undesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7837/2007
Urteil vom 21. März 2011
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima mit
Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic.iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom
16. Oktober 2007 und Zwischenverfügung vom 24. Januar
2007/ N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 8. Oktober 2003 erstmals in der
Schweiz ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;
heute BFM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. Juni 2004 ab
und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wurde durch die damals zuständige Rechtsmittelinstanz, die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), mit Urteil vom 16. August
2004 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2007 liess die Beschwerdeführerin über
ihren Rechtsvertreter beim BFM ein zweites Asylgesuch (Eingangsdatum:
16. Januar 2007) einreichen. Darin wurde im Wesentlichen geltend
gemacht, die Beschwerdeführerin sei aktives Mitglied des Schweizer
Unterstützungsvereins für die vereinigten demokratischen Kräfte
Äthiopiens (UEDF) sowie der Association des Ethiopiens en Suisse
(AES). Infolge dieser Mitgliedschaft habe sie an diversen öffentlichen
Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung
teilgenommen, unter anderem an einer Kundgebung vom (…) 2006 in
Bern. Gemäss einer vom äthiopischen Aussenministerium erlassenen
Weisung vom 31. Juli 2006 an ihre Auslandvertretungen seien diese
aufgefordert, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im
Ausland zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba
weiterzuleiten. Ziel sei es, gegen diese Personen, über welche ein
Dossier geführt werde, einen Prozess wegen Genozids, Landesverrats
und Unterschlagung während ihres Auslandaufenthalts zu machen. Die
Beschwerdeführerin verfüge aufgrund ihrer zahlreichen Teilnahmen an
regimefeindlichen Anlässen und aufgrund des unermüdlichen Eintretens
für eine Demokratisierung Äthiopiens über ein hervorgehobenes
politisches Profil. Aufgrund dessen und angesichts der langjährigen
Landesabwesenheit würden die äthiopischen Behörden Verdacht
schöpfen, dass sie im Ausland für verbotene oppositionelle Gruppen aktiv
gewesen sei, weshalb sie bei einer Rückkehr ins Heimatland mit
politischer Verfolgung zu rechnen habe. Ihr Gefährdungsprofil sei somit
erheblich. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei:
Bestätigungsschreiben des Sekretärs der UEDF vom 5. Januar 2007,
Bestätigungsschreiben der Vizepräsidentin der AES vom 4. Januar 2007,
ein Foto der Kundgebung vom (…) 2006, Kopie der Weisung des
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äthiopischen Aussenministeriums vom 24. Hamle 1998 (31. Juli 2006)
einschliesslich der englischen Übersetzung, Internetausdruck des
Berichts des ethioforum "Minister damands 20'000 USD for names and
photos of protesters" vom 27. Juni 2006 sowie eine Budget-Berechnung
für den Monat Januar 2007 des Sozialdienstes Bezirk Affoltern.
C. .
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2007 stellte das BFM fest, dass
die Beschwerdeführerin zwar an Veranstaltungen und Demonstrationen
gegen die äthiopische Regierung in der Schweiz teilgenommen habe,
aber ihr politisches Profil als niedrig einzustufen sei. Demensprechend
könne bei der Beschwerdeführerin nicht von einem erhöhten
Gefährdungsrisiko ausgegangen werden. Die Begehren seien deshalb im
vornhinein als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die
Beschwerdeführerin aufgefordert werde, innert angesetzter Frist einen
Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.- zu bezahlen. Im
Unterlassungsfall werde nicht auf das Asylgesuch eingetreten.
D.
Mit Beschwerde vom 7. Februar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche
Zwischenverfügung sei aufzuheben und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses sei Umgang zu nehmen. Es sei die Sache zwecks
Anhörung nach Art. 29 und Art. 30 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
Mit Urteil vom 17. September 2007 entschied das
Bundesverwaltungsgericht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde, weil nach weiterzuführender Praxis der ARK die Erhebung des
Gebührenvorschusses gemäss Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG erst mit der
(End)-Verfügung angefochten werden könne. Weiter hielt es an der mit
Zwischenverfügung vom 21. Februar 2007 angeordneten
vollzugshemmenden Massnahme fest.
F.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 trat das BFM mangels Leistung des
Gebührenvorschusses auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
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G.
Mit Beschwerde vom 19. November 2007 liess die Beschwerdeführerin
die Zwischenverfügung vom 24. Januar 2007 und die (End)-Verfügung
vom 16. Oktober 2007 anfechten und beantragen, die vorgenannten
Verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur
materiellen Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. Zur Unterstützung ihrer
Vorbringen reichte sie einen Bericht von Gerhard Schröder vom 7.
Oktober 2007 und eine Stellungnahme von Amnesty International (ai)
Deutschland vom 30. November 2006 zur Verfolgung und
Rückkehrgefährdung von äthiopischen und politischen Oppositionellen
ein.
H.
Die zuständige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf einen
Gebührenvorschuss und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2008
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
J.
Am 20. Februar 2008 replizierte die Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in
Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich
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endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine
gestützt auf Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG erlassene
Gebührenvorschussverfügung des BFM ist mit dem Endentscheid
anzufechten (vgl. BVGE 2007/18 E.4.5).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Über offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst.
e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche (vgl. nachstehende Ausführungen), weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurteilung von
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf
die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist.
3.
In der Beschwerde wird in formellrechtlicher Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe im Rahmen eines
zweiten Asylgesuchs eine Anhörung nach Art. 29 und Art. 30 durchzuführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20).
Überdies falle ein Erlass eines Nichteintretensentscheides ausser Betracht, weil die exilpolitischen
Tätigkeiten mittels Bildmaterial und anderen Beweismitteln belegt worden seien. Sinngemäss müsse eine
solche Praxis auch bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 17 Abs. 3 bzw. 4 AsylG
gelten. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtlicher Natur ist und seine Verletzung
grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit sich zieht, wäre dieser Frage an sich vor
allfälligen weiteren Erwägungen nachzugehen. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen jedoch
hervorgeht, führen andere Gründe zum Schluss, dass die angefochtenen Verfügungen aufzuheben sind,
weshalb diese Frage offen gelassen werden kann.
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4.
4.1. Die Beschwerde richtet sich explizit gegen den
Nichteintretensentscheid des BFM vom 16. Oktober 2007 und gegen
dessen Zwischenverfügung vom 24. Januar 2007, mit welcher das BFM
einen Gebührenvorschuss erhob. Weil die Zwischenverfügung erst mit
der Endverfügung angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
46 Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218), ist erst zu diesem
Zeitpunkt – indessen vorab – zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für
die Erhebung eines Gebührenvorschusses nach Art. 17b Abs. 4 AsylG
erfüllt waren, beziehungsweise das Asylgesuch zu Recht als von
vornherein aussichtslos qualifiziert worden ist. Auf Beschwerdeebene ist
somit hinsichtlich dieser Frage eine materielle Prüfung vorzunehmen und
im Falle der Unbegründetheit die Beschwerde gutzuheissen, die
angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache an das BFM zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.
4.2. Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut
ein Asylgesuch, kann das Bundesamt von ihr einen Gebührenvorschuss
in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen, ausser sie
sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt.
Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine
angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf
entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, wenn die
gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von
vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG).
4.3.
4.3.1. Gemäss schriftlicher Eingabe des zweiten Asylgesuchs ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem ersten,
rechtskräftig entschiedenen negativen Asylgesuch mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist, zumal
dem zweiten Asylgesuch keine derartigen Ausführungen zu entnehmen
sind, und die Beschwerdeführerin auch nach der Erhebung eines
Gebührenvorschusses nicht geltend gemacht hat, sie sei zwischenzeitlich
in ihren Heimatstaat zurückgekehrt. Deshalb ist nach dem Gesagten
grundsätzlich die Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die
Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt.
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4.3.2. Demgegenüber ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt des Einreichens des zweiten Asylgesuchs beziehungsweise der
Erhebung des Gebührenvorschusses finanziell bedürftig war.
4.3.3. Es bleibt somit zu prüfen, ob das BFM das zweite Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos qualifiziert und demzufolge
einen Gebührenvorschuss verlangt hat.
4.3.3.1 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn
sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei über die finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde,
nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BVE 128 I 225
E. 2.5.3 S. 236 mit weiteren Hinweisen). Für die Beurteilung der
Prozesschance ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Dabei ist im
Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung des zweiten Asylgesuchs nach
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu berücksichtigen, dass bereits ein
gegenüber Art. 7 AsylG reduzierter Massstab gilt.
4.3.3.2 Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde, ihre
exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz gegen das äthiopische Regime
seien vom BFM zu Unrecht als aussichtslos qualifiziert worden. Einerseits
habe sie die subjektiven Nachfluchtgründe nicht bloss in den Raum
gestellt, sondern mit einschlägigem Bildmaterial und anderen
Beweismitteln belegt, und andererseits gehe aus den eingereichten
länderspezifischen Unterlagen hervor, dass die äthiopischen Behörden
sowohl personell als auch technisch in der Lage seien, regimekritische
Personen in der Diaspora zu überwachen und zu registrieren. Die
Einschätzung, wonach ihre exilpolitische Aktivität nicht geeignet sei, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sei unzutreffend. Des Weiteren
bestätigte sie die Vorbringen im zweiten Asylgesuch, auf welche zwecks
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (vgl. dazu vorliegender
Sachverhalt Bst. B).
4.3.3.3 Das BFM hielt anlässlich der Vernehmlassung vom 28. Januar
2008 an ihrem Standpunkt fest und führte im Wesentlichen aus, die
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Beschwerdeführerin habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine
politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft
machen können. Es bestehe deshalb kein Anlass zur Annahme, dass sie
vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner
Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei.
Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer
Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der
äthiopischen Behörden sei.
4.3.3.4 Demgegenüber wird in der Replik vom 20. Februar 2008 im
Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge durchaus über
ein genügendes politisches Profil, um bei einer Rückkehr einem
konkreten Risiko der Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ferner widerspreche
die BFM-Praxis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
wonach nach deren Erkenntnis die äthiopischen Sicherheitsbehörden die
exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute – auch von einfachen
Mitgliedern – relativ intensiv überwachen und registrieren würden.
4.3.3.5 Hinsichtlich des geltend gemachten Engagements für die AES
und die UEDF ist Folgendes festzustellen: Gemäss den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die
äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen
Exilgemeinschaften mit einer gewissen Intensität überwachen und zudem
in elektronischen Datenbanken erfassen. Insbesondere seit den Wahlen
im Jahr 2005 wurde die Überwachung der politischen Aktivitäten in der
Diaspora erheblich ausgeweitet. Es ist zu vermuten, dass die
betreffenden Datenbanken nicht nur Informationen über führende
politische Aktivisten in der Diaspora enthalten, sondern auch weniger
exponierte Mitglieder der Oppositionsparteien erfassen. Unter diesen
Umständen besteht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit, dass die
exilpolitischen Aktivitäten einer Person, welche im Ausland zugunsten der
CUDP oder der AES tätig war, im Falle ihrer zwangsweisen Rückkehr
dem äthiopischen Sicherheitsdienst spätestens am Flughafen bekannt
würden. Somit ist davon auszugehen, dass Rückkehrende, die zumindest
vorübergehend in der AES tätig waren, mit grosser Wahrscheinlichkeit
nach ihrer Einreise zumindest zu ihren politischen Aktivitäten im Ausland
und allgemein zu den Aktivitäten der AES in ihrem Umfeld befragt
werden. Tatsächliche oder vermutete mangelnde
Kooperationsbereitschaft sowie eine allfällige spätere erneute politische
Auffälligkeit könnten in diesem Fall zur Einleitung weitergehender
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Verfolgungsmassnahmen führen. Die Frage, ob die Beschwerdeführer
aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten im Falle ihrer Rückkehr nach
Äthiopien einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein
könnte, ist gestützt auf die vorgenannten Ausführungen nicht zum
vornherein zu verneinen. Das BFM hat die Gewinnchancen des
Asylgesuchs zu Unrecht als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren
eingeschätzt.
4.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM die Vorbringen
der Beschwerdeführerin ungerechtfertigterweise als von vornherein
aussichtslos bezeichnet und einen Gebührenvorschuss verlangt hat.
Folglich ist auch der Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des
Gebührenvorschusses zu Unrecht erfolgt. Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen hätte das BFM im vorliegenden Verfahren vielmehr auf die
Erhebung eines Gebührenvorschuss verzichten und über das zweite
Asylgesuch – gegebenenfalls auch nach durchgeführter Anhörung (vgl.
BVGE 2009/53; EMARK 2006 Nr. 20) – entscheiden müssen.
4.4. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen,
als die Verfügungen des BFM vom 24. Januar 2007 (Feststellung der
Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvorschusses) sowie die
darauf basierende Verfügung vom 16. Oktober 2007 (Nichteintreten auf
das zweite Asylgesuch infolge Nichtleistung des verlangten
Gebührenvorschusses) aufgehoben werden und die Sache in
Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Wiederaufnahme des
Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
5.2. Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der
notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage
zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen
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verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die
vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf
pauschal Fr. 700.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen; die vorinstanzlichen Verfügungen
vom 24. Januar 2007 und 16. Oktober 2007 werden aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.-
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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