B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7817/2016
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der damals minderjährige Beschwerdeführer ersuchte am 20. November
2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 9. Dezember 2015 und der Anhörung vom 13. September 2016 (in
Begleitung seiner Vertrauensperson) führte er im Wesentlichen Folgendes
aus:
Er sei afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Tadschiken, sunniti-
scher Religionszugehörigkeit. Zusammen mit seinen Eltern und vier Ge-
schwistern habe er in Kabul gelebt und die Schule bis zur elften Klasse
besucht. Die Sicherheitslage in Kabul sei äusserst prekär gewesen und es
sei wiederholt zu Anschlägen gekommen. Ungefähr zwei Wochen vor sei-
ner Ausreise habe sich in der Nähe seiner Schule ein Attentat ereignet. Er
und seine Schulkameraden seien deshalb während mehrerer Stunden in
der Schule eingeschlossen gewesen. Seine Heimat habe er zufolge der
schlechten Sicherheitslage und fehlenden Möglichkeit auf eine weiterfüh-
rende Ausbildung verlassen. Von Kabul sei er nach Herat geflogen und von
dort mit dem Bus nach B._______. Mit Hilfe eines Schleppers sei er nach
Pakistan gelangt und über den Iran, die Türkei, Griechenland und der wei-
terführenden Balkanroute am 19. November 2015 in die Schweiz einge-
reist.
Zum Nachweis seiner afghanischen Staatsangehörigkeit reichte er seine
Tazkara im Original ein.
B.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016, eröffnet am 17. November 2016, ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht am
16. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtli-
chen Rechtsbeistand.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
ordnete den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig
lud sie die Vorinstanz ein, sich insbesondere zur aktuellen Lage in Kabul
vernehmen zu lassen.
E.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 25. Januar 2017 und die
Replik des Beschwerdeführers am 28. Februar 2017. Beide hielten an ih-
ren Vorbringen fest.
F.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 informierte der Beschwerdeführer das Ge-
richt über seine Konversion zum Christentum und legte eine Bestätigung
der reformierten Kirchgemeinde C._______ vom 27. April 2018 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Angefochten ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan
(Dispositivziffer 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung). Die Dispositivzif-
fern 1–3 sind demnach in Rechtskraft erwachsen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete zufolge des Nichtbestehens der Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers den Grundsatz der Nichtrückschie-
bung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG als nicht anwendbar. Aus den Akten wür-
den sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rück-
kehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Er stamme aus der
Hauptstadt Kabul und eine Rückkehr dorthin sei nicht generell unzumutbar.
Seit dem kontinuierlichen Abzug der International Security Assistance
Force (ISAF) im Jahr 2014 sei zwar eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen
zu beobachten, dennoch könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt
geschlossen werden. Auch unter Mitberücksichtigung des minderjährigen
Alters des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er alleine in die
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Schweiz eingereist sei, werde der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan
nicht generell als unzumutbar erachtet. Eine Rückkehr nach Kabul könne
bei Vorliegen von begünstigenden Umständen auch für unbegleitete min-
derjährige Asylsuchende zumutbar sein. Der Beschwerdeführer habe in
Kabul zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Gemeinsam
mit einer Tante lebe seine Familie in einer Mietwohnung. Auch ein Onkel
und sieben weitere Tanten würden sich in dieser Stadt aufhalten. Bei einer
Rückkehr fände er neben einer gesicherten Wohnsituation ein genügendes
familiäres Beziehungsnetz vor. Sein Vater könne – einer zwar unregelmäs-
sigen – Arbeit nachgehen. Diese habe gereicht, um für den Lebensunter-
halt der Familie aufzukommen. Seine Geschwister würden alle die Schule
besuchen, was für genügende finanzielle Mittel der Familie spreche. Weiter
sei auf das intakte Familienverhältnis hinzuweisen; der Beschwerdeführer
stehe in regelmässigem Kontakt zu seiner Familie. Sämtliche seiner wich-
tigsten Bezugspersonen würden sich in Afghanistan befinden. Bei einer
Rückkehr könne deshalb davon ausgegangen werden, dass er wieder auf-
genommen und seine Familie seine Bedürfnisse decken werde. Er halte
sich erst knapp seit einem Jahr in der Schweiz auf und die Integration sei
als gering zu bezeichnen. Die Schule im Heimatland habe er elf Jahre lang
besucht, und es sei von einer genügenden Einbindung in die soziale Ge-
sellschaft in Afghanistan auszugehen. Bei einer Rückkehr könne er die
Schule wieder aufnehmen. Auch die Möglichkeit zu einer Weiterbildung o-
der die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei ihm nicht verwehrt. Insgesamt
würden ausreichend begünstigende Umstände vorliegen, welche die Rück-
kehr nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen liessen.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verkenne die tat-
sächliche Situation in Afghanistan und insbesondere in Kabul. Diese habe
sich seit dem kontinuierlichen Abzug der ISAF-Truppen in den letzten Jah-
ren laufend verschlechtert. Im Zeitraum von 2015 bis und mit dem ersten
Halbjahr 2016 habe Afghanistan eine der schlimmsten Wellen der Gewalt
im bereits 14 Jahre dauernden Krieg erlebt. Dabei sei vor allem die Zivil-
bevölkerung in Mitleidenschaft gezogen worden. Nach Schätzungen der
USA würden die Taliban Ende Juli 2016 etwa einen Drittel von Afghanistan
kontrollieren. Neben den Taliban seien auch der sogenannte Islamische
Staat (IS), die Al Kaida sowie zahlreiche Splittergruppen der Taliban in die
Konflikte involviert und würden die Autorität der afghanischen Sicherheits-
kräfte unterwandern. In Anbetracht der aktuellen Sicherheitslage in Kabul
und in ganz Afghanistan könne nicht davon ausgegangen werden, der
Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Der Krieg in Afghanistan dauere wei-
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terhin an und die Bevölkerung in Kabul lebe in ständiger Gefahr, Opfer ei-
nes Attentats zu werden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers wäre le-
bensgefährlich und seine Familie dürfte kaum in der Lage sein, ihn zu
schützen. Er sei deshalb vorläufig aufzunehmen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, seit dem kontinuier-
lichen Abzug der NATO-Koalition im Jahr 2014 sei eine Zunahme von Si-
cherheitsvorfällen in Kabul zu beobachten. Die afghanischen Sicherheits-
kräfte (ANSF), welche seit 2015 für die Sicherheitsoperationen verantwort-
lich seien, würden seit 2016 jedoch besser funktionieren als noch im Jahr
zuvor. Die Hauptstadt Kabul stehe vollständig unter deren Kontrolle. Dort
sei auch ein Rückgang der den Aufständischen zugeschriebenen Sicher-
heitsvorfälle zu beobachten. Die Zunahme der gewalttätigen Verbrechen in
Kabul sei im Lichte der wirtschaftlichen Krise und der inländischen Migra-
tion zu sehen. Obschon die komplexen und medienwirksamen Operatio-
nen der Aufständischen – insbesondere in Kabul – teilweise viele Opfer
fordern würden, könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ge-
sprochen werden. Die aktuelle Situation bedürfe jedoch einer genauen Be-
obachtung, um allfälligen weiteren Eskalationen Rechnung tragen zu kön-
nen. Weiter verweist sie auf die Notiz zur Entwicklung der Sicherheitslage
vom 23. September 2016, welche von der Länderanalyse des SEM erstellt
worden sei und hält an ihren Erwägungen vollumfänglich fest.
4.4 Replizierend führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz hätte
auch die in der Zwischenzeit vorliegenden Informationen zur Situation in
Kabul berücksichtigen müssen. Am 11. Oktober 2016 sei seitens des IS ein
Anschlag auf den schiitischen Karte-Sachi-Schrein in Kabul verübt worden,
wobei 18 Personen getötet und 54 verletzt worden seien. Am 21. Novem-
ber 2016 habe ein Selbstmordattentäter des IS mindestens 27 Menschen
bei einer religiösen Gedenkzeremonie mit in den Tod gerissen. Zahlreiche
weitere Personen seien verletzt worden. Unter Berücksichtigung der be-
reits in der Beschwerde vorgebrachten Informationen könne deshalb kaum
behauptet werden, Kabul sei unter der vollständigen Kontrolle der ANSF
und es würde keine Situation von allgemeiner Gewalt vorliegen. Im Übrigen
werde auf die Beschwerde verwiesen.
4.5 In seiner Beschwerdeergänzung teilt der Beschwerdeführer seine Kon-
version vom Islam zum Christentum im Herbst 2017 mit. Er habe sich zur
Taufe angemeldet und den Besuch des örtlichen Konfirmandenunterrichts
mit anschliessender Konfirmation beantragt. Als bekennender Christ erfülle
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er die Kriterien eines der Risikoprofile gemäss der UNHCR-Richtlinie (Uni-
ted Nations High Commissioner for Refugees), zumal er Angehöriger einer
religiösen Minderheit in Afghanistan sei. Es sei daher eine Einzelfallprüfung
bezüglich seines Schutzbedarfs vorzunehmen, wobei die Anforderungen
an die Glaubhaftmachung weiterer Aspekte im vorliegenden Fall weniger
ins Gewicht fallen würden. Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, ins-
besondere Christen, würden weiterhin im geltenden afghanischen Recht
diskriminiert. Christen seien gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen.
Öffentliche Kirchen würden in Afghanistan nicht mehr bestehen und Chris-
ten würden alleine oder in kleinen Versammlungen in Privathäusern beten.
Bereits aufgrund seiner Konversion liege eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr nach Afghanistan vor, weshalb der Wegweisungsvoll-
zug als unzumutbar zu werten sei. Gemäss den UNHCR-Richtlinien werde
eine Konversion vom Islam als Apostasie betrachtet und gemäss den Aus-
legungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tod bestraft.
Im afghanischen Strafgesetzbuch werde Apostasie zwar nicht ausdrücklich
als Straftat definiert, jedoch falle nach allgemeiner afghanischer Rechts-
auffassung diese unter den nicht weiter definierten Tatbestand der „unge-
heuerlichen Straftaten“, welche nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre
bestraft und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft
fallen würde. Im Laufe des Jahres 2016 habe sich gemäss den UNHCR-
Richtlinien auch der innerstaatliche bewaffnete Konflikt in Afghanistan wei-
ter ausgebreitet. Insbesondere in Kabul sei ein markanter Anstieg an zivi-
len Opfern zu verzeichnen und die interne Flucht und Vertreibung aufgrund
bewaffneter Konflikte sei auf ein Rekordniveau gestiegen.
Die reformierte Kirchgemeinde C._______ bestätigt sodann in ihrem
Schreiben die Konversion des Beschwerdeführers im Herbst 2017. Er be-
suche regelmässig verschiedene Anlässe der Kirchgemeinde und habe
sich zur öffentlichen Taufe und zum Konfirmandenunterricht mit anschlies-
sender Konfirmation angemeldet. In der Kirchgemeinde habe er sich gut
integriert und bereits als Leiter anlässlich der Kinderwoche mitgeholfen.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar.
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Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil
publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt,
dass sich seit seinem letzten Länderurteil von 2011 (vgl. BVGE 2011/7) in
allen Regionen eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage erge-
ben habe. Es bestünden in weiten Teilen Afghanistans derart schwierige
humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug
sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststel-
lung könne im Falle der Hauptstadt Kabul abgewichen werden, falls beson-
ders begünstigende Faktoren gegeben seien. Würden solche positive Um-
stände vorliegen, was insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Män-
nern mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Siche-
rung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall
sei, sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (Urteil
D-5800/2016 E. 8.4).
Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Familie, zu welcher er regelmässi-
gen Kontakt hat, in Kabul. Auch ein Onkel und Tanten wohnen in unmittel-
barer Nähe. Er verfügt somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine
gesicherte Wohnsituation. Sein Vater kann trotz jahrelanger Arbeitserfah-
rung nur noch unregelmässig einer Arbeitstätigkeit nachgehen, was auf die
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schwierige Arbeitsmarktsituation in Kabul hindeutet. Der Beschwerdefüh-
rer selbst, der mit (…) Jahren in die Schweiz gelangte, besuchte in der
Heimat elf Jahre die Schule, verfügt jedoch weder über eine abgeschlos-
sene Ausbildung noch über Berufserfahrung. Es ist deshalb nicht anzuneh-
men, dass er in Kabul eine Arbeitsstelle wird finden können, um so sein
eigenes Existenzminimum zu sichern. Es liegen somit keine genügenden
besonders begünstigenden Faktoren vor. Mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Kabul in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der
Wegweisungsvollzug nach Kabul ist bereits vor diesem Hintergrund als un-
zumutbar zu qualifizieren, weshalb offen bleiben kann, inwiefern sich wei-
tere Wegweisungsvollzugshindernisse zufolge der Konversion des Be-
schwerdeführers zum Christentum stellen würden.
5.3 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht als
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten
keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der
Verfügung vom 28. Oktober 2016 sind aufzuheben und das SEM ist anzu-
weisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit die mit Zwischenverfügung vom 16. Ja-
nuar 2017 gutgeheissene unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
7.2 Dem amtlich verbeiständeten Beschwerdeführer ist angesichts seines
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Das in der Kostennote vom 31. März 2017 geltend gemachte Hono-
rar von Fr. 1‘574.60 (inklusive Auslagen) erscheint angemessen, wobei die
letzte Eingabe nicht noch zusätzlich zu entschädigen ist. Die Vorinstanz ist
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anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der erwähnten Höhe aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge-
hoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘574.60 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast