B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7818/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
amtlich verbeiständet durch MLaw Angela Stettler,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. November 2016 / N (…).
E-7818/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 26. Juni 2015 in die Schweiz ein und
stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch. Am 9. Juli 2015 fand die Kurzbefragung des
Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ und am 25. Oktober 2015 die
Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
bei der BzP vor, sein Vater und sein Bruder hätten für die Oppositionspartei
"UMA" gearbeitet und seien getötet worden. Er selber sei im Jahr 2009
zweimal bei universitären Solidaritätskundgebungen für Darfur festgenom-
men, nach einem Tag aber jeweils wieder freigelassen worden.
B.b Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er gehöre
dem Stamm der Taama an und stamme aus C._______, Bundesstaat
Dschanub Darfur (Süd Darfur). Sein Vater, welcher ein Regimegegner und
Mitglied der Partei "Al Umma" gewesen sei, sei im (…) 2010 vor seinem
Haus in C._______ von zwei Personen auf einem Motorrad erschossen
worden. Der Vater habe ihm zuvor aber nie etwas über seine Aktivitäten
erzählt. Er selber habe ab (…) an der Universität D._______ studiert und
in dieser Zeit bei einem Cousin seiner Mutter im Ort E._______ in der Nähe
gelebt. Im Jahr 2009 sei er, nachdem er bei einer Diskussionsrunde an der
Universität Kritik am sudanesischen Bildungssystem geäussert habe, von
Angehörigen der Gruppe "Kezan" mitgenommen worden. Diese hätten ihn
einige Stunden festgehalten und schliesslich unter der Bedingung freige-
lassen, keine solchen Äusserungen mehr zu machen und nicht mehr an
derartigen Anlässen teilzunehmen. Die "Kezan" seien eine Gruppe von
Studenten, die eng mit der Regierungspartei "Al Mutuamer Al Watani" zu-
sammenarbeiten würden. Im gleichen Jahr sei er noch ein weiteres Mal
von den "Kezan" an einen unbekannten Ort gebracht und gefesselt, ge-
schlagen und bedroht worden. Grund dafür sei gewesen, dass er interve-
niert habe, weil die "Kezan" von Studenten aus dem Darfur für einen Aus-
flug Geld verlangt hätten, während andere Studierende hierfür nichts hät-
ten bezahlen müssen. Sein Bruder F._______ sei, als er krank geworden
sei, wegen der Probleme ihres Vaters nach D._______ gekommen, um
sich dort behandeln zu lassen. Er sei schliesslich im Spital gestorben. Der
Tod seines Bruders erscheine ihm verdächtig, und er gehe davon aus, dass
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dieser getötet worden sei. Er habe F._______ nicht im Spital besuchen
können, weil er unter Beobachtung der Gruppe "Kezan" gestanden sei und
nicht gewollt habe, dass sein Bruder wegen ihm in Schwierigkeiten gerate.
Nach Abschluss des Studiums habe er von Februar bis August 2012 in
G._______ einen (…)laden betrieben. Viele junge Aktivisten hätten dort,
auch ohne sein Einverständnis und gegen seinen Willen, Publikationen
aufgehängt. Darunter seien auch Mitglieder der Gruppe "Kezan" gewesen.
Diese hätten sich verhalten, als ob sein Laden ihnen gehöre. Eines Tages
hätten diese Leute in seinem Laden Drogen geraucht und etwas davon in
eine seiner Schubladen gesteckt. Nach ihrem Weggang habe er diese Dro-
gen weggeworfen, und kurz darauf sei sein Laden von den Behörden
durchsucht worden. Aufgrund dieses Vorfalls habe er den Laden aufgege-
ben und sei von G._______ weggegangen. Danach habe er während etwa
zwei Jahren in H._______ gelebt und gearbeitet. Im Juli 2014 habe er seine
Mutter besucht, welche bei einem Cousin in E._______ bei D._______
lebe. Einige Tage nach seiner Ankunft dort sei er von Mitgliedern der
"Kezan" angesprochen worden. Sie hätten ihn verpflichten wollen, für sie
in C._______ zu arbeiten, wobei sie ihm eine Bezahlung sowie eine Unter-
kunft angeboten hätten. Sie hätten ihm angedroht, ihn zu verfolgen und
umzubringen, falls er ihr Angebot nicht annehme. Er habe eine Bedenkfrist
von fünf Tagen erhalten. Nach zwei Tagen habe er einen Schlepper kon-
taktiert, welcher ihn am (…) August 2014 illegal nach Libyen gebracht
habe. Von dort aus sei er in einem Boot nach Italien und von dort per Zug
in die Schweiz weitergereist. Im Übrigen habe er in der Schweiz als einfa-
cher Teilnehmer an einigen Solidaritätskundgebungen für Darfur teilge-
nommen.
B.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen einen Na-
tionalitätenausweis und einen Studentenausweis, beide in Kopie, sowie ein
Arztzeugnis von Dr. med. I._______, vom 3. August 2016 ein.
C.
Mit Verfügung vom 16. November 2016 (eröffnet am 17. November 2016)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver-
fügung ein und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben, es sei
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seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter
sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seiner
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er einen Kurzbericht der Hilfswerks-
vertretung inklusive Zusatzblatt, eine Kopie des Arztberichtes vom 3. Au-
gust 2016, eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med. J._______ vom 28.
November 2016, eine Bewilligung betreffend Stellenantritt vom Kanton
K._______ vom 26. Mai 2016 sowie ein Arbeitszeugnis vom 27. November
2016 ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG
gut, setzte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche
Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2017 eingeräumten Recht zur
Replik Gebrauch und hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen
fest.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Er habe bei der BzP
seine Probleme mit den "Kezan" zu keinem Zeitpunkt erwähnt. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass er diese Ereignisse erst zu einem späteren Zeitpunkt
nachgeschoben habe, handle es sich doch dabei um essenzielle Flucht-
gründe und nicht um unbedeutende Nebensächlichkeiten. Ferner habe er
widersprüchliche Angaben zu den Umständen des Todes seines Bruders
sowie zu dessen politischem Engagement gemacht. Er habe zudem keine
genaueren Angaben zu den politischen Aktivitäten seines Vaters für die
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Umma-Partei machen können. Seine Erklärung, sein Vater habe ihm diese
verheimlicht, sei nicht überzeugend. Die Angaben zu den Todesumständen
des Vaters seien äusserst vage, und auch seine Aussagen dazu, wie seine
Familie bedroht worden sei, seien sehr oberflächlich. Die angebliche Be-
drohung seines Bruders, welche ihn davon abgehalten habe, diesen im
Spital zu besuchen, beruhe auf einer blossen Vermutung. Schliesslich sei
nicht nachvollziehbar, wie die "Kezan" schon kurz nachdem er bei seiner
Mutter angekommen sei, von seinem Besuch hätten Kenntnis erlangt ha-
ben sollen. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sei festzustellen, dass eine Rückführung abgewiesener Asylsuchen-
der nach Darfur gegenwärtig nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer
habe jedoch eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative in einem
anderen Landesteil des Sudans, beispielsweise in Khartum. Dort würden
zahlreiche Darfuris leben, und es sei davon auszugehen, dass Vertreter
dieser Diaspora ihren Landsleuten Unterstützung bieten würden. Zudem
verfüge der Beschwerdeführer über eine Universitätsausbildung, berufliche
Erfahrung und habe im Heimatstaat ein familiäres Netz, das ihn unterstüt-
zen könne.
3.2
3.2.1 In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer in seiner Beschwer-
deeingabe, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz sowie das
rechtliche Gehör verletzt, dadurch dass sie wichtige Sachverhaltselemente
nicht angemessen berücksichtigt habe. Er habe im Rahmen der Anhörung
mehrmals erwähnt, dass er von den "Kezan" misshandelt worden sei, und
habe auf seine Schmerzen sowie den von ihm gleichzeitig eingereichten
Arztbericht verwiesen, in welchem festgehalten werde, dass er gefoltert
worden sei. Das SEM hätte ihn zu der erlittenen Folter befragen müssen,
da diese für die Frage einer Furcht vor zukünftiger Verfolgung sowie der
Feststellung eines Gefährdungsprofils relevant sei. Die Vorinstanz habe
durch diese Unterlassung den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise un-
vollständig festgestellt. Den beiden beiliegenden Arztberichten könne ent-
nommen werden, dass er unter chronischen Schmerzen leide und Narben
an seinem Körper aufweise, die auf die erlittene Folter zurückgeführt wer-
den könnten.
3.2.2 Betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen führte der
Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht nachgescho-
bene Aussagen vorgeworfen. Es müsse beachtet werden, dass die BzP
stark verkürzt gewesen sei und nicht alle seine Aussagen protokolliert wor-
den seien. Er habe namentlich erwähnt, Probleme mit den "Kezan" gehabt
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Seite 7
zu haben und deswegen ausgereist zu sein. Im Protokoll der BzP seien die
von ihm geschilderten Asylgründe indessen nur grob zusammengefasst
worden und er sei nicht zu seinen persönlichen Problemen befragt worden.
