B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7815/2015
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 21. April 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. Mai 2014 (nachfolgend
Erstbefragung) und der Anhörung vom 3. Februar 2015 (nachfolgend
Zweitbefragung) machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich kurz
nach Beginn seiner militärischen Ausbildung in Sawa bei einer gegen ihn
gerichteten Festnahmeaktion durch Soldaten einen Arm gebrochen, wes-
halb er – statt ins Gefängnis – ins Spital eingeliefert worden sei. Er sei
während mehreren Monaten in verschiedenen Spitälern behandelt worden
und nachdem die Schiene entfernt worden sei, sei er aus Angst in den Mi-
litärdienst einberufen oder inhaftiert zu werden, aus Sawa und später aus
Eritrea geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 (zugestellt am 2. November 2015)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft aufgrund der illegalen Ausreise (Dispositiv Ziffer 1), lehnte das Asyl-
gesuch ab (Dispositiv Ziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
(Dispositiv Ziffer 3) und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs eine vorläufige Aufnahme an (Dispositiv Ziffer 4 ff.).
C.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der ne-
gative Entscheid des SEM vom 30. Oktober 2015 in den Punkten 1 bis 2
des Dispositivs aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit der Wegweisung fest-
zustellen und er als Folge davon vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 stellte die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin fest, das SEM habe mit Verfügung vom 30. Okto-
ber 2015 den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufgenommen.
Aufgrund dessen werde das Rechtsbegehren Nr. 1 der Beschwerde abge-
ändert, und das Gericht gehe davon aus, es werde lediglich die Aufhebung
der Dispositivziffer 2 beantragt. Die Instruktionsrichterin trat auf das
Rechtsbegehren Nr. 3 (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowie vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling)
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mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Sie hiess das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtpflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.
E.
Das SEM reichte am 18. Dezember 2015 seine Vernehmlassung ein und
stellte fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen wür-
den, womit es vollumfänglich an seinen Erwägungen festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 festge-
stellt, geht das Gericht davon aus, dass sich die Beschwerde lediglich ge-
gen Dispositiv Ziffer 2 (Asyl) und nicht gegen Dispositiv Ziffer 1 (Erfüllung
der Flüchtlingseigenschaft) richtet. Insoweit der Beschwerdeführer bean-
tragt, es sei die Unzulässigkeit der Wegweisungshindernisse festzustellen
und er sei in der Folge als Flüchtling aufzunehmen, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn
sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder
in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt
und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerun-
gen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche
Aussagen glaubhaft und welche unglaubhaft ausgefallen sind. So hat die
Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund der schlüssig geschilderten
Biografie sowie der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise als Flüchtling
anerkannt, stellt indes zu Recht die Unglaubhaftigkeit der übrigen Flucht-
geschichte fest. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Er-
klärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Im Zentrum der Vorfluchtgründe stehen die Festnahmeaktion und die hier-
bei zugezogene Verletzung. Die Widersprüche hierzu sind jedoch so er-
heblich, dass der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Boden entzogen
ist. So soll sich die Festnahme und der dabei erlittene Armbruch gemäss
Erstbefragung im August 2012 zugetragen haben (SEM-Akten, A3, S. 8).
Gemäss Zweitbefragung soll dies im August 2011 gewesen sein (SEM-Ak-
ten, A19, S. 6, F47). Eine plausible Erklärung für diesen Widerspruch blieb
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aus (SEM-Akten, A19, S. 15, F132). Stattdessen kommen auf Beschwer-
deebene weitere Widersprüche hinzu. So wird nicht mehr ein Armbruch,
sondern ein Handbruch geltend gemacht und die Festnahme mit Verlet-
zung soll weder im August 2011 noch im August 2012, sondern neuerdings
im Oktober 2011 stattgefunden haben (z. B. Beschwerde S. 3). Diese dritte
Version erschüttert die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vollends. Es ist oh-
nehin nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach der lan-
gen Zeit in verschiedenen Spitälern nach Sawa zurückkehrt, um von dort
in Lebensgefahr durch einen Stacheldraht zu fliehen (z. B. SEM-Akten,
A19, S. 12, F102 ff.). Wenn man der Erstbefragung folgt, so kehrte er tat-
sächlich nicht zur Militärausbildung beziehungsweise Schule zurück, weil
er „keine Möglichkeit dazu gehabt hätte“, was jedoch einen krassen Wider-
spruch zu den Fluchterklärungen anlässlich der Zweitbefragung darstellt
(SEM-Akten A3, S. 9). Schliesslich lässt eine durch Ärzte festgestellte Arm-
oder Handverletzung für sich alleine nicht auf eine Festnahmeaktion bezie-
hungsweise auf eine staatliche Verfolgung schliessen. Um Wiederholun-
gen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
zu verweisen. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene sind nicht
geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Ein „Missverstehen“ kann
ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer an beiden Befra-
gungen mündlich und schriftlich bestätigte, den Dolmetscher gut verstan-
den zu haben und auch der Hilfswerksvertretung keine Verständigungs-
probleme aufgefallen sind (SEM-Akten, A19, S. 1, S. 19, A3, S. 2 und Un-
terschriftenblatt der Hilfswerksvertretung SEM-Akten, A19, S. 10). Unter
diesen Umständen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Vor-
liegen von Vorfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen vermag. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
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7.
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wurden bereits von der damals zuständigen Richterin mit
Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter : Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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