B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7838/2016
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Septem-
ber 2014. Am 13. Mai 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichen-
tags ein Asylgesuch. Am 29. Mai 2015 wurde er zur Person befragt. Die
Vorinstanz hörte ihn am 10. Juni 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesent-
lichen machte er geltend, er habe das 12. Schuljahr in Sawa absolviert.
Nach einem Urlaub sei er nach Sawa zurückgekehrt und als Soldat einge-
teilt worden. Kurz darauf sei er aus Sawa geflüchtet und habe Eritrea illegal
verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 17. November 2016 – eröffnet am 18. November 2016
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständi-
gen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, ihm sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, der Vollzug der Wegwei-
sung wegen Unzulässigkeit auszusetzen und ihm die vorläufige Aufnahme
als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, es sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Er reichte eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechts-
verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Asyl-
punkt, die Wegweisung und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die
Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
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haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5
E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben
des Beschwerdeführers seien insgesamt oberflächlich, einsilbig und sub-
stanzlos ausgefallen. Die meisten Aussagen seien als blosse Wiedergabe
von allgemeinen Handlungsabläufen einzustufen und liessen jegliche Re-
alkennzeichen vermissen. Ihm sei es nicht gelungen, seine schulische und
militärische Ausbildung in Sawa, die Rückkehr nach Sawa und die angeb-
liche Desertion glaubhaft zu machen. Zudem mache er zu wesentlichen
Punkten, wie der Aufenthaltsdauer in Sawa nach seiner Rückkehr und sei-
ner Identitätskarte, unterschiedliche Ausführungen. Seine Vorbringen wür-
den den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht
standhalten.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei allgemein nicht in
der Lage detailreich zu erzählen. Sein mangelhaftes sprachliches Aus-
drucksverhalten dürfe ihm nicht als Unglaubhaftigkeitsmerkmal vorgewor-
fen werden. Auch scheine die Fähigkeiten der übersetzenden Person nicht
einwandfrei gewesen zu sein. Die problematisierte farbliche Armut seines
Berichts dürfte in nicht zu unterschätzendem Ausmass diesem Umstand
geschuldet gewesen sein. Insgesamt könne von genügendem Detailreich-
tum gesprochen werden. Der Widerspruch bezüglich der Aufenthaltsdauer
in Sawa sei unwesentlich und den Widerspruch bezüglich seiner Identitäts-
karte habe er in der Anhörung entkräften können. Insgesamt habe er die
Desertion rechtsgenüglich glaubhaft gemacht.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
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Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Be-
schwerdeführers grösstenteils unglaubhaft ausgefallen sind.
So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers oberflächlich ausgefallen seien. Er wird zu Beginn der An-
hörung zur Sache aufgefordert, er solle genau erzählen, wie er den Tag der
Abfahrt nach Sawa erlebt habe. Hierzu gibt er lediglich allgemeine Bemer-
kung zum 12. Schuljahr in Sawa zu Protokoll (vgl. SEM-Akten, A22/29
F64). Auch als er nochmals gebeten wird, persönlicher und detailliert zu
schildern, bringt er nur vor, man stehe morgens auf, steige in den Bus und
komme abends in Sawa an (SEM-Akten, A22/29 F65). Trotz weiterer Nach-
fragen sind vom Beschwerdeführer hierzu keine persönlichen Details er-
fahrbar. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer vorgenommene Be-
schreibung des Geländes in Sawa. Er bringt vor, es gebe dort Schulen,
Unterkünfte und einen Übungsplatz (SEM-Akten, A22/29 F73). Auch zum
Unterricht, dem Tagesablauf und zur Ausbildung kann er nichts Konkretes
berichten. Von jemandem, der angeblich über ein Jahr in Sawa gewesen
sei, wäre mehr zu erwarten gewesen. Der Beschwerdeführer bringt sodann
vor, nach dem Abschluss des 12. Schuljahres sei er nach einem Urlaub
nach Sawa zurückgekehrt und habe erfahren, dass er als Soldat eingeteilt
werden sollte. Er habe sich jedoch geweigert arbeiten zu gehen, weshalb
er bestraft worden sei. Als er jedoch nach seiner Arbeitsverweigerung und
der nachgehenden Bestrafung gefragt wird, bleiben seine Antworten einsil-
big und ohne Gehalt (vgl. SEM-Akten, A22/29 F113 ff.). Schliesslich gelingt
es ihm nicht, seine Flucht aus Sawa nachvollziehbar zu schildern. So
wurde er gefragt, wie man sich unbemerkt aus Sawa entfernen könne. Da-
rauf antwortet er lediglich, man versuche es auf allen Wegen. Wenn es
einem glücke, sei es gut, sonst bedeute es Vernichtung (SEM-Akten,
A22/29 F179). Auf die Frage, was man machen müsse, damit einem die
Soldaten nicht erwischen würden, entgegnet er, man versuche es mit dem,
was einem möglich sei. Wenn es sich ergebe, passiere man die entspre-
chende Stelle (SEM-Akten, A22/29 F181). Dieses oberflächliche Aussage-
verhalten des Beschwerdeführers zieht sich durch die gesamte Anhörung.
Realkennzeichen sind keine ersichtlich. Unter diesen Umständen ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Vorgebrachte auch
tatsächlich erlebt hat. Hinzu kommen die von der Vorinstanz erwähnten
Widersprüche, welche sich zwar, wie der Beschwerdeführer zu Recht vor-
bringt, nicht auf entscheidwesentliche Punkte beziehen, jedoch sein un-
glaubhaftes Aussageverhalten unterstreichen. Dafür, dass er anlässlich der
Anhörung gesundheitlich angeschlagen gewesen sei und dies Auswirkun-
gen auf sein Aussageverhalten gehabt habe, finden sich im Protokoll der
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Anhörung keine Anzeichen. Ebenso wenig kann sich der Beschwerdefüh-
rer auf eine ungenügende Übersetzung berufen, zumal er zu Beginn der
Anhörung zu Protokoll gibt, er verstehe den Dolmetscher gut und denke,
dass dieser gut Tigrinya spreche (SEM-Akten, A22/29 F1). Schliesslich be-
stätigt er unterschriftlich, dass ihm das Protokoll der Anhörung Satz für Satz
vorgelesen und in eine verständliche Sprache übersetzt worden sei, sowie
dass das Protokoll vollständig sei und seiner freien Äusserung entspreche
(SEM-Akten, A22/29 S. 28).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei illegal aus Eritrea
ausgereist und sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Gemäss Art. 54
AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive
Nachfluchtgründe).
5.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Dieser mache gel-
tend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft wer-
den, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Per-
sonen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die erit-
reischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung ge-
langen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die
sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale
Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei
zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass
der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der erit-
reischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele
eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft
machen können, dass er den Nationaldienst verweigert oder aus dem Na-
tionaldienst desertiert sei. Er habe demnach nicht gegen die Proclamation
on National Service von 1995 verstossen. Aus den Akten seien auch sonst
keine Hinweise zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte
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Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur
illegalen Ausreise aus Eritrea seine deshalb asylrechtlich unbeachtlich.
5.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die in
BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln für eine Praxisänderung klar verletzt.
Ausserdem habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, weil sie sich
ungenügend zur vorgenommenen Praxisänderung geäussert habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Koordinationsentscheid (Urteil
des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [zur Publikation als Refe-
renzurteil vorgesehen]) die Zulässigkeit der durch die Vorinstanz vorge-
nommenen Praxisänderung bestätigt. Damit hat es auch implizit das Vor-
gehen der Vorinstanz bestätigt, womit der Beschwerdeführer aus BVGE
2010/54 nichts ableiten kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich
BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegwei-
sungen auseinandersetzt, vorliegend die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und die langjäh-
rige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordina-
tionsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich finden sich in der ange-
fochtenen Verfügung durchaus Hinweise auf die Praxisänderung der Vor-
instanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.) und die Vorinstanz hat die
Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlich-
keit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorge-
hensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Damit muss auch
eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint werden.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es gebe keine ernsthaften und
sachlichen Gründe für eine Praxisänderung in Bezug auf Eritrea, weil keine
neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen würden. Personen, welche
Eritrea illegal verlassen hätten, seien bei einer Rückkehr weiterhin ernstli-
chen Nachteilen ausgesetzt. Seine illegale Ausreise stelle somit einen sub-
jektiven Nachfluchtgrund dar, weshalb er als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men sei.
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung
davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nach-
fluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
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Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im erwähnten Urteil D-7898/2015 nach einer eingehen-
den Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wo-
nach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht
mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung
der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der
illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Ver-
schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
Der Beschwerdeführer weist, aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zur
angeblichen Absolvierung des 12. Schuljahres in Sawa und der angebli-
chen Desertion aus dem Militärdienst, neben der illegalen Ausreise keine
zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf,
weshalb sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt.
5.5 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
23. Dezember 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
8.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 wurde dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und
lic. iur. Monika Böckle als amtliche Vertreterin eingesetzt. Die Rechtsver-
treterin reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1‘070.– (5 Stunden à
Fr. 200.–, Fr. 70.00 Auslagen) ein. Bei amtlicher Vertretung geht das Bun-
desverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Es wird nur
der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist mit einem
Stundenansatz von Fr. 150.– zu rechnen und die Honorarnote entspre-
chend zu kürzen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf Fr. 820.– (inkl. Aus-
lagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten lic. iur. Monika Böckle
wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 820.– ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel