B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7840/2016
Ur t e i l vom 2 0 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am (…) März 2015 ein Asylgesuch in der
Schweiz ein. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. März
2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen (nachfolgend: Anhörung)
vom 21. September 2016 brachte der aus B._______ stammende Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor,
er habe zirka ein Jahr vor seiner Ausreise begonnen, sich zusammen mit
vier Freunden in seiner Heimat politisch zu engagieren. Seine Arbeit habe
hauptsächlich darin bestanden, das Volk mit Flugblättern über die Men-
schenrechtsverletzungen der iranischen Regierung zu informieren. Als der
Anführer der fünfköpfigen Gruppe, C._______, sowie ein weiteres Mitglied,
D._______, einen Monat respektive zirka 20 Tage vor seiner Ausreise
durch iranische Sicherheitsbehörden festgenommen worden seien, und die
Polizei begonnen habe, ihm nachzustellen, habe ihm sein Vater eindring-
lich zur Ausreise geraten. Er sei diesem Rat gefolgt. Weiter vermute er,
dass
der regierungstreue Vater seiner damaligen Freundin ihn verraten und
seine polizeiliche Verfolgung eingeleitet habe, nachdem dieser ihn mit der
Freundin in einem Park gesichtet habe. Ferner machte der Beschwerde-
führer exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend und reichte hierzu
diverse Beweismittel (Flugblätter, Auszüge aus seinem Facebook-Account,
ein YouTube-Video über eine Protestaktion in E._______) ein. Seit seiner
Ankunft in der Schweiz nehme er an öffentlichen Kundgebungen teil und
sei Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF). Zudem
sei er bei dieser als (…) tätig und für die (…) zuständig.
B.
Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
17. November 2016 – eröffnet am 18. November 2016 – ab und ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu
seinen politischen Aktivitäten im Iran – namentlich der Verteilung von Flug-
blättern – und den daraus erwachsenen Problemen mit den iranischen Be-
hörden würden der allgemeinen Erfahrung und Logik zuwiderlaufen. So
habe er beispielsweise an der BzP gesagt, die Gruppe bestehe seit einem
Jahr. An der Anhörung habe er sinngemäss angegeben, die Mitglieder der
Gruppe seien langjährige Freunde von ihm gewesen; vom Bestehen der
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Gruppe habe er lange Zeit nichts gewusst. Wie die Gruppe gegründet wor-
den sei, wisse er nicht; er sei die letzte Person gewesen, die der Gruppe
beigetreten sei. Dies widerspreche seiner Aussage in der BzP, wonach die
Gruppe ein Jahr vor seiner Ausreise (oder vor der BzP) gegründet worden
sei. Weiter sei unverständlich, dass der Beschwerdeführer die Nachnamen
und die Wohnorte seiner langjährigen Freunde beziehungsweise Freunde
aus Kindheitstagen nicht habe nennen können, zumal sie im selben Quar-
tier wie dieser gelebt hätten.
Die Aussagen zu den angeblichen Aktivitäten der Gruppe seien stereotyp
und unsubstanziiert ausgefallen. Zudem seien die Vorfälle, auf welche der
Beschwerdeführer mit seinen Flugblättern aufmerksam gemacht habe, gar
nicht mehr von Aktualität gewesen. Namentlich hätten sich die Ermordung
von Neda Agha Soltan, der Tod von Sattar Beheshi und die Verhaftung von
Nasrin Sotudeh in den Jahren 2009, 2012 respektive 2010 ereignet. Der
Beschwerdeführer habe seine politische Tätigkeit dagegen erst ein Jahr
vor seiner Ausreise und damit im Jahr 2014 begonnen.
Das SEM wies in seiner Verfügung auf weitere Ungereimtheiten in den
Schilderungen des Beschwerdeführers hin und hielt schliesslich fest, dass
die Bestrafung des Beschwerdeführers zirka (…) Jahre vor der BzP wegen
Besitzes alkoholischer Getränke in einem Park angesichts des wohl länger
abgeschlossenen Verfahrens keinen Kausalzusammenhang zu seiner
Ausreise aufweise und deshalb nicht asylrelevant sei.
Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz kam es zum Schluss, dass diese keine besondere Exponierung
des Beschwerdeführers zur Folge hätten und ihn nicht als ernstzunehmen-
den Gegner des politischen Systems im Iran erscheine lassen würden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Dezember 2016 focht der Beschwerde-
führer den ablehnenden Entscheid des SEM an und beantragte, es sei die
Verfügung vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Auf die Beschwerdebegründung wird in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen. In prozessualer Hinsicht wurde die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des Rechtsvertreters
als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt.
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Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahl-
reiche Beweisdokumente zu seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz
ein (Flugblätter, Fotos des Beschwerdeführers, Facebook-Auszüge und
eine Mitgliedschaftsbestätigung DVF).
D.
Das Gericht bestätigte mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-li-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Beschwerdeeingabe wurde hinsichtlich des Widerspruchs betref-
fend des Bestehens der Aktivisten-Gruppe zwischen den Aussagen an der
BzP und der Anhörung im Wesentlichen erklärt, der Beschwerdeführer
habe die Frage an der BzP nicht richtig verstanden und deshalb ungenau
geantwortet. Andererseits ergebe sich auch aus dem Kontext, dass er die
Aussage über die Gründung der Gruppe ein Jahr vor seiner Ausreise, so
nicht gemeint habe. Hinsichtlich der ihm vom SEM vorgeworfenen Un-
kenntnis der Nachnamen seiner Freunde wurde entgegengehalten, dass
Nachnamen im Iran praktisch bedeutungslos seien. Dass er zudem die
Wohnorte seiner Freunde nicht gekannt habe, sei eine Vorsichts-
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massnahme beziehungsweise eine Aufnahmebedingung für die Gruppe
gewesen, da man als Mitglied der Gruppe auf diese Weise auf Druck der
Sicherheitsbehörden die jeweiligen Wohnorte der anderen Mitglieder nicht
hätte verraten können. Sodann seien die Ausführungen des Beschwerde-
führers zu den Aktivitäten und zu den auf den Flugblättern thematisierten
Ereignissen keineswegs stereotyp oder unsubstanziiert gewesen. Es habe
sich bei den dargestellten politischen Ereignissen der Jahre 2009, 2010
und 2012 um international bedeutungsvolle Ereignisse gehandelt, welche
aufgrund der strengen Medienzensur im Iran auch im Jahr 2014 noch von
Interesse gewesen seien. Schliesslich sei angesichts der hohen Ereignis-
dichte innerhalb eines kurzen Zeitraums – sowie des Zeitablaufs von zwei
Jahren seit seiner Ausreise bis zur Anhörung – nachvollziehbar, dass dem
Beschwerdeführer gewisse chronologische Fehler unterlaufen seien.
6.
6.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer betreffend die politischen Aktivitäten mit seinen
Freunden bloss vage sowie widersprüchliche Angaben machte. Insbeson-
dere stellen seine fehlende Kenntnis der Nachnamen und Wohnorte seiner
langjährigen Freunde ein wichtiges Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen dar (vgl. A29/20 S. 12 F89 ff., S. 16 F123 ff.). Die diesbezügli-
chen Erklärungen auf Beschwerdeebene, die Kenntnis dieser Angaben
seien nicht von Bedeutung respektive verboten, überzeugen offensichtlich
nicht; im Übrigen würde eine klandestine Gruppen wohl gegebenenfalls mit
Decknamen operieren und auch die echten Vornamen nicht verwenden.
Auch die gesamte Situation, die seine Ausreise ausgelöst haben soll,
erscheint unplausibel und realitätsfern. So wurde im Wesentlichen geschil-
dert, es seien zwei seiner Kollegen verhaftet worden und daraufhin habe
man befürchtet, der Beschwerdeführer sei nun in Gefahr. Indessen werden
die beiden behaupteten Festnahmen nicht näher umschrieben und übri-
gens auch mit keinen Beweismitteln untermauert (vgl. A29/20 S. 9 F67,
S. 14 F102 f.). Weiter vermochte er auch den Vorfall im Park sowie die
angeblichen behördlichen Suchaktionen nach ihm nur oberflächlich zu be-
schreiben (vgl. A29/20 S. 9 f. F70 ff.). Es ist zumindest erstaunlich, dass
der Beschwerdeführer trotz der angeblichen Festnahmen seiner beiden
Kollegen und im Wissen seiner Gefährdungslage vierzehn Tage vor seiner
Ausreise noch wie bisher Flugblätter verteilt haben will (vgl. A6/17 S.9;
Beschwerde S. 8). Vielmehr wäre in einer solchen Situation eher ein ande-
res Verhalten, namentlich die vorübergehende Einstellung seiner Aktivitä-
ten oder eine sonstige Veränderung seines Verhaltens, zu erwarten gewe-
sen.
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6.2 Weiter ist es angesichts der heutzutage vielfältigen digitalen Kommu-
nikationsmöglichkeiten realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Angaben seit dem Vorfall im Park keinen Kontakt mehr mit seiner
Freundin gehabt habe und seit seiner Ausreise auch den Kontakt mit seiner
Familie meide (vgl. A29/20 S. 15 F 116 ff. und S. 4 f. F26 ff.). Seine in
diesem Zusammenhang vorgebrachte Furcht vor staatlicher Überwachung
und weiteren Verfolgungsmassnahmen erweisen sich angesichts der für
unglaubhaft befundenen Verfolgungsvorbringen als unbegründet.
Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer an der
BzP vortrug, nichts über den Verbleib der beiden übrigen (nicht verhafte-
ten) Kollegen zu wissen, hätte der Beschwerdeführer doch bei Richtigkeit
seiner Angaben sicherlich versucht, das Schicksal der weiteren Gruppen-
mitglieder im Auge zu behalten (vgl. BzP A6/17 S. 12; Anhörung A29/20
S. 14 F104 ff.).
6.3 Es kann dem Beschwerdeführer sodann auch im Hinblick auf die Rei-
henfolge seiner geltend gemachten Vorbringen an der BzP nicht logisch
gefolgt werden, wenn er zu Beginn behauptete, er beziehungsweise sein
Vater hätten eine Gefährdung des Beschwerdeführers vermutet, woraufhin
der Beschwerdeführer ausgereist sei, und am Ende der Befragung demge-
genüber plötzlich neu vorbrachte, er werde seit der Festnahme seiner
Freunde behördlich gesucht (vgl. BzP A6/17 S. 8 f. und 11).
6.4 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erwähnten Strafverfahrens
gegen ihn wegen Alkoholbesitzes im Jahr (…) oder (…) (vgl. A29/29 S. 7
F51 ff.) ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass dieses
– sollte es sich hierbei um ein authentisches Vorbringen handeln – mangels
Kausalität keine Asylrelevanz aufweisen würde.
6.5 Nach den vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Vorbringen des
Beschwerdeführers gegen den Entscheid des SEM als nicht stichhaltig und
können keine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids herbeiführen. Es
kann angesichts der klaren Sachlage verzichtet werden, auf weitere
Aspekte in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Im Übri-
gen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden.
7.
7.1 Da eine Vorverfolgung des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, ist im
Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines geltend
gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Ver-
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Seite 8
folgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und demnach die
Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
7.2
7.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
7.2.2 Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von
Art. 3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Verfolgungsgründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge wobei
die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt.
7.3
7.3.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung mit Verweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 vom 20. Juli 2016 fest, die blosse
Mitgliedschaft in der DVF und selbst die Position eines Kantonsverantwort-
lichen der DVF würden nicht per se zu einer Gefährdung führen. Auch die
geltend gemachten Aktivitäten und die eingereichten Beweismittel würden
dem Beschwerdeführer keine Exponierung verleihen, die eine Gefährdung
bewirken könnten. Seine wiederholte Teilnahme an Demonstrationen, die
gelegentliche Publikation von Fotos mit ihm auf der Internetseite der DVF
und das Vorkommen in (…) in E._______ (er sei darin als einer von meh-
reren […] beziehungsweise Ordnern der DVF von hinten und von der Seite
zu sehen, aber wohl kaum zu identifizieren) vermöchten ihn allenfalls eine
optische Sichtbarkeit zu verleihen. Gemäss zitierter Rechtsprechung seien
jedoch optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit alleine nicht mas-
sgeblich. Seine Aufgaben für die DVF würden sich auf die Tätigkeit als Ord-
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ner und die Verteilung von Flugblättern beschränken. Zwar habe er ange-
geben, als Sekretär tätig zu sein. Indes sei er nicht in der Lage gewesen,
dies zu erläutern, wobei zu vermuten sei, dass ihm die Bedeutung des
deutschen Wortes "Sekretär" nicht bekannt gewesen sei. Schliesslich führe
auch die blosse Wiedergabe von Beiträgen auf seinem Facebook-Profil,
die offensichtlich nicht aus seiner Feder stammen würden, nicht zu einer
besonderen Exponierung.
7.3.2 Auf Beschwerdestufe wurde der Vorinstanz entgegengehalten, es
handle sich bei der DVF keinesfalls um eine isolierte Vereinigung einiger
weniger Exilpolitiker, sondern um eine Organisation, welche in der breiten
Bewegung der exilpolitisch tätigen Iraner einzuordnen sei. Die DVF stelle
sich gemeinsam mit anderen Gruppierungen und Organisationen gegen
das iranische Regime, weshalb sie im Fokus der Überwachungsmassnah-
men der iranischen Regierung seien. Das SEM habe in anderen Fällen die
Flüchtlingseigenschaft von DVF-Mitgliedern anerkannt. Der Beschwerde-
führer sei seit Mai 2015 (…) an Kundgebungen der Allianz verschiedener
Organisationen. In dieser Funktion sei er in (…) erschienen. Ferner be-
treibe er ein Facebook-Konto mit regimefeindlichen Einträgen. Aus diesen
Gründen könne eine flüchtlingsrelevante Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers bei einer Rückkehr in den Iran nicht ausgeschlossen werden. Auch
wurde mit Verweis auf internationale Entscheide, namentlich des UN-Anti-
folterausschusses (Committee Against Torture; nachfolgend: CAT), des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und der Upper
Tribunal des Vereinigten Königreichs festgehalten, dass nicht nur expo-
nierte Kaderpolitiker im Fokus der iranischen Überwachungsmassnahmen
stünden und nicht nur Anführer beziehungsweise Kadermitglieder von po-
litischen Exilorganisationen dem Risiko einer Verfolgung durch die irani-
schen Behörden ausgesetzt seien, sondern sämtliche Aktivisten, und dass
die iranischen Behörden gezielt und systematisch Teilnehmer an exilpoliti-
schen Kundgebungen zu identifizieren versuchen würden. Das gelte selbst
für Demonstrationsteilnehmer, welche aus opportunistischen Gründen ak-
tiv würden.
7.4 Das SEM hielt in seiner Entscheidbegründung zutreffend fest, das exil-
politische Engagement des Beschwerdeführers vermöge keine Furcht vor
flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr zu begründen. Diesen
Erwägungen schliesst sich das Gericht – wie nachfolgend aufgezeigt – voll-
umfänglich an.
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Seite 10
7.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung
der exilpolitischen Aktivitäten davon auszugehen, dass sich die iranischen
Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über
die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vor-
genommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen
werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermö-
gen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exil-
aktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufent-
haltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
7.4.2 Das SEM hat sich bei der Würdigung der Vorbringen zu Recht am
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 vom 20. Juli
2016 orientiert, in welchem das Gericht in einem ähnlich gelagerten Fall
das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen bei exilpolitischen Aktivi-
täten für die DVF verneint hat. Die Vorinstanz hielt dabei korrekt fest, dass
die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit alleine nicht massge-
blich seien. Der Beschwerdeführer hat in der Tat keine wichtige oder füh-
rende Position bei der DVF innegehabt. Anlässlich der Anhörung ver-
mochte er seine Aufgaben als angeblicher (…) der DVF nicht logisch und
präzise zu beschreiben, sondern führte hierzu vielmehr die Aufgaben eines
(…) an (vgl. A29/20 S. 4 F14 bis F16). Im Übrigen würden seine exilpoliti-
schen Aktivitäten auch die Verteilung von Flugblättern der DVF und die
Führung eines aktiven Facebook-Kontos umfassen (vgl. A29/20 S. 4 F17
bis F24). Hierzu wurden diverse Beweismittel eingereicht. Diese sind je-
doch nicht geeignet, sein Profil als Aktivisten zu akzentuieren, zumal die im
Internet beziehungsweise auf Facebook publizierten Fotos der Teilnahme
des Beschwerdeführers an öffentlichen Kundgebungen auf keine beson-
dere Exponierung desselben schliessen lassen.
7.4.3 In der Beschwerde ist neu nicht mehr die Rede von der Funktion als
(…) der DVF, sondern als (…) der Allianz mehrerer Organisationen. Dass
der Beschwerdeführer nun gemäss dem neu eingereichten Bestätigungs-
schreiben der DVF an Kundgebungen als (…) tätig war, macht indes noch
keinen exponierten Aktivisten aus ihm. Gemäss dem Bestätigungsschrei-
ben sei er einer von mehreren (…) gewesen, die an solchen Veranstaltun-
gen (…) hätten. Dabei scheint es sich vielmehr um bloss sporadische (…)
gehandelt zu haben, die ein beliebiges Mitglied genauso hätte
wahrnehmen können. Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
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Seite 11
D-830/2016 wird zur Organisation der DVF ferner die Bemerkung ange-
bracht, dass die DVF mit der Schaffung von zahlreichen "Kaderpositionen"
vermutlich versuche, subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen (vgl. 4.3).
Auch angesichts dieser Vermutung ist der angeblichen Funktion des Be-
schwerdeführers als "(…)" umso weniger Bedeutung beizumessen.
7.4.4 Weiter scheinen mit Verweis auf die Erwägung 4.3 des obgenannten
Referenzurteils (vgl. S. 14), auch im vorliegenden Fall die Demonstrationen
und Anlässe darauf angelegt zu sein, möglichst viel Aufmerksamkeit in den
Medien zu erlangen, mit anschliessender Dokumentation im Internet, wo-
bei die Bilder des Beschwerdeführers jeweils möglichst prominent heraus-
gestellt werden. Es ist höchst wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
mit seinem – erst in der Schweiz aufgenommenen politischen Engagement
– die Erfüllung von subjektiven Nachfluchtgründen zu schaffen anstrebt.
7.4.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit Verweis auf das ob-
genannte Referenzurteil auch aus den angerufenen Entscheiden des CAT,
des EGMR und des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten (vgl. E 4.3 S. 15 f.). Das Bundesverwaltungs-
gericht kam im fraglichen Referenzurteil nach Auswertung dieser Recht-
sprechung zum Schluss, dass auch der EGMR und das CAT eine gewisse
Exponierung verlangen würden. Die Grundlagen des fraglichen Falles –
welche mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar sind, wenn diejeni-
gen des Referenzurteils nicht sogar ein aktiveres Engagement aufweisen
– lassen sich nicht mit demjenigen des EGMR-Entscheids vergleichen, zu-
mal bei diesem ein fundamental anderes beziehungsweise exponierteres
exilpolitisches Wirken zur Diskussion stand.
7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer,
der ein politisches Engagement im Heimatstat nicht glaubhaft machen
konnte, nicht als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner ins Visier der
iranischen Sicherheitsbehörden geraten sein kann, weshalb das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest
gestellt und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 12
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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Seite 13
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des
CAT müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als tota-
litär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hin-
sicht problematisch sein kann. Selbst unter Berücksichtigung dieser Um-
stände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter
Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet.
9.3.2 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen eine Zu-
mutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran. Der junge
und, soweit aktenkundig, gesunde Beschwerdeführer hat eigenen Anga-
ben zufolge insgesamt (…) Jahre die Schule besucht und danach im Be-
trieb seiner Familie eine Zeit lang als (…) gearbeitet. Er habe keinen festen
Beruf gehabt; am häufigsten sei er als (…) tätig gewesen; manchmal habe
er (…) gearbeitet (vgl. A6/17 S. 4 oben). Seit seiner Geburt und bis zuletzt
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habe er in B._______ bei seinen Eltern gelebt. Aufgrund der gesamten Ak-
tenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein hinrei-
chendes Beziehungsnetz an seinem Heimatort verfügt und ihm deshalb die
Reintegration – insbesondere mithilfe der Unterstützung durch seine Fami-
lienangehörigen – in die iranische Gesellschaft gelingen wird. Vorliegend
sprechen damit auch keine individuellen Umstände gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges.
9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich so-
mit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines unent-
geltlichen Rechtsbeistands nach Art 110a AsylG sind abzuweisen, nach-
dem die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag
auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Ent-
scheid in der Sache gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang