Abtei lung V
E-7817/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
A., _______,
Russland,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2008
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7817/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2008 – eröffnet am
28. November 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Frank-
reich sowie den Vollzug anordnete,
dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben gemäss vor ih-
rer Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten haben,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundes-
rat habe Frankreich als verfolgungssicheren Staat bezeichet,
dass Frankreich sich zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden
bereit erklärt habe,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, wonach nahe Ange-
hörige der Beschwerdeführenden oder Personen, zu denen sie eine
enge Beziehung haben, in der Schweiz lebten,
dass ihre Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zu Tage trete,
dass keine Hinweise darauf bestünden, dass in Frankreich kein effekti-
ver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beste-
he,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Dezember 2008
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und beantragen, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich
aufzuheben, ihr Asylgesuch sei zur materiellen Prüfung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen und es sei ihnen die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren, eventualiter sei von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen,
dass die im Doppel eingereichte Beschwerde nicht unterzeichnet war,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Dezember
2008 feststellte, gemäss der Regelung von Art. 52 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sei neben den Rechtsbegehren und der Begründung der
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Begehren die Unterschrift ein unverzichtbarer Bestandteil jeder Be-
schwerde,
dass den Beschwerdeführenden eine kurze Nachfrist zur Verbesse-
rung der Beschwerde eingeräumt und die Beschwerde innert Frist
rechtsgenüglich verbessert wurde,
dass in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. De-
zember 2008 im Weiteren festgehalten wurde, die dem angefochtenen
Entscheid der Vorinstanz zu Grunde liegenden Erwägungen würden
nach einer summarischen Prüfung zutreffend und unter den gegebe-
nen Umständen würden die Beschwerdebegehren aussichtslos er-
scheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege fehle,
dass demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen und zur Deckung der mutmasslichen Verfah-
renskosten ein Vorschuss zu erheben sei (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden den eingeforderten Kostenvorschuss
innert Frist in vollem Umfang geleistet haben,
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht nachgebesserte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe zur Be-
gründung im Wesentlichen vorbringen, die Flüchtlingseigenschaft sei
ohne weitere Abklärungen erfüllt, weshalb die Ausschlussklausel des
vom BFM angewandten Artikels anzuwenden sei,
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
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dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeich-
nen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass Frankreich – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten
– am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat be-
zeichnet worden ist,
dass der vorangegangene Aufenthalt der Beschwerdeführenden in
Frankreich aktenkundig und unbestritten ist,
dass von den Beschwerdeführenden zudem nie behauptet wurde, sie
hätten zur Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige,
dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34
Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der
gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssiche-
ren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung
vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den
Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdefüh-
renden die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, sondern
bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jeden-
falls nicht offensichtlich zutage tritt,
dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus
den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der
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Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine
gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungs-
weise in der Eintretensfrage enthält,
dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Flüchtlings-
eigenschaft entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
nicht offensichtlich zutage tritt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass die gesamten vorliegenden erst- und zweitinstanzlichen Akten
zwar den Gesamteindruck ernstzunehmender Asylvorbringen vermit-
teln,
dass aber das Gesetz für den Ausschluss der Anwendbarkeit des
Nichteintretenstatbestandes im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
die offensichtlich zutage tretende Flüchtlingseigenschaft verlangt, de-
ren Annahme sich mit anderen Worten ohne weitere Abklärungen auf
den ersten Blick objektiv ergeben muss,
dass vorliegend jedoch die vorinstanzlichen Akten und die auf Rekurs-
stufe vorgebrachten Ergänzungen, Gegenargumente, Rügen und Be-
weismittel zur Erkenntnis eines bestenfalls vertiefteren Abklärungsbe-
darfs im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft füh-
ren, nicht aber zur Offensichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden,
dass die Erkenntnis eines allfälligen weiteren Abklärungsbedarfs im
Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft einen Nichteintre-
tensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht abzuwenden ver-
mag,
dass somit vorliegend die Ausschlussklausel der offensichtlich beste-
henden Flüchtlingseigenschaft selbst in Berücksichtigung der bei der
Vorinstanz und auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel nicht
zur Anwendung gelangt, die Nichteintretensfolge bestehen bleibt und
allfällige die Flüchtlingseigenschaft begründende Elemente im Be-
darfsfall gegenüber den französischen Behörden geltend zu machen
sind,
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dass die Beschwerdeführenden – wie vom BFM zutreffend erkannt – in
den sicheren Drittstaat Frankreich zurückkehren können, da dessen
Behörden mit gültiger Erklärung gegenüber der Schweiz die Rücküber-
nahme zugesichert haben,
dass die Beschwerdeführenden die Vermutung der Beachtung des
Rückschiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den
Drittstaat Frankreich nicht zu widerlegen vermögen,
dass ferner eine Missachtung des Non-refoulement-Gebotes durch
den Drittstaat gar nicht begangen werden kann, solange die Behörden
dieses Drittstaates mangels Schutzersuchens oder mangels Mitwir-
kung der Betroffenen (beispielsweise durch Beachtung einer Anhö-
rungseinladung) gar nicht auf eine allfällige Verfolgungs- oder Gefähr-
dungssituation im Heimatstaat aufmerksam gemacht werden,
dass es somit in der Disposition der Beschwerdeführenden liegt, ent-
sprechende Gründe nach einer Rückkehr nach Frankreich geltend zu
machen,
dass auch keine Indizien für die Widerlegung der Vermutung ersichtlich
sind, wonach Frankreich im Falle der Beschwerdeführenden den Rück-
schiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beachte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist, da die Beschwer-
deführenden in Frankreich offensichtlich nicht an Leib, Leben oder
Freiheit gefährdet sind oder eine menschenrechtswidrige Behandlung
zu befürchten haben und sie dort zudem – wie bereits oben erkannt –
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,
sofern darum ersucht wird,
dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch sons-
tige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges der
Beschwerdeführenden nach Frankreich sprechen und solche auch
nicht substanziell geltend gemacht werden,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Frankreich schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshinder-
nisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Be-
hörden die Rückübernahme zugesichert haben,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zwar die Wegweisung der
Beschwerdeführenden nach Frankreich prüfte, jedoch im Dispositiv
fälschlicherweise lediglich die Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
dass in der vorliegenden Fallkonstellation nur eine Wegweisung der
Beschwerdeführenden nach Frankreich im Sinne obiger Ausführungen
zulässig, zumutbar und möglich ist,
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dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Frankreich zu bestätigen ist,
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde inklusive
sämtlicher materieller und prozessualer Anträge abzuweisen ist,
dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vor-
bringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge und
den Inhalt der Beschwerde weiter einzugehen oder die in Aussicht ge-
stellten Beweismittel abzuwarten,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss vollständig
gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach Frankreich zu
erfolgen hat.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.--
vollständig gedeckt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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