B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-782/2016
Ur t e i l vom 2 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 12. September 2012 liess der Beschwerdeführer durch
seine Schwester ein Auslandgesuch um Einreise in die Schweiz und Ge-
währung des Asyls stellen. Er habe in B._______ in der Abteilung für Kom-
munikation und Funkgeräte im Bereich Nachrichten-Übermittlungsdienst
gearbeitet. Von seinem Vorgesetzten C._______ sei er als Spion und somit
der Verletzung der militärischen Schweigepflicht beschuldigt worden, wes-
halb er für zwei Wochen inhaftiert worden sei. Während der Haft sei er von
zwei vermummten Personen täglich befragt und misshandelt worden. Da-
raufhin sei er für drei Monate ins Gefängnis nach D._______ verlegt wor-
den. Bei einem Gefangenentransport nach E._______ sei ihm die Flucht
gelungen. Er sei sodann ins Flüchtlingslager F._______ in den Sudan ge-
flüchtet.
B.
Am 8. August 2014 ersuchte der mittlerweile illegal in die Schweiz einge-
reiste Beschwerdeführer um Asyl. Mit Beschluss vom 28. Januar 2015
schrieb die Vorinstanz sein Auslandsgesuch vom 12. September 2012 als
gegenstandslos geworden ab. Anlässlich der Befragung zur Person vom
27. August 2014 und der Anhörung vom 18. Dezember 2015 machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von der Geburt bis zu
seiner Ausreise in G._______ gelebt. Von der ersten bis zur achten Klasse
habe er die H._______ Schule und von der neunten bis zur elften Klasse
die I._______ Schule, jeweils in G._______, besucht. Ab dem 5. Juli 2008
habe er für elf Monate die zwölfte Klasse in der militärischen akademischen
Schule in J._______ besucht. Danach sei er, da er die Prüfung nicht be-
standen habe, den Radio-Kontakten in K._______ zugeteilt worden. Im
Februar 2010 sei er nach G._______ zu seiner Einheit gebracht worden,
wo er im Rahmen des Militärdienstes bis Dezember 2011 Nachrichten habe
weiterleiten müssen. Im November 2010 sei er zwei Wochen und im De-
zember 2011 einen Monat im Gefängnis in B._______ gewesen. Er sei im-
mer wieder befragt worden und sein Vorgesetzter C._______ respektive
auch der Gefängnisleiter L._______ hätten ihm Angst gemacht, weshalb er
psychisch krank geworden sei. Anschliessend sei er zwei Wochen im Ge-
fängnis in D._______ gewesen. Dort sei er an den Händen und Füssen
gefesselt worden. Von seinem Vorgesetzten sei ihm vorgeworfen worden,
er habe Nachrichten nicht weitergeleitet. Bei einem Gefangenentransport
nach E._______ Mitte Januar 2012 sei er an einem unbekannten Ort ab-
gesprungen und geflüchtet. Mit dem Bus sei er nach M._______ gefahren,
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um von dort aus zu seinem Freund N._______ nach O._______ in
G._______ zu gelangen, wo er sich bis zu seiner illegalen Ausreise aus
Eritrea im April 2012 versteckt habe.
Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Identitätskarte in Kopie in-
klusive Übersetzung, seinen „gelben“ sudanesischen Flüchtlingsausweis
inklusive Übersetzung in Kopie, seinen zweiten sudanesischen Flüchtlings-
ausweis in Kopie, seinen Taufschein in Kopie sowie ein Foto seiner
Admission Card ein.
C.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 – eröffnet am 12. Januar 2016 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
sei festzustellen und anzuerkennen. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dem Beschwerdeführer sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung,
seinen eritreischen Führerschein im Original inklusive Übersetzung, ein
Temporäres Papier für die P._______ Schule J._______ in Kopie inklusive
Übersetzung, einen DHL Auslieferungsbeleg und einen medizinischen Un-
tersuchungsbericht des Hospital Q._______ vom 18. November 2011 im
Original ein.
E.
Mit Schreiben vom 20. September 2016 erkundigte sich der Beschwerde-
führer nach dem Verfahrensstand.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vor-
instanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
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Seite 4
G.
Am 11. Oktober 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
H.
Mit Replik vom 27. Dezember 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zur Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bewertung der Glaubhaft-
machung und der Asylrelevanz halte einer eingehenden Prüfung nicht
stand. Er sei illegal aus Eritrea ausgereist. Der Vollzug der Wegweisung
sei unzulässig; ihm würden bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte
Nachteile drohen und es bestehe die Gefahr der unmenschlichen Behand-
lung, einer unverhältnismässigen Strafe und somit einer flüchtlingsrelevan-
ten Verfolgung. Zudem sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar.
5.
