Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E783/2012
U r t e i l v om 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Annelise Gerber, (…), 3600 Thun,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 1. Februar
2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im
Juni 2011 verliess und über den Iran, die Türkei und Griechenland nach
Italien gelangte, wo er sich gut zwei Wochen lang aufhielt,
dass er über Italien am 27. Dezember 2011 in die Schweiz gelangte und
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 4. Januar 2012 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel summarisch zu seine Ausreise und zum Asylgesuch befragt wurde,
dass er dabei ausführte, er habe im Heimatland Schwierigkeiten
bekommen, nachdem er und sein Bruder in der seiner Familie
gehörenden Apotheke in Kabul Alkohol verkauft hätten,
dass er im EVZ mit einem EURODACFingerabdruckvergleich
konfrontiert und ihm in diesem Zusammenhang mitgeteilt wurde, dass
mutmasslich Norwegen (daktyloskopische Erfassung am 10. April 2003)
oder Italien (daktyloskopische Erfassung am 10. Dezember 2011) für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
weshalb das BFM voraussichtlich auf sein Asylgesuch nicht eintreten
werde,
dass der Beschwerdeführer dabei bestritt, sich in Norwegen aufgehalten
zu haben und weiter angab, in die Schweiz gekommen zu sein, weil sein
Bruder sich hier aufhalte,
dass er im Weiteren in Abrede stellte, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu
haben und festhielt, sich nicht nach Italien zurückbegeben zu wollen,
dass das BFM am 13. Januar 2012 die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c
der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVerordnung), ersuchte,
dass Italien zum Übernahmeersuchen innert der festgelegten Frist keine
Stellung nahm,
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dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2012 – dem
Beschwerdeführer am 6. Februar 2012 persönlich eröffnet in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 27. Dezember 2011
nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den
Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Luzern
verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, einer
allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf
die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; DublinIIVO; Verordnung
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig,
dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC
nachweise, dass der Beschwerdeführer in Italien ein Asylgesuch
eingereicht habe,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung bezogen hätten, weshalb
aufgrund der einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen die
Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens auf Italien übergegangen sei,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs die Zuständigkeit Italiens bzw. die
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien nicht zu
widerlegen vermöchten, und dass sich namentlich daraus, dass der
Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz sei, nichts ableiten lasse,
zumal der Beschwerdeführer volljährig sei und sich aus den Akten
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keinerlei Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Brüdern
ergäben,
dass der Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
dass auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Italien bestünden,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien daher zulässig und im
Weiteren auch zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10.
Februar 2012 (per Telefax; Datum des Poststempels: 12. Februar 2012)
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und beantragte, es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; es sei
die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sowohl nach Italien wie nach Afghanistan
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; es sei
gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM
zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen, und es ihm die
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegehren damit
begründete, er habe in Italien nie beabsichtigt, ein Asylgesuch zu stellen
und habe nie ein solches gestellt,
dass er im Übrigen nie in Norwegen gewesen sei, weshalb es sich bei
den betreffenden EURODACTreffern um einen Irrtum handeln müsse,
dass im Weiteren Italien die Bedingungen des DublinerAbkommens nicht
erfülle, wozu auf diverse Berichte von Organisationen und Fachpersonen
verwiesen werde,
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dass angesichts der zur Zeit herrschenden politischen und
wirtschaftlichen Situation in Italien davon auszugehen sei, dass sich die
dortige Lage für Flüchtlinge noch weiter verschlechtert habe,
dass daher der Wegweisungsvollzug nach Italien, ebenso wie der
Wegweisungsvollzug nach Afghanistan, unzumutbar sei,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. Februar
2012 per Telefax den Vollzug der Wegweisung bis zum Eingang der
vorinstanzlichen Akten und einem allfälligen Entscheid über die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung aussetzen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob das BFM
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nämlich vor
seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und gemäss der
daktyloskopischen Erfassung dort ein Asylgesuch gestellt hat, welches in
B._______ am 10. Dezember 2011 registriert wurde,
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dass daher gemäss den Bestimmungen der DublinIIVO vorliegend
Italien für die Behandlung eines allfälligen Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständig ist,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert Frist nicht beantwortet
haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv
geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO),
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien im
Falle des Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde,
dass in Italien ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des
Asylgesuchs und der Wegweisung garantiert ist und selbst ein dort
bereits durchlaufenes Asylverfahren oder ein Wegweisungsentscheid
keine Gründe darzustellen vermöchten, um ein Asylgesuch in der
Schweiz im Rahmen eines Selbsteintrittes materiell zu behandeln,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur in der Tat gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass DublinRückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und
dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien keine konkreten
stichhaltigen Einwände erhoben hat,
dass er auch in seiner Rechtsmitteleingabe nichts vorbringt, was die
Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen vermöchte,
dass die Wünsche des Beschwerdeführers, sich zu seinem Bruder in die
Schweiz zu begeben, vorliegend keinen Einfluss auf die Frage des
zuständigen DublinStaates ausüben,
dass das BFM nach dem Gesagten keine Veranlassung zu einem
Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) gehabt hat und es damit zu
Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]),
dass sich die Frage nach dem Bestehen von
Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als
Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der
Prüfung des Selbsteintritts beantwortet worden ist,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
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unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde – die aufschiebende Wirkung kann nur für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – aufgrund des vorliegenden
direkten Entscheids in der Hauptsache selbst gegenstandslos geworden
ist, weshalb darüber nicht zu befinden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen war, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: