B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7837/2016
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 18. Juli 2015 in
der Schweiz um Asyl nach. Am 23. Juli 2015 fand die Befragung zur Person
(nachfolgend Erstbefragung) und am 3. November 2016 die Anhörung
(nachfolgend Zweitbefragung) statt.
B.
Mit Verfügung vom 7. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte
das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an (Dispositiv
Ziff. 4–7).
C.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers unter Beilage eines Berichts der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen vom 21. Januar 2015),
dreier Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vom
15. August 2016, Rückkehr, vom 3. August 2016, Bestrafung Minderjähri-
ger für illegale Ausreise und vom 22. September 2016, Bestrafung von ille-
galer Ausreise) und eines Ausdrucks von der Homepage des SEM beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM vom 7. November 2016 in den Dispositivziffern 1 bis 7
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und dem Beschwer-
deführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sie die Verfügung
des SEM in den Dispositivziffern 1 und 4 aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und der Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zu bestellen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2016 hiess der zuständige
Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer antrags-
gemäss einen amtlichen Rechtsbeistand.
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E.
Mit Schreiben vom 24. März 2017 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers zwei – als „Vorladung“ bezeichnete – zusammengehef-
tete Zettel nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Insoweit sich die Beschwerde gegen den Wegweisungsvollzug richtet
(Dispositivziffern 4–7), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Weg-
weisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
3.5 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrens-
fragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtli-
che Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er wolle nicht
ins Militär, weshalb er illegal aus Eritrea ausgereist sei.
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4.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl.
statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageana-
lyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden
könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
– ob minderjährig oder nicht – einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus
Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant ist ferner
die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst ein-
gezogen wird. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritrei-
schen Kontext bedarf es nun neben der illegalen Ausreise zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2).
Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
4.3 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend fest-
gestellt, dass diese unglaubhaft ausgefallen sind. So wurde beispielsweise
der im Zentrum der Fluchtgeschichte stehende Marschbefehl in der Erst-
befragung nicht ansatzweise erwähnt. Klare asylrelevante Aussagen, die
in einer Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen
oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise er-
wähnt werden, sind praxisgemäss Widersprüche, die im Rahmen der Be-
weiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits EMARK 1993/3 E. 3
S. 13). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht
in mehrfacher Hinsicht verletzt hat (Art. 8 AsylG, z. B. SEM-Akten, A6, S. 2
und A28, S. 2). So reichte er weder Reisepapiere noch Identitätsausweise
ein, obwohl er dies bereits am 23. Juli 2015 in Aussicht gestellt hatte (SEM-
Akten, A6, S. 7). Zu Beginn der Zweitbefragung wurde er erneut auf die
Pflicht hingewiesen, die Fragen „wahrheitsgemäss und vollständig zu be-
antworten“ (SEM-Akten, A28, S. 2). Trotzdem war er offensichtlich nicht
gewillt, klare Auskunft über den Zeitpunkt seiner Schulprüfung oder den
Erhalt des Marschbefehls zu geben beziehungsweise die Fragen hierzu
vollständig zu beantworten (SEM-Akten, A28, S. 2 ff., insb. F17 ff., F21 f.,
F24, F26, F28 oder F31). Neben zahlreichen Rückfragen und Antworten,
wie „ich weiss es nicht“, blieben manche Antworten sogar gänzlich aus.
Anstatt Daten zu nennen oder mindestens zu bestätigen, sagte er aus, er
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habe keine Daten genannt oder antwortete beispielsweise auf die Frage,
wie lang er nach der Prüfung noch in Eritrea geblieben sei, er sei etwa
sechs Monate in Italien gewesen (SEM-Akten, A28, F24, F26, F31).
Schliesslich sind die Ausführungen unsubstantiiert und widersprüchlich
ausgefallen. Bei Personen, die ihre Mitwirkungspflicht in grober Wiese ver-
letzen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsre-
levanten Gründe vorliegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Hieran ändern die
nachgereichte Geburtsurkunde und die als Vorladung bezeichneten Zettel,
die ohnehin keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, nichts. Vor
diesem Hintergrund und dem offensichtlich unglaubhaften Aussageverhal-
ten des Beschwerdeführers – insbesondere betreffend Vorladung – kann
auf eine Übersetzung verzichtet werden. Im Übrigen macht er in seinem
Schreiben vom 24. März 2017 keine weiteren Angaben dazu, wie er die
Vorladung erhalten haben soll, und ist den Ausführungen zur späten Ein-
reichung (über ein Jahr und acht Monate nach Stellung des Asylgesuchs)
nicht zu folgen. Ferner hat sich der Beschwerdeführer sein Antwortverhal-
ten anrechnen zu lassen. Indem der Befrager auf eine Antwort insistiert
und deshalb mehrmals nachfragt, ist kein „Kommunikationsproblem“ zwi-
schen ihm und dem Beschwerdeführer festzustellen, sondern die Verwei-
gerung des Beschwerdeführers, klare Antworten zu geben. Im Übrigen sind
den Befragungsprotokollen auch keine Übersetzungsprobleme zu entneh-
men; der Beschwerdeführer hat die Korrektheit der Rückübersetzungen je-
weils unterschriftlich bestätigt. Der entsprechende Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu än-
dern. Die Vorfluchtgründe sind unglaubhaft.
Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zu-
sätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils zu be-
legen oder mindestens glaubhaft zu machen vermag, lässt sich keine asyl-
rechtlich beachtliche Verfolgung annehmen. Aufgrund der Bestätigung der
Praxisänderung der Vorinstanz im oben genannten Urteil, ist auf die Be-
schwerdeausführungen zur Rechtsprechung (insb. BVGE 2010/54) und
auf die eingereichten Berichte nicht weiter einzugehen. Aus demselben
Grund sind die entsprechenden Rügen unbegründet. Nach dem Gesagten
vermögen die weiteren Beschwerdeausführungen am Beweisergebnis
ebenfalls nichts zu ändern. Indem die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme
anordnete, hat sie den Umständen des Einzelfalls ausreichend Rechnung
getragen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf das erwähnte Koordi-
nationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
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Nach dem Gesagten gibt es keinen Anlass, die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen; der Subeventualantrag ist abzuweisen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
Insoweit beantragt wird, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen, ist die Beschwerde – nach Bestätigung der Dispositivziffer 1
der vorinstanzlichen Verfügung (E. 4) – gegenstandslos geworden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
8.
8.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 22. De-
zember 2016 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
8.2 Dem vom Gericht am 22. Dezember 2016 bestellten unentgeltlichen
Rechtsbeistand ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurich-
ten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde eine Kostennote ein-
gereicht. Diese ist nicht zu beanstanden. Das amtliche Honorar ist somit
auf Fr. 927.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu beziffern.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und sie nicht
gegenstandslos geworden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Herrn Christian Hoffs wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in
Höhe von Fr. 927.50 entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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