B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-782/2014
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Markus König,
Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), und ihre Kinder B._______, gebo-
ren (…), C._______, geboren (…), und D._______, geboren
(…), Somalia,
alle vertreten durch Doris Schweighauser, Bündner Beratungs-
stelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 / N (…).
E-782/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 23. September 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden über ih-
ren in der Schweiz wohnhaften Ehemann respektive Vater E._______
(N […]) um Familienvereinigung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG und reich-
ten gleichzeitig ein Asylgesuch aus dem Ausland ein.
A.b Das BFM ersuchte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
24. Januar 2012 um weitere Auskünfte zu ihrem Asylgesuch, auf welches
die Beschwerdeführenden am 16. Februar 2012 schriftlich antworteten.
A.c Am 14. Mai 2012 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdefüh-
renden zwecks Familienvereinigung mit dem Ehemann respektive Vater.
A.d Am 25. Juli 2012 reisten die Beschwerdeführenden in die Schweiz ein,
wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten.
B.
Am 8. August 2012 wurde die Beschwerdeführerin zur Person befragt und
am 8. Oktober 2013 zu ihren Fluchtgründen angehört.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei im September 2008 in
ihrer Wohnung in Mogadischu von Soldaten der Übergangsregierung über-
fallen worden. Sie sei vergewaltigt worden und ohnmächtig geworden. Ihr
Bruder, der auch dort gewohnt habe, sei dabei erschossen worden, und ihr
Ehemann sei mitgenommen worden. Daraufhin sei sie mit ihren Kindern
nach F._______ geflüchtet. Als sie im Februar 2011 für ihre kranke Tochter,
welche sie dabei gehabt habe, Medikamente aus Mogadischu geholt habe,
sei sie auf dem Rückweg von Mitgliedern der Al-Shabab kontrolliert wor-
den. Diese hätten die Medikamente und das Rezept in ihrer Tasche gefun-
den und behauptet, sie sei eine Spionin. Sie seien mitgenommen worden
und hätten in einer Halle übernachten müssen. Am nächsten Tag seien sie
freigelassen worden; es sei ihr aber verboten worden, wieder nach Moga-
dischu zu gehen. Seither sei sie täglich drei bis vier Mal zu Hause von die-
sen Männer kontrolliert worden. Als diese erfahren hätten, dass ihr Ehe-
mann in Kenia sei, hätten sie sie mit einem Mitglied der Al-Shabab zwangs-
verheiraten wollen. Sie hätten ihr mehrere Männer vorgeführt und gesagt,
sie solle einen auswählen. Auf diesen Vorfall hin habe sie ihren Schwieger-
vater angerufen, der ihre Ausreise organisiert habe.
E-782/2014
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führenden erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab
und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig stellte es die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs fest und verfügte die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden.
D.
Am 13. Februar 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Ziffern 1 und 2 der
Verfügung seien aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerken-
nen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig lud es das BFM zur Vernehmlassung ein.
F.
Am 6. März 2014 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung. Am 28. März
2014 replizierten die Beschwerdeführenden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (vormals BFM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-782/2014
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im September
2008 in Mogadischu von Soldaten der Übergangsregierung überfallen und
vergewaltigt worden, ergibt sich – unabhängig von der in der angefochte-
nen Verfügung festgestellten Unglaubhaftigkeit – keine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr
nach Somalia. Diesbezüglich ist nämlich festzustellen, dass es sich dabei
um einen Übergriff im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen
E-782/2014
Seite 5
zwischen den Al-Shabab-Milizen und der somalischen Übergangsregie-
rung handelte, und kaum um einen gezielt aus einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Motiv gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Überfall. Zu-
dem ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren (damals zwei)
Kindern nach dem Vorfall zwar aus Mogadischu flüchtete, sich jedoch noch
etwa drei Jahre in Somalia aufhielten und für diese Zeit keine weiteren
Kontakte mit Soldaten der Übergangsregierung geltend machte, weshalb
es auch am Kausalzusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und
Ausreise fehlen würde. Eine andauernde Gefahr vor einem ähnlichen
Übergriff besteht im heutigen Zeitpunkt nicht, womit für den Fall einer Rück-
kehr seitens der Beschwerdeführerin ohnehin keine begründete Furcht vor
einer ähnlichen Attacke besteht.
4.2 Bezüglich der die Al-Shabab betreffenden Vorbringen der Beschwerde-
führerin führte das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, sie habe in
der Befragung zur Person angegeben, sie habe Somalia "vor allem" wegen
der schwierigen Situation, weil ihre Tochter krank und ihr Ehemann bereits
im Ausland gewesen sei, verlassen. Zudem habe sie zwar die Ermordung
ihres Bruders und ihre Vergewaltigung in Mogadishu 2008 erwähnt, nicht
aber ihre angebliche Festhaltung durch die Al-Shabab. Auf die in der Sum-
marbefragung gestellte Frage, ob zwischen September 2008 und Mai 2011
noch etwas vorgefallen sei, habe sie geantwortet, es sei nichts mehr pas-
siert, es sei einfach allgemein schwierig gewesen, in Somalia zu leben. Die
Festhaltung durch die Al-Shabab habe sie erst in der Anhörung erwähnt.
Dies lasse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen aufkommen.
Die Festhaltung durch die Al-Shabab habe sie nicht detailliert beschreiben
können und sei den Fragen ausgewichen. Ihre diesbezüglichen Aussagen
seien statisch und stereotyp. Die zentralen Ereignisse – die angedrohte
Zwangsheirat und die Festhaltung durch die Al-Shabab – enthielten keine
Realkennzeichen und seien vage ausgefallen. Bezüglich der angedrohten
Zwangsverheiratung habe sie zudem auf die Frage, wieso sie noch drei
Monate mit der Flucht gewartet habe, geantwortet, sie habe den Ort nicht
verlassen dürfen. Sie habe den Al-Shabab mitgeteilt, man solle ihr Zeit las-
sen, bis ihre Tochter gesund sei. Das sei unglaubhaft. Insgesamt seien ihre
Aussagen zu den Ereignissen in F._______ widersprüchlich, unsubstanti-
iert und unlogisch und könnten deshalb nicht geglaubt werden.
4.3 In der Beschwerdeschrift entgegnet die Beschwerdeführerin, ihr sei in
der Befragung zur Person klar gesagt worden, dass sie bei der zweiten
Anhörung ihre Situation ausführlich schildern könne. Sie sei bei der Befra-
E-782/2014
Seite 6
gung 14 Tage nach ihrer Einreise in die Schweiz zum ersten Mal mit sol-
chen Fragen konfrontiert worden, was zu einer gewissen Unsicherheit ge-
führt habe. Es sei ihr schwer gefallen, die für sie schrecklichen Vorfälle
ausführlich darzulegen. Sie bringt zudem vor, sie habe eine gewisse Zeit
gebraucht, um ihren Schwiegervater zu kontaktieren, da sie auf die Hilfe
von anderen Leuten angewiesen gewesen sei. Und ohne dessen Hilfe sei
sie nicht in der Lage gewesen, das Land zu verlassen. Sie habe alles nach
bestem Wissen und Gewissen erzählt und auf die Fragen geantwortet, die
ihre gestellt worden seien. Die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Glaub-
würdigkeit (gemeint ist wohl die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen) die fal-
schen Massstäbe angewendet.
Zu diesen Einwänden schwieg sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
aus. Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Replik, sie habe die Fra-
gen nach bestem Gewissen beantwortet und es sei für sie schwierig, über
das Erlebte zu berichten.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM bei der Prüfung
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin den Massstab
nach Art. 7 AsylG richtig angewendet hat, und schliesst sich seiner Beur-
teilung der Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben an.
5.1 Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, den Vorfall mit Milizionären
der Al-Shabab glaubhaft zu machen. Der Vorinstanz ist beizupflichten,
wenn sie festhält, dass diese Aussagen aufgrund des verspäteten Vorbrin-
gens unglaubhaft erscheinen. Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, dass
die Beschwerdeführerin die angebliche Festhaltung durch die Al-Shabab-
Milizen und die darauffolgende angedrohte Zwangsheirat in der Befragung
zur Person nicht einmal erwähnte. Ihre Rechtfertigung, sie habe sich kurz
fassen wollen und sei unsicher gewesen, vermag nicht zu überzeugen,
wurde sie doch in der Befragung ausdrücklich gefragt, ob in der Zeit zwi-
schen September 2008 und Mai 2011 noch etwas geschehen sei und ob
sie irgendwelche Probleme mit irgendeiner Organisation gehabt habe. Auf
die erste Frage antwortete sie: "Ich konnte alles sagen. Es ist mir sonst
nichts passiert. Aber es war allgemein schwierig, dort zu leben" (SEM-Akte
B9 S. 9). Dass es ihr, wie in der Beschwerde behauptet, schwer gefallen
sein soll, die für sie schrecklichen Vorfälle ausführlich darzulegen, ist hin-
sichtlich dieser Vorkommnisse nicht nachvollziehbar, hat sie doch über das
viel schrecklichere Ereignis der Vergewaltigung reden können. Diese Vor-
bringen erscheinen deshalb als nachgeschoben.
E-782/2014
Seite 7
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesen Vorfällen sind zudem
– wie vom BFM ebenfalls zu Recht ausgeführt – über weite Strecken un-
substantiiert und stereotyp. So erzählt sie ihre Festhaltung durch die Al-
Shabab mehrmals mit praktisch den gleichen Worten (SEM-Akte B23 F40
und F55) und kann auf Nachfragen keine zusätzlichen Elemente oder De-
tails nennen (F82 ff.), was ihre Vorbringen konstruiert erscheinen lässt. Zu-
dem erscheint schwer nachvollziehbar, dass sie bereits nach einer Nacht
wieder freigelassen worden sein soll, die Al-Shabab aber trotzdem weiter-
hin an ihr interessiert gewesen sein sollen. Schliesslich erscheint bezüglich
der angedrohten Zwangsheirat schwer nachvollziehbar, dass die Al-Sha-
bab sie nach dem Vorfall mehrmals täglich aufgesucht und ihr mehrere
Männer zur Auswahl vorbeigebracht haben sollen.
5.2 Insgesamt ist festzustellen, dass das Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin, sie sei von der Al-Shabab während einer Nacht festgehalten worden
und diese hätten ihr danach eine Zwangsheirat angedroht, nicht glaubhaft
gemacht wurde. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Beschwerdeführen-
den – hinsichtlich der drei minderjährigen Kinder wurde nichts vorgebracht,
was asylrechtlich relevant sein könnte – nicht als Flüchtlinge anerkannt und
ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen
jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-782/2014
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: