B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7816/2016
Ur t e i l vom 2 3 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass am 17. August 2016 die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel stattfand (vgl. Akten SEM A6),
dass am 9. September 2016 eine ergänzende Befragung bezüglich des Al-
ters durchgeführt wurde (vgl. A7)
dass gleichentags dem Beschwerdeführer bei der Nachbefragung das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt
wurde (vgl. A8),
dass Italien mit Schreiben vom 21. September 2016 um Übernahme des
Beschwerdeführers nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dub-
lin-III-VO) ersucht wurde,
dass die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist keine Stellung
zum Übernahmeersuchen nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 – eröffnet am 8. De-
zember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
15. Dezember 2016 (Datum Rechtsschrift und Postaufgabe) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
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beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur vollstän-
digen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Vo-
rinstanz sei anzuweisen, ihn wieder als unbegleiteten Minderjährigen zu
erklären und sofern notwendig das im ZEMIS geänderte Geburtsdatum auf
den (…) zu berichtigen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf
sein Asylgesuch einzutreten,
dass er in formeller Hinsicht beantragte, die Vorinstanz und die Vollzugs-
behörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich
anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeg-
lichen Vollzugshandlungen abzusehen und ihn als Minderjährigen zu be-
trachten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und
ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei
von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Dezember 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass vorab die in der Beschwerde geltend gemachte formelle Rüge der
fehlenden Beiordnung einer Vertrauensperson zu prüfen ist, da ein Verfah-
rensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen
Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1151 ff.),
dass gemäss Art. 6 Abs. 2 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige in allen
Verfahren der Dublin-III-VO von einem Vertreter vertreten und/oder unter-
stützt werden, wobei die Beiordnung einer Vertrauensperson grundsätzlich
vor der BzP – als entscheidrelevanter Verfahrensschritt – gewährleistet
sein muss (vgl. BVGE 2011/23 E. 5 und 7),
dass, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person be-
stehen, vorfrageweise – ohne Beiordnung einer Vertrauensperson – über
die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu
befinden ist (vgl. Urteil des BVGer E-496/2014 vom 21. Januar 2015 E. 2.2
mit Hinweis auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass der Beschwerdeführer keine Identitätsnachweise bei sich hatte, bei
den drei Einreiseversuchen in die Schweiz widersprüchliche Angaben be-
züglich seines Geburtsdatums machte und auf dem Personalienblatt beim
Geburtsdatum lediglich Februar 1999 angab (vgl. A1),
dass der Beschwerdeführer zudem älter als 18 Jahre wirkte,
dass kein Verfahrensfehler des SEM erkennbar ist, da aufgrund der Anga-
ben, welche dem SEM vor der BzP zur Verfügung standen, das SEM an
der angegeben Minderjährigkeit zweifeln und somit von der Beiordnung ei-
ner Vertrauensperson absehen durfte,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, minderjährig zu sein,
dass er sich damit sinngemäss auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO beruft, wo-
nach im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüp-
fungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig ist, in
welchem er seinen Antrag gestellt hat,
dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be-
gründen würde, da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4
Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von (Wieder-)Aufnahmeverfahren
ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das
Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K15 f. zu Art. 8),
dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit zu be-
weisen hat, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen hat, da er die Beweislast für die behauptete Minder-
jährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhalts-
momente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. dazu Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 30 E. 5 ff.),
dass die Vorinstanz von seiner Volljährigkeit ausging und dies damit be-
gründete, der Beschwerdeführer habe bei den drei versuchten Einreisen in
die Schweiz widersprüchliche Angabe bezüglich seines Geburtsdatums
gemacht, er habe ferner keinerlei rechtsgenügliche Identitätspapiere ein-
gereicht, welche seine geltend gemachte Minderjährigkeit beweisen könn-
ten und auch keine plausiblen Gründe für das Fehlen der Papiere geltend
gemacht, zudem sei es nicht möglich gewesen, anhand seiner Angaben zu
Schule, Familie und der Ausreise auf sein richtiges Alter zu schliessen,
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dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten zu
stützen sind und die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde da-
ran nichts zu ändern vermögen, zumal im Wesentlichen an der Minderjäh-
rigkeit festgehalten wird,
dass sich der Beschwerdeführer vorliegend vorhalten lassen muss, keiner-
lei Anstrengungen unternommen zu haben, um seine Identität und seine
Vorbringen zu belegen, womit er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG), auf welche er hingewiesen worden ist,
verletzte,
dass, wenn die asylsuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erhe-
bung der Personalien nicht oder nur in ungenügendem Masse nachkommt,
so dass deren Angaben zu ihrem Alter und zur unterbliebenen Abgabe von
Identitätspapieren völlig unsubstanziiert bleiben, es nicht zu beanstanden
ist, wenn die Vorinstanz keine weiteren Altersabklärungen vorgenommen
hat, sondern angesichts der Mitwirkungsverweigerung des Beschwerde-
führers von der Beweislosigkeit und damit – nach der Beweislastvertei-
lungsregel von Art. 8 ZGB – von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemach-
ten Minderjährigkeit ausgeht,
dass der Beschwerdeführer weder auf Beschwerdeebene noch im vorin-
stanzlichen Verfahren rechtsgenügliche Identitätsdokumente (Identitäts-
karte oder Reisepass) zu den Akten reichte, welche eine Überprüfung sei-
nes Geburtsdatums ermöglichen würden,
dass er keine plausiblen Gründe für die Nichtbeschaffung von Identitätspa-
pieren angab, zumal nebst seiner Grossmutter auch seine Schwester noch
in Eritrea wohnhaft ist, welche ihm zumindest die Schulzeugnisse, auf wel-
chen angeblich sein Geburtsdatum vermerkt ist, hätte zusenden können
(vgl. A6 und A7),
dass es sich zudem beim Art. 17 Abs. 3bis AsylG um eine Kann-Bestim-
mung handelt und die Durchführung eines Altersgutachtens vorliegend auf-
grund der Toleranzen solcher Gutachten und des baldigen Erreichens der
Volljährigkeit nicht angezeigt ist,
dass bei einer Gesamtwürdigung angesichts der Rechtstatsache, dass die
Beweislast beim Beschwerdeführer liegt, von seiner Volljährigkeit auszu-
gehen ist, zumal er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat,
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dass aufgrund des Gesagten, auch keine Kassation wegen unvollständiger
Sachverhaltsabklärung angezeigt ist,
dass infolgedessen der Beschwerdeführer aus seiner angeblichen Minder-
jährigkeit weder verfahrensrechtliche Ansprüche noch eine Zuständigkeit
der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-
VO ableiten kann,
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat,
dass der Beschwerdeführer bereits dreimal (18. Juli 2016, 19. Juli 2016
und 22. Juli 2016) an der Grenze nach Italien formlos weggewiesen wurde,
dass das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO annahm, aufgrund
dieses Sachverhaltes sei Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers zuständig, und deshalb die italienischen Behörden am
21. September 2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Aufnahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten,
dass die Vorinstanz bei der vorliegenden Sachlage zu Recht von der Zu-
ständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass das Dublin-System Asylsuchenden grundsätzlich keinen Anspruch
darauf einräumt, dass ihr Asylgesuch durch einen bestimmten Dublin-Staat
geprüft wird (Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2013 C-394/2012 Abdu-
lahi, ECLI:EU:C:2013:813, Rz. 62), die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl-
gesuchs mithin durch die implizite Anerkennung der italienischen Behörden
auf Italien übergangen ist,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Nachbefragung vom 9. Septem-
ber 2016 zu Protokoll gab, nicht nach Italien zurückzuwollen (vgl. A8),
dass die Zuständigkeit Italiens aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO nur dann
auf die Schweiz übergehen würde, wenn eine Überstellung nach Italien
sich als unmöglich erweisen würde, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
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Antragssteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta (beziehungsweise Art. 3 EMRK) mit
sich brächten (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragssteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
was unter anderem durch die jüngste Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK bestätigt worden ist (vgl.
Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, §§ 35-
38),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde sich in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen und
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ebenso als gegenstandslos
erweisen wie das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
Versand: