Abtei lung V
E-7829/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...), Serbien,
vertreten durch W._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 14. Juli 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7829/2006
Sachverhalt:
A.
Am 20. April 2004 reiste die Beschwerdeführerin, eine ethnische Alba-
nerin aus dem Bezirk B._______ (Provinz Kosovo), mit ihren Eltern
C._______und D._______ sowie ihren Geschwistern X._______,
Y._______ und Z._______ illegal in die Schweiz ein und ersuchte mit
diesen zusammen am gleichen Tag um Asyl.
Dabei machte die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin - in
Übereinstimmung mit ihren Eltern - geltend, den Kosovo im Jahre
1999 wegen des Krieges verlassen zu haben und nach V._______
geflohen zu sein, wo sie um Asyl ersucht hätten. Am 20. April 2004
seien sie in die Schweiz gereist, da sie V._______ hätten verlassen
müssen. Im Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, sie und ihre
Familie könnten nicht in den Kosovo zurückkehren. Dort gebe es ins-
besondere keine Therapiemöglichkeiten für ihren psychisch kranken
Bruder X._______, der in V._______ eine psychologisch betreute
Tagesgruppe besucht habe. Zudem sei sie hier in der Schweiz mit
einem Ausländer, der über eine Niederlassungsbewilligung verfüge,
verlobt. In V._______ habe sie die (...) Klasse besucht und sie wolle
sich in der Schweiz schulisch weiterbilden. Zu ihren im Kosovo
lebenden Verwandten pflege lediglich ihr Vater, sie selber hingegen
keinen Kontakt.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2004 trat das BFF in Anwendung von Art.
32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer El-
tern und Brüder nicht ein. Den Vollzug ihrer Wegweisung bezeichnete
die Vorinstanz als zulässig, möglich und zumutbar. Mit separater Verfü-
gung vom gleichen Tag erachtete das BFF zudem mit Bezug auf die
Schwester der Beschwerdeführerin, Z._______, den Nichteintre-
tenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ebenfalls als erfüllt.
C.
Die mittels Eingaben vom 23. Juli 2004 ihres damaligen Rechtsvertre-
ters gegen die Verfügung des BFF vom 16. Juli 2004 erhobenen Be-
schwerden der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern und Brüder hiess
die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
mangels Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die
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E-7829/2006
Vorinstanz mit Urteil vom 31. August 2004 gut, hob die
vorinstanzlichen Verfügungen auf und wies das BFF an, in der Sache
neu zu entscheiden. Gleichzeitig hielt die ARK fest, dass das
Beschwerdeverfahren mit jenem von Z._______ (N_______) vereinigt
werde und hiess deren Beschwerde ebenfalls gut.
D.
Mit Verfügung vom 7. September 2004 lehnte das BFF die Asylgesu-
che der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern und Brüder mit der haupt-
sächlichen Begründung, aufgrund der im Kosovo seit Mitte 1999 ver-
änderten Situation seien die von ihnen geltend gemachten Nachteile
als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen, ab. Den
Vollzug ihrer Wegweisung erachtete die Vorinstanz nach wie vor als
zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 1 bis 4 des
damaligen Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, SR 142.20). Mit separater Verfügung vom gleichen
Tag wurde auch das Asylgesuch von Z._______ durch das BFF ab-
gelehnt.
E.
Gegen die Verfügung des BFF vom 7. September 2004 erhob die Be-
schwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern und Brüdern mittels Ein-
gabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2004 bei der
ehemaligen ARK Beschwerde. Ihrer Rechtsmittelschrift legten sie un-
ter anderem zwei Schreiben des O._______, (...), vom 7. Oktober
2004 und vom 22. November 2004 die Beschwerdeführerin betreffend
bei.
F.
Nachdem die ARK mit Zwischenverfügung vom 9. November 2004 das
Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern und
Brüder mit jenem ihrer Schwester respektive Tochter Z._______
(N_______) vereinigt hatte, wies sie mit Urteil vom 3. Mai 2006 die Be-
schwerde vom 13. Oktober 2004 vollumfänglich ab.
G.
Mittels Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 4. Juli
2006 gelangte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern und
Brüdern sowie auch ihrer Schwester Z._______ an das BFM und
ersuchte dieses - unter Beilegung ärztlicher Berichte und weiterer Un-
terlagen - um Wiedererwägung der Verfügungen vom 7. September
2004 (N_______ und N_______). In verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
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antragte sie die Aussetzung des Vollzuges ihrer Wegweisung. Auf die
eingereichten Dokumente sowie die Ausführungen im Einzelnen, wird -
soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Erklärung vom 11. Juli 2006 zog die Schwester der Beschwerde-
führerin, Z._______, das von ihr eingereichte Wiedererwägungsge-
such mit der Begründung, sie werde in den Kosovo zurückkehren, zu-
rück.
I.
Mit Entscheid vom 14. Juli 2006 lehnte das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern und Brüder ab.
Auf die Begründung wird, sofern entscheidrelevant, in den Erwägun-
gen eingegangen.
J.
Mit Beschwerde vom 19. Juli 2006 an die ARK ersuchte die Beschwer-
deführerin zusammen mit ihren Eltern und Brüdern - unter Einreichung
sämtlicher bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Wiedererwägungs-
verfahrens eingereichten Dokumente in Kopie - um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz zwecks Abklärung des vollständigen rechtserheblichen Sachver-
halts. Eventualiter beantragte sie die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Vollzuges ihrer Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte sie sodann, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
der Wegweisungsvollzug zu sistieren und vor Erlass eines gutheissen-
den Urteils Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Sofern
von Entscheidrelevanz, wird auf die einzelnen Ausführungen in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
K.
Mittels superprovisorischer Verfügung vom 20. Juli 2006 wies der zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK die zuständige kantonale
Behörde an, den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und
ihrer Familie einstweilen auszusetzen.
L.
Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 17. August 2006 ersuchte
die Beschwerdeführerin die ARK darum, alle Verfügungen, die ihre
persönliche Situation betreffen würden, getrennt von denjenigen ihrer
Eltern und Brüder zu erlassen. Am 18. August 2006 (Eingang ARK)
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reichte sie - zusammen mit ihren Eltern und Brüdern - zudem eine er-
gänzende Beschwerdeschrift zu den Akten. Auf die Ausführungen,
wird, soweit vorliegend relevant, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
M.
Der zuständige Instruktionsrichter der ARK verfügte am 15. September
2006 antragsgemäss die Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung
der Beschwerdeführerin und ihrer Familie. Gleichzeitig forderte er die-
se auf, bis zum 29. September 2006 allfällige Wegweisungshindernis-
se medizinischer Natur durch aktuelle und detaillierte ärztliche Berich-
te zu belegen sowie Erklärungen über die Entbindung von der ärztli-
chen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
N.
Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe eines
ärztlichen Berichtes der E._______ vom 25. September 2006,
ausgestellt durch Dr. med. F._______ und Dr. med. G._______, sowie
der Beilegung der geforderten Entbindungserklärung fristgerecht nach.
O.
Nach mit Verfügung der ARK vom 2. Oktober 2006 erstreckter Frist bis
zum 25. Oktober 2006 fanden zudem am 25. Oktober 2006 ärztliche
Berichte ihren Vater und ihren Bruder X._______ betreffend Eingang in
die Akten.
P.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2006 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, sofern
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Q.
Am 9. November 2006 wurden die Brüder X._______ und Y._______
wegen des Verdachtes der Vergewaltigung in Untersuchungshaft
versetzt. Mit Beschluss vom 11. Mai 2007 wurde das Strafverfahren
gegen Y._______ wegen Vergewaltigung aufgehoben. Das
Strafverfahren gegen X._______ ist derzeit noch nicht abgeschlossen.
R.
Mit Replik vom 17. November 2006 erklärte der Rechtsvertreter na-
mens der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Wesentlichen, ge-
mäss ärztlicher Einschätzung sei eine konkrete Gefährdung nur mittels
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weiterführender Behandlung in der Schweiz zu vermeiden. Mit dieser
Frage habe sich das Bundesamt nicht auseinandergesetzt.
S.
Mit Erklärung vom 24. November 2006 teilte der Rechtsvertreter der
ARK mit, dass er mit sofortiger Wirkung das Mandat der Eltern und
Brüder der Beschwerdeführerin niedergelegt habe. Mit separatem
Schreiben vom gleichen Tag ersuchte er zudem um Trennung des Be-
schwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin von demjenigen ihrer El-
tern und Brüder. Auf die Ausführungen wird, sofern von Relevanz, in
den Erwägungen eingegangen.
T.
Am 8. Februar 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches
Zeugnis vom 26. Januar 2007 zu den Akten und ersuchte mit Schrei-
ben vom 30. Mai 2007 erneut um künftigen Erlass separater Verfü-
gungen.
U.