Er habe lediglich auf die ihm gestellten Fragen geantwortet. Die Vorinstanz
habe seine Aussagen zum Tod seines Bruders F._______ nicht korrekt wie-
dergegeben. Er habe erklärt, sein Bruder habe sich wegen einer Erkran-
kung im Spital behandeln lassen müssen; die Frage, woran dieser gestor-
ben sei, habe er nicht beantwortet und an dieser Stelle auch nicht die Ge-
legenheit gehabt, auszuführen, warum er davon ausgehe, F._______ sei
umgebracht worden. Diese Vermutung beruhe darauf, dass der behan-
delnde Arzt keine Todesursache genannt habe und die Cousinen, die
F._______ hätten besuchen wollen, dessen Leiche nicht hätten sehen kön-
nen. Zum politischen Engagement seines Bruders liege kein Widerspruch
in seinen Aussagen vor. Er habe zwar ausgesagt, dieser sei nicht politisch
aktiv gewesen, habe gleichzeitig aber auch zu Protokoll gegeben, möglich-
weise habe er ihm sein politisches Engagement verheimlicht. Dass sein
Vater mit seiner Familie nicht über seine Tätigkeit für die Umma-Partei ge-
sprochen habe, sei angesichts der unterdrückten Meinungsfreiheit und des
Verbots aller Oppositionsparteien im Sudan durchaus nachvollziehbar. Er
habe auch nicht gesagt, das Engagement seines Vater sei stadtbekannt
gewesen, sondern nur, dass jedermann gewusst habe, wessen Sohn sein
Bruder sei. Der Vater habe seine Aktivitäten auch vor den Nachbarn ge-
heim gehalten. Dass er nur ungenaue Angaben zu den Todesumständen
seines Vaters habe machen können, liege daran, dass er davon nur von
Nachbarn erfahren habe, die ihn telefonisch kontaktiert hätten. Er habe
aber glaubhaft geschildert, weshalb er davon ausgehe, dass die "Kezan"
seinen Vater getötet hätten. Die Tatumstände würden auf einen politischen
Mord hindeuten. Nachdem sein Vater und wahrscheinlich auch sein Bruder
von den sudanesischen Behörden getötet worden seien, sei seine Furcht
vor den "Kezan" begründet und nachvollziehbar.
Es sei schliesslich plausibel, dass die "Kezan" ihn schon wenige Tage nach
seiner Ankunft in E._______ aufgesucht hätten. Er gehe davon aus, dass
diese ihn seit seiner Studienzeit beobachten würden. Er habe ab 2003
beim Cousin seiner Mutter in E._______ gelebt und sei daher dort bekannt
gewesen. Seine Anwesenheit habe sich wohl rasch herumgesprochen und
es gebe in jedem Dorf Informanten, welche dem Sicherheitsdienst und der
Regierungspartei Bericht erstatten würden.
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Seite 8
Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss
Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Er habe die ihm von
dieser vorgehaltenen Ungereimtheiten zum grössten Teil entkräften kön-
nen und glaubhafte und detaillierte Aussagen zu den Verfolgungsmassnah-
men gegen ihn sowie seine Angehörigen gemacht. Angesichts der äusserst
summarischen BzP könne ihm nicht vorgeworfen werden, die unmittelbar
vor seiner Flucht erfolgten Drohungen durch die "Kezan" verspätet vorge-
bracht zu haben. Die erlittene Folter habe er zwar nicht im Detail erläutert,
aber mehrmals angedeutet und einen entsprechenden Arztbericht einge-
reicht. Es sei notorisch, dass Folteropfer sich oft schämen würden, über
die erlittenen Misshandlungen zu berichten.
Überdies müssten gemäss Art. 32 VwVG sowie der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts auch verspätete Vorbringen berücksichtigt
werden, wenn sie ausschlaggebend erscheinen würden.
3.2.3 Er habe bereits in der Vergangenheit ernsthafte Nachteile erlitten. Die
Tatsache, dass er aufgrund politischer Motive verfolgt worden sei, sei ein
ernstzunehmender Hinweis auf eine begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung. Ins Visier des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS würden
insbesondere Personen geraten, die sich politisch engagierten, sich in kri-
tischer Weise über die Regierung und die sudanesischen Behörden oder
über die Lage in Darfur äusserten oder die verdächtigt würden, einer Re-
bellengruppe anzugehören. Diesbezüglich werde namentlich auf den
Grundsatzentscheid BVGE 2013/5 des Bundesverwaltungsgerichts ver-
wiesen. Für Personen nicht-arabischer Ethnie aus Darfur bestehe ein gros-
ses Risiko, bei einer Rückkehr in den Sudan registriert, verhaftet, verhört
und misshandelt zu werden. Der NISS werde für Verfolgungsmassnahmen
gegen Personen verantwortlich gemacht, welche auf Menschenrechtsver-
letzungen aufmerksam machen würden. Hierzu würden auch exilpolitische
Aktivisten gehören. Aus diesen Gründen habe er begründete Furcht vor
Verfolgung. Da er eine staatliche Verfolgung zu befürchten habe und die
sudanesischen Sicherheitsbehörden im ganzen Land operieren würden,
könne per se keine innerstaatliche Fluchthalternative bestehen. Überdies
sei zu beachten, dass die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht-
alternative zumutbar sein müsse. Hierfür reiche es nicht aus, dass in einem
anderen Landesteil eine grosse Gemeinschaft von Personen gleicher Eth-
nie aus dem Darfur lebe. Er verfüge nicht über ein Verwandtschaftsnetz in
einem sicheren Gebiet im Sudan, namentlich in Khartum oder G._______.
Ferner verfüge er zwar über eine Schulbildung, habe aber keinen Beruf
erlernt. Wegen seiner Herkunft aus dem Darfur habe er nur im informellen
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Bereich arbeiten können. Zudem habe die Vorinstanz seinen schlechten
Gesundheitszustand, welcher ihn bei der Erwerbstätigkeit einschränke,
nicht berücksichtigt. Aus diesen Gründen habe er keine zumutbare Flucht-
alternative in Khartum.
3.2.4 Eventualiter seien bei ihm subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG festzustellen. Der sudanesische Sicherheitsdienst überwa-
che die Opposition im Ausland genau. Sudanesische Staatsangehörige,
müssten nach einem längeren Auslandsaufenthalt bei einer Rückkehr mit
einer Anhörung rechnen. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) seien nicht nur Personen mit
herausragendem politischem Profil, sondern alle Menschen, die das aktu-
elle Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung verdächtigt würden,
gefährdet. Im Ausland politisch aktive Sudanesen würden von den suda-
nesischen Behörden registriert. Er nehme jedes Jahr an der Gedenkfeier
für die Opfer in Darfur in L._______ teil. Diese Kundgebungen, an welchen
auf Menschenrechtsverletzungen durch die sudanesische Regierung hin-
gewiesen würden, würden von dieser als regierungsfeindliche Aktivitäten
registriert.
3.2.5 Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten,
da dieser wegen der realen Risikos, Folter und unmenschliche Behandlung
zu erleiden, gegen Art. 3 EMRK und Art 3 der UN-Folterkonvention verstos-
sen würde. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar, weil
er ausserhalb seiner Herkunftsregion über kein soziales Beziehungsnetz
verfüge und keine Erwerbstätigkeit finden würde. Darüber hinaus müssten
auch seine gesundheitlichen Beschwerden und die hervorragende Integra-
tion in der Schweiz berücksichtigt werden.
3.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung namentlich aus, dem vom
Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnis vom 3. August 2016 sei
keine medizinische Notlage zu entnehmen, welche ein Wegweisungshin-
dernis darstellen würde. Dieses vermöge ferner die geltend gemachte Ver-
folgung nicht zu beweisen. Es belege alleine die akuten chronischen
Schmerzen, nicht aber deren Ursache. Dem Argument einer stark verkürz-
ten BzP könne nicht zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer habe
seine Gesuchsgründe schildern können, und es hätte ungeachtet des sum-
marischen Charakters der Befragung erwartet werden können, dass er die
persönlich erlittene Verfolgung durch die "Kezan" zumindest ansatzweise
erwähnt hätte. Im Weiteren habe er seine Annahme, der Bruder sei ermor-
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Seite 10
det worden, nicht hinreichend und nachvollziehbar zu begründen ver-
mocht. Auch hinsichtlich der geltend gemachten politischen Aktivitäten so-
wie seiner Behauptung, an der Universität von den "Kezan" beobachtet
worden zu sein, seien seine Schilderungen äusserst vage, und er habe
kaum konkrete Angaben machen können.
3.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik namentlich daran fest, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der von ihm erlittenen Folter
nicht vollständig festgestellt und in diesem Sinne den von ihm bereits im
erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztbericht nicht hinreichend ge-
würdigt. Sie hätte den Arztbericht nicht schon deshalb, weil er die Hinter-
gründe der erkennbaren Verletzungen nicht zu belegen vermöge, als irre-
levant abtun dürfen, bilde er doch ein Indiz, welches für die Glaubhaftigkeit
der erlittenen Folter spreche und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen zu berücksichtigen sei. Das SEM habe nicht dargelegt, aus
welchen Gründen der Arztbericht kein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen sei. Im Übrigen sei es nicht auf den auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Arztbericht vom 28. November 2016 eingegangen. Im Weiteren
werde daran festgehalten, dass der Vorwurf der nachgeschobenen Flucht-
gründe nicht gerechtfertigt sei, angesichts der stark verkürzten BzP, bei
welcher er namentlich nicht nach Problemen mit den Behörden oder einer
allfälligen Inhaftierung gefragt worden sei, obwohl solche Fragen sonst
üblich seien. Es sei ihm im Übrigen äusserst schwer gefallen, über die er-
littene Folter zu sprechen, weil er dieses Ereignis, welches für ihn mit
Scham behaftet sei, verdrängt habe. Er sei daher nicht fähig gewesen, die-
ses in der Hektik der BzP zu schildern. Im Übrigen habe sein Bruder erst
Wochen, nachdem er sich unwohl gefühlt habe, das Spital aufgesucht. Im
Zeitpunkt des Spitalbesuchs sei er nicht in einem so schlechten Zustand
gewesen, dass sein unmittelbarer Tod zu erwarten gewesen wäre. Das
Verhalten des Arztes, welcher keine Todesursache angegeben und keinen
Bericht erstellt habe, sei sehr wohl suspekt. Hinsichtlich des Vorwurfs der
unsubstanziierten Aussagen zu verschiedenen Sachverhaltselementen sei
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht auf die ausführlichen Darle-
gungen in seiner Beschwerdeeingabe eingegangen, an welchen vollum-
fänglich festgehalten werde. Das Staatssekretariat habe weiterhin nur die
ihn belastenden Elemente gewürdigt, während diejenigen, die für seine
Sachverhaltsdarstellung sprachen, keinen Eingang in die Würdigung fin-
den würden.
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Seite 11
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG;
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und
auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen-
den Person sprechen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG.
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Seite 12
5.2 Die Vorinstanz hat diesen Verfahrensgrundsätzen vorliegend Genüge
getan. Sie hat sich mit den wesentlichen Elementen der Sachverhalts-
vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt und in
ihren Erwägungen nachvollziehbar dargelegt, weshalb diese nach ihrer
Auffassung als unglaubhaft zu erachten seien. Namentlich ist die Rüge,
das SEM hätte weitere Abklärungen betreffend die von ihm geltend ge-
machten Misshandlungen vornehmen sollen, nicht berechtigt. Wie im Fol-
genden darzulegen sein wird, fehlt es diesem Vorbringen an der asylrecht-
lichen Relevanz, weshalb für weitere diesbezügliche Abklärungen keine
Notwendigkeit bestand. Auch der Vorwurf, das SEM habe das bei der An-
hörung eingereichte Arztzeugnis vom 3. August 2016 nicht gebührend ge-
würdigt, ist unberechtigt. In diesem ärztlichen Schreiben wurden beim Be-
schwerdeführer chronische Knie- und Handgelenksschmerzen diagnosti-
ziert, welch gemäss Anamnese "nach Folterung" aufgetreten seien. Die be-
schriebene Ursache der Beschwerden beruht demnach alleine auf den
Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der behandelnden Ärztin
und das Arztzeugnis vermag diesbezüglich keine besondere Beweiswir-
kung zu entfalten. Dass die Vorinstanz diesem Dokument keine massge-
bliche Bedeutung beimass, ist somit nicht zu beanstanden.
5.3 Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP zwar zu Protokoll, er sei im Jahr
2009 an der Universität zweimal festgenommen worden, erwähnte aber
weder die "Kezan" als Urheber dieser Übergriffe noch die bei der Anhörung
sowie im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Misshandlungen durch
diese (vgl. Protokoll BzP A4 S. 6). Weiter fällt auf, dass seine Darstellung
der Hintergründe dieser Festnahmen erheblich voneinander abweichen:
Während er bei der BzP aussagte, er sei bei Solidaritätskundgebungen für
Darfur festgenommen worden (vgl. Protokoll BzP a.a.O.), brachte er im
Rahmen der Anhörung vor, die Übergriffe durch die "Kezan" seien wegen
einer kritischen Äusserung über das sudanesische Bildungssystem im
Rahmen einer Diskussionsveranstaltung beziehungsweise wegen einer
von ihm geäusserten Kritik an einer diskriminierenden Behandlung von
Studenten aus dem Darfur erfolgt (vgl. Protokoll Anhörung A18 S. 8 f.).
Auch unter Berücksichtigung der in der Tat sehr summarischen BzP han-
delt es sich hierbei um nicht unerhebliche Ungereimtheiten, und die Vor-
instanz hat zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen des
Beschwerdeführers geäussert. In der auf Beschwerdeebene eingereichten
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Seite 13
ärztlichen Bestätigung vom 28. November 2016 wird festgestellt, dass der
Beschwerdeführer an seinem Körper Narben aufweise, welche auf Folte-
rungen zurückgeführt werden könnten. Dies kann zwar als Indiz dafür ge-
wertet werden, dass er in der Vergangenheit Misshandlungen erlitten hat,
stellt aber keinen Beleg dafür dar, dass diese sich in dem von ihm behaup-
teten Zusammenhang ereigneten.
6.2 Ohne abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit kann aber auf jeden
Fall festgestellt werden, dass es diesen Vorbringen an der asylrechtlichen
Relevanz fehlt, weil in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend en-
ger Kausalzusammenhang dieser Vorfälle mit der im Jahre 2014, mithin
rund fünf Jahre später erfolgten Ausreise vorliegt. Dies trifft ebenso auf die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen durch regierungs-
nahe Aktivisten in G._______ im Jahr 2011 zu. Diese stellen zudem auch
bezüglich ihrer Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG dar. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen durch
Angehörige der "Kezan" im Jahre 2014 in E._______, welche nach seiner
Darstellung für seine Ausreise ausschlaggebend waren, sind in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu erachten. Zunächst fällt
auf, dass er diesen Vorfall im Rahmen der BzP auch nicht ansatzweise
erwähnt hat. Ferner erscheint, wie in der angefochtenen Verfügung ausge-
führt, wenig realistisch, dass die "Kezan" schon kurz nach der Ankunft des
Beschwerdeführers in E._______ von seiner Anwesenheit Kenntnis erlangt
haben sollen. Für die von ihm geäusserte Vermutung, diese hätten ihn seit
seiner Studienzeit ständig überwacht, liegen keinerlei konkrete Anhalts-
punkte vor. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, welches Interesse die
"Kezan" gehabt hätten, den Beschwerdeführer für ihre Dienste zu rekrutie-
ren, obwohl sie ihn angeblich als Oppositionellen betrachteten.
6.3 Im Weiteren lässt auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte
oppositionelle Engagement seines Vaters und seines Bruders F._______
nicht auf eine begründete Verfolgungsfurcht schliessen. Die Aussagen des
Beschwerdeführers zu der angeblichen Tätigkeit seines Vaters für die op-
positionelle UMA-Partei sowie zu den Hintergründen von dessen Ermor-
dung sind äusserst vage und unsubstanziiert. Die Behauptung, sein Vater
sei wegen seines politischen Engagements umgebracht worden, wurde so-
mit nicht plausibel dargetan. Dass sich F._______ ebenfalls politisch betä-
tigt habe, ist eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers, die er ebenso
wenig zu substanziieren vermochte wie den von ihm geäusserten Ver-
dacht, F._______ sei im Spital umgebracht worden. Entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung stellt das beschriebene Verhalten des
E-7818/2016
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behandelnden Arztes kein stichhaltiges Indiz hierfür dar. Im Übrigen erge-
ben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer in der Vergangenheit aufgrund der Profile seines Vaters
oder seines Bruders irgendwelche Nachteile erlitten hätte.
6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in
konstanter Rechtsprechung eine Kollektivverfolgung der nicht-arabischen
Ethnien in Darfur verneint (vgl. BVGE 2013/21 und Urteil E-678/2012 vom
27. Januar 2016 [publiziert als Referenzurteil]). Der Beschwerdeführer
kann demnach auch aus seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie der von
ihm vorgebrachten schwierigen allgemeinen Situation in seinem Heimat-
staat keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ableiten.
6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vor-
fluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen.
7.
7.1 In Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des von
ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements subjektive Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zuzuerkennen sind, ist Folgendes
festzustellen:
7.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.3 Im Referenzurteil E-678/2012 (mit Hinweis auf ein Urteil D-7162/2010
vom 29. Oktober 2012 und dort aufgeführten Quellen) wird dazu festgehal-
ten, dass der Geheimdienst NISS als Instrument der National Congress
Party (NCP) dafür besorgt ist, landesweit Kritiker einzuschüchtern oder
zum Schweigen zu bringen. Betroffen sind namentlich Mitglieder der Op-
position, Studenten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten
E-7818/2016
Seite 15
der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen
Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen
Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten
Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die
Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den
aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern
oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Auch im
Ausland beschäftigt sich der sudanesische Geheimdienst mit der Überwa-
chung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen. Es ist
jedoch auch festzuhalten, dass kaum jede politische Aktivität von sudane-
sischen Personen im Ausland beobachtet wird, zumal eine solche umfas-
sende Beobachtung die finanziellen, technischen und personellen Res-
sourcen und Möglichkeiten übersteigen dürften. Folglich ist davon auszu-
gehen, dass in erster Linie Personen im Fokus der Regierung stehen, die
sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der
blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen
herausheben.
7.4 Der EGMR hat in seinen Urteilen vom 7. Januar 2014 und 30. Mai 2017
(vgl. Urteile A.A. vom 7. Januar 2014, 58802/12, N.A. Nr. 50364/14 und A.I.
Nr. 23378/15 je vom 30. Mai 2017) festgestellt, die Situation von politischen
Opponenten der sudanesischen Regierung sei sehr unsicher. Nicht nur An-
führer politischer Organisationen und andere Personen mit herausragen-
dem politischem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime
ablehnten oder dessen auch nur verdächtigt würden, seien im Sudan ge-
fährdet, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden. Dabei kam
er zum Schluss, mit Bezug auf einen Asylbewerber, der mehrere Jahre Mit-
glied der Sudanesischen Befreiungsarmee (SLM) gewesen sei und in der
Schweiz an exilpolitischen Tätigkeiten teilgenommen habe, wäre nicht aus-
zuschliessen, dass die sudanesischen Behörden auf ihn aufmerksam ge-
worden seien, zumal exilpolitisch aktive Sudanesen, namentlich wenn sie
mit der SLM in Verbindung gebracht würden, behördlich registriert seien.
In späteren Urteilen des EGMR wird eine solche real bestehende Verfol-
gungssituation von Mitgliedern des Justice and Equality
Movement (JEM) bestätigt und zudem festgestellt, dass sich die Situation
für die oppositionellen Kräfte in Darfur verschlechtert habe (vgl. Urteile A.A.
g. Frankreich Nr. 18039/11 vom 15. Januar 2015, Ziffer 55-56 und A.F. g.
Frankreich, Nr. 80086/13 vom 15. Januar 2015). Im Urteil A.I. Nr. 23378/15
vom 30. Mai 2017 wird festgehalten, das exilpolitische Engagement für die
JEM wie auch für das Darfur Friedens- und Entwicklungs-Zentrum (DFEZ)
E-7818/2016
Seite 16
stelle ein Risiko dar, zumal der Asylsuchende dieses im Lauf der Jahre in-
tensiviert habe. Damit sei nicht auszuschliessen, dass er die Aufmerksam-
keit der sudanesischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Gestützt
auf diese exilpolitischen Aktivitäten sei davon auszugehen, dass eine Weg-
weisung in den Sudan eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zur Folge
haben würde. Im Entscheid N.A. Nr. 50364/14 vom 30. Mai 2017 wurde
festgehalten, dass die exilpolitischen Aktivitäten bei der JEM nicht derge-
stalt gewesen seien, um die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden
auf sich zu ziehen. Im Sudan sei er nicht politisch oppositionell tätig gewe-
sen und zudem habe er den Heimatstaat legal über den internationalen
Flughafen in Khartum verlassen, nachdem er kurz zuvor seinen Reisepass
verlängert habe; für die Zeit seines langjährigen Aufenthalts in Griechen-
land (vor der Einreise in die Schweiz) habe er auch keine politischen Akti-
vitäten geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund verneinte der Gerichtshof
in jenem Fall das Bestehen einer Gefahr der Verletzung der EMRK im Fall
einer Rückkehr.
7.5 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist zunächst festzuhalten, dass
ihm nach den vorstehenden Erwägungen kein besonderes politisches Pro-
fil aufgrund seiner Aktivitäten im Sudan zukommt, welches ein besonderes
Interesse der sudanesischen Behörden geweckt hätte. Auch machte er
nicht geltend, Mitglied einer regimekritischen Organisation wie der SLM
oder der JEM in der Schweiz zu sein. Das exilpolitische Profil des Be-
schwerdeführers ist nicht mit den beiden in E. 7.4 aufgeführten Fällen ver-
gleichbar, bei denen der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK festge-
stellt hat. Gemäss eigenen Angaben hat er in der Schweiz mehrmals an
Solidaritätskundgebungen für den Darfur teilgenommen, wobei er betonte,
er sei "nur ein Teilnehmer" gewesen (vgl. Protokoll Anhörung A18 S. 16).
Diese ‒ im Übrigen durch keine Beweismittel untermauerten ‒ Aktivitäten
lassen nicht auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement schliessen.
Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als einfacher Kund-
gebungsteilnehmer das Augenmerk der sudanesischen Behörden auf sich
gelenkt hat. Es ist demnach nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese
ihn registriert haben und ihn bei einer Rückkehr behelligen würden.
7.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers abgelehnt hat
E-7818/2016
Seite 17
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 18
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass in Dar-
fur eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Wegweisungsvoll-
zug dorthin unzumutbar ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts wird es für Angehörige nicht-arabischer Ethnien aus Darfur
indes als grundsätzlich zumutbar erachtet, sich im Sinne einer innerstaat-
lichen Wohnsitzalternative in Khartum eine neue Existenz aufzubauen.
Dies vor allem, weil sich eine Vielzahl von nicht-arabischen Darfuris dort
niedergelassen hat; gemäss den Erkenntnissen des Gerichts lebt heute
eine Vielzahl von Darfuris aller Ethnien in Khartum (vgl. BVGE 2013/5
E-7818/2016
Seite 19
E.5.4.5). Aufgrund der soziokulturellen Gegebenheiten im Sudan ist davon
auszugehen, dass Vertreter dieser Diaspora ihren aus Darfur stammenden
Landsleuten – und damit auch dem Beschwerdeführer – bei einer Ankunft
in Khartum beiseite stehen und ihnen Unterstützung bieten werden. Inso-
weit wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, sich vor Ort an Personen
seines Herkunftsgebiets zu wenden und sich mit ihrer Hilfe eine Existenz
aufzubauen.
9.3.2 Beim Beschwerdeführer liegen verschiedene begünstigende Fakto-
ren vor, die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und insbeson-
dere für eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Grossraum Khartum
sprechen. Gemäss seinen Aussagen hat er seit dem Jahr 2003 bis zu sei-
ner Ausreise nicht mehr in seiner Herkunftsort im Darfur sondern in andern
Landesteilen (Khartum, G._______, M._______) gelebt, wo er studiert be-
ziehungsweise gearbeitet hat. Er hat sehr gute Kenntnisse der arabischen
Sprache, verfügt über eine universitäre Ausbildung und hat berufliche Er-
fahrung in mehreren Bereichen gesammelt. Der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer trotz der bei ihm gemäss Arztzeugnis vom 3. August 2016
diagnostizierten chronischen Schmerzen in Armen und Knien (wenngleich
in reduziertem Umfang) in der Schweiz erwerbstätig ist, lässt darauf
schliessen, dass diese gesundheitlichen Beschwerden keine wesentliche
Beeinträchtigung darstellen und ihn nicht grundsätzlich an der Aufnahme
einer beruflichen Tätigkeit im Sudan hindern werden. Unter diesen Um-
ständen kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in
den Sudan für sich eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in
eine Notlage geraten wird
9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-7818/2016
Seite 20
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruk-
tionsverfügung vom 22. Dezember 2016 sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seit-
her entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrens-
kosten abzusehen.
12.
Mit der erwähnten Instruktionsverfügung wurde auch das Gesuch des Be-
schwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und seine
Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin eingesetzt (Art. 110a Abs. 1
VwVG). Dieser ist demnach ein amtliches Honorar für ihre notwendigen
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kosten-
note vom 9. Februar 2017 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand er-
scheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem
Stundenansatz von Fr. 250.– berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das
Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter, wie in der Zwi-
schenverfügung vom 22. Dezember 2016 angekündigt, praxisgemäss von
einem Ansatz von höchstens Fr. 150.– aus. Demzufolge ist der Rechtsbei-
ständin – ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kosten-
note – ein Gesamtbetrag von Fr. 2040.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag) durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 2040.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: