B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7840/2015
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______ B._______, geboren am (…),
Georgien,
alias C._______ D._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch MLaw Laura Aeberli, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 7. August 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. In der Folge wurde er per Zufallsprinzip dem Verfahrens-
zentrum Zürich zugewiesen. Am 10. August 2015 nahm das SEM die Per-
sonalien des Beschwerdeführers auf, und am 21. August fand ein beraten-
des Vorgespräch im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewiesenen
Rechtsvertreterin statt. Am 16. September 2015 ging beim SEM eine "Me-
dizinische Information" ein, gemäss welcher der Beschwerdeführer Drogen
(…., etc.) einnehme und an E._______ leide.
Am 8. und 26. Oktober 2015 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer
im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu den Asylgründen an. Im Wesentli-
chen machte er geltend, er sei in F._______ (Tschetschenien) geboren.
Sein Vater sei Tschetschene und seine Mutter georgische Staatsangehö-
rige. Seine Identität laute C._______ D._______, geboren am (…), und er
sei russischer Staatsangehöriger. 1983, nach dem Tod seines Vaters, sei
er mit seiner Mutter nach Georgien zurückgekehrt, wo er die Schulen be-
sucht und ein Studium begonnen habe. Dieses habe er jedoch aufgegeben
und sei im Sommer 1991 freiwillig ins Militär eingerückt. Er sei bei der
G._______ gewesen. In dieser Zeit sei er erstmals mit Drogen in Kontakt
gekommen. Im November 1993 sei er von der H._______ gefangen ge-
nommen worden. Zu Beginn der Haft sei er schwer misshandelt worden.
Am 22. November 1994 sei er aus dem Gefängnis entlassen, als Tschet-
schene nach Russland ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot für Ge-
orgien belegt worden. Damals habe er letztmals ein echtes Identitätspapier
besessen. Seither habe er sich immer unechte Dokumente beschafft. Er
sei nach Tschetschenien zurückgekehrt und habe mit einer I._______ ge-
gen die russische Armee gekämpft. 1999 habe er Tschetschenien wegen
des bevorstehenden Krieges verlassen und sich nach Georgien begeben.
Rund zwei Jahre später sei er nach J._______ emigriert, wo er sich bis zur
seiner Rückkehr nach Georgien im Jahre 2004 aufgehalten habe. In Geor-
gien habe er eine zeitlich eingeschränkte Aufenthaltsbewilligung erhalten
und für eine K._______ gearbeitet. Im Juni 2006 sei er verhaftet worden,
weil in seiner Wohnung eine verbotene Substanz gefunden worden sei.
Nach sechs Jahren sei er im Rahmen einer Amnestie aus dem Gefängnis
entlassen worden. Danach habe er sich nach L._______ begeben und an-
schliessend während zwei Jahren, bis zur Ausreise in die Schweiz, in
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M._______ (Weissrussland) gelebt. Weil er gegen die russische Armee ge-
kämpft habe, gelte er als Terrorist und könne nicht nach Tschetschenien
zurückkehren.
A.b Am 23. Oktober 2015 ersuchte die Vorinstanz die schweizerische Ver-
tretung in Tiflis (Georgien) um Abklärung der Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers. Mit Schreiben vom 5. November 2015 teilte die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass
er die georgische Staatsangehörigkeit besitze, seine tatsächliche Identität
A._______ B._______, geboren am (…), sei, er zuletzt in N._______
wohnhaft gewesen sei und die Nummer seiner ID-Karte (…), diejenige sei-
nes georgischen Reisepasses (…) laute. Zur Einreichung einer Stellung-
nahme setzte ihm die Vorinstanz Frist.
A.c Mit Schreiben vom 9. November 2015 replizierte der Beschwerdefüh-
rer und ersuchte um Einsicht in das Ergebnis der Identitätsabklärung. Die-
sem Ersuchen entsprach die Vorinstanz mit E-Mail vom 11. November
2015. Sodann teilte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin mit E-Mail vom
13. November 2015 mit, die Fotos würden, sobald sie zur Verfügung stehen
würden, zugestellt.
B.
Am 13. November 2015 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gele-
genheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Schreiben vom glei-
chen Tag reichte er die Stellungnahme ein und stellte fest, den vorgelegten
Unterlagen seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die ihn betreffenden
Angaben von einer georgischen Behörde stammen würden. Der Beweis-
wert der Informationen sei daher nicht gegeben. Ferner erscheine fragwür-
dig, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
auseinandersetze. Schliesslich stellte er den Eingang von Beweismitteln
betreffend die Verurteilung wegen Besitzes verbotener Substanzen inner-
halb von 14 Tagen in Aussicht.
C.
Mit Verfügung vom 24. November 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
D.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
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sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei georgischsprachige
Urteile vom 29. Juni 2006, 25. Mai 2007 und 5. Dezember 2007 zu den
Akten, gemäss welchen er wegen Irreführung der Rechtspflege und Dro-
genbesitzes zu acht Jahren Gefängnisstrafe verurteilt worden sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 verzichtete die Instrukti-
onsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den
Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf ei-
nen späteren Zeitpunkt. Sodann überwies sie die Akten der Vorinstanz zur
Vernehmlassung.
F.
In der Vernehmlassung vom 22. Dezember 2015 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 29. Februar 2016 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdefüh-
rer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
H.
Mit Schreiben vom 7. März 2016 nahm der Beschwerdeführer unaufgefor-
dert Stellung zur Vernehmlassung und beantragte weiter die Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung.
I.
Mit Eingabe vom 28. März 2016 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorar-
note ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
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und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen.
4.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über
seine Identität getäuscht. Damit habe er nicht glaubhaft machen können,
dass er des Schutzes vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG bedürfe. Na-
mentlich sei es nicht nachvollziehbar, dass ein in Georgien lebender russi-
scher Staatsangehöriger keine amtlichen Dokumente oder anderweitige
Beweismittel beschaffen könne, um seine Identität zu belegen. Dies lasse
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Seite 6
darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit die wahre Identität verheimliche. Die Identitätsabklärungen
hätten denn auch ergeben, dass der Name des Beschwerdeführers
A._______ B._______ sei und er die georgische Staatsangehörigkeit be-
sitze. Soweit am Beweiswert der Abklärungen gezweifelt werde, liege die
Beweislast für die Identität beim Beschwerdeführer. Sodann bestehe keine
Veranlassung, am Abklärungsergebnis der schweizerischen Botschaft zu
zweifeln. Im Übrigen sei er auf den von der Botschaft zugesandten Fotos
klar zu erkennen.
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab die Verletzung des rechtlichen
Gehörs gerügt. Nach dem Schriftenwechsel zwischen der Rechtsvertre-
tung und dem SEM sei die verbesserte Version des A4-Blattes mit den drei
Fotos des Beschwerdeführers am Abend des 16. Dezembers 2015 bei der
Rechtsvertretung eingetroffen. Bereits am folgenden Tag sei der definitive
Entscheid des SEM ergangen. Indem erst am Vorabend des Entscheides
vollumfänglich Akteneinsicht gewährt worden sei, habe der Beschwerde-
führer zu den Vorwürfen nicht effektiv Stellung nehmen können.
5.2 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, aufgrund von Über-
mittlungsproblemen seien die elektronisch in die Schweiz gesendeten Fo-
tos unscharf gewesen. Nachdem die neuen Bilder eingegangen seien,
seien diese rasch möglichst dem Beschwerdeführer zugestellt worden.
Das Abklärungsergebnis sei durch die Bilder bestätigt worden. Sodann
räume der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ein, A._______
B._______ zu sein.
5.3 In der Stellungnahme vom 7. März 2016 hält der Beschwerdeführer
fest, er könne erst dann in rechtsgenüglicher Form zum Vorwurf der Iden-
titätstäuschung Stellung nehmen, wenn die Vorinstanz offenlege, wie die
Identitätsabklärung durch die Botschaft zustande gekommen sei und wo-
rauf sich die Resultate stützten. Namentlich interessiere, wer die Ausstel-
lungsbehörde sei, ferner der Ausstellungsort und das Ausstellungdatum
des Reisepasses sowie die Rechtsnatur der Identitätskarte. Der Hinweis,
die Abklärungen seien gemäss etablierter Praxis und korrekt durchgeführt
worden, genüge nicht.
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Seite 7
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG umfasst die Akteneinsicht Folgendes:
Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, alle als Be-
weismittel dienenden Aktenstücke sowie Niederschriften eröffneter Verfü-
gungen. Nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG darf die Behörde die Ein-
sicht in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private In-
teressen des Bundes die Geheimhaltung erfordern. Diesfalls darf auf die-
ses Aktenstück zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die
Behörde vom wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und
ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern und Ge-
genbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
5.4.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm offenzulegen, wie die
Identitätsabklärung durch die Botschaft zustande gekommen sei und er-
sucht um Beantwortung der Fragen nach der Ausstellungsbehörde, -ort
und -datum des Reisepasses sowie der Rechtsnatur der Identitätskarte.
5.4.3 Das Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und
b VwVG an den Quellen von Botschaftsauskünften und der Arbeitsweise
der Botschaft ist offensichtlich. Eine Offenlegung der Arbeitsweise bezie-
hungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen würde die
Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmög-
lichen. Sodann besteht vorliegend für das Gericht keine Veranlassung, an
der korrekten Arbeitsweise und insoweit an den Abklärungsergebnissen
der Botschaft zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer den diesbezügli-
chen Einwand nicht substantiiert. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer
über einen georgischen Reisepass und eine Identitätskarte verfügt. Was
den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum des Reisepasses sowie
die Rechtsnatur der Identitätskarte anbelangt, so legt der Beschwerdefüh-
rer in der Stellungnahme vom 7. März 2016, in welcher er erstmals um
diese Angaben ersucht, nicht dar, inwiefern diese für ihn beziehungsweise
das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein sollen. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
5.5
5.5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entschei-
des dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört
insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entschei-
des zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in
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Seite 8
die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um-
fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu-
men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel-
tung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit
Hinweisen).
5.5.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer am
5. November 2015 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsan-
frage gewährt und Frist bis am 10. Februar 2015 zur Einreichung einer
Stellungnahme gesetzt wurde. In der Antwort vom 9. Februar 2015 mo-
nierte der Beschwerdeführer, die Person auf den Fotos sei nicht identifi-
zierbar. Am 13. November 2015 wurde der Rechtsvertreterin zu Handen
des Beschwerdeführers der Entscheidentwurf zur Stellungnahme unter-
breitet. Gleichentags beanstandete er im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs erneut, die Person auf den Fotos sei nicht erkennbar.
Am Montagabend, 16. November 2015, um 18:51 Uhr stellte der zustän-
dige Mitarbeiter des SEM der Rechtsvertretung die Fotos des Beschwer-
deführers (in guter Qualität) per E-Mail zu. Am folgendem Morgen um 9:41
Uhr teilte derselbe Mitarbeiter seinem Vorgesetzen per E-Mail mit, er habe
am Abend zuvor der Rechtsvertretung die Fotos zukommen lassen, wisse
indes nicht, wer deren Stellvertretung sei und bat um Weiterleitung der Fo-
tos. Gleichentags um 12:00 Uhr eröffnete das SEM einem Vertreter der
Rechtsvertretung die Verfügung.
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Identitätsabklä-
rung teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Beilage von zwei
Kopien (zwei E-Mails und ein A4 Blatt mit nicht identifizierbaren Fotos) mit,
seine tatsächliche Identität laute A._______ B._______, geboren am (…);
er verfüge über einen georgischen Reisepasses und eine georgische Iden-
titätskarte. Soweit die Abklärungen seine Identität betreffen, konnte sich
der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des Rechts zur Stel-
lungnahme hinreichend dazu äussern. Insoweit liegt keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Was hingegen die Fotos anbelangt,
ist auf der ersten Kopie die abgebildete Person tatsächlich nicht zu erken-
nen, mithin konnte sich der Beschwerdeführer dazu nicht äussern. Mit der
erneuten Zustellung der Fotos am Abend des 16. November 2015 ist daher
ein neues Äusserungsrecht des Beschwerdeführers entstanden. Indem die
Vorinstanz jedoch bereits am Mittag des folgenden Tages die Verfügung
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eröffnet hat, hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör verletzt. Dem Beschwerdeführer haben nämlich nur gerade ein paar
wenige Arbeitsstunden zur Verfügung gestanden, um vom Äusserungs-
recht in Bezug auf die Fotos Gebrauch zu machen. Im Übrigen wäre die
Vorinstanz gehalten gewesen, mit der erneuten Zustellung der Fotos eine
– wenn auch kurze – Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzuset-
zen. Das Zurverfügungstellen eines definierten Zeitraums für die Vor-
nahme einer Parteihandlung dient einerseits der klaren Verfahrensführung
und insoweit der Rechtssicherheit der beteiligten Parteien, andererseits
dem Beschleunigungsgrundsatz. Es liegt somit eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör vor.
5.5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Ver-
letzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergan-
genen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die
Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden
kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat-
als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli-
chen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels ist
weiter abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti-
schen Leerlauf wird und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde
(vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1).
Kernpunkt des Ergebnisses der Abklärung ist, dass die vom Beschwerde-
führer angegebene Identität sowie Staatsangehörigkeit nicht richtig sind
und er, entgegen seinen Angaben, über einen Reisepass sowie eine Iden-
titätskarte verfügt. Die Fotos stellen demgegenüber keine zentralen Er-
kenntnisse der Identitätsabklärung dar. Entsprechend hat die Vorinstanz
sie in der angefochtenen Verfügung auch nur als zusätzliches Kriterium
angeführt und festgehalten, der Beschwerdeführer sei darauf klar erkenn-
bar. Bei dieser Sachlage wiegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht
besonders schwer, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechts-
mitteleingabe hinreichend Möglichkeit gehabt hat, sich zu den Fotos zu
äussern. Dass er sich in der Rechtsmitteleingabe zu den Fotos nicht im
Einzelnen äussert, sondern sich auf formelle Vorbringen beschränkte, hat
er sich selbst zuzurechnen. Schliesslich würde eine Rückweisung vorlie-
gend zu einem formalistischen Leerlauf führen. Die Gehörsverletzung hat
bei dieser Sachlage als geheilt zu gelten.
E-7840/2015
Seite 10
5.6
5.6.1 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer weiter aus, er
stelle nicht in Abrede, dass er in Georgien unter der Identität A._______
B._______ geführt sei. Der in der Schweiz angegebene Vorname
C._______ sei eine Kurzform von A._______. Der Nachname D._______
sei der Name seines leiblichen Vaters, der Nachname B._______ sei der
Name seines Stiefvaters. In Georgien sei er deshalb unter der Identität
A._______ B._______ geführt.
Es trifft zu, dass C._______ die Kurzform von A._______ ist. Dass hinge-
gen die Mutter nach dem Tod seines Vaters erneut geheiratet hätte und der
Beschwerdeführer von seinem Stiefvater adoptiert worden sei, ist eine
durch nichts belegte, erstmalige Behauptung auf Beschwerdeebene, für
welche den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind. Namentlich hat der
Beschwerdeführer an keiner Stelle geltend gemacht, seine Mutter hätte
sich nochmals verheiratet und er sei von ihrem zweiten Ehemann adoptiert
worden. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die richtige
Identität des Beschwerdeführers A._______ B._______ ist.
5.6.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nach wie vor der
Ansicht, nicht georgischer Staatsangehöriger zu sei. Als er geboren wor-
den sei, habe es Georgien nicht gegeben, er sei Bürger der Sowjetunion
und habe einen entsprechenden Pass gehabt. Er habe die georgische
Staatsangehörigkeit nie beantragt und nie einen Reisepass oder eine Iden-
titätskarte besessen. Er gehe davon aus, dass es sich bei der angeblichen
Identitätskarte um seine Aufenthaltsbewilligung in Georgien handle.
Asylsuchende sind nach Art. 8 Abs. 1 AsyG verpflichtet, an der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken. Dazu gehört insbesondere die Offenlegung
ihrer Identität (Bst. a). Zur Identität gehören gemäss Art. 1a Asylverordnung
1 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR142.311) Name, Vorname, Staatsan-
gehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht (Bst. a).
Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ge-
genüber den Asylbehörden falsche Angaben zu seiner Identität gemacht
hat. Zudem haben Abklärungen ergeben, dass er über die georgische
Staatsangehörigkeit, einen georgischen Pass und eine georgische Identi-
tätskarte verfügt. Vor diesem Hintergrund hat bereits die Vorinstanz erheb-
liche Zweifel am Vorbringen, er habe nie einen Pass oder eine Identitäts-
karte beantragt und sei demnach russischer Staatsangehörigkeit, ange-
bracht. Dennoch hält der Beschwerdeführer weiterhin an der russischen
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Seite 11
Staatsangehörigkeit fest. Indes verkennt er, dass er diesbezüglich die Sub-
stantiierungs- und Beweislast trägt (Art. 7 und 8 AsylG). Diesen Anforde-
rungen genügt das blosse und durch nichts belegte Behaupten der russi-
schen Staatsangehörigkeit offensichtlich nicht. Sodann ist das Vorbringen,
er wisse nicht beziehungsweise könne nicht wissen, dass er georgischer
Staatsangehöriger sei, kaum möglich. Weiter ist unglaubhaft, dass er als
angeblicher Bürger Russlands die behauptete russische Staatsangehörig-
keit nicht belegen kann. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen
Ansicht ist es nicht Sache des Gerichts, abzuklären, ob er nicht doch in
Russland unter den angegebenen Personalien registriert sei und die russi-
sche Staatsangehörigkeit besitze.
5.6.3 Als Zwischenergebnis ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer im Asylverfahren über seine Identität getäuscht hat.
5.7 Die Vorinstanz schloss in der angefochtenen Verfügung, mit seinem
Verhalten habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können,
dass er des Schutzes im Sinne des Asylgesetzes bedürfe, weshalb sich
eine weitere Prüfung der Asylvorbringen erübrige. In der Rechtsmittelein-
gabe hält der Beschwerdeführer dem entgegen, seine Asylvorbringen hät-
ten materiell geprüft werden müssen.
Nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG ist bei Nichteintretensentscheiden nach
Art. 31a Abs. 1 AsylG der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu
gewähren. Weiter hält die Bestimmung fest, dasselbe gelte, wenn die asyl-
suchende Person die Behörde über ihre Identität täusche und diese Täu-
schung aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststehe. Absatz 2 der Norm hält sodann fest, in den übrigen
Fällen finde eine Anhörung nach Art. 29 statt. Demnach ergibt sich aus die-
ser Bestimmung, dass in Fällen der Täuschung keine Anhörung durchzu-
führen ist. Dies wird im Übrigen vom Gesetzgeber damit begründet, dass
diesfalls die asylsuchende Person aufgrund ihres missbräuchlichen Ver-
haltens den Schutz der Schweiz offensichtlich nicht benötige (vgl. BBl 2010
4495 f.). Auch wenn der Beschwerdeführer vorliegend über die Gewährung
des rechtlichen Gehörs hinaus zu den Asylgründen angehört wurde, steht
entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht einem Entscheid ohne
materielle Prüfung der Asylgründe nichts entgegen. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht gestützt auf Art. 36
AsylG abgelehnt. Bei dieser Sachlage besteht in antizipierter Beweiswür-
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Seite 12
digung keine Veranlassung, auf die drei als Beweismittel eingereichten (un-
übersetzten) Kopien von Urteilen (vom 29. Juni 2006, 25. Mai 2007, 5. De-
zember 2007) näher einzugehen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz
hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
7.
7.1 Die Botschaftsabklärung hat ergeben, dass der Beschwerdeführer ge-
orgischer Staatsangehöriger ist und einen georgischen Reisepass sowie
eine georgische Identitätskarte hat. Demnach ist der Vollzug der Wegwei-
sung nach Georgien zu prüfen.
Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) un-
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiter-
reise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Der Beschwerdeführer hat über seine Identität und Staats-
angehörigkeit getäuscht, mithin hat er die Folgen seiner fehlenden Mitwir-
kung selbst zu tragen. Es besteht vorliegend somit kein Grund zur An-
nahme, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, mithin ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
E-7840/2015
Seite 13
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Georgien herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Soweit der Beschwerdeführer noch am Methadonprogramm teil-
nimmt, führte er anlässlich der Anhörung aus, er nehme die kleinstmögliche
Menge ein und könnte die Einnahme sofort stoppen; das Hauptproblem sei
in seinem Kopf (vgl. Akten SEM A22/11 F44). Insoweit sollte diesbezüglich
kein Wegweisungshindernis vorliegen. Überdies steht es dem Beschwer-
deführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle einen Antrag auf
medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Weitergehend sind den Akten keine
Hinweise medizinischer Natur zu entnehmen, die einen Vollzug der Weg-
weisung als unzumutbar erscheinen liessen. Was die weitere persönliche
Situation des Beschwerdeführers anbelangt, kann, um Wiederholungen zu
vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung somit als zumutbar.
7.3 Gemäss Abklärungen der Botschaft, ist der Beschwerdeführer im Be-
sitze eines georgischen Reisepasses sowie einer Identitätskarte, weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.4 Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden
ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei dieser
Sachlage besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Rechtsmit-
teleingabe hat der Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs gerügt. Dieser Verfahrensmangel gilt indes als geheilt (vgl.
E. 5.5.3). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
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9.2 Mit der Eingabe vom 7. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer,
es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Zur Begrün-
dung führt er aus, mit dem Zuweisungsentscheid vom 6. Januar 2016 sei
er dem erweiterten Verfahren zugewiesen und dem Kanton O._______ zu-
geteilt worden. Die Aufwände der Rechtsvertretung seinen seit diesem
Zeitpunkt nicht mehr durch die Fallpauschale gedeckt.
Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene durch eine zugewiesene
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten. Nach Art. 28 TestV
richtet das SEM dem Leistungserbringer – der nach Art. 26 TestV für die
Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zu-
ständig ist – eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertre-
tung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Be-
schwerdeschrift, aus (Abs. 1 Bst. d). Insoweit ist davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer für die Einreichung der Rechtsmitteleingabe keine
Parteikosten entstanden sind. Am 6. Januar 2016 wurde der Beschwerde-
führer aus der Testphase entlassen und dem Kanton O._______ zugewie-
sen. Damit endete die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Nach diesem
Zeitpunkt hat die Rechtsvertreterin eine Eingabe eingereicht. Diese wurde
indes nicht seitens des Gerichts veranlasst, vielmehr wurde von der In-
struktionsrichterin von der Gewährung eines Rechts zur Stellungnahme
abgesehen. Sodann beschränkt sich die Rechtsvertreterin in der Eingabe
im Wesentlichen auf die Wiederholung bisheriger Ausführungen. Vor die-
sem Hintergrund besteht keine Veranlassung, die Rechtsvertreterin für
diese eine Eingabe zu entschädigen. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung ist abzuweisen und es ist keine Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7840/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird ab-
gewiesen. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Barbara Balmelli
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