Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7818/2008
U r t e i l v om 1 5 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter JeanPierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
Äthiopien,
vertreten durch (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 5. November 2008 / N (…).
E7818/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatort Addis Abeba (Äthiopien) im Jahr 2002/2003 (europäische
Zeitrechnung) und gelangte auf dem Landweg nach Khartoum (Sudan),
wo er sich bis zum 9. September 2007 aufhielt. Über Ägypten reiste er
danach mit einem gefälschten sudanesischen Reisepass auf dem
Luftweg nach Italien und gelangte schliesslich am 12. September 2007 in
einem Lieferwagen illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im
Empfangs und Verfahrenszentrum Vallorbe (EVZ) um Asyl ersuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. September 2007 im
Transitzentrum B._______ und der einlässlichen Anhörung vom 22.
Oktober 2007 zu den Asylgründen durch das BFM machte er im
Wesentlichen Folgendes geltend.
Er sei mütterlicherseits tigrinischer und väterlicherseits amharischer
Ethnie, amharischer Muttersprache und in Addis Abeba geboren, wo er
bis zu seinem sechzehnten Lebensjahr gelebt habe. Sein Vater sei im
Jahr 1994/1995 infolge eines Autounfalles gestorben, und 1998/1999 sei
seine Mutter nach Eritrea ausgewiesen und der Besitz der Familie
beschlagnahmt worden, worauf er bei seiner Tante mütterlicherseits
gewohnt habe. Seit der Deportation seiner Mutter habe er mit den Leuten
in seinem Wohnquartier Probleme gehabt und sei als Eritreer beschimpft
worden. Zudem sei er von der Schule gewiesen worden, nachdem der
Schuldirektor von der Ausweisung seiner Mutter erfahren habe. Seine
Tante habe versucht, mittels einer von seiner Mutter vor ihrem Weggang
ausgestellten Vollmacht zwei Transportbusse, welche seinen Eltern
gehört hätten und von der äthiopischen Regierung beschlagnahmt
worden seien, beziehungsweise das Hab und Gut seiner deportierten
Mutter für ihn zurückzuerlangen. Infolge dieser Besitzesstreitigkeit sei die
Tante öfters vor Gericht gegangen und inhaftiert gewesen. Drei Monate
vor seiner Ausreise aus dem Heimatland seien er und seine Tante in
einem Schreiben von Unbekannten unter Morddrohung aufgefordert
worden, die Streitigkeit aufzugeben. Aus diesem Grund habe ihn die
Tante zusammen mit einer Freundin von ihr in den Sudan geschickt. Dort
habe er einige Monate später erfahren, dass seine Tante von der
Regierung getötet worden sei. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach
Äthiopien das gleiche Schicksal wie seine Tante zu erleiden, weshalb er
um Asyl in der Schweiz ersuche.
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Seite 3
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos in Kopie,
welche seine Eltern zeigten, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. November 2008 – eröffnet am 7. November 2008 –
stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf den detaillierten
Inhalt wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2008 beantragte der
Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges. Subeventualiter sei die Staatenlosigkeit des
Beschwerdeführers festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er
die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Als Beweismittel wurde ein Ausweis der Commission
for Eritrean Refugee Affairs (CERA), lautend auf (…) ausgestellt am (…)
1999, eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und das
eingereichte Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung der vormals zuständigen Instruktionsrichterin vom
16. Dezember 2008 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und festgehalten, über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Weiter wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist gültige Reise oder
Identitätspapiere einzureichen und sich zum Vorwurf der Einreichung
gefälschter Dokumente sowie zur allfälligen Weiterführung des
Verfahrens als Asylsuchender unbekannter Staatsangehörigkeit zu
äussern. Zur Begründung des Fälschungsvorwurfes wurde im
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Seite 4
Wesentlichen ausgeführt, dass die CERA gemäss gesicherten
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes im Januar 1996 mit der
Eritrean Relief and Rehabilitation Agency (ERRA) zur Eritrean Relief and
Refugee Commission (ERREC) zusammengeschlossen worden sei und
nach diesem Zeitpunkt nicht mehr als eigenständige Institution existiert
habe, weshalb es sich beim eingereichten Dokument offensichtlich um
eine Fälschung handle.
E.
Am 13. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme
zu den Akten. Auf deren wesentlichen Inhalt wird in den Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit Schreiben vom 17. August 2010, 3. September 2010, 22. November
2010 und 25. Februar 2011 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach
dem Verfahrensstand beziehungsweise ersuchte er um rasche
Behandlung seiner Beschwerde.
Am 25. November 2010 und 28. Februar 2011 wurden die Schreiben von
der Instruktionsrichterin entsprechend beantwortet.
G.
Am 26. April 2011 informierte der Rechtsvertreter über ein
Telefongespräch des Beschwerdeführers mit seiner Mutter. Gleichzeitig
wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
langen Verfahrensdauer mittlerweile einen depressiven Eindruck mache.
H.
Mit Telefonanruf vom 3. August 2011 sowie mit Schreiben vom 4. und
16. August 2011 ersuchte der Beschwerdeführer abermals um Auskunft
nach dem Verfahrensstand und baldigen Abschluss.
Am 18. August 2011 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer
mit, das Verfahren sei spruchreif und aktuell in Bearbeitung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
E7818/2008
Seite 5
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – vorbehältlich
nachfolgender Einschränkung – einzutreten.
1.4. Für die Anerkennung der Staatenlosigkeit nach dem Übereinkommen
vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen
(SR 0.142.40) und die daran anknüpfende Ausstellung von
Reisedokumenten ist erstinstanzlich das BFM zuständig (vgl. Art. 59 Abs.
1 und Abs. 2 Bst. b sowie Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]; Art. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die
Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR
143.5]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C1055/2006 vom 23.
Februar 2007 E. 5.2). Da im Falle des Beschwerdeführers kein
diesbezüglicher erstinstanzlicher Entscheid des BFM vorliegt, der beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könnte, ist auf den
betreffenden Subeventualantrag mangels funktioneller Zuständigkeit nicht
einzutreten.
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als
unsubstanziiert zu bewerten. So habe er geltend gemacht, seine Mutter
sei eritreischer Herkunft, habe jedoch weder den Herkunftsort in Eritrea
noch den Zeitpunkt ihrer Auswanderung nach Äthiopien angeben können.
Weiter habe er keine detaillierten Ausführungen bezüglich der geltend
gemachten Streitigkeit seiner Tante mit den Behörden machen können.
Seine Angaben über die Ermordung seiner Tante nach seinem Weggang
aus Äthiopien seien ebenfalls sehr vage und wenig überzeugend
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Seite 7
ausgefallen. Nebst der mangelnden Substanziierung der
Sachverhaltsschilderung seien seine Vorbringen zudem als unplausibel
zu bewerten. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht ein
äthiopisches Ausweispapier hätte erwerben können, zumal sein Vater
äthiopischer Staatsangehörigkeit gewesen sei und auch seine Tante
mütterlicherseits – welche eritreischer Herkunft gewesen sei – über
äthiopische Ausweispapiere und eine Aufenthaltsbewilligung verfügt
habe. Weiter sei wenig nachvollziehbar, dass die Tante anstelle der
Mutter die Besitzesstreitigkeit mit den Behörden geführt habe, da nicht
die Tante, sondern allein der Beschwerdeführer Nutzniesser dieser
Angelegenheit gewesen sei. Überdies sei seine Behauptung, er verfüge
über keine weiteren Familien und Clanangehörigen, angesichts des
weiten Familienbegriffs in Äthiopien als realitätsfremd zu qualifizieren.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, auch seine
Tante sei mit dem Tod bedroht worden, weshalb es wenig
nachvollziehbar sei, aus welchem Grund lediglich er und nicht auch seine
Tante Äthiopien verlassen habe. Den Vollzug der Wegweisung erachtete
das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sprächen
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges. Der
Beschwerdeführer habe unglaubhafte Angaben zu seiner familiären
Situation gemacht, weshalb davon auszugehen sei, dass er in seinem
Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihm bei
der Reintegration behilflich sein könne.
5.2. Der Beschwerdeführer hält dem Vorwurf der Unglaubhaftigkeit
einleitend entgegen, die Vorinstanz habe in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen ihn
sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen sowie überprüfbare
Angaben nicht hinreichend abgeklärt. Hinsichtlich der von der Vorinstanz
als ungenügend substanziiert bewerteten Sachverhaltsdarstellung
argumentiert er, aus dem als Beweismittel eingereichten
Deportationsausweis der Mutter gehe hervor, dass sie im Jahr 1999 aus
Äthiopien deportiert worden sei. Es sei somit nicht erheblich, dass er
keine Angaben bezüglich des Herkunftsortes seiner Mutter und zum
Zeitpunkt ihrer Einwanderung nach Äthiopien habe machen können.
Weiter sei er im Zeitpunkt der Deportation seiner Mutter ein zwölfjähriges
Kind gewesen, weshalb nicht vorausgesetzt werden könne, dass er die
Besitzesstreitigkeiten mit den Behörden selber geführt und sowohl
diesbezüglich als auch zum Tod der Tante detaillierte Auskünfte hätte
geben können. Im Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass Äthiopien kein
funktionierender Rechtsstaat sei. Einschüchterungsmassnahmen wie
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anonyme Drohbriefe und mehrfache Verhaftungen gehörten zur
Zermürbungstaktik des äthiopischen Regimes. Auch die Tatsache, dass
es die Tante aufgrund ihres Alters vorgezogen habe, trotz der
gefährlichen Situation in Äthiopien zu bleiben, sei keinesfalls
realitätsfremd. Weiter entbehre die Behauptung der Vorinstanz, wonach
in Äthiopien wie in anderen afrikanischen Staaten der Begriff der Familie
nicht nur die für Europa übliche Kernfamilie, sondern auch Verwandte
zweiten Grades umfasse, jeglicher Grundlage. Zur Verwandtschaft
väterlicherseits macht der Beschwerdeführer geltend, sein äthiopischer
Vater sei gestorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, und es
entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es für ein Kind sehr
schwierig sei, ein Beziehungsnetz zur Familie eines verstorbenen
Elternteils aufzubauen. Zusätzlich müsse die angespannte politische
Situation mitberücksichtigt werden und der Umstand, dass in Äthiopien
gemischtethnische Beziehungen nicht gerne gesehen würden. Aufgrund
der eritreischen Herkunft seiner Mutter sei überdies nachvollziehbar, dass
keine Familienmitglieder mütterlicherseits in Äthiopien lebten. Der
Argumentation des BFM, er hätte aufgrund seiner äthiopischen
Staatsangehörigkeit ein äthiopisches Ausweispapier erhalten können,
wird entgegnet, dass nicht allen in Äthiopien verbliebenen Eritreern
provisorische Ausweise ausgestellt worden seien. Aus dem
Deportationsausweis seiner Mutter gehe hervor, dass sie willkürlich als
Gefahr für die Staatssicherheit eingestuft worden sei, und es gebe keinen
objektiv nachvollziehbaren Grund, weshalb er nach der Deportation
seiner Mutter anders hätte behandelt werden sollen als sie. Angehörige
von Deportierten seien zudem zum Teil massiven Diskriminierungen
seitens der äthiopischen Behörden und Bevölkerung ausgesetzt
gewesen, weshalb er einem immensen psychischen Druck ausgesetzt
gewesen sei. Im Weiteren halte ein Lagebericht der Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 9. November 2005 fest, dass Personen, die
von den Behörden als Eritreer betrachtet würden, die Ausstellung von
Dokumenten verweigert würde.
Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt einseitig und
damit ungenügend gewürdigt und es insbesondere unterlassen, anhand
einer Botschaftsabklärung zu überprüfen, ob er über äthiopische
Ausweispapiere und weitere Verwandte verfüge, womit sie der
Abklärungs und Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen
sei. Ferner drohe ihm bei einer Wegweisung nach Eritrea aufgrund seiner
Flucht ins Ausland und der Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde eine
unverhältnismässige Bestrafung.
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Hinsichtlich Wegweisungshindernisse wird geltend gemacht, er würde im
Falle einer Rückschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit in Haft
genommen, wo ihm Folter und unmenschliche Haftbedingungen drohten.
Sodann herrsche entgegen der Feststellung der Vorinstanz zwischen
Äthiopien und Eritrea nach wie vor ein kriegsähnlicher Zustand. Im
Weiteren sei er kein äthiopischer Staatsbürger und verfüge in Äthiopien
über kein soziales Netz.
5.3. Mit Eingabe vom 13. Januar 2011 hält der Beschwerdeführer dem
Vorwurf der Einreichung eines gefälschten Ausweises der CERA
entgegen, dass, auch wenn die CERA nach dem Januar 1996 offiziell
nicht mehr existiert habe, die eritreischen Behörden die vorgefertigten
und auf die CERA lautenden Ausweise auch nach dieser Zeit
wahrscheinlich aus ökonomischen Gründen weiterhin benutzt hätten,
wobei der Amtsstempel aber regelmässig auf die ERREC gelautet habe.
Auch beim vom Beschwerdeführer eingereichten Ausweis lasse sich bei
genauer Betrachtung der Amtsstempel der ERREC erkennen. Hinsichtlich
der Aufforderung, Identitätspapiere einzureichen, wird ausgeführt, durch
die Massendeportationen seien viele in Äthiopien lebende ethnische
Eritreer, insbesondere Minderjährige wie er selbst, de facto staatenlos
geworden. Ein Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft habe
nicht bestanden, und eritreische Identitätsdokumente könne man erst ab
dem achtzehnten Lebensjahr in einem förmlichen Verfahren beantragen,
weshalb er nicht in der Lage sei, Identitätspapiere einzureichen.
6.
6.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
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Seite 10
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.2. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu
bewerten. Diese Auffassung ist wie nachfolgend dargelegt im Resultat zu
bestätigen.
6.2.1. Vorab ist in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen dem
Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als dass entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz nachvollziehbar ist, dass seine Tante die
Besitzesstreitigkeit mit den Behörden geführt habe, zumal er zum
damaligen Zeitpunkt minderjährig war. Weiter ist für den Erhalt einer
äthiopischen Identitätskarte unter anderem Voraussetzung, älter als 18
Jahre zu sein (vgl. ALEXANDRA GEISER, Äthiopien: Erwerb von "echten
Pässen", Auskunft der SFHLänderanalyse, 23. November 2009, S. 3),
womit auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe kein
äthiopisches Ausweispapier erlangen können, plausibel erscheint.
Hingegen ändern diese Beanstandungen hinsichtlich der angefochtenen
Verfügungen nichts daran, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtwürdigung als überwiegend
unglaubhaft zu beurteilen sind.
6.2.2. Hinsichtlich der eritreischen Herkunft der Mutter des
Beschwerdeführers ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
festzustellen, dass seine diesbezüglichen Ausführungen bei der
Vorinstanz substanzlos ausgefallen sind und er insbesondere anlässlich
der Anhörung den Herkunftsort seiner Mutter und den Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus Eritrea nicht anzugeben vermochte (vgl. vorinstanzliche
Akten A15/16 S. 4). Weiter hat er auf die Frage hin, was ihm die Tante
über die Herkunft seiner Mutter erzählt habe, einzig ausgeführt, seine
Eltern hätten sich kennen gelernt, als sein Vater mit seinem Auto
zwischen Eritrea und Äthiopien gependelt sei (vgl. A15/16 S. 5). Der
Beschwerdeführer gab zudem zu Protokoll, amharischer Muttersprache
zu sein und nur wenig passiv Tigrinya zu sprechen, weil seine Eltern
immer Amharisch gesprochen hätten (vgl. A1/10 S. 2 F8 f.). Die
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Seite 11
spärlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Herkunft seiner
Mutter und seine fehlenden Tigrinyakenntnisse erstaunen, zumal nach
dem Tod des Vaters im Jahr 1994/95 – als der Beschwerdeführer sieben
Jahre alt war – seine Mutter und seine Tante gemäss seinen Aussagen
seine einzigen Bezugspersonen gewesen seien und er sonst niemanden
gekannt habe (vgl. A15/16 S. 4). Es scheint nicht plausibel, dass der
Beschwerdeführer mit zwei Frauen tigrinischer Muttersprache
aufgewachsen sein will, ohne Tigrinyakenntnisse zu erlangen. Im
Weiteren hat der Beschwerdeführer widersprüchliche sowie
unsubstanziierte Angaben zu den Umständen der angeblichen
Deportation der Mutter nach Eritrea gemacht. Er gab einerseits an, seine
Mutter hätte ihn zu den Nachbarn gebracht und dort versteckt, während
er gleich darauf ausführte, er sei draussen gestanden und plötzlich sei ein
Nachbarskind gekommen und hätte ihn mit nach Hause genommen (vgl.
A15/16 S. 9). Den diesbezüglichen Schilderungen fehlen darüber hinaus
Realkennzeichen wie Detailreichtum (vgl. beispielhaft A15/16 S. 9:
"Erzählen Sie genau, was geschehen ist, als Ihre Mutter (…) nach Eritrea
ausgewiesen wurde." "Weil sie Eritreerin war."). Der auf
Beschwerdeebene eingereichte Deportationsausweis der Mutter des
Beschwerdeführers vermag an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen
nichts zu ändern. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen,
dass nicht auszuschliessen ist, dass anfangs 1999 weiterhin Ausweise
mit dem Aufdruck "CERA" verwendet wurden. Hingegen weist das
eingereichte Dokument deutliche Fälschungsmerkmale auf. So fällt
insbesondere auf, dass sich die beiden Amtsstempel unter den
handschriftlichen Eintragungen befinden. Zudem ist erkennbar, dass die
Jahrzahl "1985", welche gemäss beigelegter Übersetzung angibt, seit
wann sich die deportierte Person am Herkunftsort – im vorliegenden Fall
Addis Abeba – aufgehalten hat, korrigiert wurde. Weiter hat sich der
Beschwerdeführer auf den Hinweis beschränkt, er habe das Dokument
nur unter grossen Schwierigkeiten erlangen können, während
Ausführungen zum Zeitpunkt der Erlangung des Dokumentes und zur Art
von dessen Übermittlung gänzlich fehlen. Schliesslich ist in keiner Weise
belegt, dass es sich bei der im Dokument erwähnten Person tatsächlich
um die Mutter des Beschwerdeführers handelt. Das eingereichte
Beweismittel vermag keinerlei Beweiskraft zu entfalten.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
nicht gemischtethnischer, sondern amharischer Herkunft und äthiopischer
Nationalität ist, womit dem eigentlichen Asylvorbringen, der Bedrohung
infolge der Besitzesstreitigkeit der Tante mit den äthiopischen Behörden
nach der Deportation der Mutter nach Eritrea, die Grundlage entzogen ist.
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Wie nachfolgend dargelegt wird, sind zudem die Asylvorbringen auch
darüber hinaus als unglaubhaft zu qualifizieren.
6.2.3. Die freien Erzählungen zu den Asylgründen sowohl anlässlich der
Befragung zur Person als auch der Anhörung sind nur knapp ausgefallen
(vgl. A1/10 S. 4 und A15/16 S. 8 f.). Selbst auf Nachfragen hin hat der
Beschwerdeführer in kurzen, allgemein gehaltenen Sätzen geantwortet,
welche den objektiven Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermissen
lassen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, war der
Beschwerdeführer insbesondere nicht in der Lage, zur geltend
gemachten Besitzesstreitigkeit der Tante mit den äthiopischen Behörden
detailliert Auskunft zu geben (vgl. A15/16 S. 10). Der diesbezügliche
Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei zum
Zeitpunkt der Deportation der Mutter ein zwölfjähriges Kind und deshalb
nicht in der Lage gewesen, darüber eingehend zu berichten, vermag nicht
zu überzeugen, da er zum Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien gemäss
seinen Angaben 15jährig und somit in einem Alter war, wo zu erwarten
gewesen wäre, dass er sich mit der Besitzesstreitigkeit
auseinandergesetzt hätte, zumal er sein Heimatland aus diesem Grund
verlassen haben will. Auch das Argument der Vorinstanz, die
Ausführungen zum Tod der Tante seien vage und wenig überzeugend
ausgefallen, vermag durch den Einwand, er sei ein Kind gewesen, nicht
entkräftet werden. Der Vorinstanz ist weiter beizupflichten, dass nicht
nachvollziehbar ist, weshalb nur er, und nicht auch seine Tante Äthiopien
verlassen hat, zumal beide mit dem Tod bedroht worden seien. Die
blosse Gegenbehauptung in der Beschwerde, ein solches Verhalten sei
keinesfalls realitätsfremd, erweist sich als unbehelflich. Schliesslich
scheint es wenig plausibel, dass sich der Beschwerdeführer erst drei
Monate nach der gegen ihn und seine Tante gerichteten Morddrohungen
zur Flucht entschlossen und während dieser Zeit keine konkreten
Probleme gehabt habe (vgl. A15/16 S. 12).
6.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend seine gemischtethnische Herkunft wie
auch die Asylvorbringen an sich den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat
demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe einzugehen, da sie an
dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
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6.3. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.4. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Vor diesem Hintergrund kann der Einwand in der
Beschwerde, dem Beschwerdeführer drohe die Gefahr von willkürlicher
Verhaftung und Belästigungen durch die Sicherheitskräfte sowie einer
Kettenabschiebung nach Eritrea, nicht gehört werden. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
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Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E2097/2008 vom 7. Juli 2011). Der
zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea
wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas
(OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am
12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz
des Abzugs der UNFriedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus
Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht von einem offenen Konflikt im
Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch
gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und
eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in
Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: PETER K. MEYER,
SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11.
Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E1724/2007
vom 5. Mai 2011 und E5432/2006 vom 13. Januar 2011).
7.4.2. Vorliegend sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen,
wonach ein Wegweisungsvollzug in individueller Hinsicht unzumutbar
wäre. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner mehrjährigen
Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden
könnte. Indes hat der junge und – soweit dies den Akten zu entnehmen
ist – gesunde Beschwerdeführer sieben Jahre lang eine Schule in Addis
Abeba besucht und verfügt nebst seiner Muttersprache Amharisch über
mittelmässige Englisch, wenig Arabisch und Tigrinyakenntnisse. Zudem
hat er im Sudan als (…) und in der Schweiz sporadisch als (…)
gearbeitet, womit er über eine gewisse Berufserfahrung verfügt, welche
ihm die wirtschaftliche Integration in Äthiopien erleichtern dürfte. Im
Übrigen ist aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers die Frage, ob er – wie von ihm geltend gemacht –
tatsächlich keine nahen Verwandten und damit ein tragfähiges soziales
Netz in Äthiopien hat, letztlich nicht geklärt und vom
Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären,
da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG).
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7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.6. Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf diese
einzutreten ist.
9.
Das mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2008 auf einen späteren
Zeitpunkt verschobene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen. Der aktuell erwerbslose
Beschwerdeführer war zwar in den Jahren 2010 und 2011
verschiedentlich als (…) tätig. Es ist jedoch nicht davon auszugehen,
dass er dadurch Einkünfte erzielte, die über den für Alleinstehende
geltenden Grundbetrag von Fr. 1'100. hinausgehen. Der
Beschwerdeführer ist somit als prozessual bedürftig einzustufen. Seine
Rechtsbegehren sind zudem nicht als aussichtslos zu bezeichnen, womit
die materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind. Demzufolge sind
dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
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