B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-784/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017 / N (…).
E-784/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. November 2016 in der Schweiz
um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. De-
zember 2016 und der Anhörung vom 21. Dezember 2016 im Wesentlichen
Folgendes aus:
Sie sei ethnische Tamilin und besitze ein Haus in B._______, Distrikt
C._______, wo sie mit (…) gelebt habe. Während (…) Jahren habe sie die
Schule besucht und später sei sie als Freiwillige für (…) tätig gewesen. Im
Jahr 2000 sei sie von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangs-
rekrutiert worden und habe ein militärisches Training absolviert. Nach ei-
nem Jahr habe sie sich absetzen können. Die LTTE hätten sie im Jahr 2005
erneut mitgenommen, weil pro Haushalt eine Person habe rekrutiert wer-
den müssen. Sie habe dort ihren zukünftigen Ehemann kennengelernt,
welcher bei den LTTE (…) gewesen sei. In den Jahren 2005 und 2007 habe
sie für die Organisation (…) und (…). Im Rahmen einer von den LTTE or-
ganisierten religiösen Zeremonie habe sie am (…) 2007 ihren Partner ge-
heiratet. Nachdem am (…) 2008 (…) gemeinsame (…) zur Welt gekommen
sei, hätten die LTTE sie von ihren Tätigkeiten entbunden, und sie habe
ihnen fortan lediglich bei kleinen Hilfsarbeiten – wie beispielsweise (…) –
geholfen. Seit dem (…) 2009 sei ihr Ehemann verschwunden. Möglicher-
weise sei er von SLA-Soldaten (Soldaten der sri-lankischen Armee) fest-
genommen worden. Sie habe ein Schreiben, aus welchem hervorgehe,
dass er vermisst werde. Nach Kriegsende im Jahre 2009 habe sie in (…)
gelebt. Bereits damals sei sie von der Armee und vom CID (Criminal Inves-
tigation Department) zur Mitgliedschaft bei den LTTE befragt worden, was
sie verneint habe. Aufgrund dieser Probleme sei sie mit Visa von (…) bis
(…) 2011 und von (…) 2012 mit (…) nach D._______ gereist. Nach ihrer
Rückkehr hätten sich die Polizei, die Armee und das CID beim Dorfvorste-
her ihres Heimatdorfes über die als vermisst gemeldeten Personen infor-
miert und seien zwecks Durchführung von Befragungen von Haus zu Haus
gezogen. Auch bei ihr seien sie vorbei gekommen. Personen aus ihrer Um-
gebung hätten dem CID Briefe geschrieben, dass sie und ihr Ehemann den
LTTE angehört hätten. Das CID habe sie immer wieder – hauptsächlich zu
ihrem Partner – befragt. Im Jahr 2014 seien E._______, F._______ und
(…) unter dem Vorwurf, die LTTE wieder aufleben zu lassen, festgenom-
men worden. E._______ sei später (…) erschossen worden. Das CID habe
der Beschwerdeführerin unterstellt, E._______ und F._______ seien gute
Freunde ihres Ehegatten gewesen, weshalb sie zu ihnen befragt worden
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Seite 3
sei. Verschiedene Leute aus dem Gefängnis G._______ hätten ihr am Te-
lefon den Bewegungsnamen ihres Ehemannes genannt und gedroht, ihre
Verbindung zu den LTTE öffentlich zu machen. Als das CID zu ihr nach
Hause gekommen sei, habe es ihre Telefonnummer aufgenommen und ihr
verboten, die Nummer zu wechseln. Zuletzt sei sie im (…) 2016 vom CID
angerufen worden. Vom (…) 2016 habe sie sich mit einem Visum (gültig
vom […] 2016) mit (…) in der Schweiz aufgehalten, um (…). Aufgrund der
Probleme mit dem CID sowie einer Befragung bei ihr zu Hause über ihren
Aufenthalt in der Schweiz, anlässlich welcher ihr vorgeworfen worden sei,
die Bewegung in Sri Lanka wieder errichten zu wollen, habe sie ihr Heimat-
land erneut verlassen. Bis anhin sei sie nicht verhaftet worden, da (…) noch
jung gewesen sei. Je älter (…) jedoch werde, desto mehr Angst habe sie
vor einer Inhaftierung. (…) habe sie einen Bombensplitter, weshalb sie (…).
Ein weiterer Splitter befinde sich (…). Am (…) 2016 sei sie mit ihrem Pass
von H._______ nach I._______ geflogen und von dort weiter in die Türkei.
Auf dem Landweg sei sie nach Griechenland und am 15. November 2016
in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin eine beglaubigte Kopie ihrer
Geburtsurkunde mit englischer Übersetzung zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2017, eröffnet am 10. Januar 2017, verneinte
die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 6. Februar 2017
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei der Entscheid in den Dispositivpunkten 1, 3, 4 und
5 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und sie sei we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung in den Dispositivpunkten 4
und 5 aufzuheben und sie sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-784/2017
Seite 4
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Bei-
stand.
Als Beweismittel reichte sie folgende Unterlagen zu den Akten:
ihre temporäre Identitätskarte im Original
eine Kopie ihrer Identitätskarte
eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde (…)
ihr Ausweis der (…) unterkunft in Sri Lanka
eine „(…) Card“
eine Familienkarte des UNHCR
zwei Bestätigungen über (…)
eine Lebensmittelkarte
drei Screenshots von ihr aus einem (…) -Video, veröffentlicht am
(…) 2015
diverse Fotos
ein Dokument der Dorfbehörden von B._______ vom (…) 2012
ein Schreiben des UNHCR vom (…) 2012
einen EURODAC-Auszug betreffend Visum der Beschwerdeführe-
rin vom (…) 2016
eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu
Sri Lanka, Situation im Vanni-Gebiet vom 18. Dezember 2016
SEM Focus Sri Lanka, Lagebild vom 16. August 2016.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 hielt die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Asylverfahrens in
der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung
wurde Folge gegeben und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechts-
beistand eingesetzt.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführe-
rin rügt eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht.
E-784/2017
Seite 6
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
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Seite 7
4.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe angenommen,
ihr Visum sei am (…) 2016 abgelaufen, obwohl dessen Gültigkeit bis zum
(…) 2016 aktenkundig gewesen sei.
In der Beschwerdeschrift behauptet sie, am Nachmittag des (…) 2016 aus
der Schweiz ausgereist zu sein (vgl. S. 3). Hingegen führte sie in der BzP
und Anhörung aus, sie habe die Schweiz am (…) 2016 verlassen (vgl. A6
S. 5; A9 F35 und F40).
Sie bringt zu Recht vor, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer Gül-
tigkeit des Visums bis lediglich zum (…) 2016 ausgegangen. Eine Rück-
weisung des Verfahrens an die Vorinstanz wegen des offensichtlich falsch
erfassten Gültigkeitsdatums des Visums erscheint jedoch nicht ange-
bracht. Denn aufgrund ihrer widersprüchlich geltend gemachten Ausreise-
daten und mangels Einreichung von Beweismitteln gelingt es ihr offensicht-
lich nicht, ihre Ausreise aus der Schweiz glaubhaft zu machen, weshalb
der Fehler unerheblich ist.
4.5 Ferner wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz habe ihre
Verfolgungssituation nicht anhand der Risikofaktoren geprüft. Zudem sei
ihre gesundheitliche Verfassung unberücksichtigt geblieben, obwohl sie die
Verletzung in den Befragungen erwähnt habe. Sie habe von Kampfhand-
lungen im Jahr 2001 Bombensplitter (…) und (…), leide deshalb häufig an
(…) und habe zeitweise (…).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung allfällige Risikofaktoren hinreichend geprüft (vgl.
S. 5). Zwar wurde die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin –
seit 2001 (…) Bombensplitter (…) – in der genannten Verfügung nicht
erwähnt, was jedoch nicht zu einer Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes oder der Begründungspflicht führt. Aufgrund der Akten ist
nicht zu schliessen, dass diese (…) Jahre vor ihrer Ausreise erfolgten
Splitterverletzungen (schwach begründende) Risikofaktoren etwa im Sinne
von Narben darstellen würden. Dies wird im Übrigen von der
Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Zudem lassen sich aus
den lange zurückliegenden Verletzungen keine Gründe für die Annahme
einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ableiten. Aufgrund der
Akten ist zu folgern, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit den
wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und
ihr dadurch eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung ermöglicht hat.
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Seite 8
4.6 Die Beschwerdeführerin moniert sodann, indem das SEM den Wegwei-
sungsvollzug ins Vanni-Gebiet als grundsätzlich zumutbar erachtet habe,
verletzte es die bei einer Praxisänderung zu berücksichtigenden Regeln
gemäss BVGE 2010/54, weil das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbar-
keit der Wegweisung ins Vanni-Gebiet noch nicht neu beurteilt habe.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 (E. 13.2.2.3)
ursprünglich festgehalten, der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet sei
unzumutbar. Im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 13.3.2) hat das
Bundesverwaltungsgericht die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs ins
Vanni-Gebiet aber offen gelassen und nicht etwa verneint. Vor diesem
Hintergrund handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
nicht um eine Praxisänderung im Sinne von BVGE 2010/54, und das SEM
war befugt, sich zum Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet zu äussern.
4.7 Die formellen Rügen erweisen sich zusammenfassend als unbegrün-
det, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe-
zügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-784/2017
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis, worauf zu verweisen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1
sowie 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch
denjenigen an die Asylrelevanz als genügend. Die Rückkehr aus der
Schweiz im (…) 2016 sowie die Wiedereinreise im (…) 2016 seien nicht
glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie – trotz angeblicher
Probleme in Sri Lanka – nach (…) zurückgekehrt sein sollte. Zudem er-
staune es, dass sie trotz des abgelaufenen Visums bei der Ausreise am
Flughafen Zürich-Kloten nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen
sei. Sie habe weder ein Flugticket, welches ihre Ausreise belegen würde,
noch ihren Pass mit einem Ausreisestempel eingereicht. Die Aussage, wo-
nach sie bei ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz aus Unwissenheit kein
Asylgesuch gestellt habe und ihr gesagt worden sei, sie müsse die Schweiz
wieder verlassen, sei nicht überzeugend. Ihre Ausführungen zur zweiten
Reise in die Schweiz seien ferner vage ausgefallen. Sie habe keine kon-
kreten Angaben zu Ortschaften oder Ländern gemacht, welche sie durch-
quert habe. Es müsse angenommen werden, dass sie die Schweiz nie ver-
lassen und sich stattdessen hier illegal bei Verwandten
oder Bekannten aufgehalten habe. Auch unter Berücksichtigung der soge-
nannten Risikofaktoren bestehe keine begründete Furcht vor künftigen
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es sei zwar nicht auszuschliessen,
dass sie seit Ende des Bürgerkrieges weiterhin unter Beobachtung der sri-
lankischen Behörden gestanden habe. Solchen Massnahmen komme in-
dessen aufgrund der mangelnden Intensität kein asylrelevanter Verfol-
gungscharakter zu. Bis (…) 2016 sei sie in Sri Lanka wohnhaft gewesen
und habe folglich nach Kriegsende noch mehr als sieben Jahre dort gelebt.
Allfällige im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein
Verfolgungsinteresse der Behörden auszulösen vermögen. Es sei nicht er-
sichtlich, weshalb sie nun bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in den Fo-
kus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden
sollte. Aus der angeblichen Befragung nach dem Beweggrund zu ihrer ers-
ten Reise in die Schweiz, welche bei ihr zuhause stattgefunden haben
solle, lasse sich ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Regel-
mässig würden Rückkehrende am Herkunftsort zwecks Registrierung und
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Seite 10
Erfassung der Identität befragt werden. Allerdings erscheine die Ausreise
aus der Schweiz im (…) 2016 nicht glaubhaft.
6.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen entgegnet die Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerdeschrift, nach (…) hätten ihnen die (…) in der Schweiz
gezeigt. Dabei seien sie nie aus den Augen gelassen worden und man
habe ihnen eingeschärft, kein Asylgesuch zu stellen. Es sei bekannt, dass
(…) solcher (…) für ausländische (…) auf die Erteilung von Visa
angewiesen seien und mit grosser Wahrscheinlichkeit keine mehr
erhielten, wenn die (…) um Asyl nachsuchten. Sie habe dies teilweise
bereits in der Anhörung vorgebracht, habe es jedoch nicht näher ausführen
können, da sie verwirrt gewesen sei, indem die befragende Person und
auch die Hilfswerksvertretung stets darauf beharrt hätten, dass ihr Visum
bei der Ausreise bereits abgelaufen und ihre Rückkehr unglaubhaft sei.
Betreffend ihre zweite Reise in die Schweiz habe sie genaue Angaben zum
Ablauf gemacht. Sie habe sich zwar nicht an Ortschaften erinnert, weil die
Schlepper ihr und den Mitreisenden verboten hätten, darüber Fragen zu
stellen und sie sich hätten versteckt halten müssen. Die Angaben zum
Reiseweg in der BzP und der Anhörung würden aber übereinstimmen.
Demnach habe sie glaubhaft dargelegt, am (…) 2016 wieder in die Schweiz
eingereist zu sein. Die Vorinstanz habe es unterlassen, im Entscheid das
Verschwinden ihres Ehemannes zu erwähnen sowie die geltend
gemachten Einschüchterungen durch das CID im Sinne von
Vorfluchtgründen zu prüfen. Weiter führt sie aus, in einem Propaganda-
Video der LTTE mitgewirkt zu haben, welches (…) einsehbar sei. Dieses
sei beinahe (…) Mal aufgerufen worden und zeige öffentlich ihre
Mitgliedschaft bei der Bewegung. Das Visum für die Schweiz habe sie
überdies auf (…) ausstellen lassen, weil das CID sie unter dem Namen
ihres Ehemannes gesucht habe. Aufgrund der Verbindung zu den LTTE
erfülle sie ein stark risikobegründetes Element. Die sri-lankischen
Behörden hätten ihr zudem nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz ein
Interesse an einem Wiederaufleben der Bewegung vorgeworfen oder
würden sie zumindest dessen verdächtigen. Da sie über keinen gültigen
Reisepass mehr verfüge – der Schlepper habe ihr diesen abgenommen –
und sie aufgrund der Bombensplitter Verletzungen am Körper aufweise,
seien zudem zwei schwach risikobegründende Faktoren erfüllt. Somit sei
es äusserst wahrscheinlich, dass sie in Sri Lanka ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sei. Eventualiter erfülle sie subjektive Nachfluchtgründe.
Bereits nach ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz sei sie in Sri Lanka zu
ihrer Rückkehr befragt worden. Als zusätzliche Risikofaktoren würden nun
ihr Verbleib in der Schweiz sowie ihr Asylantrag hinzutreten. Es sei damit
E-784/2017
Seite 11
zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr wieder-um von den sri-lankischen
Behörden befragt und noch mehr ins Visier des CID geraten würde.
Dadurch wäre sie mit an Sicherheit grenzender Wahr-scheinlichkeit
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt.
Auf Beschwerdeebene reichte sie die unter Buchstaben C. erwähnten Be-
weismittel ein.
7.
7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die geltend gemachten Asylvorbringen würden den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung und den Voraussetzungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht genügen, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Asyl habe. Auf die betref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und
Zusammenfassung in E. 6.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Be-
trachtungsweise.
Die geltend gemachten Befragungen des CID sind hinsichtlich ihrer Inten-
sität als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen, weshalb
die Frage der Glaubhaftigkeit offen gelassen werden kann. Vielmehr han-
delt es sich dabei um allgemeine Befragungen, welche als legitime Kon-
trollmassnahmen der Behörden einzustufen sind. So seien die Armee, die
Polizei und das CID bei sämtlichen Leuten, welche ihre Angehörigen als
vermisst gemeldet hätten, vorbei gegangen, um sie zu befragen und nicht
einzig bei der Beschwerdeführerin (vgl. vorinstanzliche Akten A9 F101).
Ferner war es ihr sogar möglich, am (…) 2016 legal, mit ihrem eigenen
Reisepass und Visum, über H._______ in die Schweiz zu fliegen sowie in
den Jahren 2011 und 2012 nach D._______ ein- und auszureisen, ohne
von den sri-lankischen Behörden behelligt worden zu sein. Der Umstand,
dass ihr Ehemann bereits seit dem Jahr 2009 als vermisst gelte, hat ihr
offenbar bei den Ein- und Ausreisen keine Probleme bereitet. Dies wird im
Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet. Entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin hat das SEM das Verschwinden des Ehemannes
explizit im Sachverhalt der Verfügung erwähnt (vgl. S. 2). Zudem ist ihr
Einwand, die Vorinstanz habe die geltend gemachten Einschüchterungen
seitens des CID nicht als Vorfluchtgründe geprüft, unbegründet. Das SEM
berücksichtigte diese in der Verfügung, indem es ausführte, die Beschwer-
deführerin sei seit dem Jahr 2012 vom CID angerufen, besucht und befragt
E-784/2017
Seite 12
worden (vgl. S. 5). Zwar hat das SEM die geltend gemachten Begegnun-
gen mit dem CID nicht explizit als Vorfluchtgründe geprüft, sondern sich
zur begründeten Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen geäussert.
Für eine weitere Prüfung bestand aber kein Anlass, da offensichtlich keine
asylrelevanten Folgen im Zusammenhang mit den CID-Befragungen vor-
lagen.
Des Weiteren ist die angebliche Rückreise der Beschwerdeführerin in ihr
Heimatland im (…) 2016 als unglaubhaft zu erachten. Ihre Begründung, ihr
sei eingeschärft worden, sie dürfe in der Schweiz kein Asylgesuch stellen,
vermag nicht zu überzeugen. Wenn sie tatsächlich verfolgt worden wäre,
hätte sie trotz anderslautender Weisung ein Gesuch eingereicht und wäre
nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt. Sodann mutet das Fehlen ihres Flug-
tickets merkwürdig an, da dieses für sie mittels ihrer Personalien einfach
elektronisch zu besorgen wäre. Ferner fielen ihre Schilderungen zur zwei-
ten Reise in die Schweiz unsubstanziiert aus. Da sie zwischen Griechen-
land und der Schweiz angeblich (…) Mal das Auto gewechselt habe (vgl.
SEM-Akten A6 F5.02), wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sie
diese Orte hätte nennen oder umschreiben können.
Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das erstmals
mit Beschwerde erwähnte LTTE-Propaganda Video (…) (veröffentlicht am
[…] 2015), in welchem sie zu sehen sei, mit asylrelevanten Nachteilen oder
einer begründeten Furcht davor zusammenhängt. Auch den Akten sind
diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin konnte folglich für den Zeitpunkt ihrer Ausreise
keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG darlegen und das Vorliegen kon-
kreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Ver-
folgung ist auch aus heutiger Sicht zu verneinen. An dieser Einschätzung
vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern. Sie kann daraus keine asylrelevante Verfolgung ableiten.
7.2 Alleine aus der tamilischen Ethnie, der knapp zweijährigen Landesab-
wesenheit und der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz kann sie
keine Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG ableiten.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 fest, be-
stimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE
und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifi-
zieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für
E-784/2017
Seite 13
sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen
könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdoku-
mente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückfüh-
rung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren
darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genom-
men keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen ver-
möchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Ge-
samtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem
Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
Die Beschwerdeführerin nahm innerhalb der LTTE keine besonders expo-
nierte Stellung ein und ist als einfaches Mitglied einzustufen. Das LTTE
Propaganda Video (…) , in welchem sie zu sehen ist, ändert nichts an die-
ser Einschätzung, zumal sie sich im Zeitpunkt dessen Erscheinens in ihrem
Heimatland aufhielt und weder in den Befragungen noch auf Beschwerde-
ebene geltend machte, sie sei deswegen verfolgt worden. Nach der Geburt
(…) im Jahr 2008 war sie von den Aktivitäten für die LTTE entbunden und
führte lediglich kleine Hilfsarbeiten aus (vgl. A9 F111). Allein daraus und
aus der Tatsache, dass ihr Ehemann und (…) Mitglieder der LTTE gewesen
seien, lässt sich kein Risikoprofil begründen, weil davon auszugehen ist,
dass praktisch die gesamte Bevölkerung in ihrer Heimatregion in bestimm-
ter Weise Kontakte zu den LTTE hatte und Hilfeleistungen vornahm res-
pektive vornehmen musste. Hätten die Behörden die Beschwerdeführerin
verdächtigt, am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus beteiligt
zu sein und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene
Einheit des Landes wahrgenommen (vgl. a.a.O. E. 8.5.3), hätte sie nicht
problemlos mehrfach aus Sri Lanka ein- und ausreisen können. Aufgrund
der unglaubhaften Rückreise in ihr Heimatland im (…) 2016 ist zudem nicht
anzunehmen, die sri-lankischen Behörden hätten ihr nach ihrer Rückkehr
aus der Schweiz eine entsprechende Absicht unterstellt. Sie erfüllt somit
keine stark Risiko begründenden Faktoren.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind im Übrigen die
Voraussetzungen für das Vorliegen von schwach Risiko begründenden
Faktoren ebenfalls nicht gegeben. Zum einen konnte sie ihre Rückreise
nach Sri Lanka nicht glaubhaft machen, weswegen nicht davon ausgegan-
gen werden kann, der Schlepper habe ihr bei ihrer angeblichen (zweiten)
Reise in die Schweiz den Pass abgenommen. Zum anderen ist, wie bereits
unter E. 4.5 ausgeführt, weder aus den Akten, noch aus der Beschwerde
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ersichtlich, inwiefern die Bombensplitter schwach Risiko begründende Fak-
toren darstellen könnten.
Es ist folglich nicht anzunehmen, dass ihr persönlich im Falle einer Rück-
kehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen
würden.
7.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Vorbringen der Beschwer-
deführerin einzugehen.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art.
3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn
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die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugs-
hindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie
noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegwei-
sungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Nach
Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der
Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Verfolgungssituation nach
Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Insofern ist an der Lage-
einschätzung im Urteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts
festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche
Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen
werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September
2013, 10466/11, Ziff. 37).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich
gefährdet wäre. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, die Beschwerde-
führerin sei bereits mehrmals aus ihrem Heimatland ein- und wieder
ausgereist, ohne dass ihr dabei eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung gedroht habe. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
zulässig.
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9.3 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in das Vanni-Gebiet ist
festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung
mit Urteil D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) aktualisierte. Darin wird eine eingehende Analyse insbesondere des
Vanni-Gebiets vorgenommen. Das Gericht hält dabei fest, dass sich die
Sicherheitslage seit Ende des Konfliktes 2009 leicht verbessert habe. Zwar
ist die Armee in diesem Gebiet immer noch präsent, wird aber grundsätz-
lich nicht mehr als Bedrohung für die Sicherheit der Bevölkerung angese-
hen. Auch sind die noch vorhandenen potentiell verminten Bereiche klar
gekennzeichnet und stellen kein grösseres Sicherheitsrisiko mehr dar. Des
Weiteren sind Schulen, Krankenhäuser und andere öffentliche Einrichtun-
gen von neuem geöffnet und weite Teile der Infrastruktur wieder hergestellt,
obgleich der Zugang zu Wasser und Elektrizität noch nicht überall sicher-
gestellt werden kann. Zudem haben internationale Organisationen und
NGOs wieder Zugang zu den ehemaligen Konfliktgebieten. Unter Berück-
sichtigung all dieser Umstände ist ein Wegweisungsvollzug ins Vanni-Ge-
biet grundsätzlich zumutbar, wenn die betreffende Person dort über ein fa-
miliäres oder soziales Netzwerk verfügt, eine gesicherte Unterkunft hat und
alleine oder mithilfe Dritter ihre elementaren Grundbedürfnisse decken
kann (vgl. a.a.O. E. 9.5.2 ff.).
Die Beschwerdeführerin besitzt ein Haus in B._______, in welchem sie mit
(…) bis zu ihrer Ausreise lebte. Während (…) Jahren besuchte sie die
Schule und war für (…) tätig. Es ist davon auszugehen, sie könne auch
nach ihrer Rückkehr, die nötigen beruflichen Kenntnisse erwerben, um ih-
ren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie verfügt zudem über ein ausreichen-
des familiäres und soziales Beziehungsnetz, das sie bei ihrer Rückkehr
unterstützen kann.
In der Beschwerdeschrift machte sie geltend, sie habe wegen des Bom-
bensplitters, welcher sich seit 2001 in (…) befinde, (…) und zeitweise (…).
Den Akten sind indes keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie deswe-
gen in Sri Lanka oder der Schweiz in ärztlicher Behandlung gestanden
hätte. Zudem wird auf Beschwerdeebene nicht dargelegt, inwiefern der
Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzumutbar wäre. Ihre
gesundheitliche Situation stellt demnach kein Vollzugshindernis dar. Die
Vorinstanz ist somit in ihrer Erkenntnis, wonach der Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin zumutbar sei, zu stützen.
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9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhe-
bung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung 21. Februar 2017
gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung zu verzichten.
11.2 Dem amtlich beigeordneten Rechtsbeistand ist für die ihm angefalle-
nen Kosten ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 6. Feb-
ruar 2017 ausgewiesene zeitliche Aufwand von 9 Stunden erscheint klar
überhöht. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von
Fr. 150.– ist ihm ein Honorar in Höhe von Fr. 950.– (inkl. Auslagen) zu Las-
ten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 950.– festgesetzt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Nina Klaus