B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7814/2015
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch MLaw Rêzan Zehrê, BCJ,
Caritas Suisse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer ersuchten am 2. Oktober 2015 um Asyl in der
Schweiz. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab,
dass sie am 21. September 2015 bereits in Ungarn Asyl beantragt hatten.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 12. Oktober 2015 wurde ihnen
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns und der Wegweisung dort-
hin gewährt.
B.
Am 5. November 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführer. Die ungarischen Behörden antwor-
teten innert der anwendbaren Fristen der Dublin-III-VO nicht auf das Über-
nahmeersuchen, weshalb die Vorinstanz ihnen am 21. Dezember 2015 mit-
teilte, dass sie Ungarn als zuständigen Dublin-Staat betrachte.
C.
Mit Verfügung vom 20. November 2015 trat die Vorinstanz auf die Asylge-
suche der Beschwerdeführer nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 erhoben die Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, ihre Be-
schwerde sei gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Novem-
ber 2015 sei aufzuheben und die Schweiz sei für die vorliegenden Asylge-
suche für zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorglichen Massnah-
men sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen, den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und sie seien angemessen zu entschädigen.
Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung, ein Internetbericht vom
27. November 2015 sowie ein Scheiben der europäischen Kommission an
den ungarischen Botschafter samt Anhang vom 6. Oktober 2015 beigelegt.
E.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 3. Dezember 2015 setzte der In-
struktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
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F.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführer ein
Arztzeugnis vom 29. Oktober 2015 zu den Akten und informierten das Bun-
desverwaltungsgericht über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin.
G.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführer unaufge-
fordert eine Stellungnahme ein und teilten dem Bundesverwaltungsgericht
zudem mit, dass ihr Kind am 18. April 2016 geboren wurde.
H.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 gaben die Beschwerdeführer eine weitere
Stellungnahme zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kogni-
tion nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
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Seite 4
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausrei-
sen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zustän-
diger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen
Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der
Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.2 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
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4.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführer mit der Eurodac-
Datenbank ergab, dass diese am 21. September 2015 in Ungarn ein Asyl-
gesuch eingereicht hatten. Die ungarischen Behörden liessen das Über-
nahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Ungarns
implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Un-
garns ist somit grundsätzlich gegeben.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, eine Überstellung nach Ungarn
verstosse wegen der drohenden Inhaftierung und der Haftbedingungen ge-
gen Art. 5 Abs. 1 AsylG und infolgedessen gegen das Non-Refoulement
Prinzip. Der Zugang zum ungarischen Asylverfahren würde ihnen verwehrt
bleiben. Zudem weise das ungarische Asylwesen systemische Mängel auf.
Dies spreche für eine Selbsteintrittspflicht der Schweiz.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen und folglich die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend
die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere
für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt wer-
den, analysiert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrations-
stroms, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat
das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System
festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die
Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Ge-
richt hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen
ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur
Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungari-
schen Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Ak-
tes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwend-
bar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung
mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es
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könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsu-
chende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet
werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Ange-
sichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem der-
zeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanz-
lichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die
zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei
nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklä-
rungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit ei-
nem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene
Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbe-
sondere Erwägung 13 des Urteils).
5.4 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es
dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Vorbringen der Beschwerde vom
2. Dezember 2015 zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich
aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung so-
wie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be-
schwerde ist somit gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren Beschwerde-
vorbringen eingegangen werden müsste.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege wird somit hinfällig.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden
(vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
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173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat eine Kosten-
note eingereicht. Er macht einen Aufwand von Fr. 1‘024.– (inkl. Barausla-
gen) geltend. Der Stundenaufwand erscheint angemessen, indes ist der
Stundenansatz unter Berücksichtigung, dass der Rechtsvertreter MLaw ist
und im Rahmen einer Rechtsberatungsstelle arbeitet, auf Fr. 130.– zu kür-
zen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Insgesamt ergibt sich ein Be-
trag von Fr. 765.– (inkl. Barauslagen). Die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführern diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 20. November 2015 wird aufgehoben und die Sache
wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 765.– zu-
gesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
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