu
sein, da der Beschwerdeführer lediglich von sehr vereinzelten Besuchen
berichtet. Hinzu kommt, dass er offenbar zumindest teilweise einer Arbeit
nachging. Seit September 2009 vermag er zudem keine neuen Verfol-
gungshandlungen glaubhaft zu machen, weshalb davon ausgegangen
werden kann, dass er (mindestens) seit dem Ende des Bürgerkriegs kei-
ner asylrelevanten Verfolgung mehr ausgesetzt ist.
5.4 Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er
sei aufgrund eines politischen Engagements bedroht. In der Befragung
durch die Schweizerische Botschaft im März 2009 hatte er nicht geltend
gemacht, er engagiere sich politisch. In seiner Eingabe vom Februar
2010 hatte er lediglich vorgebracht, er sei während des Präsident-
schaftswahlkampfes 2010 von der TMVP schikaniert worden, da er der
[politische Partei Sri Lankas] angehöre. Damit ist die Aussage des Parla-
mentariers in dessen Bestätigungsschreiben, der Beschwerdeführer sei
ein langjähriges Mitglied seiner Partei, unglaubhaft. Es ist entsprechend
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls kein beson-
ders exponiertes politisches Profil aufweist, das ihn einer asylrelevanten
Verfolgung aussetzen würde.
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Die Beschwerdeführerin macht keine eigenen, sondern nur die gegen ih-
ren Mann gerichteten, sie aber mitbetreffenden Drohungen geltend. Zu-
folge der nicht glaubhaften gegenwärtigen Bedrohungssituation ihres
Ehemannes ist auch ihre Schilderung nicht glaubhaft.
6.
Zusammenfassend hat das BFM das Gesuch um Einreise und Asyl zu
Recht abgelehnt, da die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben ist. Die Verfügung der
Vorinstanz ist zu bestätigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist vorliegend in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische Ver-
tretung in Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: