B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7836/2015
Ur t e i l vom 4 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
mit ihrem Kind
C._______, geboren am (…),
alle Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. November 2015 / N (…).
E-7836/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 22. Juni 2010 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zu-
ständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-3957/2013 vom 26. Juli 2013 vollumfänglich ab.
B.
Die Beschwerdeführenden stellten mit Eingabe vom 21. August 2014 ein
zweites Asylgesuch. Sie führten im Wesentlichen aus, die Dolmetscherin
sei bei der Bundesanhörung überfordert gewesen und habe schlecht über-
setzt. Dass sie dannzumal mit ihren richtigen Pässen ausgereist seien, sei
der guten Organisation seiner Partei zu verdanken. In der Anhörung vom
12. August 2008 mache die Hilfswerkvertreterin die Anmerkung, dass ihr
die Fluchtgründe glaubhaft erscheinen würden. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei für eine junge Familie mit Kind verheerend. Die Rückkehr eines
Mitgliedes einer verbotenen Partei sei nicht zumutbar.
Dazu reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Beweismittel, unter
anderem zur Situation im Iran sowie zu den exilpolitischen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers, zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 2. November 2015 – eröffnet am 3. November 2015 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit
dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die Ver-
fügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache
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zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-
eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht be-
antragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss sowie die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden.
Als Beweismittel reichten sie die persischen Liedtexte dreier Lieder mit
Übersetzung, eine Übersicht über die Lieder des Beschwerdeführers auf
Soundcloud und seinem Youtube-Kanal, Auszüge aus einer Facebook-
Seite sowie Beispiele von darin Veröffentlichtem, einen Bericht von Deut-
vom 17. Mai 2015 sowie zwei Ausdrucke von iranhuman-
zu den Akten.
E.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden
eine Mittellosigkeitsbestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
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2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen
Flüchtlingseigenschaft (subjektive Nachfluchtgründe), Wegweisung und
Wegweisungsvollzug. Im Asylpunkt wurde die Verfügung von den Be-
schwerdeführenden nicht angefochten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes. Den vorinstanzlichen Ausführungen
lasse sich nicht entnehmen, ob die von den Beschwerdeführenden einge-
reichten Dokumente in eine Amtssprache oder ins Englische übersetzt wor-
den seien. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den Liedern des Beschwer-
deführers und mit dem Inhalt der Facebook-Seite auseinandergesetzt und
habe pauschal verneint, dass der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise
exilpolitisch tätig sei. Die vorwiegend allgemein gehaltenen Ausführungen
der Vorinstanz würden zeigen, dass eine erneute Anhörung notwendig ge-
wesen wäre oder aber eine Übersetzung der eingereichten Dokumente.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
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sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.3 Die Behörden können von Asylsuchenden verlangen, für die Überset-
zung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein
(Art. 8 Abs. 2 AsylG) und eine Übersetzung wird nur angeordnet, wo dies
nötig ist (Art. 33a Abs. 4 VwVG). Nötig ist die Übersetzung, wenn sich
Schriftstücke als entscheiderheblich erweisen könnten (BERNHARD WALD-
MANN ET AL., VwVG: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, 2009, Rz. 25 zu Art. 33a).
3.4 Die Beschwerdeführenden beziehen sich dabei insbesondere auf die
Facebook-Einträge und die Lieder des Beschwerdeführers. Aus den Ein-
gaben der Beschwerdeführenden geht jedoch hervor, was der wesentliche
Inhalt dieser Dokumente ist. Bezüglich der Lieder ist festzustellen, dass zu
einem der Lieder des Beschwerdeführers eine Übersetzung eingereicht
wurde. Aus dieser geht klar hervor, dass die Texte des Beschwerdeführers
in Hinblick auf die Geltendmachung von subjektiven Nachfluchtgründen
harmlos sind. Auch belegt die geringe Anzahl "Plays" auf dem Soundcloud-
Profil des Beschwerdeführers, das seine Lieder kaum verbreitet gehört
wurden. Bezüglich der Ausdrücke aus der Facebook-Seite des Beschwer-
deführers fasst dieser selbst den wesentlichen Inhalt zusammen. So wür-
den auf der Seite aktuelle Neuigkeiten über das Regime im Iran aufge-
schaltet. Die Seite diene den Regimegegnern als Informationsquelle. Wei-
ter ist zu erwähnen, dass fast sämtliche geteilten Beiträge mit Bildern un-
terlegt sind und einige Beiträge sogar auf Englisch sind. Ausserdem geht
aus den Ausdrücken hervor, dass mit den geteilten Inhalten kaum Leute
erreicht werden.
Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen ohne weiteres auf die Über-
setzung der von den Beschwerdeführenden nicht in einer Amtssprache ein-
gereichten Dokumenten verzichten, da deren Inhalt offensichtlich nicht ent-
scheiderheblich ist, beziehungsweise der wesentliche Inhalt auch ohne
Übersetzung ersichtlich ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz und die Ansetzung einer weiteren Anhörung besteht kein Anlass.
4.
4.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
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Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1).
4.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wird allerdings durch
den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dem vorliegenden Mehrfachgesuch könnten keine Hinweise entnommen
werden, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des letzten Verfahrens Er-
eignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden zu begründen. Aus den Akten würden sich
keine Hinweise ergeben, wonach sich der Beschwerdeführer in qualifizier-
ter Weise exilpolitisch betätigt habe. Seine angebliche Zugehörigkeit zum
Kader der Konstitutionalisten vermöge kein Risikoprofil zu begründen. Das
eingereichte Lied sei zwar veröffentlicht, jedoch enthalte dieses Beweismit-
tel keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer deswegen ins Augen-
merk der iranischen Behörden gelangt sei. Gleiches gelte für seine Aktivi-
täten auf Facebook. Sein Verhalten in der Schweiz sei, unter Berücksichti-
gung der eingereichten Dokumente, insgesamt betrachtet nicht geeignet,
ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Es könne
deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er von den Behörden sei-
nes Heimatlandes als konkrete Bedrohung wahrgenommen worden sei
und deshalb verfolgt werde.
4.4 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, der Beschwerdefüh-
rer habe bislang vier Liedtexte verfasst, in welchen er sich äusserst kritisch
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Seite 7
über das iranische Regime äussere. Die Lieder seien seit etwa einem Jahr
auf Soundcloud und mittlerweile auch auf Youtube frei zugänglich. Weiter
sei der Beschwerdeführer seit bereits vier Jahren auf Facebook exilpoli-
tisch aktiv, indem er Texte publiziere, die für einen Systemwechsel im Iran
werben würden. Er führe eine Seite, die übersetzt "die Leute, denen der
Sohn vom Schah gefällt" heisse, die als Informationsquelle über das irani-
sche Regime diene. Zudem würden sich in den Akten bereits zwei Bestäti-
gungen befinden. Eine stamme vom Sekretariat von Reza Pahlavi. Er be-
stätige die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie die Gefahr,
die ihm bei einer Rückkehr in den Iran drohe. Die andere sei vom Präsi-
denten der Organisation Iranischer Konstitutionalisten (O.I.K.) ausgestellt
worden. Darin werde die jahrelange Tätigkeit des Beschwerdeführers für
die Organisation bestätigt. Ein Bericht über den iranischen Rapper Shahin
Najafi zeige sodann die Verfolgung eines regimekritischen Musikers auf.
Aufgrund dieser Ausführungen müsse davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer mit seinen politischen Aktivitäten aus der Masse der
regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortrete und dadurch
als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen werde.
4.5 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen.
Durch Einsatz moderner Software dürfte es ihnen gegebenenfalls auch
möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach
Stichworten zu durchsuchen. Allerdings geht das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der
Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu ge-
fährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen,
sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Demzu-
folge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen
exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn
nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf
die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen,
niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche
die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner er-
scheinen lassen (BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
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Seite 8
4.6 Zunächst ist festzuhalten, dass – da der Beschwerdeführer eine Vor-
verfolgung nicht glaubhaft machen konnte – ausgeschlossen werden kann,
dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist.
4.7 Wie bereits in Erwägung 3.4 erwähnt, sind die Texte der Lieder des
Beschwerdeführers latent regimekritisch, jedoch nicht in dem Masse, als
dass er dadurch die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zie-
hen würde. Die Lieder sind zwar auf Soundcloud und Youtube zugänglich,
finden jedoch nur eine minimale Verbreitung. So wurde das meistgehörte
Lied des Beschwerdeführers auf Soundcloud bisher lediglich 149 Mal ab-
gerufen und auf Youtube hat der Beschwerdeführer nur einen einzigen
"Follower" auf seinem Kanal und das meistgesehene Video hat nur 73
Views (Stand 4. Januar 2016). Aus dem Fall von Shahin Najafi, welcher
ungleich populärer als der Beschwerdeführer ist, können die Beschwerde-
führenden nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Bezüglich der eingereichten Facebook-Einträge ist festzuhalten, dass sol-
che Einträge und Kommentierungen tagtäglich in ähnlicher Form x-fach
geschehen und eine systematische Identifizierung aller Verfasser seitens
der Behörden ausgesprochen unwahrscheinlich ist. Zudem ist auch hier
wieder festzuhalten, dass aus den eingereichten Ausrücken der Facebook-
Seite dieser Gruppe hervorgeht, dass die vom Beschwerdeführer geteilten
Inhalte kaum zur Kenntnis genommen werden. So ist sichtbar, dass seine
Beiträge in der dargestellten Woche gesamthaft erst 21 Menschen erreicht
haben (siehe "Post Reach"). Dies verdeutlicht, dass die geteilten Inhalte
keine Gefahr für das iranische Regime darstellen und der Beschwerdefüh-
rer deswegen keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat.
Die eingereichten Bestätigungen der O.I.K. sowie des Sekretariats von
Reza Pahlavi vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus der
allgemein gehaltenen Bestätigung der O.I.K. geht nicht hervor, welche
Rolle der Beschwerdeführer in der Organisation einnimmt oder was seine
Aufgaben sind. Gleiches gilt für die zweite Bestätigung, aus welcher nicht
hervorgeht, auf was für einen politischen Hintergrund des Beschwerdefüh-
rers sich das Sekretariat von Reza Pahlavi stützt. Um was für ein politi-
sches Engagement es sich handelt, geht im Übrigen weder aus dem
schriftlichen zweiten Asylgesuch noch aus der Beschwerde hervor.
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Aus den weiteren eingereichten Beweismitteln, vorab Berichte zur allge-
meinen Situation im Iran sowie zur Gefährdung von Internet-Aktivisten im
Iran, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.8 Zusammenfassend ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer im vor-
instanzlichen Verfahren und anlässlich des Beschwerdeverfahrens einge-
reichten Beweismitteln, dass er zumindest in gewissem Rahmen exilpoli-
tisch aktiv ist. Sein exilpolitisches Wirken ist jedoch nicht derart exponiert,
dass er bei einer Rückkehr in den Iran Furcht vor asylrelevanter Verfolgung
haben müsste. Entgegen den Beschwerdevorbringen geht aus den Akten
und Beweismitteln nicht hervor, dass er im Vergleich zu den anderen exil-
politisch tätigen Iranern besonders hervortritt. Der Beschwerdeführer erfüllt
die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG nicht.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemei-
nen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
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Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zi-
vilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.
Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in den Personen
der Beschwerdeführenden liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen.
Die Beschwerdeführenden haben den Iran im Alter von knapp 30 Jahren
verlassen und sind demnach mit der dortigen Kultur und Tradition vertraut.
Von beiden leben zahlreiche Verwandte im Iran. Es ist daher davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführenden namentlich in D._______ über ein
ausserfamiliäres sowie insbesondere familiäres Beziehungsnetz verfügen,
auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen können. Aufgrund der
guten Ausbildung und der langjährigen Arbeitserfahrungen beider Be-
schwerdeführenden sollte es ihnen auch möglich sein, eine neue Anstel-
lung zu finden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch
als möglich zu bezeichnen. Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei
der zuständigen Iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE
2008/34 E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
E-7836/2015
Seite 11
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichts-
los zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen nicht gegeben, weshalb weder dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege noch demjenigen um unentgeltliche Verbei-
ständung stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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