Abtei lung V
E-7832/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
alias B._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2009 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7832/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2004 unter den Perso-
nalien B._______, Nigeria, ein erstes Asylgesuch gestellt hatte, auf
das das BFM mit Verfügung vom 11. Januar 2005 nicht eintrat und
gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügte,
dass mit abweisendem Beschwerdeurteil der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) vom 21. Januar 2005 jene Verfügung des BFM
in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 24. März 2009 wieder in die Schweiz
einreiste und gleichentags ein zweites Asylgesuch unter den im Rub-
rum zuerst aufgeführten Personalien stellte,
dass er am 6. April 2009 anlässlich der Summarbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) erklärte, das zweite Asylgesuch
aus den selben Gründen wie das erste einzureichen und dass alle da-
mals vorgebrachten Angaben – abgesehen von den Personalien – den
Tatsachen entsprochen hätten,
dass er zudem geltend machte, in der Zwischenzeit nach C._______
gereist zu sein und sich dort bis am _______ aufgehalten zu haben,
dass er jedoch C._______ habe verlassen müssen, weil er sowohl von
den C._______ als auch von den nigerianischen Behörden aus den
bereits im ersten Asylgesuch genannten Gründen gesucht worden sei,
dass am _______ das Amt für Migration des Kantons D._______
meldete, der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthalts,
dass am _______ die zuständigen E._______ Behörden gestützt auf
das Dublin-Vertragswerk um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
in der Schweiz ersuchten,
dass dieser Anfrage entsprochen wurde und der Beschwerdeführer am
_______ wieder in der Schweiz eintraf,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 – eröffnet am
14. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auch auf das
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zweite Asylgesuch nicht eintrat und erneut die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob,
dass er dabei in materiellem Sinn die Aufhebung der Verfügung des
BFM, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewäh-
rung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit so-
wie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Auf-
nahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
eventuell die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde beantragte,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass daher auf das Beschwerdebegehren um Gewährung von Asyl
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, und
diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
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dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen be-
reits ein Asylverfahren im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfolglos
durchlaufen hat (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 14
S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5),
dass das BFM das zweite Asylgesuch im Wesentlichen mit der Be-
gründung abgelehnt hat, der Beschwerdeführer habe in seinem zwei-
ten Asylgesuch vom 24. März 2009 an seinen schon mit dem ersten
Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen festgehalten,
dass die Nichteintretensverfügung des BFM vom 11. Januar 2005
durch das den Rekurs des Beschwerdeführers abweisende Urteil der
ARK vom 21. Januar 2005 in Rechtskraft erwachsen sei, und in
diesem Gerichtsentscheid die Asylvorbringen als stereotyp und
unglaubhaft qualifiziert worden seien,
dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach Abschluss des
ersten Asylverfahrens und Einleitung des zweiten keinerlei Asylgründe
geltend mache, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes er-
heblich wären,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe festhält, er
sei im Jahre _______ aus F._______ ausgeschafft worden, die
Schweizer Asylbehörden hätten ihn nie gefragt, weshalb er nach
E._______ gegangen sei und er sei in der Schweiz nur einmal befragt
worden,
dass nicht die Rückkehrhilfe sein Problem sei, sondern die Schwierig-
keiten, die er in Nigeria habe, und übrigens sei sein richtiger Name
A._______,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten
der erwähnten Begründung der vorinstanzlichen Verfügung vom
10. Dezember 2009 in jeder Hinsicht anschliesst,
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die angefochtene
Verfügung zu verweisen ist,
dass in der Beschwerde keine substanziellen Einwände gegen die an-
gefochtene Verfügung erhoben werden,
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dass der Beschwerdeführer insbesondere keine Angaben darüber
macht, inwieweit seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten
Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten,
dass der Beschwerdeführer rügt, dass beim zweiten Asylverfahren nur
eine Anhörung stattgefunden habe,
dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG bei zweiten Asylgesuchen
eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 f. AsylG
nur dann stattfinden muss, wenn die asylsuchende Person aus ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, nach dem ersten Asylge-
such nach C._______ gereist und von dort aus in die Schweiz
zurückgekehrt zu sein (vgl. Protokoll EVZ S. 2 und 7),
dass – ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und aller
übrigen Angaben inklusive derjenigen betreffend die Identität – dieses
Land weder Heimat- noch Herkunftsstaat im Sinn von Art. 36 Abs. 1
Bst. b AsylG wäre, weshalb das BFM keine zweite Anhörung
durchführen musste,
dass der Beschwerdeführer keine weiteren prozessualen Rügen er-
hebt,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine
andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in
seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in sei-
nem Heimatland herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer kon-
kreten Gefährdung ausgesetzt,
dass sich aus den Akten nach wie vor keine Hinweise für die Annahme
ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die
Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb
der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erscheint (Art. 83
Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
– ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – schon wegen
der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist,
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mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst auch das Begeh-
ren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig
geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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