Gestützt auf ein Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung
in Pristina, welches insbesondere die Behandelbarkeit der psychi-
schen Leiden des Vaters der Beschwerdeführerin bejahte, hielt das
BFM mit weiterer Vernehmlassung vom 6. Juli 2007 an der Abweisung
der Beschwerde fest. Auf die konkreten Ausführungen wird - sofern
entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
V.
Die Vernehmlassung des BFM vom 6. Juli 2007 wurde der Beschwer-
deführerin sowie auch ihren Eltern und Brüdern mit Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2007 zugestellt. Gleichzeitig
wurde ihr und ihrer Familie Einsicht in die Anfrage des BFM an die
Schweizerische Vertretung in Pristina vom 4. Juni 2007 (B28/3) und
deren Antwort vom 23. Juni 2007 (B30/2) und vom 4. Juli 2007 (B33/1)
gewährt und Frist zur Stellungnahme angesetzt.
W.
Nach gewährter Fristerstreckung durch das Bundesverwaltungsgericht
vom 30. Juli 2007 reichten die Eltern der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 12. August 2007 eine Replik ein.
X.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe ihres Rechtsvertre-
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ters vom 30. Juli 2007 zur Vernehmlassung der Vorinstanz und reichte
zugleich diverse Aus- und Weiterbildungsbestätigungen der
H._______ zu den Akten. In formeller Hinsicht beantragte sie zudem
explizit die Trennung ihres Beschwerdeverfahrens von demjenigen
ihrer Eltern und Geschwister, wobei sie zur Begründung insbesondere
ausführte, aufgrund schwerer innerfamiliärer Differenzen seit längerer
Zeit nicht mehr im elterlichen Haushalt zu leben. Auf die weiteren
Ausführungen wird, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, in
den Erwägungen eingegangen.
Y.
Gestützt auf eine Abklärung bei der zuständigen kantonalen Behörde
verfügte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts am 24.
September 2007 antragsgemäss die Trennung der beiden Be-
schwerdeverfahren.
Z.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember
2007 hin, reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch am
gleichen Tag eine Kostennote zu den Akten.
AA.
Die von den Eltern und Brüdern der Beschwerdeführerin gegen die
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2006 erhobene Beschwerde vom 19.
Juli 2006 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31.
Januar 2008 vollumfänglich ab (vgl. Geschäftsnummer [...]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben
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(Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit die bei der vormaligen ARK am 1. Januar 2007 hängigen
Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Der Begriff der Wiedererwägung wird in dreifachem Sinne
verwendet. In der in casu relevanten Bedeutung bezeichnet er die
Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich
eingetretene wesentliche Veränderungen der Sachlage. Bei der
Geltendmachung des solchermassen umschriebenen
Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht darauf an, ob - wie
vorliegend - vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Gebrauch
gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in diesem
Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen
Behandlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 BV (Art. 4a BV), ein
Anspruch besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 und EMARK 1995 Nr. 21 mit
zahlreichen Verweisen). Sodann ist festzuhalten, dass der Sinn der
Wiedererwägung wie auch der Revision nicht die erneute rechtliche
Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteil-
ten Sachverhalts ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a, S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzuläs-
sig, ein letztinstanzlich und rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren
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unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederho-
len, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde oder
der Beschwerdeinstanz (erneut) in Frage gestellt wird.
3.2 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin - sowie
ihrer Eltern und Geschwister - auf Behandlung ihres
Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist auf deren
Gesuch eingetreten. Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens vor
dem Bundesamt bildete sodann die Frage des Vollzugs der
Wegweisung der Beschwerdeführerin - und ihrer Familie - aus der
Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach vorliegend
einzig zu prüfen, ob seit Rechtskraft des ursprünglichen
vorinstanzlichen Entscheides eine massgebende Veränderung der
Sachlage vorliegt, die hinsichtlich des angeordneten Vollzugs der
Wegweisung zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer-
den kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-
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de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung un-
terworfen werden.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG -
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3818).
4.2
4.2.1 Unter Verweis auf einen ärztlichen Bericht von Dr. med.
J._______, (...), vom 27. Juni 2006 führte die Beschwerdeführerin in
ihrem Wiedererwägungsgesuch hauptsächlich aus, ihr
Gesundheitszustand habe sich - wie jener sämtlicher
Familienmitglieder - seit dem ablehnenden Urteil der ARK vom 3. Mai
2006 dramatisch verschlechtert. Sie habe bereits mehrere
Selbstmordversuche verübt und es bestehe eine nicht unerhebliche
Suizidgefahr. Ihre heftige gesundheitliche Reaktion nach dem
Entscheid der ARK sei zudem auch darauf zurückzuführen, dass sie
bei einer Rückkehr in den Kosovo damit rechnen müsste, zwangs-
verheiratet zu werden. Ihr Vater habe bereits während ihres Aufenthal-
tes in V._______ vorgehabt, sie dort mit einem Landsmann zu ver-
heiraten. Dieser habe sich jedoch gegen eine solche Heirat ausge-
sprochen. Wie die zahlreichen Referenzschreiben sowie (...)
bestätigen würden, habe sie sich zudem in der Schweiz gut integriert,
(...). Mit dieser Integration einhergehend habe sie - ebenso wie ihre
Geschwister - ein liberales Familienkonzept verinnerlicht. Dieses stehe
jedoch im Gegensatz zu jenem ihrer Eltern, weshalb es zu
Spannungen und dabei zu gewalttätigen Reaktionen insbesondere
durch ihren psychisch schwer kranken Vater gekommen sei. Aufgrund
dieser veränderten Sachlage würde sich der Vollzug der Wegweisung
als nicht zumutbar erweisen.
4.2.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung unter Be-
zugnahme auf die ganze Familie und damit auch die Beschwerdefüh-
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rerin im Wesentlichen fest, aus den im Rahmen des Wiedererwä-
gungsgesuches eingereichten ärztlichen Zeugnisse gehe hervor, dass
sich die darin beschriebenen gesundheitlichen Probleme der Familie
weitgehend mit jenen der bis anhin im Asylverfahren bereits diagnosti-
zierten gesundheitlichen Schwierigkeiten deckten. Es sei davon auszu-
gehen, dass einerseits die Wiederaufnahme der Behandlung mit den
früher durchgeführten Therapien identisch und andererseits auch in
der derzeit nicht einfachen Situation begründet sei. Dennoch habe sich
sowohl das BFM als auch die ARK mit der gesundheitlichen Situation
der ganzen Familie, insbesondere mit den möglichen Ursachen der
medizinischen Leiden wie auch den Behandlungsmöglichkeiten, einge-
hend auseinandergesetzt. Die notwendige medizinische Hilfe sei im
Heimatland gewährleistet und die meisten Arzneimittel seien dort
ebenfalls erhältlich. Im Bedarfsfall stünde der Familie auch medizini-
sche Rückkehrhilfe zur Verfügung. Die eingereichten ärztlichen Berich-
te würde zudem weniger die medizinische als viel mehr die allgemein
schwierige Situation der Familie, welche durch das Urteil der ARK aus-
gelöst worden sei, festhalten. Das von Dr. med. J._______ attestierte
(Teil-)PTSD sei im Übrigen ohne verifizierbare Tests durchgeführt
worden und es fehle auch eine eingehende Beschreibung der
Krankheitsentwicklung. Dieser ärztliche Bericht sei daher nicht geeig-
net den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Fa-
milie als unzumutbar zu qualifizieren. An diesem Ergebnis änderten
auch die zu den Akten gereichten Dokumente in Form von Referenz-
schreiben, (...) nichts.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin wendete demgegenüber in ihren Einga-
ben vom 19. Juli 2006 und vom 17. August 2006 wiederholt ein, im Fal-
le einer Rückkehr in den Kosovo einer lebensbedrohlichen Gesund-
heitsgefährdung ausgesetzt zu sein. Sie sei derzeit in intensiver psy-
chiatrischer Behandlung. Wie erwähnter ärztliche Bericht von Dr. med.
J._______ zeige, sei es zu einem Generationenkonflikt mit den Eltern
gekommen und die familiäre Gewalt habe nur durch verschiedene
therapeutische Bemühungen verhindert werden können. Ihr Vater sei
für sie und die übrigen Familienmitglieder nur tragbar, wenn er in einer
Tagesklinik betreut werde. In ihrer Not habe sie sich trotz Angst vor
ihrem Vater selber an rubrizierten Rechtsanwalt gewandt. Schliesslich
habe ihr Vater einer Vertretung zugestimmt. Sie und ihre Schwester
Z._______ - die mittlerweile in der Schweiz lebe und mit einem
Ausländer, der über die Niederlassungsbewilligung verfüge, verheiratet
sei - würden innerhalb der Familie eine tragende Rolle spielen und bei
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einer Rückkehr müsste sie diese Last in Form der Führung der Familie
alleine tragen.
(...)
Mit Eingabe vom 29. September 2006 reichte die Beschwerdeführerin
ausserdem einen medizinischen Bericht der E._______, ausgestellt
am 25. September 2006, zu den Akten und führte dazu aus, gestützt
auf diesen Bericht sei sowohl davon auszugehen, dass sie weiterhin
ärztlicher Behandlung bedürfe sowie reiseunfähig sei.
4.2.4 In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2006 argumentierte
die Vorinstanz hinsichtlich der Beschwerdeführerin, der auf Beschwer-
deebene eingereichte aktuelle ärztliche Bericht würde - ebenso wie die
ärztlichen Berichte betreffend ihren Vater sowie ihren Bruder
X._______ - weitgehend unbestrittene Tatsachen festhalten und es
gehe daraus hervor, dass insbesondere nach dem Urteil der ARK vom
3. Mai 2006 sowie der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuches
durch das BFM vom 14. Juli 2006 gesundheitliche Beschwerden
aufgetreten seien. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung
erwähnt, könnten Ausländer, deren Asylgesuche letztinstanzlich
abgelehnt worden seien, gesundheitliche Schwierigkeiten bis hin zu
Depressionen und Suizidgedanken entwickeln, was auch vorliegend
der Fall sei. Mit dem Arztbericht werde bestätigt, dass die - berechtigte
- Angst vor einer Rückkehr in den Kosovo als eigentliche Ursache der
gesundheitlichen Schwierigkeiten angegeben werde. Sowohl die ARK
als auch das BFM hätten sich indessen zu dieser Problematik bereits
geäussert, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen
werde.
4.2.5 Die Beschwerdeführerin replizierte am 17. November 2006 ihrer-
seits, das BFM lasse in seinen Ausführungen unberücksichtigt, dass
gemäss ärztlicher Einschätzung eine konkrete Gefährdung der Be-
schwerdeführer nur mittels weiterführender Behandlung in der Schweiz
zu vermeiden wäre.
Mit Eingabe vom 24. November 2006 führte sie zudem aus, durch die
Verwicklung ihrer Brüder in strafrechtliche Verfahren wegen einer an-
geblichen Vergewaltigung sei sie zutiefst schockiert. Sie leide psy-
chisch stark an dieser belastenden Situation und habe sich entschlos-
sen, sich endgültig von ihrer Familie zu trennen. Unter Hinweis auf ei-
nen Bericht der sie behandelnden Ärzte bekräftigte sie mit Schreiben
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vom 8. Februar 2007, die Ereignisse, in welche ihre Brüder verwickelt
seien, und die Abwendung von ihrer Familie habe zu einer Verschlech-
terung ihres Gesundheitszustandes geführt. Dieser Umstand sei bei
einer getrennten Behandlung ihres Verfahrens zu berücksichtigen.
4.2.6 Das BFM hielt im ergänzenden Schriftenwechsel vom 6. Juli
2007 gestützt auf ein Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertre-
tung in Pristina insbesondere mit Blick auf eine Behandlung der psy-
chischen Störungen des Vaters der Beschwerdeführerin fest, dessen
gesundheitliche Leiden könnten im K._______ in L._______, in
welchem psychisch Kranken ein mehrmonatiger Aufenthalt ermöglicht
werde, durchgeführt werden. Ein entsprechender Platz werde zur Ver-
fügung gestellt. Allfällige Kosten könnten zudem mittels medizinischer
Rückkehrhilfe durch Antrag an das BFM übernommen werden. Im Wei-
teren verwies es auf Verwandte der Familie der Beschwerdeführerin im
Kosovo, welche unter anderem in zwei wiederaufgebauten Häusern in
M._______ leben würden.
4.2.7 Die Beschwerdeführerin wendete demgegenüber in ihrer Einga-
be vom 30. Juli 2007 ein, das BFM berücksichtige ihre individuelle Si-
tuation nicht. Zwischen ihr und ihrer Familie sei es nunmehr zu einem
Bruch, ausgehend von beiden Seiten, gekommen. Sie könne das Ver-
halten ihrer Brüder (...) und die Haltung ihrer Eltern nicht akzeptieren.
Sie sei nach diesen Ereignissen aus dem elterlichen Haushalt
ausgezogen. Auf Weisung der Einwohnerkontrolle sei sie aber immer
noch unter der Adresse ihrer Eltern registriert, wohne indessen mit
deren Wissen bei einer Bekannten. Aufgrund dieses familiären
Konflikts wäre es für sie bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht
möglich, mit ihren Eltern oder aber bei anderen Verwandten zu woh-
nen, denn der Bruch zwischen ihr und ihrer Familie stelle in ihrer Kul-
tur ein aussergewöhnliches Ereignis dar. Sie würde daher ohne
familiäres Netz leben müssen. Im Weiteren sei zu berücksichtigen,
dass sie weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung sei. Eine sol-
che Behandlung sei im Kosovo ohne familiäres Netz und daher auch
ohne jegliche wirtschaftliche Unterstützung nicht möglich.
4.2.8 Bereits im Beschwerdeverfahren vor der ARK berief sich die Be-
schwerdeführerin - ebenso wie ihr Vater und ihre Brüder - auf gesund-
heitliche Probleme. Damals wurden in dem zu Handen der ARK einge-
reichten Schreiben des P._______ vom 7. Oktober 2004 und vom 22.
November 2004 insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei
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ab September 2004 in ihrem (...) in der (...)-beratung gewesen und sei
von den durchlebten Kriegsereignissen und den traumatisierenden
Eindrücken des langen Fluchtweges geprägt, was eine dissoziative
Reaktion hervorgerufen habe. Angstzustände, Schlaflosigkeit sowie
auch Spannungen im familiären Alltag würden ihren Alltag prägen. Von
der plötzlichen Ausreise aus V._______ sei sie stark betroffen und der
plötzliche Verlust jeglicher Lebensperspektive auch hinsichtlich einer
Ausbildung habe sie zutiefst erschüttert. Ihre Erzählung von
Sippenmitgliedern in der Heimat sei geprägt von Gewalt und Chaos.
Als in V._______ aufgewachsene junge Frau sei ihr Familienbild stark
von dem scheinbaren Idyll einer europäischen Kleinfamilie geprägt. Da
sie im Gegensatz zu ihren Eltern der deutschen Sprache mächtig sei,
müsse sie - ebenso wie ihre Schwester Z._______- häufig als
Verbindungsglied zwischen Behörden und den Eltern einspringen.
Zudem müsse sie zusammen mit ihrer Schwester öfters die Elternrolle
übernehmen, wobei der Vater besonders heftig auf den Rollenverlust
reagiere, indem er sich autoritär aufführe und teils auch gewaltsam
versuche, sich Respekt zu verschaffen. Bei einer Rückkehr in ein ihr
fremdgewordenes Heimatland müsse mit einer Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes gerechnet werden. Eine zusätzliche Belastung
würde ihre Bewältigungsstrategie übersteigen und zu einer
Dekompensation mit Lebensgefährdung führen.
4.2.9 Unter Beachtung der gesundheitlichen Situation sämtlicher Fa-
milienmitglieder und damit auch der Tatsache, dass die Beschwerde-
führerin durch den Krieg traumatisiert wurde, kam die ARK in ihrem
Entscheid vom 3. Mai 2006 zum Schluss, dass im Kosovo adäquate
Behandlungsmöglichkeiten zur allfälligen Fortsetzung der in der
Schweiz begonnen Therapien der psychischen Beschwerden der be-
troffenen Familienmitglieder gegeben seien und erachtete in der Folge
den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Familie als
zumutbar.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren argumentiert die Beschwerde-
führerin nun, ihre gesundheitliche Situation habe sich seit dem negati-
ven Urteil der ARK dramatisch verschlechtert, so dass sie bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland einer Lebensgefährdung ausgesetzt wäre.
Dabei beruft sie sich auf einen - bereits im vorinstanzlichen Verfahren -
eingereichten medizinischen Bericht von Dr. med. J._______, vom 27.
Juni 2006, mit welchem der Beschwerdeführerin eine posttraumatische
Belastungsstörung attestiert und im Weiteren hauptsächlich
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ausgeführt wird, durch den Ausschaffungsentscheid (ARK-Urteil vom
3. Mai 2006) sei die noch brüchige gesundheitliche Stabilisierung der
Beschwerdeführerin grösstenteils zerstört. Diese negiere zwar die
Absicht, Selbstmord zu begehen, habe aber bereits als Kind sowie vor
zirka zwei Jahren einen Suizidversuch unternommen, was
prognostisch ungünstig sei. Bei einer Rückkehr wäre eine psycho-
therapeutische Behandlung, wie sie in der Schweiz vorhanden sei,
nicht gegeben und die Beschwerdeführerin hätte auch ausserhalb der
Familie und Verwandtschaft keine Möglichkeiten, Hilfe zu bekommen.
Mit ärztlichem Attest vom 25. September 2006 der E._______ wird in
medizinischer Hinsicht bestätigt, dass die Beschwerdeführerin, die seit
dem 24. August 2006 in ambulant-psychiatrischer Behandlung sei,
zweimal einen Suizidversuch unternommen habe, sowie im Weiteren
konkretisiert, bei Kriegsausbruch im Kosovo habe sich die
Beschwerdeführerin mittels Tabletten vergiften wollen. Als die
Ausweisung aus V._______ gedroht habe, habe sie erneut versucht,
sich mittels Schnitten am Handgelenk und den Beinen das Leben zu
nehmen. Im Weiteren wird der Beschwerdeführerin, (..) , eine
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10:
F 32.11) im Gefolge der Migrationsproblematik attestiert. Als Prognose
führen die behandelnden Ärzte im Allgemeinen auf, dass 15-20% aller
Patienten mit rezidivierenden depressiven Episoden durch Suizid
sterben würden und ein erhöhtes Suizidrisiko unter anderem durch
belastende psychosoziale Verhältnisse und frühere Suizidversuche
bestehe. Eine antidepressive Therapie verkürze die Episode und in
einer psychotherapeutischen Behandlung könne auch die Entwicklung
einer Suizidalität besser erkannt und könnten Schutzmassnahmen
getroffen werden. Bei der Beschwerdeführerin sei aufgrund der
starken reaktiven Komponente von einer schlechteren Prognose
auszugehen, solange die ursächlichen Faktoren weiterhin bestehen
würden. Bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland benötige sie
regelmässig eine psychotherapeutische und medikamentöse
Behandlung. Auch sei eine Verschlechterung der depressiven
Symptomatik sehr wahrscheinlich und es müsse diesfalls mit einem
erhöhten Risiko von Suizidalität gerechnet werden. Die Reisefähigkeit
der Beschwerdeführerin sei schwierig einzuschätzen. Im Moment
werde die Beschwerdeführerin von ihrer Hoffnung, in der Schweiz
bleiben zu können, stabilisiert.
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4.2.10 Aufgrund dieser Ausführungen lässt sich feststellen, dass die
Beschwerdeführerin an psychischen Problemen leidet, die sich insbe-
sondere aufgrund des Entscheides der ARK vom 13. Mai 2006 ver-
stärkt haben. Gestützt auf das Abklärungsergebnis der Schweize-
rischen Vertretung in Pristina wäre aus Sicht des Bundesverwaltungs-
gerichts die von der Beschwerdeführerin negierte Behandlungsmög-
lichkeit ihrer psychischen Erkrankung in L._______ - ebenso wie die
schwere psychische Erkrankung ihres Vaters - grundsätzlich zu be-
jahen (vgl. dazu auch die Erwägungen (...) des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2008 [..]). Entgegen der
Ansicht auf Beschwerdestufe könnte aus dem soeben zitierten
ärztlichen Zeugnis vom 25. September 2006 auch nicht auf eine
generelle Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen
werden, zumal die entsprechende ärztliche Aussage, diese sei
schwierig abzuschätzen, eine solche Interpretation nicht per se
zulässt. Hingegen ist aufgrund des ärztlichen Berichts von einer
erhöhten Selbstmordgefahr der Beschwerdeführerin im Falle ihrer
Zwangsausschaffung auszugehen, zumal diese anlässlich des
Ausweisungsentscheides aus V._______ bereits einen Suizidversuch
unternommen hat. Die Frage, ob allenfalls eine gute fachärztliche
Vorbereitung auf die Rückkehr diese ernstzunehmende Suizidgefahr
bannen könnte, kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Denn
eine Rückkehr in den Heimatstaat und die dortige Inanspruchnahme
einer therapeutischen Behandlung setzt voraus, dass die
Beschwerdeführerin auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz
zurückgreifen kann, welches ihr bei der Reintegration und der Behand-
lung hilfreich zur Seite steht. Dies ist vorliegend - wie nachfolgend
aufgezeigt - jedoch zu verneinen.
4.2.11 Der Vollzug der Eltern und Brüder der Beschwerdeführerin in
den Kosovo wurde zwar mit gleichzeitig ergangenem Urteil vom 31.
Januar 2008 rechtskräftig bestätigt, womit sie an sich in ihrem
Heimatland über nächste Angehörige verfügen würde. Indessen hat
sich der bereits mit Schreiben des O._______ vom 22. November 2004
angedeutete innerfamiliäre Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin
und ihren Eltern, der insbesondere beim Vater zu gewalttätigen Re-
aktionen führte, offenbar derart zugespitzt, dass sie nun von ihrer Fa-
milie getrennt lebt. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts bestä-
tigte die zuständige kantonale Behörde am 4. September 2007 in
einem Amtsbericht, dass die Beschwerdeführerin seit anfangs Februar
2007 inoffiziell bei einer Bekannten wohnt, bei welcher sie bereits
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zuvor jeweils Zuflucht gesucht habe. Im Weiteren führte die zuständige
kantonale Behörde aus, nachdem der rubrizierte Anwalt die
Mandatsführung für die Eltern und Brüder niedergelegt habe, habe die
Beschwerdeführerin einer Weiterführung ihrer Vertretung im
vorliegenden Beschwerdeverfahren zugestimmt. Ihr Vater habe
daraufhin erklärt, mit diesem Entscheid stelle sie sich klar gegen die
Familie, was er nicht akzeptiere. Seit ihrem Wegzug habe er sich nie
mehr gemeldet und sie selber vermeide jeglichen Kontakt mit ihm in
der Öffentlichkeit.
Aufgrund des zerrütteten Familienverhältnisses, für welches
insbesondere auch kulturell unterschiedliche Ansichten der Fami-
lienmitglieder zeichnen, könnte die Beschwerdeführerin demnach bei
einer Rückkehr in ihre Heimat nicht auf ein genügend stabiles familiä-
res Beziehungsnetz zurückgreifen. Denn nach erfolgtem Bruch mit ih-
rer Familie könnte sie nicht damit rechnen, im Kosovo von ihrer Familie
respektive dem Familienverbund ihres Vaters aufgenommen oder
zumindest unterstützt zu werden. Sie verfügt somit über kein soziales
Beziehungsnetz, das ihr bei einer Rückkehr in persönlicher und
finanzieller Hinsicht hilfreich zur Seite stehen könnte. Die
Beschwerdeführerin, die den Akten zufolge in der Schweiz über eine
Schwester verfügt und hier äusserst gut integriert ist, wäre demnach in
ihrem Heimatland, zu dem sie keine besonders enge Beziehung mehr
hat, auf sich alleine gestellt. Sie müsste selber für ihr wirtschaftliches
Auskommen und die Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung
sorgen, was ohne Berufsausbildung und auch angesichts ihrer
psychischen Erkrankung äusserst fraglich erscheint.
4.2.12 In Würdigung der besonderen Umstände gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht daher zum Schluss, dass von einer seit Abschluss
des ordentlichen Asylverfahrens wesentlich veränderten Sachlage
auszugehen und der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin
im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu qualifizieren ist.
4.2.13 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
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EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a, S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und wegge-
wiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von
Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhält-
nisse erneut zu prüfen sind. Da das Gericht vorliegend den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist auf eine Prüfung der ande-
ren Vollzugshindernisse zu verzichten.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die ange-
fochtene Verfügung vom 14. Juli 2006 ist aufzuheben. Es ist demnach
festzuhalten, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führerin in ihr Heimatland als nicht mehr zumutbar im Sinne von Artikel
83 Abs. 4 AuG erweist, da sich ihre Situation in wiedererwägungs-
rechtlich relevanter Weise verändert hat. Daraus folgt, dass die Dis-
positivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der Verfügung vom 7.
September 2004 wiedererwägungsweise aufzuheben sind. Nachdem
sich aus den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne
von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist das BFM anzuweisen, die Be-
schwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen. Auf weitere Beschwerdevorbringen und Be-
weismittel ist bei dieser Sachlage nicht mehr näher einzugehen.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote vom
27. Dezember 2007 zu den Akten gereicht. Er weist in seiner Rech-
nung einen zeitlichen Aufwand von 10.5 Stunden und Barauslagen von
Fr. 38.50 aus. Der zeitliche Aufwand erscheint - unter Abzug von als
nicht notwendig erachteten Aufwendungen über 1.75 Stunden - als an-
gemessen, dies gilt ebenso für die geltend gemachten Barauslagen. In
Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie unter Berücksichtigung
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eines Stundenansatzes von Fr. 230.-- ist die Parteientschädigung für
den Vertreter auf Fr. 2'204.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag der Beschwerdeführerin als
Parteientschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 14. Juli 2006 wird vollumfänglich und jene
vom 7. September 2004 hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wie-
dererwägungsweise aufgehoben.
3.
Es sind keine Verfahrenskosten zu sprechen.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 2'204.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
-
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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