B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7814/2016
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 14. November 2016 / N (…).
E-7814/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer sei ungefähr im (…) 2015 (A3 S. 4) aus seiner Hei-
mat ausgereist und habe verschiedene Länder durchquert bis er am
15. November 2015 in die Schweiz eingereist sei und hier um Asyl nach-
suchte. Am 4. Dezember 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (EVZ) Chiasso summarisch befragt; am 10. November 2016 fand eine
eingehende Anhörung statt. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll,
dass die junge Frau, welche er – gegen den Willen von deren Familie –
habe heiraten wollen, von ihren Familienangehörigen umgebracht worden
sei, woraufhin ihm dieser Mord vorgeworfen und er von der Polizei gesucht
worden sei. Da er seiner Freundin vor ihrem Tod Zuflucht geboten habe,
sei nun auch sein Leben gefährdet.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2016 – eröffnet am 17. November 2016
– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus
der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begrün-
dete seinen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden,
so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ein Vollzug der
Wegweisung nach Kabul sei darüber hinaus zulässig, zumutbar und mög-
lich.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. Dezember
2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass
ihm nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und ihm Asyl zu gewähren sei; eventualiter sei der Entscheid aufzuhe-
ben und zwecks vollständiger Erhebung des rechtserheblichen Sachver-
halts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozess-
rechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten. Der Beschwerde lag ein Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) über die besondere Gefährdung von Frauen in Af-
ghanistan vom Mai 2016 bei.
D.
Die Akten der Vorinstanz trafen am 20. Dezember 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
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Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu
prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materi-
elle Behandlung verunmöglichen würde. In der Beschwerdeschrift wurde
insbesondere die Anhörung (Art. 29 Abs. 1 AsylG) gerügt. Diese habe nur
2.5 Stunden gedauert und sei auffällig unstrukturiert verlaufen, da der Be-
frager den Beschwerdeführer stets mittels strittiger Fragen vom relevanten
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Sachverhalt abgelenkt habe. Dadurch seien keine einheitlichen Themen-
blöcke entstanden.
3.2 Das Verfahren nach dem VwVG wird vom Untersuchungsgrundsatz
(Art. 12 VwVG) beherrscht. Als Verfahrensmaxime besagt dieser, dass die
Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bilden-
den Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die
Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig
und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art „behördli-
che Beweisführungspflicht“ (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Pra-
xiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016,
Art. 12 Rz. 16). Für die Sachverhaltsfeststellung bedient sich die Vo-
rinstanz der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel. Die Anhörung ge-
mäss Art. 29 AsylG ist das Kernstück des Asylverfahrens, durch welches
der asylrelevante Sachverhalt zu erstellen ist. Dabei werden die Aussagen
auch unter dem Aspekt der Plausibilität unter die Lupe genommen. Werden
Ungereimtheiten oder eine fehlende Logik bereits dann schon erkennbar,
wird die asylsuchende Person darauf – im Rahmen des rechtlichen Gehörs
– angesprochen (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C7, Die
Anhörung zu den Asylgründen, S. 33 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe
[Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015,
S. 89 ff.).
3.3 Die Vorgehensweise der befragenden Person, welche sich während ei-
ner Anhörung neutral verhalten und gegenüber allen anwesenden Perso-
nen geduldig und respektvoll zeigen muss, genügt vorliegend diesen Kri-
terien. Es sind grundsätzlich keine Unterbrechungen, Bemerkungen oder
Fangfragen seitens der befragenden Person erkennbar. Nach der Einlei-
tung (Begrüssung, Vorstellung der anwesenden Personen, Aufklärung über
die Verfahrenspflichten der asylsuchenden Person) wurde eine erste of-
fene Frage nach der Asylbegründung gestellt, deren Antwort indes derart
kurz ausgefallen ist, dass diverse Nachfragen vonnöten waren (A10
F. 5 ff.). Durch diese Konkretisierungen sollten offenbar Missverständnisse
(z.B. A10 F. 28, 46, 50, etc.) aus dem Weg geräumt und eine Chronologie
der zentralen Ereignisse erstellt werden. Auch konnten damit länderspezi-
fische Eigenheiten geklärt werden (A10 F. 35, 39, 44, 48, 50 etc.). In der
vorliegenden Anhörung sind denn auch einige Themenblöcke erkennbar,
so wird die Asylbegründung erörtert (A10 F. 4 ff.) und werden Fragen zur
Familie von B._______ (A10 F. 16 ff. und 40 ff.) sowie zu seiner eigenen
(A10 F. 35 ff.) gestellt. Auch wenn die Frage nach dem Namen des Bruders
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Seite 5
zugegebenermassen überraschend gestellt erscheint (A10 F. 74), nach-
dem der Beschwerdeführer zuvor ausgesagt hatte, danach sei der
schlimme Vorfall passiert, ist sie doch nicht irrelevant. Im kulturellen Kon-
text ist durchaus wichtig zu wissen, ob die angebliche Bedrohung des Be-
schwerdeführers durch die Familie seiner Freundin sich – nun da dieser
sich nicht mehr in Afghanistan befindet – auf seinen Bruder übertragen hat.
Im Übrigen ist die Dauer einer Anhörung nicht massgebend, solange der
relevante Sachverhalt in genügender Weise erstellt werden konnte. Dies
scheint vorliegend zuzutreffen.
Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass keine verfahrensrechtlichen
Fehler seitens der Vorinstanz vorliegen, weshalb der Antrag um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und (eventualiter) Rückweisung für weitere
Abklärungen abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Tadschike ursprünglich aus
C._______ (A3 S. 3; Provinz D._______ im nordöstlichen Teil Afghanis-
tans) – habe in Kabul, wo die Familie im E._______ einen zweiten Wohn-
sitz habe (A3 S. 4), die Schule besucht (A10 F. 28 ff. und 67 ff.). In
D._______ habe er (…) Jahre vor seiner Ausreise ein Mädchen namens
B._______ aus einer einflussreichen tadschikischen Familie (A10
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Seite 6
F. 11, 16 ff., 30 ff. und 49 ff.) kennen gelernt. Sie hätten beschlossen, zu
heiraten, weswegen die Familie des Beschwerdeführers zwecks Heirats-
antrag ihre Eltern aufgesucht habe. Doch da das junge Paar nicht den glei-
chen sozialen Status gehabt habe, sei ihnen eine Heirat mehrere Male ver-
weigert worden (A10 F. 5 f. und 29). Nach der letzten Abweisung sei der
Freundin des Beschwerdeführers gedroht worden, dass sie einen anderen
Mann heiraten müsse, worauf sie ins Haus des Beschwerdeführers ge-
flüchtet sei. Zwar habe er sie zurückschicken wollen, indes habe er sie –
nachdem sie gedroht habe, sich umzubringen – bei seiner Familie in Kabul
versteckt (A10 F. 6 ff. und 54 ff.). Die Eltern der jungen Frau seien einen
Tag später in Kabul erschienen (A10 F. 14). Sie hätten ihr geschworen,
dass sie – wenn sie zurückkommen würde – den Beschwerdeführer heira-
ten dürfe (A10 F. 11 ff. und 73), weshalb sie schliesslich ihrer Familie nach-
hause gefolgt sei. Zwei Tage später habe der Beschwerdeführer erfahren,
dass diese Familie ihre Tochter zerstückelt und verbrannt in einem Sack
vor die Tür des Hauses der Familie des Beschwerdeführers in D._______
geworfen habe (A10 F. 13). Am nächsten Tag hätten Polizisten in
D._______ den Beschwerdeführer, der sich dannzumal in Kabul aufgehal-
ten habe, des Mordes beschuldigt (A10 F. 13 und 15). Aus Angst um sein
Leben sei er nach F._______ (Provinz im Südwesten von Afghanistan) ge-
gangen, wo er einen Monat geblieben sei. Da diese einflussreiche Familie
ihn sogar dort habe ausfindig machen können, sei er nach Pakistan (A3
S. 5) beziehungsweise in den Iran geflüchtet (A10 F. 15 und 64 ff.). Darauf-
hin seien seine Eltern verhaftet worden; indessen, nachdem der Dorfäl-
teste eine Kaution hinterlassen habe, wieder freigekommen (A10 F. 61
und 78).
5.2 In seiner Verfügung vom 14. November 2016 hielt das SEM fest, die
Asylvorbringen seien äusserst detailarm umschrieben worden, weshalb es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Beziehung zu B._______
glaubhaft darzutun (Art. 7 AsylG), und auch die daraus abgeleitete Verfol-
gungssituation unglaubhaft sei (Art. 7 AsylG). Ausserdem sei im Kontext
der religiös-konservativen Gesellschaft und Kultur in der Heimat des Be-
schwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dieser und B._______
über Jahre eine derartige Beziehung hätten aufrechterhalten können. Dar-
über hinaus erscheine es realitätsfern und für die Familie von B._______
beleidigend, wenn er die Familie gleich mehrere Male um deren angehal-
ten hätte.
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Seite 7
5.3 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen entgegen, dass er un-
ter der Woche, weil es in Kabul die besseren Schulen gebe, in der Haupt-
stadt gelebt habe, aber am Wochenende immer in seine heimatliche Berg-
region D._______ zurückgekehrt sei, wo auch B._______ gelebt habe.
Zwar sei eine Beziehung zwischen Heranwachsenden nicht erlaubt, den-
noch würden die Jugendlichen die Mädchen auf dem Schulweg – mit ge-
bührendem Abstand – begleiten; schliesslich entstehe durch subtile Kom-
munikation und Augenkontakt eine Beziehung. Der Beschwerdeführer und
seine Freundin hätten auch mittels des Mobiltelefons ihrer Mutter – eine
(…) – zusammen telefoniert. Ein solcher Umgang sei zwar risikoreich,
stelle aber bis zum Zeitpunkt der Heiratsanträge keine überdurchschnittlich
grosse Gefahr dar. Aufgrund dieses – im Rahmen ihres kulturellen Hinter-
grundes – innigen Verhältnisses hätten sie nach rund vier Jahren beschlos-
sen, zu heiraten. Zwar sei ihnen eine elterliche Zustimmung versagt geblie-
ben, doch sei dies nicht unüblich. Stimme man schon beim ersten Mal zu,
bedeute dies, man wolle die Tochter loswerden. Auch habe der Beschwer-
deführer – entgegen den Ausführungen des SEM – detailliert über die Aus-
reise berichtet.
6.
6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen der asylsuchenden Person werden in erster Linie aufgrund ver-
schiedener Indizien beurteilt (den sogenannten Realkennzeichen: insbe-
sondere Substantiiertheit und Plausibilität der Aussagen, innere und
äussere Widersprüche der Aussagen sowie die innere Logik der Aussa-
gen). Für die Prüfung der Glaubhaftigkeit bestimmter Aussagen ist eine
Gesamtwürdigung aller Aspekte des Einzelfalles notwendig (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3).
6.2 Im konkreten Fall kann offen bleiben, ob sich im Laufe der Jahre eine
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ aufgebaut
hat, selbst wenn dieser nur in äusserst karger und emotionsloser Weise
von seiner ehemaligen Freundin berichtete (z.B. A10 F. 51). Indes ist dem
SEM beizupflichten, dass die aus dieser Verbindung dargestellte Verfol-
gungssituation aufgrund von Ungereimtheiten und realitätsfremden Anga-
ben als nicht glaubhaft erscheint (Art. 7 AsylG). Zum einen erstaunt, dass
es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, sich genauer an den Zeitpunkt
(Monat, Jahr; A10 F. 7, 8 und 14) dieser Woche zu erinnern, innert welcher
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Seite 8
sich derartig Einschneidendes ereignet haben soll (Flucht seiner ehemali-
gen Freundin vor deren Familie zu seiner Familie, Unterbringung der
Freundin bei einem Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Kabul,
bereits am Tag darauf Auftauchen deren Eltern in Kabul, Rückkehr der
Freundin mit deren Familie nach D._______, zwei Tage danach angebli-
cher Mord, am darauffolgenden Tag Besuch der Polizei bei den Eltern des
Beschwerdeführers und deren Mitnahme auf den Polizeiposten und
schliesslich Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan; A10 F6 ff.).
Zum anderen wirkt die dargestellte Zuflucht der Freundin beim Beschwer-
deführer für eine erwachsene Frau – selbst oder gerade im kulturellen Kon-
text Afghanistans – aussergewöhnlich naiv und daher unglaubhaft, wusste
sie doch, dass sie sich so in Lebensgefahr bringen würde („egal, ob ich sie
nach Hause zurückbringe oder sie bei mir bleibt, wird sie getötet“ [A10
F. 56]), zumal ihre Eltern bereits mehrfach das Heiratsangebot des Be-
schwerdeführers abgelehnt haben sollen. Sein diesbezüglicher Erklä-
rungsversuch – sie sei als Verliebte „blind“ gewesen (A10 F. 54 ff.) – ist
unbehelflich. Vor diesem Hintergrund hinterlässt auch das vom Beschwer-
deführer geglaubte Versprechen der Eltern seiner ehemaligen Freundin –
wenn er B._______ zu ihrer Familie zurückbringe, dürfe er sie heiraten
(A10 F. 11 und 13) – einen realitätsfremden Eindruck. Insgesamt wirken die
Aussagen des Beschwerdeführers – auch im Kontext der afghanischen
Kultur – als emotions- und arglos und daher realitätsfremd.
6.3 Aufgrund der Akten ist demnach festzustellen, dass keine glaubhafte
Verfolgungssituation geltend gemacht wurde. Bei dieser Sachlage ist die
Ablehnung des Asylgesuchs zu bestätigen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 9
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Europä-
ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Nachfolgend soll geprüft werden, ob sich aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
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Seite 10
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff.
m.w.H.). Hierzu gilt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer tatsächlich
eine Verbindung zu B._______ gehabt haben könnte, indes sind ihr Tod,
die Bedrohungen seitens ihrer Familie und die vorgebrachte Einleitung ei-
ner Strafverfolgung durch die Polizei unsubstantiiert und detailarm ausge-
fallen, so dass diese Schilderungen keine konkrete Gefahr darzulegen ver-
mögen.
8.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Lan-
des eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige
humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Haupt-
stadt Kabul (vgl. BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), sowie in den Städten Ma-
zar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49 E. 7.3.6 f.) und Herat (vgl. BVGE 2011/38
E. 4.3.1 ff.) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar er-
achtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden
Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn
bei der Heimkehr unterstützen könne (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Pra-
xis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richt D-3174/2015 vom 17. November 2016 E. 6.3.2 m.w.H.).
8.3.2 Der Beschwerdeführer ist ein junger und gesunder Mann (A10 F. 85).
Seit ungefähr dem Jahr 2002 (A10 F. 69) habe er – zumindest unter der
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Seite 11
Woche – in Kabul im Quartier E._______ gelebt. Dort seien auch seine
Eltern zu Hause (A3 S. 4). Auch würden seine Geschwister – teilweise
schon verheiratet – sowie Onkel und Tanten in der Hauptstadt leben (A3
S. 5; A10 F. 9, 28 und 36 f.). Das Leben der gesamten Familie – sie würden
Autos sowie Ländereien besitzen (A10 F. 34) – sei, auch wenn sie nicht für
die Regierung gearbeitet hätten, gut gewesen (A10 F. 35). Der Beschwer-
deführer selber habe im Jahr 2012 die (…) Klasse in Kabul abgeschlossen
(A10 F. 67 ff.). Ausserdem stehe er auch nach seiner Ausreise in Kontakt
mit seiner Familie (A10 F. 76 und 80 ff.).
Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
in Kabul über ein grosses soziales Netz verfügt und dass die Familie aus
einer begüterten Schicht kommt, welche über genügende finanzielle Mittel
verfügt. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im
Sinne der erwähnten Rechtsprechung vor. Es ist nicht wahrscheinlich, dass
er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine existentielle Notlage ge-
raten wird.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Ver-
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Seite 12
fahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos ist eine Beschwerde,
wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge-
fahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl.
BGE 139 III 475). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Be-
schwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG – auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit – abzuweisen ist. Bei die-
sem Ausgang des Verfahrens sind demzufolge die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1-3 VGKE).
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: