B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7832/2016
Ur t e i l vom 1 4 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch MLaw Laura Aeberli, Rechtsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. September 2016 um Asyl in der
Schweiz. Am 27. September 2016 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zu-
fallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen
wurde. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab,
dass er am 13. Mai 2015 bereits in Ungarn Asyl beantragt hatte. Anlässlich
des beratenden Vorgespräches vom 5. Oktober 2016 wurde ihm das recht-
liche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns und der Wegweisung dorthin ge-
währt.
B.
Am 23. November 2016 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers. Die ungarischen Behörden ant-
worteten innert der anwendbaren Fristen der Dublin-III-VO nicht auf das
Übernahmeersuchen.
C.
Am 8. Dezember 2016 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gele-
genheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 9. Dezember 2016
reichte er eine Stellungnahme ein.
D.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 (gleichentags eröffnet) trat die Vor-
instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Der vorliegenden Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und
die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen
unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechts-
mittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Dem Beschwerdefüh-
rer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei
von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
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Der Beschwerdeführer reichte einen Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe vom Dezember 2016 über die aktuelle Situation in Ungarn sowie
ein Formular „Medizinische Informationen“ des Ambulatoriums Kanonen-
gasse vom 15. Dezember 2016 zu den Akten.
F.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 21. Dezember 2016 setzte der In-
struktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 erteilte der Instruktions-
richter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess die unentgeltli-
che Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
H.
Aufgrund der Meldung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei seit dem
9. Januar 2017 verschwunden, forderte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 auf, seine
aktuelle Adresse bekannt zu geben und sein Interesse an der Fortführung
des Beschwerdeverfahrens mitzuteilen.
I.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 teilte der Beschwerdeführer seine ak-
tuelle Adresse mit und bekundete sein Interesse an der Fortführung des
Beschwerdeverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kogni-
tion nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausrei-
sen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zustän-
diger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen
Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der
Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
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Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
4.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-
Datenbank ergab, dass dieser am 13. Mai 2015 in Ungarn ein Asylgesuch
eingereicht hatte. Die ungarischen Behörden liessen das Übernahmeersu-
chen der Vorinstanz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit aner-
kannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Ungarns ist somit
grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch unbestritten
blieb.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Überstellung nach Ungarn
verstosse wegen der drohenden Inhaftierung und der Haftbedingungen ge-
gen Art. 5 Abs. 1 AsylG und infolgedessen gegen das Non-Refoulement
Prinzip. Der Zugang zum ungarischen Asylverfahren würde ihm verwehrt
bleiben. Zudem weise das ungarische Asylwesen systemische Mängel auf.
Dies spreche für eine Selbsteintrittspflicht der Schweiz.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen und folglich die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (als Referenzurteil publiziert) eingehend die Entwicklung der
Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwen-
dung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert, unter
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Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen das Land
im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein zahlrei-
cher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche na-
mentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asyl-
suchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbeson-
dere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt
T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asyl-
verfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst. Es
hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf
sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche
Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche
Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich
nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn
überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen
und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben werden, oder
ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in
den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicher-
heiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszu-
gangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem
Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht
möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächli-
chen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung
nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folg-
lich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an das Staatssekretariat für Migration zurückgewie-
sen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltsele-
mente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fra-
gen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwer-
deinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bun-
desverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zu-
ständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vor-
gesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Ur-
teils).
5.4 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es
dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Vorbringen in der Beschwerde
zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entschei-
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dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzu-
heissen, ohne dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen eingegangen
werden müsste.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG)
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 12. Dezember 2016 wird aufgehoben und die Sache
wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: