B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7824/2015
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterinnen Emilia Antonioni Luftensteiner und
Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die volljährige Beschwerdeführerin suchte am 24. Mai 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 29. Mai 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ summarisch befragt. Im Rahmen dieser Befra-
gung wurde ihr das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einem
allfälligen Nichteintreten des SEM auf das Asylgesuch samt Wegweisung
aus der Schweiz nach Italien gewährt. Dabei erklärte sie, nicht nach Italien
zurückkehren, sondern in der Schweiz bleiben zu wollen; in Italien habe sie
keine Unterstützung.
B.
Da die volljährige Beschwerdeführerin an der Befragung im EVZ
C._______ ausgesagt hatte, im Mai 2015 über Italien illegal in das Hoheits-
gebiet der Dublin-Mitgliedsstaaten eingereist zu sein, ersuchte das SEM
am 23. Juni 2015 die italienischen Behörden um Übernahme der Be-
schwerdeführerin.
C.
Am 19. Juli 2015 kam im Spital D._______ die Tochter der Beschwerde-
führerin zur Welt.
D.
Am 17. November 2015 stimmten die italienischen Behörden dem Über-
nahmeersuchen des SEM nachträglich ausdrücklich zu. Die Zustimmung
umfasste auch die Tochter unter Nennung ihres Geburtsdatums. Die italie-
nischen Behörden führten in diesem Schreiben aus, die Familie werde in
Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht
werden. Weiter forderten sie das SEM auf, die Beschwerdeführerinnen dar-
über in Kenntnis zu setzen, dass sie verpflichtet seien, sich bei der Grenz-
polizei von E._______ zu melden.
E.
Mit am 27. November 2015 eröffneter Verfügung vom 19. November 2015
trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführerin-
nen aus der Schweiz nach Italien weg und beauftragte den Kanton
F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Beschwerdeführerinnen
wurden die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten ausgehän-
digt. Gleichzeitig stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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Seite 3
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2015 (vorab per Te-
lefax) liessen die Beschwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache bean-
tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei an-
zuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und für eine Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
liessen sie um vorsorglichen Vollzugsstopp, Erteilung der aufschiebenden
Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, unentgeltli-
che Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersu-
chen.
G.
Per Telefax vom 4. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung antragsgemäss vorsorglich aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet darüber endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde-
führerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
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Seite 4
4.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist in der Regel auf Asylgesuche nicht
einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertrag-
lich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staa-
tes prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013
(nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein
anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt
das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder
Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht
ein.
5.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass
die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
durch Verfristung gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am 24. August 2015
auf Italien übergegangen ist. Die von den Beschwerdeführerinnen auf Be-
schwerdeebene aufgeworfene Frage, ob dies auch die Tochter betrifft, ob-
wohl sie zur Zeit, als das SEM die italienischen Behörden um Übernahme
ersucht hatte, noch nicht geboren war, kann offengelassen werden. Denn
mit Schreiben vom 17. November 2015 erklärten sich die italienischen Be-
hörden ausdrücklich dazu bereit, beide Beschwerdeführerinnen aufzuneh-
men. Damit steht entgegen der Beschwerde die grundsätzliche Zuständig-
keit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens fest.
Die Frage, wann und auf welche Weise die italienischen Behörden über die
Geburt der Tochter unterrichtet worden sind, ist entgegen der Beschwerde
ohne Belang.
6.
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Diese Bestimmung ist im Beschwerdeverfahren nicht direkt anwendbar,
sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
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oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht
jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss
gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine
Pflicht, von einer Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszu-
üben (BVGE 2010/45 E. 7.2).
7.
Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf das Urteil BVGE 2015/4 und
die da in E. 4.3 festgelegte Pflicht der Vorinstanz, bei den italienischen Be-
hörden (im Sinne einer völkerrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzung der
Überstellung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien) indivi-
duelle Zusicherungen einer kindsgerechten Unterbringung unter Wahrung
der Einheit der Familie einzuholen, und rügt, dass dies nicht geschehen
sei.
In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung indes unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zutreffend aus, Italien habe mit Kreisschrei-
ben vom 2. Februar 2015 den Mitgliedsstaaten zugesichert, jede im Rah-
men eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kinds-
gerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit
aufzunehmen. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe der zuständige
italienische Departementsvorsteher der Europäischen Kommission eine
Liste mit Aufnahmeprojekten übermittelt, die sogenannte Liste SPRAR. In
den darin aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien re-
serviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt
würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mit-
gliedsstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hät-
ten erklärt, dass diese Projekte neben Unterkunft und Verpflegung eine
engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsähen. Die italienische
Dublin-Unit habe in Aussicht gestellt, die für Familien reservierten Aufnah-
meplätze bei Bedarf fortlaufend zu ergänzen. Das konkrete SPRAR-Pro-
jekt, in welchem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft
festgelegt. Eine Verbindungsperson des SEM habe zusammen mit einem
niederländischen und deutschen Kollegen zwei der im Rundschreiben vom
8. Juni 2015 aufgeführten Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht habe
aufgezeigt, dass die in den beiden Zentren untergebrachten Familien eine
vollumfängliche Betreuung erführen.
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Mit oben genanntem Schreiben vom 17. November 2015 (vgl. Sachverhalt
Bst. D) anerkannten die italienischen Behörden, wie die Vorinstanz eben-
falls zutreffend ausführte, unter Nennung der Namen und Geburtsdaten die
Beschwerdeführerinnen ausdrücklich als Familie und erklärten, sie im
Sinne des oben genannten Rundschreibens vom 8. Juni 2015 unterzubrin-
gen. Ferner liessen sie die Beschwerdeführerinnen durch das SEM auffor-
dern, sich bei der Grenzpolizei von E._______ einzufinden. Gemäss die-
sem Rundschreiben sind in Sizilien über 500 Aufnahmeplätze zur Verfü-
gung gestellt worden. Aus den genannten Fakten darf darauf geschlossen
werden, dass die italienischen Behörden sich konkret dazu verpflichtet ha-
ben, die Beschwerdeführerinnen in einer familiengerechten Unterkunft in
Sizilien unterzubringen. Unter diesen Umständen ist das Schreiben vom
17. November 2015, insbesondere die Erklärung, die Familie gemäss dem
Rundschreiben vom 8. Juni 2015 unterzubringen, und die Aufforderung an
die Beschwerdeführerinnen, sich in E._______ zu melden, entgegen der
Beschwerde als hinreichend konkrete individuelle Zusicherung einer kinds-
gerechten Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie im Sinne
des Urteils BVGE 2015/4 zu erachten (vgl. das zur Publikation vorgese-
hene Koordinationsurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). Zur Rück-
weisung der Sache oder zur Anweisung der Vorinstanz zum Selbsteintritt
besteht, da auch keine anderen Selbsteintrittsgründe geltend gemacht
worden oder ersichtlich sind, kein Anlass. Was die bemängelte unterblie-
bene Offenlegung der SPRAR-Projekte betrifft, sind die Beschwerdeführe-
rinnen, wie dies bereits in der angefochtenen Verfügung erfolgt ist, auf die
Website zu verweisen.
8.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht einge-
treten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Schweizerischen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach
Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
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10.
Die gestellten Rechtsbegehren haben sich bei Einreichung der Be-
schwerde nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
zuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.
Das Gesuch um Rechtsverbeiständung ist in Anwendung von Art. 65 Abs. 2
VwVG abzuweisen, da sich vorliegend keine komplexen Tat- oder Rechts-
fragen gestellt haben. Die übrigen Prozessanträge sind mit dem vorliegen-
den Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der angeordnete Voll-
zugsstopp fällt dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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