B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7835/2016
Ur t e i l vom 2 3 . Janu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
beide vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, ,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid); Verfügung des SEM vom 11. November
2016 / N (…).
E-7835/2016
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Sachverhalt:
A.
A. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 lehnte das damals zuständige Bun-
desamt für Migration (BFM; heute SEM) die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden vom 5. April 2011 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
A.a Mit Urteil E-1084/2014 vom 15. Januar 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom
3. März 2014 ab.
B.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter erneut um Gewährung von Asyl. Sie begrün-
deten dies damit, der Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden, ein (…),
sei vor dreizehn Jahren im Alter von 49 Jahren von den Taliban getötet
worden. Nachdem ihr Sohn bzw. Bruder C._______ ebenfalls von den Ta-
liban ermordet worden sei, hätten sie Afghanistan verlassen. D._______,
ein weiterer Sohn/Bruder, sei seit vielen Jahren ohne Nachricht verschwun-
den. E._______, ein anderer Sohn/Bruder, der zusammen mit seiner Fa-
milie in Grossbritannien gelebt habe, sei anfangs 2015 im Rahmen eines
Unterstützungsprogramms für die afghanische Bevölkerung, welches vom
British Council organisiert worden sei, als (…) nach Afghanistan gereist.
Dort sei es am 13. Mai 2015 zu einem Terroranschlag der Taliban auf die
Unterkunft gekommen, in der die Mitarbeiter des British Council unterge-
bracht gewesen seien. Die Taliban hätten davon gewusst, dass E._______
als wichtiger Mitarbeiter mit Leitungsfunktion des British Council im Park
Palace Guesthouse übernachtet habe. Der Anschlag habe ihm gegolten.
Er zeige auch, dass die Taliban insbesondere die Söhne vom (…) der af-
ghanischen Regierung eliminieren wollten. Die Bilder des getöteten
E._______ würden zeigen, dass es sich um eine Hinrichtung gehandelt
habe. Zudem sei der Bruder der Beschwerdeführerin, F._______, der die
Beerdigung von E._______ in Herat organisiert habe, von Taliban bedroht,
als Verräter bezeichnet und angegriffen worden. Dieser Angriff sei von Per-
sonen in Herat bestätigt worden. Deshalb habe schliesslich auch
F._______ mit seiner Familie Afghanistan verlassen müssen und sei nach
Deutschland geflüchtet. Es seien die Akten aus deren Asylverfahren in
Deutschland beizuziehen. Im Übrigen würden weitere Verwandte der Be-
schwerdeführenden in den Niederlanden und in G._______ wohnen. Die
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Beschwerdeführerin sei aufgrund des Erlittenen in einem schlechten psy-
chischen Zustand und benötige eine regelmässige psychiatrische Behand-
lung.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
die folgenden Beweismittel zu den Akten:
– Afghanische Todesurkunde von E._______,
– Britische Todesurkunde von E._______,
– Bestätigung des British Council vom 16. Mai 2015,
– zwei Fotos des getöteten E._______,
– Fotos des Grabes von E._______,
– Bericht des Spitals in Herat,
– Bescheinigung von Personen in Herat.
C.
Mit Verfügung vom 11. November 2016 – eröffnet am 17. November 2016
– hielt das SEM fest, es handle sich bei der Eingabe vom 26. Januar 2016
um ein Wiedererwägungsgesuch und wies dieses ab. Gleichzeitig bezeich-
nete es die Verfügung vom 29. Januar 2014 als rechtskräftig und vollstreck-
bar. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben. Einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte
es aus, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Ver-
fügung vom 26. Januar 2016 beseitigen könnten.
D.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführenden
gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung der Ziffern 1
bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters
als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Zudem wurde die Nachrei-
chung einer Bestätigung von H._______, der Witwe von E._______, in
Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde darum ersucht, diese als Zeugin zu
befragen. Weiter seien die Verfahrensakten betreffend den Onkel
F._______ und dessen Familie, die in Deutschland um Asyl ersucht hätten,
beizuziehen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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E.
Am 21. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein Bestäti-
gungsschreiben („To whom it may concern“) von H._______ samt Zustell-
couvert aus Grossbritannien als Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Die Vorinstanz hat die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 26. Ja-
nuar 2016, in dem diese erneut um Asyl nachsuchen, als Wiedererwä-
gungsgesuch entgegengenommen.
Dazu ist vorab hinsichtlich der einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zur
Wiedererwägung festzuhalten, dass die im Asylverfahren bekannten Fol-
gegesuchskonstellationen der Wiedererwägung und des Mehrfachge-
suchs im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes in einem neu einge-
fügten 3. Abschnitt des 8. Kapitels des Asylgesetzes geregelt sind, wobei
Art. 111b das Wiedererwägungsverfahren regelt und Art. 111c AsylG unter
dem Titel „Mehrfachgesuche“ die gesetzliche Neuregelung von Folgeasyl-
gesuchen beinhaltet. Art. 111d AsylG regelt die Gebühren. Diese Bestim-
mungen sind am 1. Februar 2014 in Kraft getreten.
5.
5.1 Da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des
vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken, ist das Vorliegen eines solchen
vorab zu prüfen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, es handle sich bei ihrer
Eingabe vom 26. Januar 2016 nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, da
sie darin um Asyl ersucht hätten. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die
Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführenden zu Recht als Wiederer-
wägungsgesuch entgegengenommen hat.
5.3 Was die Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und
Folgeasylgesuch betrifft, beschlägt nach gefestigter Praxis die klassische
Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ur-
sprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich
eingetretene Wegweisungshindernisse. Werden dagegen nachträgliche
erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
vorgetragen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar. Das Folgeasylgesuch
stellt dabei eine spezielle Variante des klassischen Wiedererwägungsge-
suchs dar. Das revidierte AsylG grenzt die beiden Formen von Folgegesu-
chen nicht ab. Auch die in den Bestimmungen genannten Fristen bezie-
hungsweise Zeitspannen sind für die Klärung dieser Frage nicht von Be-
deutung, denn sie setzen bereits voraus, dass der Entscheid, ob ein Ge-
such nach Art. 111b oder 111c AsylG zu behandeln ist, zuvor schon nach
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anderen (materiellen) Kriterien getroffen wurden. (vgl. BVGE 2014/39
E.4.5). Im Unterschied zu Mehrfachgesuchen hemmt indessen die Einrei-
chung eines Wiedererwägungsgesuchs den Vollzug nicht (Art. 111b Abs. 3
AsylG).
5.4 Vorliegend machten die Beschwerdeführenden geltend, ihr Sohn be-
ziehungsweise Bruder sei am 13. Mai 2015 bei einem Anschlag getötet
worden. Es handelt sich dabei, entgegen der Argumentation der
Vorinstanz, wonach sich die neuen Vorbringen und die eingereichten Be-
weismittel auf ihre Furcht vor den Taliban beziehen, die sie bereits im or-
dentlichen Verfahren geltend gemacht hätten, um eine nachträgliche Ver-
änderung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft. Ihre
Eingabe vom 26. Januar 2016 wäre angesichts der oben erwähnten Defi-
nition somit nicht als Wiedererwägungsgesuch sondern als Asylfolgege-
such entgegenzunehmen gewesen. Indessen haben die Beschwerdefüh-
renden durch diese Falschbezeichnung keinen Nachteil erlitten, zumal der
Umstand, wonach die Wiedererwägung von Gesetzes wegen keine auf-
schiebende Wirkung hat, faktisch ohne Konsequenzen ist, verfügen die Be-
schwerdeführenden doch über eine vorläufige Aufnahme. Abgesehen da-
von wurde die diesbezügliche Ziffer 4 von den Beschwerdeführenden nicht
angefochten.
5.5 Schliesslich hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den gestützt auf die schriftliche Eingabe und die entsprechenden Beweis-
mittel – wenn auch unter der falschen Bezeichnung als Wiedererwägungs-
gesuch entgegengenommen – materiell geprüft. Dabei konnte sie gestützt
auf Art. 111c Abs. 1 AsylG, wonach Mehrfachgesuche schriftlich und be-
gründet zu erfolgen haben, auf eine Befragung verzichten. Aufgrund der
schriftlichen Begründung im Mehrfachgesuch und der nachfolgenden Er-
wägungen kann der Sachverhalt auch als erstellt gelten, weshalb der An-
trag um Befragung der Beschwerdeführenden durch das Bundesverwal-
tungsgericht respektive die Vorinstanz abzuweisen ist.
5.6 Vorliegend hat sich die Vorinstanz mit den neuen Asylvorbringen in ih-
rer Begründung eingehend auseinandergesetzt, wobei es unter anderem
zum Schluss kam, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Asyl-
relevanz nicht standhalten. Da ein unter dem (richtigen) Titel „Mehrfachge-
such“ (Art. 111c AsylG) geführtes Verfahren zur gleichen Begründung res-
pektive zum gleichen Schluss – fehlende Asylrelevanz – geführt hätte, sieht
das Gericht aus prozessökonomischen Gründen davon ab, die Verfügung
aus formellen Gründen aufzuheben, zumal die Beschwerdeführenden –
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wie erwähnt – aus der Falschbezeichnung keinen Nachteil erlitten haben
(vgl. KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 548 ff.; vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS
HOFSTETTER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 19).
Im Übrigen gelten für beide Verfahrensarten dieselben Bestimmungen be-
treffend die Kosten (Art. 111d AsylG), weshalb auch die Gebührenerhe-
bung durch die Vorinstanz eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung
nicht rechtfertigt.
6.
6.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführenden mit der Be-
gründung ab, ihr Ehemann beziehungsweise Vater sei im Jahre 2002 von
den Taliban ermordet worden, wobei die Massnahmen einzig auf diesen
abgezielt hätten. Die Taliban hätten damals und auch später nicht die Be-
schwerdeführenden im Visier gehabt. Es sei zu keiner unmittelbaren Be-
drohung noch zu relevanten Verfolgungsmassnahmen ihnen gegenüber
gekommen. Die Beschwerdeführenden hätten auch von keinen Vorfällen
berichtet, die ihre in der Region Herat ebenfalls sesshaften Verwandten
betroffen hätten. Demnach erscheine auch ihre Furcht vor zukünftigen Ver-
folgungsmassnahmen unbegründet. Sie hätten sich nach der Ermordung
des Ehemannes bzw. Vaters noch acht Jahre in Afghanistan aufgehalten.
Es sei damit weder von einem vergangenen noch von einem bis heute be-
stehenden Verfolgungsinteresse der Taliban an ihnen auszugehen. Daran
vermöge auch die angeblich gezielte Tötung ihres Sohnes beziehungs-
weise Bruders nichts zu ändern. Sie hätten geltend gemacht, die Taliban
hätten den Anschlag auf das Park Palace Guesthouse in Kabul einzig mit
der Absicht ausgeübt, E._______ zu töten. Das Ziel der Taliban sei es ge-
wesen, sämtliche Familienmitglieder des ehemaligen ermordeten (…)
I._______ zu töten. Deshalb würden die Beschwerdeführenden weiterhin
von den Taliban verfolgt. Die Vorinstanz hielt dazu indessen fest, es könn-
ten diesen Angaben keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte Be-
drohung oder gar eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden ent-
nommen werden. Alleine die Ermordung des Vaters im Jahre 2002 ver-
möge die Tötung von E._______ nicht zu begründen. Vielmehr sei davon
auszugehen, dass der Anschlag vom 13. Mai 2015 auf das Park Palace
Guesthouse in Kabul sämtlichen Mitarbeitern des British Council gegolten
habe. Bei diesem handle es sich um eine Unterkunft, welche regelmässig
von Mitarbeitern von internationalen Organisationen und Hilfseinrichtungen
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besucht werde. So seien dort auch die Mitarbeiter des British Council un-
tergebracht worden. Demnach könne davon ausgegangen werden, dass
die Unterkunft bereits aufgrund der vorwiegend internationalen Gäste ein
attraktives Ziel der Taliban darstelle. Diese Einschätzung werde denn auch
durch diverse Berichterstattungen bestätigt. Es sei daher von einem Angriff
auf sämtliche Mitglieder des British Council und nicht einzig auf E._______
auszugehen. Das Verfolgungsinteresse an E._______ sei in seiner Tätig-
keit für die Organisation und nicht in einer Reflexverfolgung wegen seines
Vaters begründet. Folglich könnten auch die Beschwerdeführenden weder
aus dem Tod von E._______ noch aus der Ermordung von I._______ eine
kausale Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG für sich ableiten. Die eingereich-
ten Beweismittel und Dokumente seien nicht geeignet, eine Furcht der Be-
schwerdeführenden vor Verfolgung durch die Taliban zu begründen. Damit
würden sie die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht erfüllen.
6.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe gel-
tend, der Angriff vom 13. Mai 2015 habe entgegen der Argumentation der
Vorinstanz die Tötung von E._______ zum Ziel gehabt, da die Taliban wei-
terhin alle Familienangehörige des (…) I._______ eliminieren wollten. Als
die Witwe von E._______ nach Kabul gereist sei, um den Leichnam von
E._______ mit nach London zu nehmen, sei sie von diversen behördlichen
Stellen vor einem zu langen Aufenthalt in Afghanistan gewarnt worden.
Man habe ihr dabei mitgeteilt, dass der Angriff im Park Palace Guesthouse
kein gewöhnlicher Terrorangriff, sondern ein geplanter Angriff auf
E._______ gewesen sei. Augenzeugen des Angriffs hätten ausgesagt, die
Terroristen hätten E._______ in paschtunischer Sprache des Verdachts
bezichtigt und ihn direkt erschossen. Zudem habe es lediglich 15 Tote und
67 Überlebende gegeben. Die Polizei habe von einem (weiteren geplan-
ten) Angriff auf die Familienangehörigen durch die Taliban erfahren, weil
sie gewusst hätten, dass die Witwe von E._______ in Afghanistan sei. Auf-
grund der Gefahrenlage sei sie bereits nach zehn Tagen wieder abgereist.
Der Bruder beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführenden –
F._______ – habe bei der Organisation des Leichentransports nach Herat
geholfen. Daraufhin sei er von den Taliban angegriffen worden.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die neuen Asylgründe der Beschwerdefüh-
renden mit zutreffender Begründung – wenn auch mit der falschen Be-
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Seite 9
zeichnung „Wiedererwägungsgesuch“ (Dispositiv) – abgewiesen hat. Ins-
besondere kann vorab auf die nach wie vor zutreffenden Feststellungen im
ersten Asylverfahren hingewiesen werden, wonach die Beschwerdeführen-
den – in den acht Jahren ihres Verbleibs im Heimatstaat nach dem Tod
ihres Ehemannes/Vaters – keiner unmittelbaren Bedrohung oder anderen
Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen waren. Zu-
dem kann den vorinstanzlichen Erwägungen zugestimmt werden, wonach
es sich beim Anschlag vom 13. Mai 2015 auf das Park Palace Guesthouse
um einen Angriff auf eine Unterkunft gehandelt hat, die vorwiegend von
ausländischen Organisationen besucht wird und damit ein von den Taliban
bevorzugtes Ziel darstellt. An besagtem Tag hätte an diesem Ort ein Kon-
zert mit einem bekannten afghanischen Sänger stattfinden sollen
(
taliban-un). Ferner war die Anzahl von Anschlägen durch die Taliban in Ka-
bul in jenem Zeitraum besonders hoch (
sets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/160606-
afg-sicherheitslage-kabul.pdf). Aus der Bestätigung des British Council
vom 16. Mai 2015 geht der Tod mehrerer seiner Mitglieder hervor. Es kön-
nen dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der Witwe des
getöteten E._______ diesbezüglich keine anderen Erkenntnisse entnom-
men werden. Deshalb kann auch auf eine Befragung der Witwe als Zeugin
verzichtet werden. Überdies kann aus der Anzahl der Getöteten und Ver-
letzten – 15 bzw. 69 – bei dem mehrere Stunden dauernden Überfall davon
ausgegangen werden, dass der Anschlag nicht lediglich einer Person ge-
golten hat. Es kann nicht von einem gezielten Angriff auf den Sohn bezie-
hungsweise Bruder E._______ aufgrund dessen Verwandtschaft mit
I._______ ausgegangen werden. Die Tötung von E._______ stand offen-
bar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den British Council und nicht
mit seiner Verwandtschaft zu dem im Jahre 2002 getöteten (…), ansonsten
die Taliban wohl auch andere Wege gefunden hätten, falls sie ihn gezielt
aus diesem Grund hätten töten wollen. Daran vermögen auch die geltend
gemachten Nachteile, denen der Bruder beziehungsweise Onkel der Be-
schwerdeführenden F._______ im Zusammenhang mit der Organisation
der Leichenüberführung von E._______ nach Herat seitens der Taliban
ausgesetzt gewesen sein soll (vgl. Bericht des Spitals und Bescheinigung
von Personen in Herat), nichts zu ändern. Diese sind vielmehr im Zusam-
menhang mit der in weiten Teilen Afghanistans bestehenden Bedrohungs-
lage seitens der Taliban zu sehen. Es kann deshalb darauf verzichtet wer-
den, die den Onkel und dessen Familie betreffenden Asylverfahrensakten
aus Deutschland einzuholen oder weitere Abklärungen vorzunehmen. Ins-
gesamt vermögen die Beschwerdeführenden keine Verfolgungssituation
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Seite 10
der gesamten Familie seitens der Taliban und somit keine begründete
Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr
nach Afghanistan abzuleiten.
7.2 In Würdigung der gesamten vorliegenden Aktenlage kommt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre
Asylgesuche – wenn auch unter der falschen Bezeichnung – zu Recht ab-
gelehnt.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist für das vorliegende Verfahren gutzuheissen,
da die Rechtsbegehren vor dem Hintergrund obiger Erwägungen nicht aus-
sichtlos waren und die Beschwerdeführenden gestützt auf die eingereich-
ten Sozialhilfebestätigungen vom 15. Dezember 2016 bedürftig sind. Auf
die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
8.2 Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist indessen mangels Notwendigkeit abzu-
weisen, da das vorliegende Verfahren weder in rechtlicher noch tatsächli-
cher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufgewiesen hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG wird abgelehnt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: