B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7833/2016
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Angelika Stich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N (…).
E-7833/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 1. November 2016 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Tags darauf wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip
dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen
wurde. Am 9. November 2016 wurde er durch die Vorinstanz zur Person
befragt (BzP), am 30. November 2016 zu den Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe (…) stu-
diert und ab (…) an verschiedenen Projekten („[…]“, „[…]“) gearbeitet. Un-
ter anderem habe er beim (...) und bei der (…) mitgewirkt und dazu (…)
bekommen. Da er gute Arbeit geleistet habe, hätte er in eine andere Abtei-
lung wechseln sollen. Zwei seiner Arbeitskollegen, die in jener Abteilung
gearbeitet hätten, (…). Daher, und weil er dort (…) zu tun gehabt hätte,
habe er sich (…) über Monate hinweg geweigert, die Abteilung zu wech-
seln. Er habe sich neben seinem Vorgesetzten auch an andere Stellen ge-
wandt und (…) sowie Vorbehalte gegenüber einem Stellenwechsel vorge-
bracht. Jedoch hätten ihn alle an seinen Vorgesetzten verwiesen, der al-
leine für diese Entscheidung zuständig gewesen sei. Eines Tages habe ihn
dieser in sein Büro gebeten und ihm das Dossier (…), vorgehalten und zu
ihm gesagt, er wisse nun, wieso er sich weigere, diese Arbeit zu leisten; er
sei wie (…). Sein Vorgesetzter habe ihn körperlich angegriffen und ernst-
haft bedroht. Am selben Tag habe dieser seine Ehefrau zu Hause aufge-
sucht und sexuell belästigt. Sein Vorgesetzter sei (…), der sich nicht unter
Kontrolle gehabt habe, der seine Position ausgenutzt und sich dank seiner
Beziehungen alles habe leisten können. Im Übrigen habe er (der Be-
schwerdeführer) nie aus politischen oder sicherheitsrelevanten Gründen
Probleme gehabt. Er habe sich aufgrund des Vorfalles mit seiner Ehefrau
zur Ausreise entschieden, da die Familie nicht in Ruhe gelassen worden
wäre. Aufgrund seiner Anstellung beim (...) habe er keine Erlaubnis gehabt,
das Land zu verlassen und hätte nur mit dem Einverständnis des Ministe-
riums einen Pass beantragen können. Er habe deshalb das Land illegal
verlassen und befürchte, bei einer Rückkehr als Spion verdächtigt zu wer-
den.
B.
Am 7. Dezember 2016 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gele-
genheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Der Beschwerdeführer
reichte am 8. Dezember 2016 eine Stellungnahme ein.
E-7833/2016
Seite 3
C.
C.a
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug schob sie
wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.b Mit Verfügung gleichen Datums anerkannte die Vorinstanz die Ehefrau
des Beschwerdeführers als Flüchtling und gewährte ihr Asyl in der
Schweiz.
D.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei betreffend Ziffer 2 bis 6 (recte: bis 7) aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Ver-
fügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
E.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2017 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz
zur Vernehmlassung ein.
G.
Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 27. Februar 2017 die
Abweisung der Beschwerde. Am 28. Februar 2017 wurde die Vernehmlas-
sung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
E-7833/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, bei den gel-
tend gemachten Behelligungen durch den Vorgesetzten des Beschwerde-
führers im (...) handle es sich nicht um eine Verfolgung aus einem der in
Art. 3 AsylG genannten Gründe. Die Belästigungen wären allenfalls als
eine gemeinrechtliche Straftat zu werten. Aus den Drohungen des Vorge-
setzten mit dem Dossier (…), könne der Beschwerdeführer sodann keine
begründete Furcht ableiten.
3.2 Weiter führt die Vorinstanz aus, Flüchtlingen könne kein Asyl gewährt
werden, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im
Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien. Der Beschwerdeführer habe das
Heimatland illegal verlassen, ohne seine Stelle im (...) gekündigt zu haben.
Durch die Ausreise aus dem Iran sei für ihn deshalb eine relevante Bedro-
hungslage entstanden und er habe im Falle einer Rückführung begründete
Furcht Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Er erfülle demnach
die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, mithin
sei ihm gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren.
E-7833/2016
Seite 5
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die vorinstanzliche
Verfügung sei äusserst knapp begründet. Der Entscheid enthalte keine
ausführlichen Erwägungen, weshalb die Asylrelevanz verneint worden sei,
jedoch subjektive Nachfluchtgründe bejaht wurden. Damit verletze die
Vorinstanz die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs.
4.2 Die Begründungspflicht umfasst als Ausfluss des Grundsatzes des
rechtlichen Gehörs, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Be-
schwerdeführers tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begrün-
dung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die verfügende Behörde hat ihren Entscheid so zu begründen, dass für die
Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente ersichtlich
sind (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl.
2015, Rz. 243 ff.). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen
möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechts-
mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(BGE 129 I 232 E. 3.2, BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Asylgesuches aus,
nach dem Willen seines Vorgesetzten hätte er eine neue Aufgabe in einer
anderen Abteilung des (...) übernehmen sollen. Dies habe er – namentlich
(…) – nicht gewollt, was er klar kommuniziert habe. Sein Vorgesetzter sei
deshalb ihm gegenüber tätlich geworden und habe ihn bedroht. Den Vor-
gesetzten beschrieb er als eine Person, die sich nicht unter Kontrolle habe,
ihre Position ausnutze und sich dank seiner Beziehungen alles erlauben
könne.
Die Vorinstanz erachtete diese Behelligungen durch den Vorgesetzten
nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und damit als nicht asylrele-
vant.
5.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers begründete ihr Asylgesuch damit,
der Vorgesetzte ihres Ehegatten sei zu ihr nach Hause gekommen, habe
sie an die Wand gedrückt, seine Hand auf den Hals gelegt und ihr vorge-
halten, (…). Während er sie am Hals gewürgt und bedroht habe, habe er
sie sexuell belästigt und gesagt, ihr Ehemann müsse tun, was er von ihm
verlange. Danach habe er von ihr abgelassen.
E-7833/2016
Seite 6
Die Vorinstanz erachtete diese Behelligungen durch den Vorgesetzten des
Beschwerdeführers, und weil die Ehefrau des Beschwerdeführers die
Tochter (…), als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und gewährte ihr
Asyl.
5.3 In der Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Asylrelevanz der
Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau besteht offensicht-
lich eine Diskrepanz. In Bezug auf den Beschwerdeführer werden der Kon-
flikt mit dem Vorgesetzten sowie die Drohungen und Tätlichkeiten von letz-
terem als nicht asylrelevant qualifiziert. Demgegenüber wird der sexuelle
Übergriff des Vorgesetzten auf die Ehefrau, welcher offenkundig in direk-
tem Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen dem Vorgesetzten und
dem Beschwerdeführer steht, als asylrelevant bewertet. Mit anderen Wor-
ten, die Vorinstanz erachtet die Reflexverfolgung als asylrelevant, der die-
ser zugrunde liegende Sachverhalt indes nicht. Dies ist offenkundig nicht
nachvollziehbar und grenzt an Willkür.
Darüber hinaus unterlässt es die Vorinstanz, ihre Feststellung, wonach es
sich bei den geltend gemachten Behelligungen durch den Vorgesetzten im
(...) nicht um eine Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG handle,
hinreichend zu begründen. Einzig stellt sie fest, dass das Vorgehen allen-
falls als gemeinrechtliche Straftat zu werten wäre. Damit ist für den Be-
schwerdeführer nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen die
Vorinstanz insoweit die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt erachtet und
die Asylrelevanz verneint hat. Die Vorinstanz hat demnach die ihr oblie-
gende Begründungspflicht verletzt.
Die erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich so-
mit als zutreffend.
5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verlet-
zung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Ver-
letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann,
dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als
auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung klar ausser Betracht.
E-7833/2016
Seite 7
5.5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
vom 9. Dezember 2016 ist in den Ziffern 2 bis 7 aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Die Entschädigung für Beratung und Rechtsvertretung wird im Rahmen
der Testphasenverordnung durch eine Fallpauschale abgegolten, welche
die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbe-
sondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, umfasst (Art. 28 Abs. 2
Bst. d TestV). Weitere Aufwendungen sind weder ersichtlich noch zu ent-
schädigen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7833/2016
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 9. Dezember 2016 wird in den Ziffern 2 bis 7 aufgeho-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger