B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-782/2017
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer – syrische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz
in Kobanê – verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am
18. oder 19. September 2014. Nach einem längeren Aufenthalt in der Tür-
kei gelangten sie über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und
Österreich am 23. August 2015 in die Schweiz, wo die Beschwerdeführer
1 und 2 am 25. August 2015 für sich und ihre drei Kinder – die Beschwer-
deführer 3-5 – um Asyl nachsuchten. Am 8. September 2015 befragte die
Vorinstanz die Beschwerdeführer 1 und 2 summarisch zu ihren Asylgrün-
den (Befragung zur Person [BzP]). Am 15. Dezember 2016 erfolgten aus-
führliche Anhörungen (Bundesanhörungen).
Die Beschwerdeführer 1 und 2 machten dabei übereinstimmend geltend,
sie hätten ihre Familie vor dem syrischen Bürgerkrieg in Sicherheit bringen
wollen. Nachdem die Organisation Islamischer Staat (IS) Kobanê angegrif-
fen habe und einige Verwandte und Bekannte dabei getötet worden seien,
hätten sie sich zur Flucht entschlossen. Als Kurden hätten sie in Syrien
keine Rechte gehabt. Aufgrund einzelner Demonstrationsteilnahmen in
den Jahren 2011 und 2012 hätten sie zudem gefürchtet, vom syrischen
Regime inhaftiert zu werden. Der Beschwerdeführer 1 brachte schliesslich
vor, auch deshalb geflüchtet zu sein, weil die Möglichkeit bestanden habe,
dass er als Reservist in die syrische Armee einberufen worden wäre.
B.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 – eröffnet am 6. Januar 2017 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Syrien schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Umset-
zung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde.
C.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfü-
gung des SEM vom 5. Januar 2017 sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu
gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, eine dritte ergänzende Anhörung durchzu-
führen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren. Der Beschwerde beigelegt war die Kopie eines angeb-
lich am 7. März 2013 gegen den Beschwerdeführer 1 ausgestellten Haft-
befehls des Untersuchungsamtes (…), einschliesslich einer Übersetzung
des Dokuments ins Deutsche. Zudem reichten die Beschwerdeführer eine
Unterstützungsbestätigung der Gemeinde D._______ vom 30. Januar
2017 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren
darauf verzichtet, eine Vernehmlassung der Vorinstanz einzuholen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde zunächst damit,
die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der
Asylgründe verletzt. Tatsächlich wird der Vorinstanz damit wohl eine unvoll-
ständige beziehungsweise fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts vorgeworfen.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
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Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
3.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich aus den
Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt un-
richtig beziehungsweise unvollständig festgestellt hätte. Sie hat die Vor-
bringen der Beschwerdeführer während der BzP und der Bundesanhörung
in der angefochtenen Verfügung zutreffend zusammengefasst und den so
ermittelten massgeblichen Sachverhalt der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführer zugrunde gelegt. Aufgrund der nachfolgen-
den Erwägungen besteht auch kein Anlass, eine ergänzende Anhörung
durchzuführen, weshalb der diesbezügliche Antrag, der abgesehen davon
nicht begründet wurde, abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführer. Ihr
zentrales Fluchtmotiv – der Angriff des IS auf Kobanê – sei im Kontext des
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syrischen Bürgerkriegs zu sehen; beim Angriff handle es sich nicht um eine
gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung, die aus der
Perspektive von Art. 3 AsylG asylrelevant sei. Auch die Demonstrationsteil-
nahmen der Beschwerdeführer 1 und 2 in den Jahren 2011 beziehungs-
weise 2012 seien nicht asylrelevant, zumal keine Hinweise darauf bestün-
den, dass sie von den Behörden deshalb gesucht würden. Die Befürchtung
des Beschwerdeführers 1, als Reservist wieder für den Militärdienst aufge-
boten zu werden, sei ebenfalls unbegründet, zumal die syrischen Behör-
den bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten
seien. Schliesslich sei in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer auch
das Vorliegen einer Kollektivverfolgung von Kurden zu verneinen. Zwar
seien zahlreiche Kurden im Kampf gegen den IS und andere Milizen getö-
tet worden; andere Kurden seien verfolgt worden, weil sie sich innerhalb
der Opposition aktiv gegen die syrische Regierung betätigt hätten. Dabei
handle es sich jedoch nicht um ein ethnisch bedingtes Verfolgungsmuster,
welches die Anforderungen an eine Kollektivverfolgung im Sinne der
Rechtsprechung erfüllen würde.
4.4 Die Beschwerdeführer wenden hiergegen auf Beschwerdeebene ein,
sie hätten in verschiedener Hinsicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung zu befürchten: Erstens aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen
Ethnie verbunden mit der Herkunft aus Kobanê (dazu nachfolgend,
E. 4.4.1), zweitens aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen gegen
das syrische Regime in den Jahren 2011 und 2012 (dazu nachfolgend,
E. 4.4.2) und drittens, weil sich der Beschwerdeführer 1 durch seine Aus-
reise einer Einziehung als Reservist in den syrischen Militärdienst entzo-
gen habe (dazu nachfolgend, E. 4.4.3).
4.4.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer vermag ihre Zuge-
hörigkeit zur kurdischen Ethnie – auch unter Einbezug ihrer Herkunft aus
Kobanê – die Flüchtlingseigenschaft für sich genommen nicht zu begrün-
den. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen und
wohlbegründeten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die
auch mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in
Einklang stehen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-6901/2015 vom
6. Februar 2017 E. 7.1, m.w.H.).
4.4.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 erst im
vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, wegen regime-
kritischer Aktivitäten zur Haft ausgeschrieben worden zu sein. Allein der
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Umstand, dass er in der BzP und der Bundesanhörung eine solche Bedro-
hung nicht einmal ansatzweise angedeutet hat, stellt die Glaubhaftigkeit
des Vorbringens in Frage. Sowohl die BzP als auch die Bundesanhörung
haben nämlich zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als er laut dem auf Be-
schwerdeebene in Kopie eingereichten Haftbefehl des Untersuchungsam-
tes (…) vom 7. März 2013 bereits zur Verhaftung ausgeschrieben war. Es
wäre vor diesem Hintergrund davon auszugehen gewesen, dass der Be-
schwerdeführer 1 die drohende Verhaftung im Rahmen der Befragungen
erwähnt oder angedeutet hätte, zumal er in der Beschwerde vorbringt, „si-
cher“ gewesen zu sein, dass er gesucht werde. Letztere Behauptung steht
überdies in offensichtlichem Widerspruch zu seinen Aussagen in den Be-
fragungen, er habe keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt,
habe nie vor Gericht erscheinen müssen und sei auch nie inhaftiert wor-
den (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/13, F 7.02; A20/9, F 27).
Weiter erschliesst sich dem Gericht nicht, warum gegen den Beschwerde-
führer am 7. März 2013 ein Haftbefehl „in absentia“ ausgestellt worden sein
sollte, wenn er erst im September 2014 aus Syrien ausgereist ist (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A5/13, F 5.01; A 21/8, F 31). Erhebliche Zweifel an der
Authentizität des eingereichten Haftbefehls erweckt schliesslich die Dar-
stellung in der Beschwerdeschrift, wie der Beschwerdeführer 1 in den Be-
sitz des Dokuments gelangt sein will; insbesondere ist nicht klar, wie „Ver-
wandte, Freunde und Bekannte“ in den Besitz dieses behördlich geheim-
zuhaltenden Dokuments gelangt sein wollen und wie die Kopie des Doku-
ments an seine Brüder gelangt sein soll, zumal sich diese in der Türkei
beziehungsweise in Russland aufhalten (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A5/13, F 3.02). Vor diesem Hintergrund ist dem auf Beschwerdeebene ein-
gereichten angeblichen Haftbefehl des Untersuchungsamtes (…) vom
7. März 2013 jeder Beweiswert abzusprechen. Das Dokument ist darüber
hinaus als Fälschung zu qualifizieren und als solche gestützt auf
Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu ma-
chen, dass er aufgrund regimekritischer Aktivitäten ins Blickfeld des syri-
schen Regimes gelangt sein soll und daher eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung zu befürchten hätte.
4.4.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ver-
mag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (BVGE 2015/3
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E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016
E. 5.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung für den
syrischen Kontext dahingehend konkretisiert, dass die Furcht vor politisch
motivierter Bestrafung im Falle einer Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion insbesondere dann begründet ist, wenn sie vom staatlichen Regime
als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert wird. Eine
asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge nur vor, wenn eine Per-
son aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert
und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde; dies ist etwa zu
bejahen, wenn eine Person zusätzlich zu ihrer Dienstverweigerung einer
offen oppositionellen Familie entstammt oder bereits anderweitig ins Blick-
feld der syrischen Behörden geraten ist (a.a.O., E. 6.7.3; vgl. auch Ur-
teile des BVGer D-1980/2014 vom 9. Mai 2016 E. 5.4 und E-4440/2016
vom 6. Dezember 2016 E. 6.2).
Solche zusätzlichen Anknüpfungsmerkmale liegen im Falle des Beschwer-
deführers nicht vor (vgl. oben, E. 4.4.2).
4.5 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat da-
her ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden,
die Beschwerdeführer seien angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort
nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Blickwinkel
von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Weg-
weisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise un-
zumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
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von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung der Beschwerde-
führer aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit
der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
8.
8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet der ausgewiesenen
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten vollumfäng-
lich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerdeführer haben auf Beschwerdeebene gefälschte Dokumente zu
den Akten gereicht und dem Gericht damit zusätzlichen Aufwand bereitet.
Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu
tragen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
172.320.2]). Die Gerichtsgebühr ist infolgedessen auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1–3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der im Beschwerdeverfahren in Kopie eingereichte gefälschte Haftbefehl
des Untersuchungsamtes (…) vom 7. März 2013 wird eingezogen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Sie sind innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner