Abtei lung V
E-7831/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 7. Oktober 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7831/2010
Sachverhalt:
A.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen sri-lankischen
Staatsangehörigen tamilischer Ethnie, der bis 2006 in Jaffna lebte. Am
3. Januar 2009 verliess er Sri Lanka per Flugzeug und flog nach Italien
(Rom), von wo er gleichentags mit dem Zug in die Schweiz fuhr. Am
5. Januar 2009 ersuchte er im EVZ Basel um Asyl. Am 8. Januar 2009
wurde er zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den
Fluchtgründen befragt. Am 7. Juli 2009 hörte das BFM ihn ausführlich
zu den Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung geltend, er sei im Mai
2006 von Jaffna nach Negombo gezogen, um zu vermeiden, einer
Vorladung des Criminal Investigation Departments (CID) nachkommen
zu müssen. Das CID habe ihn verdächtigt, mit den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) Kontakt zu pflegen, da er in Jaffna für einen
Cousin gearbeitet habe, der geschäftliche Kontakte zur LTTE habe. Er
habe befürchtet, bei der Befragung durch das CID verschleppt zu
werden, wie dies oft vorkomme. Sein Cousin sei 2007 zur Befragung
mitgenommen und seither nicht mehr frei gelassen worden.
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, das CID habe ihn an-
schliessend auch in Negombo gesucht, weshalb er nach kurzer Zeit
nach Vavuniya gezogen sei, wo er Verwandte habe und als Elek-
tromonteur und Maurer gearbeitet habe. Aufgrund langer Arbeitswege
und mehrmaligen Einvernahmen nach Bombenanschlägen sei er im
November 2006 nach Negombo zurückgekehrt, wo er am 23. Novem-
ber 2006 die Tochter eines lokalen Fischers geheiratet habe (Vorakte
A19).
Nach der Hochzeit habe ihn das CID auch bei seinen Schwiegereltern
in Negombo gesucht. Deshalb sei er im Dezember 2006 mit seiner
Frau nach Vavuniya gezogen und habe anschliessend abwechslungs-
weise in Negombo und Vavuniya gelebt. Sowohl in Vavuniya als auch
in Negombo hatte er zumindest zwischenzeitlich Arbeit.
Bezüglich der Gründe für seine Ausreise aus Sri Lanka nannte der
Beschwerdeführer einerseits die Nachforschungen des CID bei seinen
Schwiegereltern in Negombo und andererseits die generell gefährliche
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Lage für Angehörige der tamilischen Ethnie. So sei er in Vavuniya ins-
gesamt viermal nach Bombenanschlägen zu Befragungen mitgenom-
men worden, das letzte Mal Ende 2008. Auch sei er kurz vor dem Juni
2008 in Vavuniya von der People's Liberation Organisation of Tamil
Eelam (PLOTE) zur Abklärung seiner Identität festgehalten worden.
Zudem seien in Negombo im April/Mai 2007 auf einer Baustelle, auf
der er gearbeitet habe, alle tamilischen Arbeiter von der Spezialpolizei
festgenommen worden.
C.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz aus und beauftragte den
Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung.
Das BFM führte zur Begründung aus, die Vorbringen des Beschwer-
deführers seien nicht glaubhaft und die geschilderten Vorfälle stellten
aufgrund ihrer fehlenden Intensität keine asylrelevante Verfolgung. Der
Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 5. November 2010 reichte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des
BFM ein und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
In tatsächlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor allem bereits
bekannte Tatsachen vor. Als zusätzliche Beweismittel reichte er einen
Bericht der ReliefWeb vom 19. Dezember 2009 ein sowie die Überset-
zung eines in der sri-lankischen Zeitung Viarakesary vom Dezember
2008 publizierten Bildkommentars (vgl. das bereits anlässlich der An-
hörung eingereichte Bild samt tamilischem Kommentar, Vorakte A18).
In rechtlicher Hinsicht brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, die vom BFM festgestellten widersprüchlichen Aussagen bestün-
den bei näherer Betrachtung nicht. Er erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft, da er aufgrund des Verdachts auf Zugehörigkeit zur LTTE
ernsthaften Nachteilen, insbesondere ständigen Kontrollen und Ver-
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dächtigungen, ausgesetzt gewesen sei und deshalb in ständiger Angst
gelebt habe, verhaftet und umgebracht zu werden. Mit den gleichen
Argumenten begründet er auch die Unzumutbarkeit eines eventuellen
Wegweisungsvollzugs.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli -
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbe-
sondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert sowie in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die Richter von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt sind, sie aber überwiegend für wahr halten, ob -
wohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
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4.2 Das BFM bezeichnet die Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich der Nachstellungen von Angehörigen des CID vor seiner
Flucht aus Jaffna und danach in Negombo als widersprüchlich und zu
wenig detailliert.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Befragung zur Person bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe nur beschränkter Be-
weiswert zukommt, da bei dieser ersten summarischen Befragung die
Fluchtgründe nicht im Mittelpunkt stehen (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 E. 3).
Deshalb kann aus den vom BFM genannten Widersprüchen in Bezug
auf die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers
nichts abgeleitet werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Be-
schwerdeführer erst in der Anhörung zu den Flüchtlingsgründen alle
Vorfälle erwähnte und konkrete Angaben zu seinen Verfolgern machte.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer jeweils nur indirekt von den
Nachforschungen zu seiner Person erfuhr, was die fehlende Detail -
liertheit seiner Erzählungen erklärt.
Das BFM bezeichnet es zudem als den allgemeinen Erfahrungen und
der Logik des Handelns widersprechend, dass das CID den Beschwer-
deführer nicht gefunden habe, obwohl auf dessen Eheschein seine
Wohnadresse in Colombo angegeben gewesen sei. Das BFM verkennt
dabei jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung vom
7. Juli 2009 (Vorakte A14) vorgebracht hat, dass diese Adresse fiktiv
sei und weder er noch seine Frau je an dieser Adresse gewohnt hät-
ten. Das BFM setzt sich mit diesem Argument nicht auseinander.
4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers können in diesen Punkten
nicht ohne Weiteres als unglaubhaft angesehen werden. Auf eine ver-
tiefte Untersuchung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen kann jedoch
verzichtet werden, da die vom Beschwerdeführer geschilderten Nach-
teile – selbst wenn diese umfassend als glaubhaft betrachtet werden –
keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und
damit nicht asylrelevant sind.
5. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach -
teile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu wer-
den drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
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Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E.5.2 f.; BVGE 2008/4 E. 5;
EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10).
5.1 Wie das BFM zurecht feststellt, stellen die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Vorkommnisse – selbst wenn die vom BFM als un-
glaubhaft qualifizierten Ereignisse als glaubhaft betrachtet werden –
keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die vom
Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungshandlungen durch die Ar-
mee, das CID und die PLOTE sind weder genügend intensiv noch ge-
nügend gezielt, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
angesehen zu werden.
Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Verfolgung mit den
Nachforschungen des CID zu seiner Verbindung zur LTTE in Jaffna
und zu seiner Anwesenheit in Negombo. Diesbezüglich verweist er vor
allem darauf, dass das CID regelmässig, das heisst ein- bis zweimal
pro Monat, bei seinen Schwiegereltern in Negombo nach seinem Auf-
enthalt gefragt habe. Er verweist zudem in allgemeiner Weise darauf,
dass Personen, die vom CID befragt wurden, verschwänden oder
später tot aufgefunden würden.
Bezüglich der konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ist fest-
zustellen, dass die Nachforschungen des CID in seinem Fall weder als
besonders intensiv noch als gezielt zu bezeichnen sind. Die Nachfor-
schungen des CID scheinen sich auf die Erkundigungen an der Wohn-
adresse der Schwiegereltern zu beschränken; weitere Verfolgungs-
aktivitäten durch das CID macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Anders ist auch nicht zu erklären, dass der Beschwerdeführer zwi-
schen 2006 und Ende 2008 nicht vom CID festgenommen wurde und
auch nie persönlich mit Angehörigen des CID zu tun hatte. Die verhält-
nismässig geringe Intensität der erlittenen Nachteile zeigt sich auch im
Umstand, dass der Beschwerdeführer erst Ende 2008 aus Sri Lanka
ausgereist ist. Die fehlende Gezieltheit der Verfolgung wird zudem da-
durch unterstrichen, dass die Angehörigen des CID in Negombo ledig-
lich nach "jemandem aus Jaffna" gesucht haben sollen, über dessen
Identität jedoch nicht im Bilde gewesen seien. Auch die einmalige,
zwei Stunden dauernde Festhaltung durch die PLOTE in Vavuniya er-
laubt keine Rückschlüsse auf Nachteile von der nach Art. 3 AsylG für
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendigen Intensität.
5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Verfolgungsangst zudem
mit den Massnahmen, denen Tamilen in Sir Lanka im Allgemeinen
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ausgesetzt seien. In diesem Zusammenhang verweist er vor allem da-
rauf, dass er in Vavuniya viermal nach Bombenattentaten, für die tami-
lische Bewegungen verantwortlich gemacht wurden, für je einen Tag
zur Befragung festgehalten worden sei, weil er sich zufällig in der
Nähe des Anschlags befunden habe. Während de Befragungen sei
auch Gewalt angewendet worden, die jedoch nicht zu Verletzungen ge-
führt habe. Diese Vorfälle können jedoch weder als gezielt gegen den
Beschwerdeführer gerichtet noch als genügend intensiv bezeichnet
werden.
Zur Veranschaulichung der für Tamilen allgemein gefährlichen Lage
verweist der Beschwerdeführer auf einen Vorfall, der zwischen April
und Mai 2007 in Negombo stattgefunden habe. Dabei seien fünf tami-
lische Arbeitskollegen des Beschwerdeführers auf einer Baustelle von
der Spezialpolizei (Special Task Force, STF) festgenommen worden;
der weitere Verbleib dieser Personen sei dem Beschwerdeführer unbe-
kannt. Er selber sei der Festnahme nur zufälligerweise entgangen. Im
Nachhinein habe er erfahren, dass sich die STF nach seiner Wohnad-
resse erkundigt habe. Den polizeilichen Behörden sei jedoch lediglich
bekannt gewesen, wieviele tamilische Personen auf der Baustelle ge-
arbeitet hatten, weshalb sie nach der fehlenden Person gesucht hät-
ten, ohne deren Identität jedoch zu kennen. Deshalb kann auch dieser
Vorfall nicht als gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet be-
zeichnet werden.
5.3 Zusammenfassend lassen die vom Beschwerdeführer
geschilderten Vorfälle nicht auf eine gezielt gegen ihn gerichtete
Verfolgung von einer gemäss der Praxis zu Art. 3 AsylG erforderlichen
Intensität schliessen. Die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwer-
deführers durch das BFM ist deshalb zu bestätigen.
6.
Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; EMARK 2001 Nr. 21).
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7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]). Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers vorliegend als zulässig, zumutbar und
möglich.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Ausreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich re-
levante Gefährdung glaubhaft zu machen, findet im vorliegenden
Verfahren das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
keine Anwendung. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der
Beschwerdeführer in Sri Lanka einer menschenrechtswidrigen Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ausgesetzt ist. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist damit zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das BFM führte bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aus, obwohl ein Vollzug der Wegweisung in den Norden Sri Lankas
dem Beschwerdeführer aufgrund der dortigen Situation nicht zumutbar
sei, könne dieser im Grossraum Colombo Wohnsitz nehmen. Dort
habe sich die Sicherheitslage stabilisiert, der Beschwerdeführer habe
ein intaktes Beziehungsnetz und er verfüge über Berufserfahrung.
Der Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwerde die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in allgemeiner Weise damit,
dass er in Sri Lanka mit Verfolgung, Inhaftierung und Tötung rechnen
müsse.
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Das Bundesverwaltungsgericht ging in seinem Länderurteil zu Sri
Lanka vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2 E. 7.6.2) davon aus, dass
der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz als unzu-
mutbar zu qualifizieren ist. Bei Tamilen, die aus der Nord- oder Ost-
provinz stammen, könne zudem nur von einer Zumutbarkeit der In-
anspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden
des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen wer-
den, wenn diese dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine kon-
krete Chance der Existenzsicherung und eine Unterkunftsmöglichkeit
verfügten.
Seit der militärischen Niederlage der LTTE und dem Ende des Bürger-
krieges im Mai 2009 hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage
sowohl im Norden und Osten des Landes als auch im Grossraum
Colombo erheblich verbessert. Trotzdem gilt die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vom Februar 2008 vorläufig weiterhin.
Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Nordpro-
vinz (zum Beispiel nach Jaffna oder nach Vavuniya) ist dem Be-
schwerdeführer damit nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt
allerdings, wie vom BFM zurecht geltend gemacht, in Negombo, das
zum Grossraum Colombo gezählt werden kann, über ein familiäres
Beziehungsnetz. So wohnen dort sowohl seine Frau wie auch seine
Schwiegereltern, bei denen er bereits vor seiner Flucht aus Sri Lanka
gewohnt hat. Der Beschwerdeführer hat zudem bereits früher in
Negombo gearbeitet. Auch ist er seit seiner Heirat bei den Behörden in
Colombo registriert, auch wenn diese – wie der Beschwerdeführer
geltend macht – seine Wohnadresse nicht kennen. Damit ist ihm die
Wohnsitznahme in Negombo zuzumuten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen kann oder dorthin ge-
bracht werden kann.
Praktische Hindernisse, welche einem Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka entgegenstehen könnten, sind aus
den Akten nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist daher
vorliegend möglich.
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7.4 Die Vorinstanz hat damit den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
fällt ausser Betracht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Die Beschwerdebegehren haben sich aufgrund vorstehender Erwä-
gungen als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ab-
zuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten, ist mit mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: 6. Dezember 2010
Seite 12