B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7815/2016
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. November 2016 / N (…).
E-7815/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer 1 und 2 (nachfolgend: die Beschwerdeführer)
sind eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______
(Zoba Debub, Subzoba Emni-Haili). Eigenen Angaben zufolge verliessen
sie ihr Heimatland im Februar 2015 und gelangten über Äthiopien, den Su-
dan, Libyen und Italien am 11. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie für sich
und ihren ersten Sohn am 12. Juni 2015 um Asyl nachsuchten. Am 25. Juni
2015 wurden sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch
zu ihren Asylgründen befragt. Am (…) kam der zweite Sohn der Beschwer-
deführer zur Welt und wurde in der Folge vom SEM in das Asylverfahren
seiner Eltern einbezogen. Am 31. Mai 2016 wurden die Beschwerdeführer
ausführlich zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Der Beschwerdeführer 1 machte im Rahmen der Befragungen im We-
sentlichen geltend, 2006 ins eritreische Militär eingezogen worden zu sein.
Nach der elfmonatigen Grundausbildung sei er zunächst in F._______ und
G._______ stationiert gewesen, im Jahr 2008 jedoch nach H._______ ver-
setzt worden. Später habe er in J._______ Dienst leisten müssen. 2009
habe er es versäumt, nach einem einmonatigen Urlaub rechtzeitig ins Mili-
tär einzurücken. Nach fünf Tagen sei er in K._______ erwischt und in
L._______ inhaftiert worden. Ein bis zwei Monate später sei er wieder aus
dem Gefängnis entlassen und nach J._______ zurückgeschickt worden.
Nach einem weiteren Urlaub Ende Februar 2009 sei er dem Militär endgül-
tig ferngeblieben und habe sich fortan in einem Wald versteckt gehalten.
Im Jahr 2012 hätten erstmals Soldaten in seinem Haus nach ihm gesucht.
Dies sei fortan zwei bis drei Mal jährlich passiert. In diesem Zeitraum habe
seine Mutter zudem eine militärische Vorladung für ihn erhalten.
Die Beschwerdeführerin 2 brachte zusammengefasst vor, nach der Deser-
tion ihres Ehemannes hätten die eritreischen Behörden einmal ihr Zuhause
aufgesucht, um nach ihrem Ehemann zu suchen. Weil ihr Ehemann als
verschwunden gegolten habe, habe sie befürchtet, irgendwann selbst in
den Militärdienst eingezogen zu werden. Der Anstoss zur Ausreise sei je-
doch von ihrem Ehemann ausgegangen.
B.
Mit Verfügung vom 17. November 2016 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1),
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lehnte ihre sein Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegwei-
sung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zustän-
dige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt
wurde (Dispositivziffern 4-7).
C.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 fochten die Beschwerdeführer die
Verfügung des SEM vom 17. November 2016 durch ihre Rechtsvertreterin
beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten in der Hauptsache die
Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung, die Fest-
stellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Aussetzung des Wegweisungs-
vollzugs wegen Unzulässigkeit und die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
zuweisen.
Prozessual ersuchten sie darum, ihnen die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten. Zudem sei ihnen in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine amtliche
Rechtsbeiständin beizuordnen.
Der Beschwerde beigelegt war eine Fürsorgebestätigung des (…) vom 14.
Dezember 2016.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte Céline
Benz-Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem forderte er die Vo-
rinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
In der Vernehmlassung vom 3. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an der an-
gefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Mit Zwischenverfügung vom
6. Januar 2017 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung den Be-
schwerdeführern zu und gewährte ihnen das Replikrecht.
F.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführer eine Rep-
lik ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Dass den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember
2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wor-
den ist, die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht
einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG
in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann
der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder ei-
ner geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als
offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom
26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosig-
keit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art.
111 Bst. e AsylG) materiell weitestgehend. Für die Prüfung der offensichtli-
chen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt
massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Daher ist nicht ausge-
schlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos be-
urteilte Beschwerde wie hier als offensichtlich unbegründet abgewiesen
wird.
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010, E. 5.3.3).
E-7815/2016
Seite 6
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.).
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einzie-
hung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art.
4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bezie-
hungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
3.4 Asylsuchende Personen müssen diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG).
Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei-
fel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1).
3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, es sei dem Beschwerdeführer 1 nicht gelungen, glaubhaft zu ma-
chen, dass er aus dem eritreischen Militärdienst desertiert sei. Unglaubhaft
E-7815/2016
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sei daher auch, dass er sich von 2010 bis zur Ausreise vor den eritreischen
Militär- und Verwaltungsbehörden versteckt gehalten habe und dass seine
Familie von diesen behelligt worden sei. Die nicht näher substanziierte
Furcht der Beschwerdeführerin 2, irgendwann selbst ins Militär eingezogen
zu werden, sei praxisgemäss nicht asylrelevant.
Zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise führte die Vo-
rinstanz aus, gemäss aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von
Rückkehrern hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Sta-
tus sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die
Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige
Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Aus-
reise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr
vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor
gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich
die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienst-
pflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular
unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das
dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst
entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Die Be-
schwerdeführerin 2 habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie
desertiert. Auch der Beschwerdeführer 1 könne weder als Refraktär noch
als Deserteur bezeichnet werden, zumal sich seine diesbezüglichen Aus-
sagen als unglaubhaft erwiesen hätten. Beide hätten folglich nicht gegen
die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst lä-
gen keine Hinweise dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätten.
3.6 In der Beschwerde werden die vorinstanzlichen Erwägungen zur Un-
glaubhaftigkeit der Desertion des Beschwerdeführers 1 und zur mangeln-
den Asylrelevanz einer hypothetischen zukünftigen Einziehung der Be-
schwerdeführerin 2 in den eritreischen Militärdienst nicht in Frage gestellt.
Hingegen wird die Auffassung vertreten, die Vorinstanz habe es zu Unrecht
unterlassen, die Glaubhaftigkeit ihrer illegalen Ausreise zu prüfen. Die Be-
schwerdeführer hätten aufgrund der illegalen Ausreise bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen und seien daher als
Flüchtlinge anzuerkennen. Zudem sei die Vorgehensweise der Vorinstanz
bei der Praxisänderung unzulässig gewesen.
Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, verfangen diese Einwände nicht.
E-7815/2016
Seite 8
3.6.1 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Aus-
reise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinati-
onsverfahren mittlerweile geklärt worden. Das Gericht kommt darin zum
Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete
Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden
könne (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar
2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Nachdem die Beschwerdeführer ne-
ben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine
Schärfung ihres Profils aufweisen und solche im vorliegenden Beschwer-
deverfahren auch nicht behaupten, ist vorliegend nicht von einer asylrecht-
lich beachtlichen Verfolgung auszugehen.
Gemäss konstanter Praxis braucht die Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen,
die flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz sind, nicht geprüft zu werden
(vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-5841/2016 vom 12. Oktober 2016
E. 4 und D-202/2017 vom 13. März 2017 E. 6.3). Die Rüge der Beschwer-
deführer, die Vorinstanz habe bezüglich der illegalen Ausreise zu Unrecht
auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet, stösst daher ins Leere.
3.6.2 Die vom SEM eingeleitete Praxisänderung wurde mittels einer Medi-
enkonferenz vom 23. Juni 2016 publik gemacht und fand ihren Nieder-
schlag in namhaften Medien (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Asyl-
bewerber aus Eritrea: Die Praxis wird etwas verschärft, erstellt am 23. Juni
2016; Tages-Anzeiger, Eritrea bestraft nicht mehr so hart wie früher, erstellt
am 23. Juni 2016). Auch die SFH nahm in einer Stellungnahme unter dem
Titel „Eritreer bei Asylgesuchen strenger beurteilt“ vom 27. Juli 2016 Bezug
auf die Praxisänderung des SEM vom 23. Juni 2016 und forderte in dieser
Publikation gleichzeitig die Rücknahme der Praxisänderung. Mit dem er-
wähnten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2015 wurde die Praxisänderung des SEM mittlerweile bestätigt.
Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise, insbesondere hinsicht-
lich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen im zitier-
ten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren sollte und allenfalls die
Kassation zur Folge haben müsste, käme vorliegend eine solche einem
prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb von einer Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die Begründung in einem
neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich zu Recht grundsätzlich unverän-
dert. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen worden sind und sich allfällige zusätzliche Verfahrensschritte so-
mit nicht begünstigend im Sinne einer Verlängerung des Bleiberechts in
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Seite 9
der Schweiz auswirken würden. Mit anderen Worten entstünden ihnen auf-
grund eines diesbezüglichen Mangels keine nicht wiedergutzumachenden
Nachteile (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Feb-
ruar 2017 E. 5.3).
3.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen können; entsprechend liegen keine
subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Die Vo-
rinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu Recht
verneint. Für eine Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz besteht kein Anlass.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. Da die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), be-
steht – anders als in der Beschwerde vorgebracht – kein schutzwürdiges
Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den
Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf den Antrag der
Beschwerdeführer, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist daher mangels
Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
5.2 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
E-7815/2016
Seite 10
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt
(vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Die amtliche Rechtsbeiständin hat trotz ausdrücklicher Aufforderung in der
Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 darauf verzichtet, ihren Auf-
wand nach Abschluss des Schriftenwechsels durch Einreichung einer Kos-
tennote zu substanziieren. Der Aufwand lässt sich jedoch aus den Akten
zuverlässig abschätzen, so dass auf die Nachforderung einer Kostennote
verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des
Umstands, dass die amtliche Rechtsbeiständin in einem Parallelverfahren
eine vergleichbare Rechtsschrift eingereicht hat (vgl. Urteil des BVGer
D-202/2017 vom 13. März 2017), ist vorliegend von einem Aufwand von
drei Stunden auszugehen. Ausgehend von einem Stundenansatz von
Fr. 150.– ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 450.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7815/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 450.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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