Abtei lung V
E-7826/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
und deren Kind B._______,
Irak,
beide vertreten durch Advokatur Kanonengasse,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7826/2006
Sachverhalt:
A.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 20. November 2002 die
originäre Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise
Vaters der Beschwerdeführenden fest und gewährte diesem Asyl.
B.
Die mittels gültigem Einreisevisum legal nachgereiste Beschwerde-
führerin und der (...) Beschwerdeführer wurden mit vorinstanzlicher
Verfügung vom 28. Mai 2003 beziehungsweise vom 22. Juli 2004
derivativ in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes be-
ziehungsweise Vaters einbezogen und es wurde ihnen ebenfalls
(Familien-)Asyl nach Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) gewährt. Bei der Beschwerdeführerin stellte das
Bundesamt gleichzeitig fest, dass sie die originäre Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, da sie keine persönlichen Verfolgungsgründe
geltend mache, sondern einzig die Familienzusammenführung als
Grund der Nachreise nenne. Beide Verfügungen erwuchsen unan-
gefochten in Rechtskraft.
In der Folge wurden den Beschwerdeführenden von der zuständigen
kantonalen Behörde fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligungen „B“
erteilt.
C.
Am 1. Dezember 2005 reichten die Beschwerdeführenden – wie auch
ihr Ehemann beziehungsweise Vater sowie weitere Familienmitglieder
– beim BFM unter Beilage ihrer abgelaufenen Reiseausweise für
Flüchtlinge Gesuche um Ausstellung neuer Reiseausweise ein. Mit
Schreiben vom 19. Dezember 2005 hiess das Bundesamt diese
Gesuche gut.
D.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2005 teilte das BFM den Be-
schwerdeführenden und ihrem Ehemann beziehungsweise Vater seine
Absicht mit, ihnen gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flücht-
lingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Zur Be-
gründung führte es aus, sie erfüllten den Tatbestand des dort er-
wähnten Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). In den zwecks
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Erneuerung eingereichten alten Reiseausweisen seien nämlich zahl-
reiche Ein- und Ausreisestempel sowie Handeinträge syrischer und
irakischer Grenzkontrollbehörden enthalten, welche insbesondere
einen Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Irak vom (...) Mai 2005
bis zum (...) Oktober 2005 bewiesen. Damit hätten sie sich freiwillig
unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt. Die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf seien nicht unmittelbar mit
einer Wegweisung aus der Schweiz verbunden; die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung liege in der Kompetenz der kantonalen Migra-
tionsbehörde und auf eine Niederlassungsbewilligung oder ein Ein-
bürgerungsverfahren habe der Widerruf grundsätzlich keine Auswir-
kungen.
Eine den Beschwerdeführenden vom BFM gleichzeitig gewährte Frist
zur Stellungnahme liessen diese unbenützt verstreichen.
E.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 aberkannte das BFM die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sowie ihres Ehe-
mannes beziehungsweise Vaters und widerrief das ihnen gewährte
Asyl. Für die Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen
verwiesen.
F.
Mit Beschwerdeeingabe vom 4. März 2006 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragen die Be-
schwerdeführenden und ihr Ehemann beziehungsweise Vater durch
ihren vormaligen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung vom
31. Januar 2006 sowie den Verzicht auf die Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und auf den Widerruf des Asyls. In prozessualer Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter Beiordnung des damaligen Rechtsvertreters sowie um Einsicht
in die erstinstanzlichen Asylverfahrensakten unter nachfolgender Ein-
räumung einer Frist zur Stellungnahme. Auf die Begründung wird,
soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2006 wies die ARK das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Der gleichzeitig
erhobene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wurde am
24. März 2006 fristgerecht geleistet. Die Erledigung des Aktenein-
sichtsgesuchs wurde dem BFM übertragen, und hinsichtlich des
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Antrags auf Einräumung einer Frist zur Stellungnahme verwies die
ARK auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Im Übrigen
stellte die ARK eine Verfahrenskostenbefreiung für den Fall einer
ausdrücklichen Abstandnahme von der Beschwerde innert Frist in
Aussicht. Auf den detaillierten Inhalt der Zwischenverfügung wird,
soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Übermittlungsschreiben vom 24. Oktober 2007 überwies das BFM
dem seit 1. Januar 2007 neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht
einen schweizerischen Grenzkontrollrapport vom 17. Oktober 2007
und den am selben Tag eingezogenen, zahlreiche Stempeleinträge
aufweisenden irakischen Reisepass des Ehemannes beziehungsweise
Vaters der Beschwerdeführenden (ausgestellt am [...]).
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. No-
vember 2007 erhielten die Beschwerdeführenden und ihr Ehemann
beziehungsweise Vater zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör Einsicht in die betreffenden Aktenstücke und Gelegenheit, sich
innert Frist zu äussern. Gleichzeitig erneuerte das Gericht letztmals
die bereits mit Zwischenverfügung der ARK vom 10. März 2006 in
Aussicht gestellte Verfahrenskostenbefreiung für den Fall einer aus-
drücklichen Abstandnahme von der Beschwerde. Auf den detaillierten
Inhalt der Zwischenverfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
I.
Mit schriftlicher Erklärung vom 6. Dezember 2007 gab der Rechts-
vertreter die gerichtliche Trennung des Ehemannes von der Be-
schwerdeführerin bekannt (seit [...]). Gleichzeitig zog er unter
Bezugnahme auf die Zwischenverfügung des Gerichts vom
22. November 2007 die Beschwerde vom 4. März 2006 für den
Ehemann zurück und gab die Mandatsniederlegung betreffend die
Beschwerdeführenden bekannt.
J.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 zeigte der rubrizierte Rechtsver-
treter sein Mandat betreffend die Beschwerdeführenden an. Gleich-
zeitig ergänzte dieser die Beschwerde und ersuchte um Abtrennung
des Verfahrens der Beschwerdeführenden von jenem ihres Ehe-
mannes beziehungsweise Vaters. Auf den detaillierten Inhalt der Be-
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schwerdeergänzung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm am 11. Dezember 2007 eine Ver-
fahrenstrennung vor und führte seither das Beschwerdeverfahren der
Beschwerdeführerin und des in ihrer Obhut befindlichen Beschwerde-
führers unter der vorliegenden neuen Geschäftsnummer (...) (ehemals
[...]) weiter.
Das Verfahren betreffend den Ehemann beziehungsweise Vater der
Beschwerdeführenden ([...]) wurde mit Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2007 als durch Rück-
zug gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gleichzeitig verfügte
das Bundesverwaltungsgericht die Einbehaltung des am 24. März
2006 geleisteten Kostenvorschusses im Betrage von Fr. 600.- zur
Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten im abgetrennten Ver-
fahren (...) betreffend die Beschwerdeführenden.
L.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2008 ergänzten die Beschwerde-
führenden ihre Beschwerde erneut. Auf deren Inhalt und die ein-
gereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
M.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Feb-
ruar 2008 wurde das BFM in Anbetracht der zwischenzeitlich verän-
derten Sach- und Prozesslage zur Vernehmlassung eingeladen.
Das Bundesamt beantragt in der Vernehmlassung vom 5. März 2008
die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführenden halten mit Replik vom 27. März 2008
ihrerseits an den gestellten Anträgen fest.
Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
N.
Mit Scheidungsurteil vom (...) (in Rechtskraft seit dem [...]) wurde die
Ehe der Beschwerdeführerin geschieden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das
BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit insoweit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Mit Bezugnahme
auf verschiedene Eingaben des seit Dezember 2007 mandatierten
Rechtsvertreters (insbes. Eingaben vom 7. Dezember 2007 und vom
20. Februar 2008) ist jedoch klarzustellen, dass neben den beiden
rubrizierten Beschwerdeführenden keine weiteren Familienmitglieder
Parteistellung haben. Insbesondere haben weder das Kind C._______
noch weitere Kinder beziehungsweise Geschwister der
Beschwerdeführenden am vorliegenden Widerrufsverfahren teil-
genommen, und sie sind daher nicht zur Beschwerdeführung
legitimiert. Die diese Personen betreffenden Ausführungen bleiben
somit unbeachtlich.
1.3 Gegenstand des Verfahrens bilden vorliegend einzig die Ab-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls.
Demgegenüber bilden weder die Wegweisung noch die Durchführbar-
keit des Wegweisungsvollzuges (Zulässigkeit, Zumutbarkeit, Möglich-
keit) Gegenstand des Verfahrens. Diesbezüglich sind die in der
Schweiz aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführenden somit nicht
beschwert. Die entsprechenden Ausführungen auf Beschwerdestufe
(insbesondere in den Eingaben seit dem 7. Dezember 2007) bleiben
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somit unbeachtlich, wie dies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu
Recht konstatiert hat.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts-
mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem
VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigen-
schaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1
C Ziffn. 1 - 6 FK vorliegen.
3.2 Art. 1 C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine
Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies
ist dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des
Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C
Ziff. 1 FK). Lehre und Praxis setzen diesbezüglich voraus, dass drei
Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Die Beschwerdeführenden
müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein –
relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere Gründe und
Häufigkeit des Kontaktes –, sie müssen die Absicht gehabt haben, von
ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss
ihnen tatsächlich gewährt worden sein (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2002 Nr. 21 E. 6 S. 172).
4.
4.1 Das BFM begründete die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und den Asylwiderruf betreffend die Beschwerdeführenden in der an-
gefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2006 damit, dass sie gemäss
dem zwecks Erneuerung abgegebenen Reiseausweis vom (...) Mai
2005 bis zum (...) Oktober 2005 im Irak gewesen seien, welche Fest-
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stellung mangels Wahrnehmung des gewährten rechtlichen Gehörs
nicht bestritten worden sei. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in
Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sei die Flücht lingseigenschaft
abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen, wenn sich die betreffende
Person freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staats-
angehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Die hierzu gemäss Recht-
sprechung der ARK (EMARK 1996 Nr. 7) gestellten Anforderungen
(Freiwilligkeit sowie Absicht und Tatsache der erneuten Unterstellung
unter den heimatstaatlichen Schutz) seien mangels gegenteiliger
Äusserung im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfüllt. Somit unter-
stünden die Beschwerdeführenden nicht mehr der FK, und der be-
treffende Reiseausweis bleibe eingezogen.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 4. März 2006 wird – soweit die Be-
schwerdeführenden betreffend – im Wesentlichen Folgendes geltend
gemacht: Die Einladung zur Stellungnahme vom 28. Dezember 2005
hätten die Beschwerdeführenden mangels genügender Deutsch-
kenntnisse nicht verstanden und deshalb auch nicht reagiert. Trotz der
Einträge im Reiseausweis hätten sie sich seit ihrer Einreise in die
Schweiz nie auf irakisches Staatsgebiet begeben. Die Einträge stellten
keinen stringenten Beweis dar, sondern begründeten bestenfalls ein
starkes Indiz, mithin eine widerlegbare, starke Vermutung für eine
zwischenzeitliche Rückkehr in den Irak. Der Sachverhalt präsentiere
sich so, dass die Beschwerdeführenden einmal nach Damaskus ge-
reist seien, um dort ihre Eltern beziehungsweise Grosseltern zu
treffen. Zum Zwecke eines Besuchs weiterer irakischer Verwandter
seien sie zwar im Jahre 2005 ebenfalls nach D._______ an der
syrisch-irakischen Grenze gelangt, ohne diese jedoch zu über-
schreiten. Vielmehr hätten sie sich einzig in das zwischen den beiden
Staatsgrenzen befindliche "Niemandsland" begeben, um in einem dort
gelegenen "Rest House" die Verwandten zu treffen. Somit hätten sie
sich auch nicht unter den Schutz des Heimatstaates begeben. Zudem
wären ohnehin die praxisgemässen, kumulativen Voraussetzungen für
einen Asylwiderruf nicht erfüllt. So hätte die Absicht im Besuch der
Verwandten bestanden, nicht aber in einer Kontaktnahme mit
irakischen oder quasistaatlichen kurdischen Behörden. Eine tatsäch-
liche Schutzunterstellung habe zudem nicht stattgefunden und wäre
angesichts des "sehr kurzen Aufenthaltes" im Niemandsland auch
nicht möglich gewesen. Im Übrigen genüge der blosse Aufenthalt auf
heimatstaatlichem Territorium zur Annahme der Inanspruchnahme des
Schutzes durch diesen Staat praxisgemäss nicht.
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4.3 In der Zwischenverfügung der ARK vom 10. März 2006 erwog der
damals zuständige Instruktionsrichter zuhanden des damaligen
Rechtsvertreters unter anderem Folgendes (Zitat): "Ihre Mandanten
haben die ihnen mit Zwischenverfügung des BFM vom 28. Dezember
2005 im Hinblick auf einen beabsichtigten Asylwiderruf eingeräumte
Gelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht wahr-
genommen und auch in den Wochen nach Fristablauf nicht reagiert.
Selbstredend besteht keine gesetzliche Pflicht zur Wahrnehmung
eines eingeräumten Rechts. Im Verwaltungsverfahren allgemein und
insbesondere im Asylverfahren im Speziellen (vgl. insb. Art. 8 AsylG)
besteht jedoch eine weit reichende Mitwirkungspflicht von Gesuch-
stellern. Wenn nun die eingeräumte Gelegenheit zur Ausübung des
rechtlichen Gehörs nicht wahrgenommen wird, die betreffende
Stellungnahme aber erst nach Ergehen des zwischenzeitlich gefällten
Endentscheides im Rahmen des Rekursverfahrens vorgenommen
wird, stellt dies eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im erstinstanz-
lichen Verfahren dar, da dieselben Argumente gerade im Rahmen des
erstinstanzlichen Verfahrens hätten deponiert und gewürdigt werden
können; die Einräumung des rechtlichen Gehörs hat denn auch nicht
nur eine verfahrensrechtliche Komponente, sondern insbesondere
auch eine solche der Prozessökonomie, gerade im Hinblick auf die
Vermeidung allfälliger Rechtsmittelverfahren. Die Missachtung der
Mitwirkungspflicht ist vorliegend offensichtlich nicht bloss als Ver-
nachlässigung der zumutbaren Sorgfalt zu interpretieren, sondern als
schuldhaft zu bezeichnen. Die von Ihnen angeführte Erklärung,
wonach Ihre Mandanten infolge von Sprachproblemen und der Sach-
und Rechtskomplexität den Inhalt der besagten Zwischenverfügung
und insbesondere die Fristansetzung nicht verstanden hätten, ist
offensichtlich unbehelflich: Ihre Mandanten halten sich seit Jahren in
der Schweiz auf, verstehen arabische Zahlen, sprechen verschiedene
Sprachen und haben auch bereits selber verfasste Schreiben in gut
verständlicher deutscher Sprache an die Asylbehörden gerichtet (...).
Aufgrund der gesamten Umstände muss davon ausgegangen werden,
Ihre Mandanten seien sich des Inhalts der Zwischenverfügung durch-
aus bewusst gewesen, hätten bewusst auf eine Stellungnahme ver-
zichtet, damit implizit den Sachverhalt (...) bestätigt und den in Aus-
sicht gestellten Rechtsnachteil in Kauf genommen. Die gewonnene
Erkenntnis einer bewussten und schuldhaften Mitwirkungspflichtver-
letzung hat vorliegend zur Folge, dass Ihre Mandanten selbst im Falle
ihres Obsiegens aller Voraussicht nach die Verfahrenskosten zu tragen
haben (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG). (...). Über die materiellen Prozess-
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aussichten möchten wir uns an dieser Stelle nicht bereits äussern.
Immerhin können wir Ihnen mitteilen, dass sich die Beweissituation
(insb. Stempeleintragungen in den Reiseausweisen einerseits; ander-
seits bislang unbewiesene und auch kaum überwiegend wahrschein-
liche Gegendarstellung gemäss Beschwerde Ziff. 5) tendenziell zu
Ungunsten Ihrer Mandanten präsentiert. Es steht Ihren Mandanten
daher frei, die Beweislage im Verlaufe des Rekursverfahrens noch zu
verändern."
4.4 Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. November 2007 bekräftigte die neu zuständige Instruktions-
richterin die Tendenz eines negativen Verfahrensausganges, welche
zusätzlich durch einen Grenzkontrollrapport vom 17. Oktober 2007 und
den am selben Tag eingezogenen, zahlreiche Stempeleinträge auf-
weisenden irakischen Reisepass des Ehemannes beziehungsweise
Vaters der Beschwerdeführenden (ausgestellt am [...]) gestützt werde.
Die Instruktionsrichterin legte den Beschwerdeführenden unter Hin-
weis auf Art. 8 AsylG (Mitwirkungspflicht) und Art. 32 Abs. 2 VwVG
nahe, die bisherige Sachverhalts- und Aktenbasis durch weitere ver-
fahrenswesentliche Elemente zu ergänzen. Zudem wurden sie auf Art.
2 Abs. 2 und Art. 3 in der damals in Kraft gewesenen Fassung vom 11.
Dezember 2006 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) aufmerksam gemacht, wonach die Behandlung der Be-
schwerde, sollte letztere als mutwillig erkannt werden, Gerichtsgebüh-
ren von bis zu Fr. 5000.- nach sich ziehen könne.
4.5 In ihrer Beschwerdeergänzung vom 7. Dezember 2007 machen
die Beschwerdeführenden geltend, sie seien durch den Umstand der
zwischenzeitlichen Trennung vom Ehemann beziehungsweise Vater
von einem Asylwiderruf besonders hart betroffen, da sie im Heimat-
land, welches sich ohnehin in einer politisch angespannten Lage be-
finde, nunmehr Vorwürfe von Verwandten sowie eine schwierige
Situation in sozio-kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht zu ge-
wärtigen hätten. Im Übrigen stellten sie die umgehende Einreichung
eines Mietvertrages in Aussicht, mit welchem sie belegen könnten,
"dass sie sich im fraglichen Zeitraum in Syrien und nicht im Irak auf-
gehalten haben".
4.6 Mit ihrer weiteren Beschwerdeergänzung vom 20. Februar 2008
machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten syrischen
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Boden nie in Richtung Irak verlassen, jedoch patrouillierten in der
"grenznahen militarisierten Zone" Grenzbeamte beider Staaten und
die Stempeleintragungen seien vermutlich anlässlich solcher
fliegender Kontrollen entstanden. Die Beschwerdeführerin habe
damals gehorsam im Gefolge ihres Mannes gehandelt und die Ein-
tragungen seien ihr daher nicht bewusst geworden. Ferner genüge die
quasistaatliche Autorität der nordirakischen kurdischen Verwaltung
dem Wortlaut der FK nicht, welcher den Schutz eines Staates für den
Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft voraussetze. Im Weiteren
sei die neue Tatsache der Trennung vom Ehemann beziehungsweise
Vater zu berücksichtigen, wodurch die Beschwerdeführenden nunmehr
einer "vulnerable group" zuzurechnen und bei einer Rückkehr in den
Irak gefährdet seien. Schliesslich sei bei der Beurteilung des Weg-
weisungsvollzuges auch ein Verkehrsunfall des Kindes C._______ zu
beachten; die dabei erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
liessen einen Vollzug nicht zu beziehungsweise ein solcher würde
gegen das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) verstossen.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden eine Korrespondenz
der zuständigen Haftpflichtversicherung zu den Akten.
4.7 In ihrer die Abweisung der Beschwerde beantragenden Ver-
nehmlassung vom 5. März 2008 hält die Vorinstanz fest, dass die Ein-
träge im Reiseausweis der Beschwerdeführenden durchaus eindeutig
seien. Die anderslautenden Erklärungsversuche auf Beschwerdestufe
misslängen. Insbesondere stammten die Einträge entgegen der Be-
hauptung der Beschwerdeführenden von festinstallierten Ab-
fertigungsstellen an offiziellen Grenzübergängen Syriens und des Irak,
zu welchen sie sich somit zwingend hätten begeben müssen. Auf
syrischem Territorium existierten keine fliegenden irakischen Grenz-
behörden, die zudem Ausweiseinträge bei zufällig im grenznahen
Raum angetroffenen Personen vornähmen. Der Aufenthalt der Be-
schwerdeführenden vom (...) Mai bis (...) Oktober 2005 im Irak sei
somit erstellt. Zudem stehe die Eventualbehauptung, wonach sich die
Beschwerdeführenden im Irak nicht unter den Schutz der dortigen
Behörden gestellt hätten, im Widerspruch zu den bisherigen Er-
klärungen, gemäss welchen sie sich gar nicht in den Irak begeben
hätten. Ferner hätten sowohl die ARK als auch das Bundesver-
waltungsgericht konstant die nordirakischen Behörden als staatliche
Strukturen bezeichnet und ihnen Schutzfähigkeit zugesprochen. Tat-
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sache und Absicht einer längeren Unterschutzstellung lägen somit bei
den Beschwerdeführenden durchaus vor und es gebe keine Hinweise
auf eine Unfreiwilligkeit ihres Handelns. Schliesslich sei die durch die
Trennung angeblich neu entstandene Bedrohungs- und Gefährdungs-
situation weder belegt noch im vorliegenden Verfahren relevant, da
sich die Vollzugsfrage gegenständlich nicht stelle, sondern Weg-
weisungsaspekte ausgeklammert blieben.
4.8 In ihrer Replik vom 27. März 2008 halten die Beschwerde-
führenden an ihren bisherigen Darstellungen fest und sie appellieren
an den der entscheidenden Behörde zukommenden Ermessens-
rahmen zugunsten eines weiteren Schutzes von einmal anerkannten
Flüchtlingen.
5.
5.1 Mit der durch Beschwerderückzug rechtskräftig gewordenen Ab-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs beim
früheren Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater des Be-
schwerdeführers stellt sich zunächst grundsätzlich die Frage, ob die
derivativ gewährte Flüchtlingseigenschaft und das Familienasyl der
Beschwerdeführenden gleichsam automatisch dahingefallen sind und
das vorliegende Beschwerdeverfahren somit auch bezüglich der
beiden rubrizierten Beschwerdeführenden als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben wäre. Die Frage ist zu verneinen, denn das
Asylgesetz unterscheidet an keiner Stelle zwischen der originären und
der derivativen Flüchtlingseigenschaft. Dem Gesetz liegt vielmehr ein
einziger und einheitlicher Flüchtlingsbegriff zu Grunde. Bei der Unter -
scheidung zwischen originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft
handelt es sich um eine dogmatische Differenzierung der Praxis und
die Unterscheidung liegt einzig in der Entstehung derselben. Demnach
gibt es betreffend die Rechtsstellung keine Unterscheidung; ins-
besondere kann die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft auch nur unter
den Voraussetzungen von Art. 1 C FK aberkannt werden (vgl. EMARK
2003 Nr. 11). Die Beschwerdeführenden haben somit vorliegend
Anspruch auf einen materiellen Rekursentscheid. Im Rahmen dieser
materiellen Prüfung ist aber die rechtskräftige Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der darauf basierte Asylwiderruf beim
früheren Ehemann der Beschwerdeführerin insoweit durchaus von Be-
lang, als die Beschwerdeführenden nunmehr keine derivativen Ver-
folgungsgründe (beispielsweise eine Reflexverfolgung) als Hinde-
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rungsgründe gegen einen Aberkennungs- beziehungsweise Widerrufs-
entscheid anführen können.
Anderseits verfinge auch ein dahingehender Einwand, wonach eine
bloss abgeleitete und somit auf keinerlei originären Verfolgungs-
gründen basierende Flüchtlingseigenschaft angesichts ihrer Akzes-
sorietät durch einen Kontakt mit Behörden des Heimatlands gar nicht
nachträglich eingebüsst werden könne, nicht. Eine solche Ansicht
würde zum stossenden Ergebnis führen, dass eine Person, welche nur
derivativ als Flüchtling anerkannte wurde, mithin die Flüchtlingseigen-
schaft selbst nicht erfüllt, in Bezug auf die Aberkennung derselben
besser gestellt wäre, als eine Person, die die Flüchtlingseigenschaft
originär erfüllt.
5.2 Die Vorinstanz hat gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass bei
den Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für eine Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft und für einen Widerruf des Asyls erfüllt
sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die oben (E. 4.1,
E. 4.7) wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz gemäss an-
gefochtener Verfügung und gemäss Vernehmlassung sowie auf die im
bisherigen Rekursverfahren von der ARK und vom Bundesver-
waltungsgericht vorgenommenen Würdigungen gemäss Zwischenver-
fügungen vom 10. März 2006 und vom 22. November 2007 (s. oben
E. 4.3 und 4.4) verwiesen werden. An den dortigen Erkenntnissen ist
auch im heutigen Zeitpunkt festzuhalten. Das Bundesverwaltungs-
gericht stellt mit der Vorinstanz fest, dass sämtliche für eine Ab-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und für einen Widerruf des Asyls
kumulativ erforderlichen Elemente gegeben sind: So ist die Freiwillig -
keit der Kontaktnahme mit dem (staatlichen oder quasistaatlichen)
Heimatland bereits dadurch erfüllt, dass die Beschwerdeführenden
gezielt – und offensichtlich nicht bloss zufällig – offizielle und bediente
Grenzstellen ihres Heimatlandes passiert haben. Es sind keinerlei
Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine von aussen einwirkende
Zwangslage hindeuten könnten. Solche werden auch nicht geltend
gemacht. Vielmehr deutet bereits das angegebene Motiv der Reise
(Treffen mit Angehörigen und Verwandten vor allem auch zwecks erst-
maligen Kennenlernens des zwei Jahre zuvor geborenen Be-
schwerdeführers) auf das Fehlen einer solchen Zwangssituation hin.
Mit der gezielten Passierung offizieller Grenzstellen haben die Be-
schwerdeführenden gleichzeitig die Absicht manifestiert, von ihrem
Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, zumal sie durch ihr
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Handeln das Fehlen jeglicher Verfolgungsfurcht zu erkennen gaben.
Die Tatsache der Schutzgewährung ergibt sich sodann aus dem Um-
stand, dass die heimatstaatlichen Behörden anlässlich oder im Ge-
folge der Kontaktnahme entsprechend der subjektiven Einschätzung
der Beschwerdeführenden keine Verfolgungsmassnahmen vorge-
nommen haben, obwohl ihnen hierzu ein Zeitrahmen von fast einem
halben Jahr zur Verfügung gestanden hätte. Angesichts der rechts-
kräftig aberkannten Flüchtlingseigenschaft beim früheren Ehemann
beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden und des gänzlichen
Fehlens eigener oder reflexiver Verfolgungsgründe hatten die heimat-
staatlichen Behörden denn auch objektiv betrachtet keinerlei Anlass
zur Vornahme entsprechender Verfolgungshandlungen.
Die von den Beschwerdeführenden auf Rekursstufe vertretenen
Argumentationslinien (vgl. oben E. 4.2, 4.5, 4.6 und 4.8) überzeugen
nicht. In Ergänzung und Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse
und der bereits mit Zwischenverfügungen vom 10. März 2006 und vom
22. November 2007 vorgenommenen Würdigungen ist immerhin
Folgendes festzuhalten: Entgegen der wiederholten Behauptung der
Beschwerdeführenden und angesichts der per se unbestrittenen
Stempeleinträge im eingezogenen Reiseausweis kann keineswegs von
einem "sehr kurzen Aufenthalt" (vgl. Beschwerdeschrift) gesprochen
werden. Vielmehr dauerte der Aufenthalt im Heimatstaat nahezu ein
halbes Jahr. Mithin kann offenbleiben, ob eine nur sehr kurze Dauer
des Aufenthalts im Heimatland überhaupt Relevanz für das
Widerrufsverfahren aufwiese. Sodann ist die Auffassung der
Beschwerdeführenden, wonach die Einträge im Reiseausweis keinen
stringenten Beweis darstellten, sondern bestenfalls ein Indiz, mithin
eine widerlegbare, starke Vermutung für eine zwischenzeitliche
Rückkehr in den Heimatstaat begründeten, offensichtlich nicht
stichhaltig. Einem strikten Beweis kommt zwar nicht das Attribut der
gänzlichen Unwiderlegbarkeit zu; dadurch verkommt er aber selbst-
redend nicht zur minderen Qualität eines blossen Indizes. Selbst unter
hypothetischer Annahme des letzteren Falles bleibt sämtlichen Wider-
legungsversuchen der Beschwerdeführenden der Erfolg versagt, da
sie sich in blossen Schutzbehauptungen und augenfällig konstruierten,
stets auf die neue Situation ausgerichteten Erklärungen erschöpfen.
Bezeichnenderweise vermochten die Beschwerdeführenden den vor
bald drei Jahren in Aussicht gestellten Gegenbeweis eines
Aufenthaltes in Syrien (statt im Irak) nie vorzulegen. Und sollte der
Aufenthalt – ob Irak oder Syrien – tatsächlich nur von sehr kurzer
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Dauer gewesen sein, erstaunt es doch, dass die Beschwerde-
führenden offenbar ausserstande sind, Belege für einen ordnungs-
gemässen Aufenthalt in der Schweiz zwischen Mai und Oktober 2005
vorzulegen. Die Beschwerdeführenden wurden denn auch im Instruk-
tionsverfahren mehrfach auf die klar zu ihren Ungunsten sprechende
Beweissituation aufmerksam gemacht, und es wurde ihnen eine
Verbesserung derselben nahegelegt, um die Erfolgsaussichten der
Beschwerde zu erhöhen. Die Gelegenheit wurde nicht wahrge-
nommen.
Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich, welche die Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls als unver-
hältnismässig erscheinen lassen könnten. Die Beschwerdeführenden
appellieren diesbezüglich zwar an den der entscheidenden Behörde
zukommenden Ermessensrahmen zugunsten eines weiteren Schutzes
von einmal anerkannten Flüchtlingen. Der Appell ist jedoch deshalb
erfolglos, weil die Frage des Beibehaltens beziehungsweise der Ab-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft gerade der zentrale Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet und – wie oben dargelegt – die Be-
urteilung dieses Gegenstandes nach klar formulierten gesetzlichen
und praxisgemässen Vorgaben vorzunehmen ist.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend alle in Art. 1 C
Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraus-
setzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt sind. Die vom BFM ge-
stützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgte daher zu
Recht und ist angemessen sowie verhältnismässig. Wie vom BFM
bereits mehrfach und zutreffend erwähnt, müssen die Beschwerde-
führenden zufolge der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
des Widerrufs des Asyls die Schweiz nicht verlassen, da der weitere
Aufenthalt in der Schweiz durch die kantonale Migrationsbehörde nach
den ausländerrechtlichen Bestimmungen geregelt wird.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 1200.-
festzusetzenden Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und
mit dem am 24. März 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-
zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 VGKE). Die
Beschwerdeführenden verbleiben somit für die restlichen Fr. 600.-
zahlungspflichtig. Diese Bemessung der Verfahrenskosten gründet im
(oben erwogenen) Umstand, dass die Beschwerdeführenden die ihnen
nach Gesetz obliegende Mitwirkungspflicht verletzten und sie trotz
mehrfacher, begründeter Hinweise auf die geringen Erfolgsaussichten
ihrer Beschwerde an ihren Anträgen und Falschangaben ohne
zureichende und nachvollziehbare Gründe festhielten, im Verlaufe des
Verfahrens eine unzulässige Ausdehnung des Prozessgegenstandes
(auf Wegweisungs- und Vollzugsaspekte) vornahmen und dadurch
dem Gericht insgesamt erheblichen Mehraufwand verursacht haben
(vgl. Art. 2 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerde-
führenden auferlegt und mit dem am 24. März 2006 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 600.- ist
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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