Abtei lung V
E-7841/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7841/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein irani-
scher Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus (...), sei-
nen Heimatstaat am 5. September 2007 und gelangte zu Fuss sowie
mit Hilfe eines Schleppers in mehreren Fahrzeugen über die Türkei
und ihm unbekannte Transitländer am 25. September 2007 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. Okto-
ber 2007 fanden sowohl die Erstbefragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel als auch die Anhörung zu den Asylgründen durch
das BFM statt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei
seit 1999 Mitglied der (...). Am (...) habe er nachts mit seinem Freund
B._______ zum Dorf (...) gehen wollen, um dort regimefeindliches Pro-
pagandamaterial in die Höfe der Häuser zu werfen und auf dem
Dorfplatz zu deponieren. Er habe ein mit dem Propagandamaterial be-
ladenes Pferd am Zügel geführt, während B._______ ungefähr 500
Meter vorausgegangen sei. Bei einem Waldstück sei unvermittelt
"stehen bleiben" gerufen und gleich darauf mit einem Ma-
schinengewehr geschossen worden. Er sei in Deckung gegangen und
habe das Stöhnen seines Freundes gehört. Daraufhin habe er das
Pferd Richtung Wald gejagt und sei zu Fuss nach (...) gelaufen, wo
seine Schwester wohne. Während er sich dort versteckt gehalten
habe, hätten die Schwester und ihr Ehemann sein Haus aufgesucht,
um herauszufinden, ob dort zwischenzeitlich etwas vorgefallen sei. So
habe er erfahren, dass der Nachrichtendienst sowie Sicherheitsleute
sein Haus durchsucht und eine (...) mitgenommen hätten. Infolge die-
ser Ereignisse habe er beschlossen, die Heimat zu verlassen und sei
zu Fuss von (...) über die Berge in das türkische Dorf (...) gelangt. Mit
Hilfe eines Bekannten und eines Schleppers sei er von dort mit einer
gefälschten türkischen Identitätskarte bis nach Istanbul und anschlie-
ssend, versteckt in einem LKW, bis in die Schweiz gereist.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens einen Identitätsausweis,
eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der (...) vom 28. Novem-
ber 2007 sowie einen Bescheinigungsvordruck über (...)-Aktivitäten in
der Schweiz vom 30. November 2007 zu den Akten.
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E-7841/2008
B.
Mit Verfügung vom 6. November 2008 (am folgenden Tag eröffnet)
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2008 beantragte der Beschwerde-
führer, die Verfügung des BFM vom 6. November 2008 sei vollumfäng-
lich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumin-
dest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und
es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2008 wies die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Be-
schwerdeführer eine Frist zur Leistung eines solchen in der Höhe von
Fr. 600.--. Der Kostenvorschuss wurde am 22. Dezember 2008 einbe-
zahlt.
E.
Mit Eingaben vom 5. Januar 2009 und vom 6. Januar 2009 ersuchte
der Beschwerdeführer – unter anderem unter Hinweis auf neu einge-
reichte Beweismittel sowie auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts betreffend exilpolitische Aktivitäten – um wiedererwä-
gungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachste-
henden Ausführungen einzutreten.
1.3 Mit vorliegendem Urteil ebenfalls zu beurteilen sind die mit Einga-
ben vom 5. Januar 2009 und vom 6. Januar 2009 gestellten Begehren
um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Dabei ist festzustellen, dass das
Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
infolge Bezahlung desselben 22. Dezember 2008 mangels Rechts-
schutzinteresses gegenstandslos geworden ist.
1.4
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
Seite 4
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AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Vorfluchtgründe führte die Vor-
instanz zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentli-
chen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die
vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen getätigten Ausfüh-
rungen betreffend den Vorfall vom (...) widersprächen in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So
sei etwa nicht nachvollziehbar, weshalb die Angreifer auf seinen
Freund B._______ geschossen hätten, bevor auch der Be-
schwerdeführer in Reichweite gewesen sei, zumal dieser ein Pferd mit
sich geführt haben wolle und angegeben habe, in den Bergen sei ein
Geräusch auch aus weiter Entfernung zu hören. Auf der anderen Seite
könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass es ihm
möglich gewesen sei, auf eine Distanz von 500 Meter das Stöhnen
seines Freundes zu vernehmen, umso weniger, als kurz zuvor mit ei-
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nem Maschinengewehr geschossen worden sei. Bei der Schilderung
der nachfolgenden Ereignisse habe sich der Beschwerdeführer in zahl-
reiche Widersprüche verstrickt, indem er etwa unvereinbare Angaben
darüber gemacht habe, wie seine Schwester von der Durchsuchung
seines Hauses erfahren habe und ob seine Ehefrau hierbei behelligt
worden sei. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten den asyl-
relevanten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen. Da der Beschwer-
deführer nicht behaupte, in der Schweiz für die (...) aktiv zu sein,
könne schliesslich auch nicht von exilpolitischen Aktivitäten ausgegan-
gen werden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge zunächst die Ver-
letzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen ausgegangen worden sei.
Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten betreffend den
Vorfall vom (...) anbelangt, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu
verweisen, wonach der Beschwerdeführer kaum in der Lage gewesen
wäre, auf eine Distanz von 500 Meter das Stöhnen seines Freundes
B._______ zu vernehmen, umso weniger als er angab, kurz zuvor sei
mit einem Maschinengewehr geschossen worden (A1 S. 4, A5 S. 8f.)
und sein Gehör hiernach für leise und weit entfernte Geräusche nicht
sensibilisiert gewesen sein dürfte. An dieser Feststellung vermag auch
die neue Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift, wo die
Distanz – entgegen der übereinstimmenden Angaben an den
Befragungen – auf 300 Meter korrigiert und das Stöhnen als ein
Schreien dargestellt wird, nichts zu ändern. Weiter entbehrt das
Vorbringen, wonach die iranischen Sicherheitskräfte im Nachgang der
geschilderten Vorfälle nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten,
jeder logischen Grundlage, zumal dieser doch gemäss eigenen
Aussagen in jener Nacht gar nicht gesehen worden sei (A5 S. 10).
Betreffend die angebliche Hausdurchsuchung brachte der Beschwer-
deführer bei der Erstbefragung vor, seine Schwester habe bei einem
Besuch bei der Grossmutter in Erfahrung gebracht, dass sein Haus
durchsucht worden sei (A1 S. 6), wohingegen sie gemäss seinen Aus-
führungen bei der direkten Anhörung bei der Grossmutter übernachtet
und die Hausdurchsuchung miterlebt haben soll (A5 S. 10). Diesen Wi-
derspruch vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
nicht aufzulösen, zumal die Wortwendung, die Schwester habe die
Hausdurchsuchung "in Erfahrung gebracht", nicht in dem Sinne ver-
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standen werden kann, sie sei zum Zeitpunkt des Vorfalls persönlich
anwesend gewesen. Insgesamt ist festzustellen, dass die Darstellung
der Fluchtgründe durch den Beschwerdeführer nach richtiger Auffas-
sung des BFM der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des
Handels widersprechen sowie teilweise widersprüchlich ausgefallen
sind, womit sie den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen
vermögen.
4.3 Weiter ergibt sich aus der Rechtsmitteleingabe die Rüge, das BFM
habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvoll-
ständige festgestellt, indem es in Verletzung seiner Untersuchungs-
pflicht die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht ent-
sprechend der eingereichten Unterlagen gewürdigt habe.
4.3.1 Beim einzigen diesbezüglich eingereichten Dokument handelt es
sich um einem Bescheinigungsvordruck der (...) vom 30. Novem-
ber 2007, in welchen der Name des Beschwerdeführers handschriftlich
eingefügt wurde und in dessen vorgedrucktem Text pauschal vorge-
bracht wird, die genannte Person habe "an den Aktivitäten der Partei
in der Schweiz aktiv teilgenommen". Der Beschwerdeführer hat sich im
erstinstanzlichen Verfahren weder zu diesem Formular geäussert noch
hat er sonstwie zum Ausdruck gebracht, exilpolitisch tätig zu sein. Vor
diesem Hintergrund ist der vorgenannten Rüge entgegenzuhalten,
dass die Untersuchungspflicht der Behörde ihre vernünftige Grenzen
an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG
findet, welchem zudem die Substanziierungslast zukommt. Es kann
nicht Sache der Asylbehörde sein, nach allfälligen Grundlagen zur
Begründung der Flüchtlingseigenschaft zu forschen, welche von der
asylsuchenden Person nicht vorgebracht werden. Vorliegend konnte
vom BFM keinesfalls erwartet werden, dass es aufgrund eines
einzigen Dokuments mit wenig Aussagekraft und äusserst geringem
Beweiswert Untersuchungen hinsichtlich eines vom Beschwerdeführer
im Übrigen nicht geltend gemachten Sachverhalts anstellen würde.
4.3.2 Erst auf Beschwerdeebene ist der Beschwerdeführer seiner
Substantiierungslast nachgekommen, indem exilpolitische Aktivitäten
ausdrücklich geltend gemacht und mit verschiedenen Beweismitteln
untermauert wurden. Namentlich enthält die Beschwerde als Beilagen
ein Programm der 1. Mai-Feier in Bern sowie einen Internetausdruck
(...) und verschiedene Fotografien, bei denen jeweils der
Beschwerdeführer als Teilnehmender an Versammlungen der (...)
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abgelichtet ist. Mit Eingaben vom 5. Januar 2009 und vom
6. Januar 2009 wurden zudem weitere gleichartige Fotografien, eine
Bestätigung der Partei betreffend verschiedene exilpolitische Aktivitä-
ten sowie eine DVD, enthaltend eine Aufzeichnung einer Sendung von
(...), zu den Akten gereicht.
4.3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssi-
tuation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe
geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig
davon, ob sie missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausfüh-
rungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff,
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass
sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahr-
genommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige
Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushe-
ben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen
lassen (vgl. u.a. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE Ü( SFH), Iran: Rückkehr-
gefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisatio-
nen – Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April
2006, S. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden ei-
ner Auswahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervor-
treten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbar-
keit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massge-
bend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der
äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck er-
weckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des
Mullah-Regimes wird.
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Damit lässt sich vorweg sagen, dass Dokumente wie ein Programm
der 1. Mai-Feier in Bern, auf welchem der Beschwerdeführer nicht na-
mentlich genannt wird, dem vorstehend aufgezeigten Exponierungs-
grad in keiner Weise genügen. Auch seine vereinzelten Teilnahmen an
Proteskundgebungen und Veranstaltungen haben den Beschwerdefüh-
rer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei den iranischen Behörden
nicht namentlich bekannt gemacht. Die Dokumentation dieser Aktivitä-
ten via elektronischer Medien vermag insoweit keine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schaffen, als dass auf dem Inter-
net täglich Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten
Homepages erscheinen und der Beschwerdeführer in den eingereich-
ten Artikeln auch nicht namentlich genannt wird. Hinsichtlich der
mittels DVD aufgezeichneten und eingereichten Sendung von (...) –
wobei es sich bezeichnenderweise um einen der (...) gehörenden
Sender handelt – ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der
fraglichen Ausstrahlung lediglich auf zwei Standbildern erkennbar ist,
wie er nebst hunderter Anderer an einer Kundgebung teilnimmt. Die
Ausstrahlung von Standbildern via Fernsehsignal unterscheidet sich in
keiner Weise von einer Publikation via Internet, weshalb auf obige
Ausführungen verwiesen werden kann.
4.3.4 Schliesslich ist auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 25. Juli 2007 i.S. E-7110/2006 in der Eingabe
vom 5. Januar 2009 unbehelflich, zumal sich das Profil der betreffen-
den Person – insbesondere durch ihre verwandtschaftliche Beziehung
zu einer Führungsfigur des kurdischen Widerstands und den sich dar-
aus ergebenden erhöhten Exponierungsgrad – erheblich von jenem
des Beschwerdeführers unterscheidet. Zudem handelt es sich beim zi-
tierten Entscheid um ein unpubliziertes Urteil ohne präjudiziellen
Charakter.
4.4 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung
der von ihm in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen
Aktivitäten der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendi-
ge Exponierungsgrad nicht beigemessen werden. Es bestehen somit
vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer-
deführer wegen der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten von
den Behörden des Heimatlandes als gefährlicher Regimegegner
registriert worden ist. Bei dieser Sachlage liegen beim Beschwerdefüh-
rer klarerweise auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG vor.
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4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die dargelegte
Vorverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
furcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flücht-
ling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder
die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Be-
weismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann,
auf diese weitergehend einzugehen. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vor-
instanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Im Iran herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine
Situation allgemeiner Gewalt vor. Schliesslich sind keine individuellen
Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um ei-
nen (...) Jahre jungen, gemäss Aktenlage gesunden Mann, der von
Geburt an und bis zur Ausreise im Dorf (...) gelebt hat. Seine Frau
lebte gemäss eigenen Aussagen zum Zeitpunkt der Ausreise immer
noch dort, sodann verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz in
(...), wo seine Eltern und (...) Geschwister leben (A1 S. 1 ff.). Nach
dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumut-
bar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da
Seite 12
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sich die Rechtsbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege nach Gesetz ausschliesst.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 22. Dezember 2008 ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 22. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
Seite 14