Abtei lung V
E-7829/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, und deren Tochter B._______,
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7829/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea am (...)
2001 verliess und über den Z._______ und Y._______ nach Italien
gelangte, wo sie im (...) 2007 als politischer Flüchtling anerkannt wur-
de und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erhielt,
dass sie am 24. Februar 2009 in die Schweiz weiterreiste, wo sie am
25. Februar 2009 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum X._______ vom 9. März 2009 zur Begründung ihres Asylge-
suchs geltend machte, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie und Mitglied der Pfingstgemeinde (christliche Freikirche) mit
letztem Wohnsitz in W._______ (Eritrea),
dass sie als Serviererin in einer Teestube, deren Besitzer mit Op-
positionellen kollaboriert habe, tätig gewesen sei,
dass sie am (...) von den eritreischen Sicherheitsbehörden verhaftet
worden sei, nachdem diese beim Teestubenbesitzer Dokumente und
Sprengstoff gefunden hätten,
dass sie nach zehn Tagen Haft aus dem Gefängnis ausgebrochen und
in den Z._______ gereist sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung
vom 9. März 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis eines
EURODAC-Treffers (Fingerabdruck-Datenbank) und zu einer allfälligen
Wegweisung nach Italien gewährte,
dass die Beschwerdeführerin anführte, sie müsste bei einer Rückkehr
nach Italien auf der Strasse leben, könne sich dort an niemanden wen-
den, habe ohne Adresse in V._______ gelebt und den positiven
Asylentscheid in U._______ abgeholt,
dass die Beschwerdeführerin am (...) ihre Tochter B._______ zur Welt
brachte,
Seite 2
E-7829/2009
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 - eröffnet am
10. Dezember 2009 (die Beschwerdeführerin verweigerte die Unter-
schrift) - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche (recte: das
Asylgesuch [der Beschwerdeführerin]) nicht eintrat und die Beschwer-
deführerin und ihre Tochter nach Italien wegwies,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gleich-
zeitig aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen, und festhielt, eine
Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wir-
kung,
dass der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten ausgehän-
digt wurden,
dass das BFM zur Begründung anführte, Abklärungen hätten ergeben,
dass die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2003 in Italien daktylos-
kopisch erfasst und im (...) 2007 als politischer Flüchtling anerkannt
worden sei, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei und angesichts dessen, dass dieses Land innert Frist nicht
geantwortet habe, von seiner Zustimmung auszugehen sei,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 1. Februar 2010 zu erfolgen
habe,
dass den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien entge-
Seite 3
E-7829/2009
genzuhalten sei, dass sie fast sechs Jahre in Italien gelebt habe, dort
als Flüchtling anerkannt und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten
habe, weshalb es ihr zuzumuten sei, sich an eine Hilfsorganisation zu
wenden, die sie bei der Kontaktaufnahme mit den italienischen Behör-
den unterstützen könne,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezem-
ber 2009 per Telefax und per Post in materieller Hinsicht die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung mit der Anweisung an das BFM,
das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asyl-
gesuch als zuständig zu erachten, eventualiter unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht sinngemäss den Erlass einer vor-
sorglichen Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) mit der
Anweisung an die Vollzugbehörde, bis zum Entscheid über die Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Voll-
zugshandlungen abzusehen, subeventualiter das Aussetzen des Weg-
weisungsvollzugs bis zur Durchführung der bevorstehenden Operation
und Feststellung der Reisefähigkeit durch die behandelnden Ärzte im
Kantonsspital T._______, und unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen eine Sozialhilfebestätigung vom
17. Dezember 2009, einen Arztbericht des Kantonsspitals T._______
vom 17. Dezember 2009 betreffend Operation der Beschwerdeführerin
innerhalb der nächsten vier Wochen sowie drei Berichte zum Asylver-
fahren in Italien (Bericht Rom-Aufenthalt vom 12. bis 17. Juli 2009,
S._______, R._______; Schreiben der Schweizerischen
Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009,
Rückschaffung in den „sicheren Drittstaat“ Italien; Schreiben der CIR
[Consiglio italiano per i rifugiati] vom 3. Dezember 2009) einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
Seite 4
E-7829/2009
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 18. Dezember
2009 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
Seite 5
E-7829/2009
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2003 in Italien daktylos-
kopisch erfasst und im (...) 2007 als politischer Flüchtling anerkannt
worden ist, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuches der
Beschwerdeführerin zuständig ist respektive war (vgl. die einschlägi-
gen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assozi-
ierungsabkommen, in der VO Dublin und in der DVO Dublin),
dass das BFM die italienischen Behörden am 31. Juli 2009 um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c (recte wohl: Art. 16 Abs. 2) VO Dublin ersuchte,
und die italienischen Behörden die Frist zur Stellungnahme bis zum
15. August 2009 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts
der Verfristung eine stillschweigende Zustimmung zur Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gemäss Art. 20
Abs. 1 Bst. c VO Dublin vorliegt,
dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen,
Italien halte sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestim-
mungen, insbesondere an das Refoulementverbot und die einschlägi-
gen Normen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101), weshalb
nicht zu beanstanden ist, dass das BFM keine Veranlassung zu einem
Selbsteintritt gesehen hat,
Seite 6
E-7829/2009
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass Italien Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) ist und - wie bereits erwähnt - keine konkreten Hinweise darauf
bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die
aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
Seite 7
E-7829/2009
dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in einen Drittstaat aus-
reisen können, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,
dass entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitte-
leingabe davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin
werde in Italien als alleinerziehende Mutter und anerkannter Flüchtling
mit ihrem (...) Monate alten Kleinkind den Umständen entsprechend
untergebracht, und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine
drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ergeben,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass auch in Berücksichtigung der mit der Beschwerde zu den Akten
gereichten Berichten zum Asylverfahren in Italien festzustellen ist,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, aber in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für
Personen, welche sich als anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufent-
haltsbewilligung in Italien aufhalten, insgesamt nicht eine so umschrie-
bene Notlage zu erkennen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober
2009),
dass vorliegend keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien sprächen,
dass insbesondere festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ei-
genen Angaben zufolge in Italien bis im August 2008 während rund
zweieinhalb Jahren als Hausmädchen gearbeitet (Akten BFM A1/13
S. 3) und während ihres langjährigen Aufenthalts in diesem Drittstaat
Kontakte zur Kirche und zu Freunden gepflegt hat (A1/13 S. 10),
dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr folglich nicht auf
sich allein gestellt sein wird und es ihr zuzumuten ist, sich zwecks Re-
gelung ihres Aufenthalts mit Hilfe der Kirche oder eines Hilfswerkes an
die italienischen Behörden zu wenden,
dass an dieser Einschätzung die bevorstehende Operation im Kan-
tonsspital T._______ (Entfernung ...) nichts zu ändern vermag, zumal
Seite 8
E-7829/2009
eine adäquate medizinische Behandlung auch in Italien gewährleistet
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung faktisch möglich ist, da Italien, wie
bereits ausgeführt, zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und
ihrer Tochter staatsvertraglich verpflichtet ist und einer Rückübernah-
me stillschweigend zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass allerdings in der angefochtenen Verfügung die Anordnung des
sofortigen Vollzugs nicht begründet und namentlich nicht ausgeführt
wird, auf welche Gesetzesbestimmung das BFM diese Anordnung in
Derogation der allgemeinen Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 AsylG - ob-
ligatorische Ansetzung einer Ausreisefrist - stützt,
dass deshalb die Ziffer 3 des angefochtenen Dispositivs aufzuheben
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6241/2009 vom 20. Ok-
tober 2009) und das BFM zur Ansetzung einer im Hinblick auf die be-
vorstehende Operation und die noch zu erfolgende Bestätigung der
Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin durch die behandelnden Ärzte
angemessenen Ausreisefrist anzuhalten ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung unter der vorgenannten Einschränkung zu bestätigen ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen
in der Beschwerde und die zu deren Stützung eingereichten Dokumen-
te einzugehen, weil diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung
herbeizuführen,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit der am 18. Dezember 2009 verfügten vorsorglichen Ausset-
zung des Wegweisungsvollzugs und mit dem Entscheid in der Haupt-
sache ohne vorgängige Beschwerdeinstruktion die Anträge auf Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden sind,
Seite 9
E-7829/2009
dass die Rechtsbegehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen
nicht aussichtslos sind und sich die prozessuale Bedürftigkeit aus den
Akten ergibt, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und die Beschwer-
deführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-7829/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 3. Dezember
2009 wird aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen, der Be-
schwerdeführerin eine angemessene Ausreisefrist im Sinne der vor-
stehenden Erwägungen anzusetzen.
3.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten befreit.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Seite 11