5.1
Insgesamt geht die Vorinstanz nur von der Glaubhaftigkeit der eritreischen
Herkunft und der Leistung des Militärdienstes des Beschwerdeführers aus.
Die Vorbringen zu den Inhaftierungen, zur Desertion und zur illegalen Aus-
reise erachtet sie als unglaubhaft. Die Vorinstanz hält fest, seine Aussagen
anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung würden nicht mit
den Vorbringen seines zuvor eingereichten Auslandgesuchs übereinstim-
men. Insbesondere würden Widersprüche in Bezug auf die Anzahl und die
Dauer der Inhaftierungen und den Haftgrund bestehen. In der Tat hat die
Vorinstanz diese Widersprüche zurecht als solche festgestellt. Sie sind in
jeder Hinsicht beachtlich. Im Auslandgesuch gibt der Beschwerdeführer
zwei Inhaftierungen an; eine zweiwöchige Haft in B._______ sowie drei
Monate Haft in D._______ (act. A1/4). Anlässlich der Befragung zur Person
und der Anhörung spricht er indes jeweils von drei Inhaftierungen; im No-
vember 2010 sei er zwei Wochen im Gefängnis in B._______ (act. B4/16
1.17.05, B15/21 F33, F36), im Dezember 2011 sei er einen Monat im un-
terirdischen Gefängnis in B._______ (act. B4/16 1.17.05, B15/21 F35f.,
F62, F64) und anschliessend sei er zwei Wochen in Einzelhaft im Gefäng-
nis in D._______ gewesen (act. B4/16 5.02, B15/21 F36). Betreffend den
Haftgrund erklärt der Beschwerdeführer im Auslandgesuch, er habe zwei
Wochen in einem unterirdischen Gefängnis verbracht, weil er von seinem
Vorgesetzten C._______ als Spion beschuldigt worden sei (act. A1/4). An-
lässlich der Befragung zur Person und der Anhörung gibt er dagegen an,
sein Vorgesetzter habe ihm vorgeworfen, er erledige seine Arbeit nicht gut
und sei achtlos, da er Nachrichten nicht weitergeleitet habe. Sein Vorge-
setzter habe nur einen Grund gesucht, um ihn zu beschuldigen (act. B4/16
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7.01f., B15/21 F32ff., F52ff.). Weiter erklärt er im Auslandgesuch, im unter-
irdischen Gefängnis sei er von zwei vermummten Personen täglich befragt,
verhört, geschlagen und misshandelt worden (act. A1/4). Diese prägnan-
ten Realkennzeichen lässt er in der Befragung zur Person und der Anhö-
rung vollkommen unerwähnt. Zur Haft im unterirdischen Gefängnis gab er
anlässlich der Anhörung lediglich an, der Gefängnisboss L._______ und
C._______ seien jeweils zu ihm gekommen und hätten ihm Angst gemacht
(act. B15/21 F62), „sonst gibt es nicht viel zu erzählen“ (act. B15/21 F64).
Der Beschwerdeführer begründet diese Widersprüche anlässlich der An-
hörung sowie in der Beschwerde damit, er habe seine Asylgründe zunächst
schriftlich auf Tigrinisch dargelegt. Seine in der Schweiz lebende Schwes-
ter habe sein Schreiben auf Deutsch übersetzen lassen und als Ausland-
gesuch eingereicht. Auf die Übersetzung könne kein grosser Wert gelegt
werden, da sie nicht korrekt sei. Sie sei übertrieben, im Eiltempo geschrie-
ben worden und deute seine Angaben anders, als er sie gemeint habe
(act. A1/4, B15/21 F137f.). In der Beschwerde erklärt er, er sei im Besitz
einer Kopie seines tigrinischen Originalschreibens. Nicht nachvollziehbar
ist jedoch, weshalb der Beschwerdeführer dieses Originalschreiben, wel-
ches von zentraler Bedeutung ist, weder anlässlich der Anhörung noch auf
Beschwerdeebene zusammen mit den anderen Unterlagen einreichte, um
die gravierenden Widersprüche zu widerlegen.
Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur zu seiner an-
geblichen Einzelhaft in D._______ äusserst einsilbige Aussagen zum Ge-
fängnisalltag gemacht hat, sondern auch den Haftalltag während der wei-
teren Haftzeit nicht detailliert zu schildern vermochte. Dem Beschwerde-
führer ist es nicht möglich, detaillierte Beschreibungen über den Tagesab-
lauf zu liefern (act. B15/21 F62ff.). Der Vorinstanz ist darüber hinaus zuzu-
stimmen, dass auch seine Aussagen zur angeblichen Flucht aus dem Ge-
fängnistransport von D._______ nach E._______ äusserst vage und un-
substantiiert ausgefallen sind. Er gab an, er wisse nicht, was er damals
alles gemacht habe, es sei ihm im Kopf nicht gut gegangen (act. B15/21
F85). Insbesondere erscheint nicht plausibel, dass er nach der Flucht über
Geld für die Busfahrt nach M._______ verfügt haben soll (act. B4/16 5.02,
B15/21 F92). Zuvor gab er in diesem Zusammenhang an, er habe nichts in
die Zelle bekommen. Er habe keine Möglichkeiten gehabt (act. B15/21
F74). An der Anhörung mit diesem Widerspruch konfrontiert, erklärte er, im
Gefängnis in D._______ sei es möglich gewesen, von aussen Geld zu be-
kommen. Er habe auch von den Soldaten etwas gekauft. Ausserdem hät-
ten die Soldaten, die ihm das Essen gebracht hätten, etwas Zusätzliches
gebracht (act. B15/21 F93f.). Ferner vermochte er zu seinem ein bis zwei
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Seite 7
Monate dauernden Aufenthalt nach der Flucht bei seinem Freund
N._______ ebenfalls keine Details abzugeben (act. B4/16 5.02). Auf die
Frage, wie er die Zeit verbracht habe, erklärt er, er habe einfach in diesem
Haus gesessen (act. B15/21 F50). Angesichts seiner sehr ausführlichen
und mit Realkennzeichen versehenen Äusserungen zu seiner Schulausbil-
dung und zu seinem Militärdienst ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er
die Inhaftierungen nicht detaillierter schildern konnte. Es ist nicht zu erken-
nen, dass er das Gesagte tatsächlich erlebt hat, weshalb vollumfänglich
auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.
5.2 Diesen Erwägungen gemäss ist festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Haft und der Flucht
aus der Haft nicht überzeugen. Dies insbesondere aufgrund der fundamen-
tal widersprüchlichen Aussagen im Kontext mit dem Auslandgesuch. Dem-
entsprechend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Verhaftung
und die Flucht aus der Haft glaubhaft zu machen. Es bestehen folglich
keine Anhaltspunkte für eine drohende künftige asylrelevante Verfolgung.
5.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
5.4 Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde aus, er sei aus Eritrea
ausgereist, weil er aus der Militärhaft geflohen sei. Somit habe er sich einer
Strafe und einem Gerichtsverfahren entzogen. Nach der eben dargelegten
E-782/2016
Seite 8
Unglaubhaftigkeit der Inhaftierung und der Flucht aus der Haft ist eine Be-
freiung oder ordentliche Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Na-
tionaldienst anzunehmen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2730/2017 vom
21. August 2018 E. 5.1). Es ist somit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer
angesehen wird.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisän-
derung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne wei-
tere Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Der Einwand, die
vorinstanzliche Praxisänderung sei unzulässig, erweist sich somit als un-
begründet. Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der
Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem Militär-
dienst desertiert und danach verfolgt worden ist. Es ist somit davon auszu-
gehen, dass nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer
Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht ge-
lungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive
Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint.
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Seite 9
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017 zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Mili-
tärdienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hät-
ten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst
Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar
könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Be-
richten aber nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die ak-
tuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer
E-782/2016
Seite 10
weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung
sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsge-
richt führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei
Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei,
dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-
Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den
„Diaspora-Status“ und ein Dokument namens Residence Clearance Form
erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Doku-
mentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum
wieder verlassen dürften, wobei dieser „Diaspora-Status“ offenbar bei ei-
nem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle.
Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in
den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden.
Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen
der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypotheti-
sches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich
gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten,
nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).
8.2.4 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst
ergangenen Grundsatzurteil auch die Frage der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bei einer drohenden Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst klärte (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Ana-
lyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im
genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und
die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzel-
person kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse
sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwi-
schen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausge-
hen könne. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende
Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat
ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizie-
ren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2
EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der Be-
schwerdeführer ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
E-782/2016
Seite 11
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Diesbezüglich
führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten,
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart
flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.2.5 Beim Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er nach mehre-
ren Dienstjahren regulär entlassen oder vom Dienst befreit worden ist.
Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorstehend ausge-
führt, nicht glaubhaft. Demnach hat er bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht
mit einer Inhaftierung wegen Missachtung seiner Dienstpflicht oder einer
erneuten Einberufung zu rechnen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3
und E. 14.1). Überdies würde eine Einberufung der Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs nicht entgegenstehen, zumal sich keine weiteren
Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus
den Akten oder den Eingaben auf Beschwerdeebene ergeben. Der Weg-
weisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
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Seite 12
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen verheirate-
ten Mann mit einer elfjährigen Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er
über ein familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau, Mutter, Geschwister und Ver-
wandte), mit dem er seit seiner Ausreise in Kontakt steht. Seine Familie
konnte ihm die Ausreise finanzieren. Es ist davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei sei-
ner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hin-
sicht als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
27. November 2016 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind des-
halb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-782/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener