B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-78/2017
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2016 / N (…).
E-78/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______ (arabisch: […]) in der Provinz
C._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…)
2014 illegal. Er sei über die Türkei, Ungarn und Österreich am 30. Dezem-
ber 2014 in die Schweiz eingereist, wo er am Tag darauf festgenommen
wurde. Nach seiner Freilassung stellte er am 11. Januar 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch. Am 20. Ja-
nuar 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt.
B.
B.a Nachdem die ungarischen Behörden dem Ersuchen des SEM um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Ju-
ni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) zugestimmt hatten, trat das SEM
mit Verfügung vom 9. April 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte des-
sen Wegweisung nach Ungarn und ordnete den Vollzug an. In der Folge
wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen.
B.b Mit Verfügung vom 1. September 2015 hob das SEM seinen Entscheid
vom 9. April 2014 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf,
nachdem am 19. August 2015 der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
um sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nach Ungarn ersucht
und dem SEM unter Beilage eines entsprechenden Arztberichts mitgeteilt
hatte, dass dieser wegen seiner schlechten psychischen Verfassung (Dia-
gnose: massive posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]) notfallmäs-
sig in die [Klinik] habe eingewiesen werden müssen, unter diesen Umstän-
den weder reise- noch hafterstehungsfähig sei und auch nicht nach Ungarn
weggewiesen werden könne (vgl. A33/8).
C.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer seine syri-
sche Identitätskarte und sein Militärdienstbüchlein, ausgestellt am [im
Frühjahr] 2014, einreichen.
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D.
D.a Am 30. August 2016 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht des
ihn behandelnden Arztes vom 16. August 2016 ins Recht legen. Darin wird
festgehalten, dass er an einer PTBS leide und dass das nicht abgeschlos-
sene Asylverfahren eine Belastung darstelle, die zur Verschlechterung sei-
nes Gesundheitszustandes führen könne. Es werde folglich darum ersucht,
das Asylverfahren zu beschleunigen.
D.b Mit Schreiben vom 14. September 2016 sicherte das SEM dem Be-
schwerdeführer zu, weitere Verfahrensschritte baldmöglichst einzuleiten.
E.
E.a Am 17. Oktober 2016 fand die eingehende Anhörung des Beschwer-
deführers statt. Dabei trug dieser im Wesentlichen folgendes vor:
E.b Er habe sich im Schuljahr (…) an der Universität in C._______ für das
Studium angemeldet. [Im Herbst] 2013, als er zusammen mit (…) Kollegen
von seinem Dorf nach C._______ unterwegs gewesen sei, um sich auf die
Prüfungen vorzubereiten, sei er an einem Checkpoint auf dieser Strecke
angehalten worden. Dabei sei seine Identitätskarte kontrolliert worden.
Nachdem die Soldaten sein Geburtsdatum gesehen hätten, hätten sie ihn
aufgefordert, in den Militärdienst einzurücken. Da er zu jenem Zeitpunkt
noch nicht ganz 18 Jahre alt gewesen sei und habe studieren wollen, habe
er den Soldaten geantwortet, dass er noch nicht in den Militärdienst einge-
zogen werden wolle. Daraufhin hätten sie ihn beschimpft und ihm vorge-
worfen, er möge sein Land nicht und stehe nicht auf der Seite des Präsi-
denten, sondern sei ein Terrorist. Er habe dies dementiert und erklärt, er
sei noch nicht alt genug und wolle studieren, weshalb er um einen Auf-
schub vom Militärdienst ersuchen wolle. Daraufhin hätten die Soldaten ihn
und einen seiner Kollegen festgenommen, ihnen die Augen verbunden und
sie in einen Wagen gesteckt. Auf der Fahrt ins Gefängnis seien sie be-
schimpft und geschlagen worden. Dort angekommen, seien sie in ein Zim-
mer gebracht worden, von wo aus sie nach ungefähr eineinhalb Stunden
einem Offizier vorgeführt worden seien. Er (der Beschwerdeführer) habe
grosse Angst gehabt. Er habe früher einmal im Dorf die Leiche eines seiner
Freunde gesehen, der im Militärdienst ermordet worden sei; diese sei nun
vor seinem inneren Auge erschienen. Zunächst habe der Offizier ihm und
seinem Kollegen einen Vortrag darüber gehalten, dass es eine gute Sache
sei, in den Militärdienst zu gehen und das eigene Land zu verteidigen. Er
(der Beschwerdeführer) habe versucht, den Offizier davon zu überzeugen,
dass er seinem Land mit einem Studium besser dienen könne, denn als
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Soldat. Nachdem der Offizier realisiert habe, dass weder er (der Beschwer-
deführer) noch sein Kollege in den Militärdienst einrücken wollten, habe er
begonnen, sie zu beschimpfen und ihnen vorzuwerfen, dass sie auch zu
jenen gehörten, die sich gegen das Regime verschworen hätten. Als er an-
gefangen habe, sie zu schlagen, habe er wieder die Bilder der Leiche sei-
nes Freundes gesehen und geglaubt, nun selbst sterben zu müssen. Da-
raufhin seien er und sein Kollege von einem Polizisten in ein Zimmer im
unteren Stock gesperrt worden, wo sich bereits zwei andere Personen be-
funden hätten. Nach drei Tagen sei sein Kollege geholt worden. Er (der
Beschwerdeführer) habe nur noch seine Schreie gehört, nachdem die Zim-
mertüre zugefallen sei. Gegen Abend sei auch er aus dem Zimmer geholt
und in einen anderen Raum gebracht worden. Dort sei er vom Offizier, der
ihn am ersten Tag befragt habe, erneut gedrängt worden, in den Militär-
dienst einzurücken. [Beschreibung psychischer Misshandlung durch den
Offizier]. Zudem habe der Offizier ihn auch geschlagen, unter anderem auf
den Kopf, so dass er starke Schmerzen gehabt habe und nicht mehr richtig
habe sehen können. Daraufhin sei er alleine in diesem Raum zurückgelas-
sen worden. Plötzlich habe es an der Türe geklopft und es sei ihm mitgeteilt
worden, dass er nun entlassen werde, aber bald in den Militärdienst einrü-
cken müsse. Später habe er erfahren, dass sein Vater einem Bekannten,
der Offizier gewesen sei, Geld gegeben habe, damit er (der Beschwerde-
führer) freigelassen werde. Vor dem Gefängnis sei sein Vater gestanden
und habe ihn sofort zu einem Arzt gebracht. Dieser habe eine Gehirner-
schütterung diagnostiziert, aus Angst aber nicht nachgefragt, wie es dazu
gekommen sei, sondern auf dem Arztbericht vermerkt, dass die Ursache
dafür ein Unfall gewesen sei. Aufgrund der Inhaftierung und der Misshand-
lungen hätten sich die Ängste, die er wegen der Ermordung seines Freun-
des, dessen Leiche er im Dorf gesehen habe, entwickelt hätten, zusätzlich
verstärkt, so dass er oft nicht habe schlafen können, Albträume gehabt
habe und in der Nacht erwacht sei.
Nachdem er 18 Jahre alt geworden war, hätte er sich für den Militärdienst
anmelden müssen. Er habe aber mit Blick darauf, was alles passiert sei,
grosse Angst davor gehabt. Deshalb habe er nach Konsultation eines An-
walts seinen Vater bevollmächtigt, das Militärdienstbüchlein für ihn abzu-
holen. Er habe damit um Dienstaufschub wegen des geplanten Studiums
ersuchen wollen. Im Rekrutierungsbüro in C._______ hätten sie sich zu-
nächst geweigert, dem Vater das Dokument auszuhändigen, und hätten
sich erst dann dazu bereit erklärt, als der Vater die medizinischen Berichte
des angeblichen Unfalls von ihm (dem Beschwerdeführer) (die tatsächli-
chen Vorfälle hätten sie nicht vorbringen können) vorgewiesen habe. Einen
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Militärdienstaufschub wegen seines Studiums habe er am Ende aber nie
verlangt, weil er aufgrund der Kriegswirren den Mut nicht habe aufbringen
können, die Universität in C._______ zu besuchen. Daraufhin sei er aus
Syrien ausgereist. In der Schweiz habe er sich insofern exilpolitisch betä-
tigt, als er zu einem den syrischen Krieg thematisierenden (…) ein Inter-
view in einer Schweizer Zeitung gegeben habe und auch selbst an (…)
mitwirke.
E.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
neben den bereits ins Recht gelegten Dokumenten eine Kopie seines Stu-
dentenausweises der Universität in C._______, sein Maturazeugnis, ein
Arztzeugnis aus Syrien, wonach bei ihm am 12. November 2013 eine Ge-
hirnerschütterung und später ein Postkommotionelles Syndrom diagnosti-
ziert worden seien, sowie einen Ausschnitt der Schweizer Zeitung „(…)“
vom (…) 2016 mit dem zuvor erwähnten Interview beim SEM ein.
F.
F.a Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 – eröffnet am 6. Dezember 2016
– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz auf.
F.b Zur Begründung machte es zunächst geltend, dass der Beschwerde-
führer zwar glaubhaft vorgebracht habe, auf dem Weg nach C._______ an
einem Checkpoint der syrischen Regierung angehalten worden zu sein und
dabei zum noch nicht geleisteten Militärdienst befragt sowie aufgefordert
worden zu sein, sich nach Erreichen des 18. Altersjahrs für die militärische
Aushebung zu melden. Die von ihm geltend gemachte anschliessende
Festnahme und die [mehrtägige] Haft seien demgegenüber nicht glaubhaft.
Generell sei davon auszugehen, dass die syrische Armee ihre Soldaten
erst ab dem 18. Lebensjahr rekrutiere. Jemandem, der sich als 17-Jähriger
noch nicht bei den Militärbehörden gemeldet habe, könnten die syrischen
Behörden nichts vorwerfen. Angesichts dieser Umstände wirke die vorge-
brachte Inhaftierung konstruiert. Hinzu komme, dass der Beschwerdefüh-
rer selbst zugegeben habe, die Dienstpflicht betreffe erst 18-Jährige, indem
er ausgeführt habe, der Offizier habe ihm ausdrücklich gesagt, er müsse
einrücken, obwohl er noch nicht 18 Jahre alt sei. Weiter handle es sich bei
den angeblichen Vorwürfen des Offiziers, der Beschwerdeführer sei Teil
der Verschwörung gegen Syrien, er würde die Terroristen unterstützen und
habe wohl gegen die Regierung demonstriert, um die allgemein bekannten
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Argumente, die die syrische Regierung zur Verunglimpfung ihrer politi-
schen Gegner benutze. Die Schilderungen des Beschwerdeführers in Be-
zug auf den vorgebrachten Dialog mit dem Offizier seien auch im Übrigen
kaum erlebnisorientiert, sondern vielmehr stereotyp. Zudem erstaune es
sehr, dass die Beamten dem Beschwerdeführer die Augen verbunden ha-
ben sollen, obwohl er lediglich aufgefordert worden sei, sich ein Militär-
dienstbüchlein ausstellen zu lassen. Sein dagegen vorgebrachtes Argu-
ment, die Beamten hätten ihn von Anfang an ins Gefängnis bringen wollen,
überzeuge nicht, da er deren Absichten kaum kennen könne. Mangels sub-
stantiierter Angaben zu subjektiv Wahrgenommenem vermittle das Bild der
verbundenen Augen den Eindruck, er habe damit seinen konstruierten Vor-
bringen Nachdruck verleihen wollen. Dass er geschlagen und mit Füssen
getreten worden sei, sei ferner als oberflächlich zu bezeichnen. Auch den
Schilderungen der fünftätigen Haft mangle es an erlebnisorientierten De-
tails. Der Beschwerdeführer habe von seiner Angst in der engen Zelle ge-
sprochen und erwähnt, er habe seinen Kollegen schreien gehört, nachdem
dieser aus der Zelle geholt worden sei. Angst und schreiende Mithäftling
seien weitere Allgemeinplätze, die aus dem Syrienkontext bekannt seien,
und erweckten den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschil-
derte nicht selbst erlebt. Weiter habe er wiederholt vorgebracht, die Wäch-
ter, die ihm das Essen in die Zelle gebracht hätten, hätten ihm jedes Mal
mit baldigem Militärdienst gedroht und hätten ihn damit erpresst. Es sei ihm
jedoch nicht gelungen zu erklären, inwiefern und wofür die Wächter ihn
hätten erpressen wollen. Seine Ausführungen, wie er in der Haft die Tage
verbracht habe, seien oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen. Abge-
sehen davon, dass er von seiner Angst und einem Gespräch mit den an-
deren Inhaftierten berichtet habe, habe er lediglich ausgeführt, die Zeit sei
lang gewesen und er habe da gesessen und nicht gewusst, was passieren
werde.
Weiter sei es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von der
syrischen Armee rekrutiert worden sei. Seinen Aussagen sowie dem ein-
gereichten Militärdienstbüchlein sei nicht zu entnehmen, dass er das übli-
che Aushebungsprozedere durchlaufen habe und von der syrischen Armee
als diensttauglich eingestuft worden sei. Er habe das Rekrutierungsbüro
nicht persönlich aufgesucht und auch keine medizinischen Tests durchlau-
fen. Unter diesen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, wie die syrische
Armee seine Diensttauglichkeit geprüft haben soll. Mangels substantiierter
Angaben und Hinweisen auf die geltend gemachte Rekrutierung komme
auch dem eingereichten syrischen Militärdienstbüchlein keinerlei Beweis-
wert zu. Ferner seien syrische Dokumente aller Art gemäss zahlreichen
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übereinstimmenden, öffentlich zugänglichen Quellen sowohl in Syrien als
auch in Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar. Schliesslich sei seine
Furcht vor einem zukünftigen Einzug in den Militärdienst gemäss ständiger
Praxis nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsyIG.
An der Feststellung, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
zuhalten, könnten auch das Maturazeugnis und die Kopie seiner Studen-
tenkarte nichts ändern, da sie keinen Hinweis auf die von ihm vorgebrachte
Verfolgung durch die syrischen Behörden enthielten. Ähnliches gelte für die
eingereichte Kopie eines Arztberichtes aus Syrien. Aufgrund der Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen sei auch nicht davon auszugehen, dass seine
PTBS auf die geltend gemachte drohende Verfolgung in Syrien zurückzu-
führen sei. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
könne eine ärztliche Diagnose lediglich das Vorliegen von Symptomen
glaubhaft machen, bilde jedoch keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit des
durch einen Asylsuchenden geltend gemachten traumatisierenden Ereig-
nisses.
In Bezug auf den mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 eingereichten Zei-
tungsartikel sei der Vollständigkeit halber anzufügen, dass dem Bericht
keine exponierten exilpolitischen Tätigkeiten zu entnehmen seien, die ge-
mäss gängiger Praxis eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge hätten.
G.
G.a Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (Poststempel) liess der Beschwerde-
führer gegen diesen SEM-Entscheid Beschwerde erheben und beantra-
gen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht wurde ferner darum ersucht, dem Beschwerdeführer
sei die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewäh-
ren und der von ihm mandatierte Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechts-
beistand beizuordnen.
G.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe im Rahmen einer Gesamtbe-
trachtung zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer habe die Kernpunkte
der Kontrolle am Checkpoint, der Inhaftierung und des Aufenthalts im Ge-
fängnis in übereinstimmender und detailreicher Art geschildert. Einzelne
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Abweichungen oder Ungenauigkeiten könnten die somit glaubhaften Aus-
sagen nicht erschüttern. Zu den konkreten Vorhalten des SEM wurde gel-
tend gemacht, es treffe zwar zu, dass die Regeln in Syrien vorsähen, dass
Soldaten erst ab dem 18. Lebensjahr rekrutiert würden. Verschiedenen
Quellen sei aber zu entnehmen, dass auch die syrische Armee seit Aus-
bruch des Krieges Zwangsrekrutierungen von Kindern vornehme – so der
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel „Syrien:
Rekrutierung durch die Syrische Armee“ vom 30. Juli 2014, der Bericht von
DIS (Danish Immigration Service) mit dem Titel „Syria, Update on Military
Service, Mandatory Self Defence Duty and Recruitment to the YPG“ vom
22. September 2015, ein Artikel in der Internetzeitung Newsdeeply mit dem
Titel „Underage Teens Face Conscription in Assad’s Syrian Army“ vom
10. November 2014 sowie eine Anfragebeantwortung: Rekrutierung von
Minderjährigen von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and
Asylum Research and Documentation) vom 22. Juni 2014. Somit sei ent-
gegen der Auffassung des SEM belegt, dass auch Minderjährige rekrutiert
und in diesem Zusammenhang inhaftiert würden, weshalb keineswegs ab-
wegig sei, dass die Soldaten, die den Beschwerdeführer am Checkpoint
kontrolliert hätten, ihn zwecks Rekrutierung festgenommen hätten, auch
wenn er noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei. Dass sich die vom SEM
selbst so genannten „fürchterlichen Typen“, die jeweils an den Checkpoints
stünden, von einem jungen Mann, der ihnen vor Augen führe, dass sie die
Regeln brächen, provoziert fühlten, sei gerade im Kontext der Kriegssitua-
tion in Syrien mehr als nachvollziehbar. Ebenso wahrscheinlich sei in so
einer Situation die Reaktion der Soldaten, die ihm aufgrund seines Verhal-
tens eine oppositionelle Haltung unterstellten, auch wenn dies jeder Grund-
lage entbehre. Das SEM schreibe selber, dass es sich dabei um allgemein
bekannte Vorwürfe handle, die die syrische Regierung zur Verunglimpfung
ihrer politischen Gegner benutze. Gerade die Soldaten an den Checkpoints
seien wohl sehr empfänglich für solche einfachen und ideologisch gepräg-
ten Botschaften der Regierung und würden diese denn auch nutzen, wenn
sich jemand als widerspenstig erweise. Auch sei es nicht erstaunlich, dass
die Beamten dem Beschwerdeführer die Augen verbunden hätten, habe es
sich doch um eine sehr emotionalisierte Situation gehandelt, die das SEM
in der angefochtenen Verfügung als sachlich, regelkonform und kontrolliert
habe darstellen wollen. Eine Kurzabfrage bei Google mit den Stichworten
„Syria, Checkpoint, blindfolded“ bestätige die entsprechende Praxis.
Selbstverständlich habe der Beschwerdeführer die genaue Absicht der Be-
amten, ihn zu inhaftieren, nicht kennen können. Aber aufgrund der Art wie
sie sich ihm gegenüber verhalten hätten, sei schon zu Beginn der Kontrolle
die Vermutung nahegelegen, dass sich die Situation so entwickeln würde,
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dass sie ihn früher oder später verhaften und ins Gefängnis bringen wür-
den. Dass ein eingeschüchterter Minderjähriger Angst habe, nach dem
Grund für das Verbinden seiner Augen zu fragen, sei absolut nachvollzieh-
bar und realitätsnah. Dass ihm auch nicht geglaubt worden sei, dass er
geschlagen worden sei, erstaune insofern, als es bei einem jungen Mann,
der wegen seiner unterstellten oppositionelle Haltung verhaftet werde,
überraschen würde, wenn dies nicht geschehen würde. Auch die Einwände
gegen die Glaubhaftigkeit der [mehrtägigen] Haft seien nicht stichhaltig.
Dem Vorhalt betreffend die Erpressung liege ein sprachliches Missver-
ständnis zu Grunde. Es sei nicht darum gegangen, dass die Wächter den
Beschwerdeführer mit dem Militärdienst hätten erpressen wollen, sondern
sie hätten mit dem Militärdienst Druck machen und ihn ängstigen wollen.
Die Frage, wie er die Tage in der Haft verbracht habe, habe er überdies gar
nicht richtig beantworten können, weil sie falsch respektive verwirrend ge-
stellt worden sei. Seine Ausführungen brächten das zum Ausdruck, was ihn
in jenem Moment emotional am meisten beschäftigt habe, nämlich seine
unermessliche Angst. Dass er dabei den vom SEM-Befrager möglicher-
weise erwünschten, unspektakulären Details des Aufenthalts in der Haft
weniger Bedeutung beigemessen habe, sei nachvollziehbar und könne ihm
nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Rekrutierung des Beschwer-
deführers verkenne das SEM, dass sein Vater dem Rekrutierungsbüro me-
dizinische Berichte abgegeben habe, die augenscheinlich genügend ge-
wesen seien, um das beim SEM im Original ins Recht gelegte Dienstbüch-
lein ausgestellt zu erhalten. Im Büchlein werde der Tatsache, dass eine
persönliche Vorsprache gefehlt habe, insofern Rechnung getragen, als ein
Vermerk angebracht worden sei, wonach der Beschwerdeführer die medi-
zinischen Tests nicht gemacht habe. Somit vermöchten die Einwände der
Vorinstanz zur Rekrutierung und zum Militärdienstbüchlein die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu erschüttern.
Bei einer Rückkehr nach Syrien müsste der Beschwerdeführer – wegen
seiner illegalen Ausreise und der Tatsache, dass er sich durch seine Flucht
dem Militärdienst und der drohenden Zwangsrekrutierung entzogen habe
– mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Inhaftierung für längere Zeit
rechnen.
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H.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe.
I.
In seiner Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf die vom
SEM angeordnete vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs legal in der Schweiz aufhalten und somit in jedem Fall
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess
es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers gab es überdies Gelegenheit, zu den vom
Gericht festgelegten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand Stellung zu nehmen, und wies ihn darauf hin, unaufgefor-
dert eine Kostennote einzureichen, da das Gericht im Zeitpunkt des Ent-
scheids keine solche einholen, sondern eine allfällige Entschädigung auf-
grund der Akten festlegen werde. Schliesslich lud es das SEM ein, eine
Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2017 – dem Beschwerdeführer
am 26. Januar 2017 zur Kenntnis zugestellt – hielt das SEM fest, dass
keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden.
K.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 teilte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers dem Gericht mit, dass er damit einverstanden sei, unter den in
der Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 erwähnten Bedingungen als
amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art.
3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentliche die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM aus den nachfolgenden Gründen zu Unrecht von
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der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegan-
gen ist.
4.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Argumentation des SEM, die Aus-
führungen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme und seiner [mehr-
tägigen] Haft seien stereotyp, realitätsfremd und unsubstantiiert ausgefal-
len, nicht zu überzeugen vermögen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer
diese Ereignisse nach Ansicht des Gerichts ausreichend detailliert, kohä-
rent und widerspruchsfrei geschildert. Es ist nicht unplausibel, dass ihm
und seinem Kollegen auf der Fahrt ins Gefängnis die Augen verbunden
wurden, handelt es sich hierbei, wie bei den geltend gemachten Schlägen,
doch um eine Geste der Erniedrigung und Einschüchterung, welche in der
geschilderten Situation nicht abwegig erscheint. Ferner hat der Beschwer-
deführer das erste Verhör durch den Offizier in ausführlicher und logischer
Weise wiedergegeben, ohne sich auf Nachfrage durch das SEM in Wider-
sprüche zu verstricken (vgl. A47/21, F49, S. 8, F79 ff.). Als besondere Re-
alitätskennzeichen sind denn auch die vom Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang erwähnten, seine Angst begleitenden „Flashbacks“ der
Leiche seines Freundes, die er im Dorf gesehen habe, zu werten (vgl.
A47/21, F49, S. 8). Ebenfalls detailliert, logisch und widerspruchsfrei sind
– entgegen der Ansicht des SEM – die Schilderungen seines Aufenthalts
in der Zelle, die er mit seinem Kollegen und zwei weiteren Personen teilte.
Seine Aussage, sie hätten sich aus Furcht vor Repressionen seitens der
Soldaten zunächst nicht getraut, miteinander zu sprechen, ist nachvollzieh-
bar. Danach sei es – so der Beschwerdeführer – aber zum Gespräch über
die Ursache ihrer Inhaftierung gekommen; dass er sich mit den Mithäftlin-
gen in der vorherrschenden Situation der Ungewissheit und Angst nicht
ausgiebig unterhalten hat, erscheint durchaus naheliegend. Des Weiteren
konnte der Beschwerdeführer auch die Ereignisse im letzten Raum vor sei-
ner Freilassung in nachvollziehbarer Weise wiedergeben. Besonders ein-
drücklich erscheint die Schilderung [der psychischen Misshandlung durch
den Offizier] und insbesondere seine eigene nachträgliche Reflektion auf
diese Begebenheit, die dadurch zum Ausdruck kommt, dass er ausführt,
bei der Erinnerung daran manchmal – wohl aus der Absurdität, dem Tod so
nahe gestanden zu haben – lachen zu müssen (vgl. A47/21, F120).
Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer den Ablauf der
Ereignisse auch auf (teilweise verwirrende) Nachfrage durch das SEM klar
und widerspruchsfrei erläutern konnte.
Weiter sind die Vorbringen des Beschwerdeführers insofern glaubhaft, als
seine Festnahme und Inhaftierung (mit dem Ziel, ihn noch vor Vollendung
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Seite 13
seines 18. Lebensjahrs zum Militärdienst zu bewegen) – entgegen der An-
sicht des SEM – vor dem Hintergrund der Geschehnisse in Syrien nicht
völlig unplausibel erscheinen. Gemäss den vom Gericht konsultierten
Quellen ist zwar davon auszugehen, dass die Vorschriften und Richtlinien
bezüglich des Militärdienstes in Syrien trotz des aktuellen Konfliktes theo-
retisch weiter gelten. Allerdings wurde verschiedentlich davon berichtet,
dass die volatile Situation im Land und insbesondere der gewachsene Be-
darf an Soldaten zu Unregelmässigkeiten und Willkür in der Anwendung
des Rechts geführt haben. Die auf Beschwerdeebene zitierten Quellen
weisen denn auch tatsächlich darauf hin, dass es auch in der syrischen
Armee bereits zur Rekrutierung Minderjähriger gekommen sei; in jedem
Fall sei es aber möglich, der syrischen Armee bereits vor dem 18. Altersjahr
freiwillig beizutreten, wobei nicht klar ist, ob auch Personen, die unter An-
drohung von Nachteilen oder mit Gewalt zum Beitritt gedrängt wurden, als
Freiwillige gelten (vgl. Danish Immigration Service [DIS] / Danish Refugee
Council [DRC], Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence
Duty and Recruitment to the YPG, September 2015; UN High Commissio-
ner for Refugees [UNHCR], Relevant Country of Origin Information to As-
sist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria: “Illegal
Exit” from Syria and Related Issues for Determining the International Pro-
tection Needs of Asylum-Seekers from Syria, Februar 2017; ACCORD, An-
fragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung von Minderjährigen [a-9689],
22. Juni 2016; ALEXANDRA GEISER, SFH [Hrsg.], Syrien: Rekrutierung durch
die Syrische Armee, 30. Juli 2014).
4.1.2 Ferner sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Er-
halt seines Militärdienstbüchleins nicht unplausibel. Vor dem Hintergrund
der konsultierten Quellen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihm
dieses Dokument ausgestellt wurde, ohne dass er sich vorgängig einer me-
dizinischen Untersuchung unterziehen musste. Gemäss Angaben des sy-
rischen Verteidigungsministeriums bekommt ein Wehrpflichtiger zunächst
das Dienstbüchlein und wird erst dann aufgefordert, sich bei der Verwal-
tung des Rekrutierungsdistrikts für die gesundheitlichen, psychologischen
und beruflichen Untersuchungen zu melden. Eine Recherche des kanadi-
schen Immigration und Refugee Board ergab zudem, dass sogar jene, die
aus irgendeinem Grund vom Dienst befreit würden, ein Militärdienstbüch-
lein erhielten (vgl. اع وزارة دف ي ال جمه ف ةال ية وري عرب ة ال سوري ال [Verteidigungsmi-
nisterium der Arabischen Republik Syrien], ظام ية ن ين وآل ف ل ك م صال ح ف [Sys-
tem und Ablauf der Untersuchung der Wehrpflichtigen], undatiert, abgeru-
fen am 31. Mai 2017 unter
dex.php?node=556&cat=314&; Immigration and Refugee Board Canada,
E-78/2017
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Syria: Compulsory military service, including age of recruitment, length of
service; occasions where proof of military service status is required;
whether the government can recall individuals who have already completed
their compulsory military service; penalties for evasion [2008-July 2014]
[SYR104921.E], 13. August 2014). Ferner trug der Beschwerdeführer auch
widerspruchsfrei und kohärent vor, wie er zu diesem Dokument kam. Das
Argument, syrische Dokumente aller Art seien leicht käuflich erwerbbar,
reicht unter diesen Umständen für sich alleine genommen nicht aus, um
von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszu-
gehen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Tatsache,
dass die Seite 9 im Militärdienstbüchlein – auf der die Resultate der
Schlussuntersuchung und des medizinischen Tests vermerkt werden – leer
geblieben ist, den Angaben des Beschwerdeführers zumindest nicht ent-
gegensteht.
4.2 In einem zweiten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob die Vorbringen
des Beschwerdeführers auch asylrelevant sind. Wie nachfolgend darge-
legt, ist auch dies zu bejahen.
Verschiedene Quellen berichten davon, dass syrische Männer, die sich in
ihrem 18. Altersjahr nicht beim zuständigen Rekrutierungsbüro zur militäri-
schen Musterung melden, auf eine Liste von Wehrdienstverweigerern ge-
setzt werden; diese Liste wird daraufhin an die Checkpoints sowie an an-
dere staatliche Stellen weitergeleitet (vgl. DIS / DRC, a.a.O., September
2015; SFH [Hrsg.], Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekru-
tierung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 18. Januar 2018). Der Be-
schwerdeführer hat zwar sein Militärdienstbüchlein beim zuständigen Rek-
rutierungsbüro abholen lassen und sich somit gemeldet, sich jedoch der
darauffolgenden Aushebung entzogen, weshalb davon auszugehen ist,
dass er von den syrischen Behörden ebenfalls als Wehrdienstverweigerer
angesehen wird und als solcher wohl bestraft würde.
Eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung vermag zwar gemäss der
koordinierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich al-
leine genommen auch im syrischen Kontext die Flüchtlingseigenschaft
noch nicht zu begründen. Wenn sie aber aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG
genannten Gründen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Abs. 2 der ge-
nannten Bestimmung gleichkommt, stellt sie eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung dar. Hiervon ist nach heutigem Kenntnisstand insbeson-
dere dann auszugehen, wenn die betroffene Person bereits zuvor als Re-
gimegegnerin wahrgenommen worden war (vgl. BVGE 2015/3 E. 4 ff.
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Seite 15
m.w.H.). Der Beschwerdeführer wurde kurz vor Erreichen der Volljährigkeit
von den syrischen Behörden festgenommen und physisch sowie psychisch
misshandelt (Schläge auf den Kopf bis zur Gehirnerschütterung und An-
drohung gravierender Nachteile, beides mit der Konsequenz psychischer
Langzeitschäden), weil er sich geweigert hatte, sofort in den Militärdienst
einzurücken. Dabei wurde er auch als Regimekritiker beschimpft und erst
nach einer Schmiergeldzahlung seines Vaters wieder freigelassen. Vor die-
sem persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers und angesichts der
Vorgehensweise des syrischen Regimes (vgl. BVGE 2015/3 E. 6) ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Weige-
rung, sich der Dienstpflicht zu stellen, von den syrischen Behörden als Aus-
druck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Es ist also damit zu rech-
nen, dass er – sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden – eine
politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten hat, die
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
gleichkommen.
4.3 Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner
glaubhaften Verhaftung zwecks Rekrutierung und seiner anschliessenden
Entziehung von der Dienstpflicht im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum
heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten. Folglich hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers zu Unrecht verneint und sein Asylgesuch unzutreffenderweise
abgelehnt.
5.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung vom 5. Dezem-
ber 2016 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Ernennung des
Rechtsvertreters als Rechsbeistand wird damit gegenstandslos.
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E-78/2017
Seite 16
Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Auf-
wand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten
Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal
Fr. 1‘000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 5. Dezember 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1‘000.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Derrer
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