B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-784/2018, E-1370/2018, E-1371/2018
Ur t e i l vom 1 4 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
vormals Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
Beschwerde gegen Nichteintreten auf ein Wiedererwägungs-
gesuch (E-784/2018)
Beschwerde gegen Abweisung eines Mehrfachgesuchs
(E-1370/2018)
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2018 / N (…)
E-784/2018
E-1370/2018
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Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der aus Colombo stammende Beschwerdeführer stellte am (…) Juli
2009 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Er begründete dieses damit,
dass er einen Cousin und andere Personen bei administrativen Arbeiten
behilflich gewesen sei; diese seien später unter den Verdacht der Bezie-
hungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geraten. Im Jahr
2000 seien wegen seiner Verbindung zu diesen Personen erstmals Ange-
hörige der Criminal Investigation Division bei ihm vorbeigekommen und
hätten das Haus der Familie durchsucht. Im Jahr 2003 sei er von den Straf-
verfolgungsbehörden gesucht worden. In den folgenden sechs Jahren
habe er sich versteckt gehalten und wegen der anhaltenden Fahndung
nach ihm mehrmals den Wohnsitz gewechselt, bevor er das Land im Som-
mer 2009 illegal verlassen habe.
A.b Das Asylgesuch wurde vom damaligen BFM mit Verfügung vom 7. De-
zember 2009 mit der Begründung abgewiesen, die Vorbringen würden den
Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten.
A.c Diese Verfügung wurde ohne Anfechtung rechtskräftig.
II.
B.
B.a Am 22. Mai 2015 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zwei-
tes Asylgesuch.
B.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. Juni 2015 führte er unter
anderem aus, er sei nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der
Schweiz im Mai 2010 zunächst nach Italien gegangen. Dort hätten ihn die
Behörden festgenommen, worüber in einer sri-lankischen Zeitung unter
Nennung seines Namens berichtet worden sei. Nach kurzer Haft hätten ihn
die italienischen Behörden Mitte Mai 2010 nach Sri Lanka ausgeschafft.
Bei seiner Ankunft in der Heimat sei er festgenommen und erst fünf Jahre
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später gegen Kaution freigelassen worden. Ihm sei vorgeworfen worden,
Angehöriger der LTTE zu sein. Er habe mehrmals vor Gericht erscheinen
müssen, ohne dass ein Urteil ergangen wäre. Kurz nach seiner bedingten
Entlassung sei er mit einem gefälschten Pass über den Flughafen in Co-
lombo erneut aus Sri Lanka ausgereist. Das Verfahren gegen ihn sei immer
noch hängig. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen
mehrere amtliche Beweismittel zu den Akten, insbesondere eine Anklage-
schrift, einen Haftbefehl und eine Haftbestätigung.
B.c Anlässlich der Anhörung vom 15. November 2015 führte der Be-
schwerdeführer demgegenüber aus, er habe die Schweiz nach Abschluss
des ersten Asylverfahrens in Wirklichkeit nie verlassen. Seine anderslau-
tenden Ausführungen anlässlich der BzP seien unzutreffend. Er habe sich
gegen Geld einen holländischen Reisepass, lautend auf einen anderen Na-
men, mit einem Visum für die Schweiz ausstellen lassen und seit Abschluss
des ersten Asylverfahrens in verschiedenen Restaurants in der Schweiz
gearbeitet. Nachdem der holländische Pass abgelaufen sei, habe er ein
zweites Asylgesuch eingereicht. Seine Asylgründe von 2009 seien immer
noch aktuell. Im Bericht einer sri-lankischen Zeitung vom (…) 2010 stehe,
er sei in Italien mit (…) anderen Tamilen inhaftiert gewesen. Im Internet
seien in diesem Zusammenhang Fotografien von ihm publiziert worden.
Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würden ihm zwei bis drei Jahre Gefäng-
nis drohen, wobei er sicherlich auch gefoltert würde.
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 wies das SEM auch das zweite
Asylgesuch ab, wobei es gefälschte Beweismittel (Anklageschrift, Haft-
befehl, Haftbestätigung) einzog und dem Beschwerdeführer eine Gebühr
von Fr. 600.– zur Bezahlung auferlegte. Der Asylentscheid wurde vom SEM
mit der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen begründet.
Es wurde festgestellt, durch die Einreichung gefälschter Beweismittel und
die grobe Verletzung der Mitwirkungspflichten sei die persönliche Glaub-
würdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Falls tatsächlich in ei-
nem Zeitungsartikel fälschlicherweise festgehalten würde, er sei in Italien
in Haft gewesen, könnte er im Übrigen leicht beweisen, dass er sich zu
diesem Zeitpunkt in der Schweiz aufgehalten habe und somit nicht in einem
anderen Staat in Haft gewesen sein könne. Dem Vorbringen, ihm könnten
wegen eines solchen Zeitungsberichts in Sri Lanka relevante Nachteile
drohen, sei somit die Grundlage entzogen.
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D.
Eine gegen diese Verfügung am 16. Januar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-372/2017 vom
16. Juni 2017 im einzelrichterlichen Verfahren als offensichtlich unbegrün-
det abgewiesen. Das Gericht bestätigte die angefochtene Verfügung voll-
umfänglich und hielt ergänzend fest, soweit er nun erstmals in dieser Be-
schwerde exilpolitische Aktivitäten geltend mache – und dies unter ande-
rem mit einem Beweismittel belegen wolle, das bereits im Jahr 2015 ent-
standen sei –, sei dieses Vorbringen nachgeschoben und im Übrigen auch
offensichtlich nicht relevant.
III.
E.
E.a Am 14. November 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter ein drittes Asylgesuch beim SEM einreichen. Das SEM
nahm das Gesuch mit Verfügung vom 16. November 2017 als (zweites)
Mehrfachgesuch entgegen und erhob einen Gebührenvorschuss, der in
der Folge fristgerecht geleistet wurde.
E.b Der Beschwerdeführer machte in seinem dritten Asylgesuch im We-
sentlichen geltend, die erst- und die zweitinstanzliche Behörde hätten bei
der Behandlung seines vormaligen zweiten Asylgesuchs von ihm einge-
reichte Zeitungsartikel nicht übersetzt und nur ungebührend gewürdigt.
Ende Juli 2017 sei in Vavuniya ein ehemaliges LTTE-Mitglied zu lebens-
langer Haft verurteilt worden; dieses Urteil zeige auf, dass er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka ebenfalls gefährdet wäre. Das SEM habe beim
Beantragen seiner Ersatz-Reisepapiere unter Verletzung der massgeben-
den Datenschutzbestimmungen einen Backgroundcheck der sri-lanki-
schen Behörden ausgelöst und ihn damit zusätzlich gefährdet. Schliesslich
sei der Sohn eines Cousins LTTE-Mitglied gewesen und deswegen festge-
nommen worden. Während der Haft sei dieser Verwandte gefoltert worden
und schliesslich an seinen dadurch verursachten Verletzungen gestorben.
Mit dem dritten Asylgesuch wurden beim SEM 28 Beweismittel zu den Ak-
ten gereicht.
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E.c Am 14. Dezember 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer
antragsgemäss Einsicht in die Vollzugsakten und gewährte ihm eine Nach-
frist zur Ergänzung des Gesuchs. Diese Frist liess der Beschwerdeführer
ungenutzt verstreichen.
F.
Mit (am 31. Januar 2018 eröffneter) Verfügung vom 23. Januar 2018 wies
das SEM das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Im Einzelnen
hielt das SEM in seinen Erwägungen das Folgende fest:
F.a Soweit vorgebracht werde, vom Beschwerdeführer eingereichte Zei-
tungsberichte hätten durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht
übersetzt werden müssen, betreffe dieses Vorbringen einen Sachverhalt,
den beide genannten Instanzen in ihren Entscheiden beurteilt und darüber
rechtskräftig entschieden hätten. Da es sich bei den Zeitungsberichten
nicht um neue Beweismittel handle, bestehe für das SEM kein Anlass,
diese erneut zu beurteilen. Auf das Vorbringen sei daher unter Verweis auf
die entsprechenden Erwägungen des SEM und des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht weiter einzugehen.
F.b Mit dem Zeitungsartikel des Tamil Guardian vom 26. Juli 2017 (Nr. 26
im Beweismittelverzeichnis), der auf ein Urteil des High Court Vavuniya Be-
zug nehme, solle belegt werden, dass die sri-lankischen Behörden jegliche
Unterstützung im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau einer separatis-
tischen Bewegung ahnden würden. Der Beschwerdeführer mache geltend,
solche Unterstützung in Sri Lanka geleistet zu haben. Damit mache er das
Vorliegen neuer erheblicher Beweismittel geltend, die vorbestehende, zu
seinem Nachteil unbewiesen gebliebene Tatsachen betreffen würden. Die-
ses Beweismittel sei deshalb unter dem Blickwinkel eines qualifizierten
Wiedererwägungsgesuchs in Zuständigkeit des SEM zu prüfen und zu be-
urteilen:
F.b.a Der Zeitungsartikel datiere vom 26. Juli 2017. Erst am 14. November
2017 bringe der Beschwerdeführer mit diesem wiedererwägungsweise vor,
hieraus sei eine Verfolgungsgefahr abzuleiten. Zwischen der Entdeckung
des angerufenen Wiedererwägungsgrundes und der Einreichung seien
weit mehr als 30 Tage vergangen, innert welcher Frist der Zeitungsartikel
gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG hätte eingereicht werden müssen. Damit
seien Formvorschriften des Wiedererwägungsverfahrens nicht eingehalten
worden. Aus einem anderen Verfahren sei zudem bekannt, dass der
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Rechtsvertreter des Beschwerdeführers spätestens seit dem 7. September
2017 über diesen Artikel verfügt habe. Es sei erstellt, dass der Rechtsver-
treter bereits kurz nach Mandatsanzeige am 16. August 2017 respektive
nach erfolgter Akteneinsicht am 17. August 2017 bereits über dieses Be-
weismittel verfügt habe, ohne dieses in der Folge innert 30 Tagen einzu-
reichen. Es sei folglich auf das Vorbringen, aus dem Zeitungsbericht lasse
sich auf eine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen,
nicht einzutreten.
Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass der besagte Zeitungs-
artikel oder das darin beschriebene Urteil eines Gerichts in Vavuniya
ohnehin nicht erheblich wäre, weil offensichtlich kein inhaltlicher Bezug
zum Beschwerdeführer bestehe. Im Übrigen habe das Bundesverwal-
tungsgericht bereits mehrfach festgestellt, dass sich aus dem Urteil des
High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 keine generelle Verfolgung ehe-
maliger LTTE-Mitglieder ableiten lasse.
F.b.b Auf das Wiedererwägungsgesuch sei somit nicht einzutreten.
F.c Die Prüfung der restlichen Eingabe vom 14. November 2017 – unter
dem Titel eines Mehrfachgesuchs – führe zu folgenden Schlussfolgerun-
gen:
F.c.a Der Beschwerdeführer mache, unter Einreichen eines Todesscheins,
geltend, ein Mann namens B._______ – Sohn eines Cousins und LTTE-
Mitglied – sei aufgrund von Folter während der Haft gestorben.
Dieses Vorbringen erweise sich nach Durchsicht der Vorakten jedoch als
offensichtlich unglaubhaft. Zudem seien dem Todesschein keine Hinweise
auf die konkreten Todesumstände zu entnehmen. Insgesamt liege kein
neuer erheblicher Sachverhalt vor. Die Authentizität der Kopie des angeb-
lichen Todesscheins könne damit offen bleiben.
F.c.b Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, das SEM habe ihn
durch die Beschaffung von Ersatzreisepapieren einer neuen Gefährdung
ausgesetzt, sei diese Befürchtung unbegründet. Mit der Bekanntgabe von
Personendaten an das sri-lankische Generalkonsulat zur Beschaffung von
Ersatzreisepapieren würden keine neuen Gefährdungselemente geschaf-
fen. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel und Aus-
führungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka respektive zu anderen Per-
sonen ohne Bezug zum Beschwerdeführer vermöchten daran nichts zu
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ändern. Es könne zu dieser Thematik auch auf ein kürzlich ergangenes
Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2017
hingewiesen werden (Anmerkung BVGer: später publiziert als BVGE 2017
VI/6).
F.c.c Hinsichtlich der Anträge, die Schweiz müsse von den sri-lankischen
Behörden gestützt auf Art. 16 f des Abkommen zwischen dem Schweizeri-
schen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom
4. Oktober 2016 (SR 0.142.117.121; nachfolgend Migrationsabkommen)
die Löschung von denjenigen Personendaten verlangen, die nicht aus-
schliesslich der Identifikation dienen würden, sei festzuhalten, dass dem
sri-lankischen Generalkonsulat in Anwendung des Migrationsabkommens
nur die für Ersatzreisepapiere notwendigen Personendaten übermittelt
würden. Vorliegend würden die übermittelten Personenangaben durch-
wegs mit dem Verarbeitungszweck in Einklang stehen. Es bestehe mithin
kein Anlass, Massnahmen zur Löschung der Daten vorzunehmen. Ausser-
dem komme gemäss Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen dieses nur zwi-
schen den vertraglich beteiligten Behörden zur Anwendung. Einzelperso-
nen könnten sich weder direkt darauf berufen noch gestützt darauf bei den
schweizerischen Behörden beantragen, ein Gesuch an die sri-lankischen
Behörden zu stellen.
F.c.d Soweit schliesslich beantragt werde, der Beschwerdeführer müsse
bei allfälligen Zweifeln am neuen Sachverhalt erneut und ausführlich ange-
hört werden, sei festzuhalten, dass über Mehrfachgesuche grundsätzlich
in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden
entschieden werde und Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht zur Anwendung
komme. Der Beschwerdeführer sei durch einen im Asylrecht spezialisierten
Rechtsanwalt vertreten, womit die massgeblichen verfahrensrechtlichen
Bestimmungen bekannt seien. Es wäre mithin am Beschwerdeführer ge-
wesen, die persönlichen Asylvorbringen mit dem Gesuch umfassend und
substanziiert darzulegen. Vorliegend würden sich die zur Begründung des
Mehrfachgesuchs gemachten Vorbringen zum vornherein entweder als
haltlos oder nicht substanziiert und somit als nicht asylrelevant erweisen.
Der Antrag auf Anhörung im Sinn von Art. 29 AsylG sei abzulehnen.
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F.c.e Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle. Sein Mehrfachgesuch sei abzulehnen.
F.d Mit Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs wurde vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM und des Bun-
desverwaltungsgerichts im letzten Asylverfahren verwiesen.
F.e Im Dispositiv seiner Verfügung vom 23. Januar 2018 wies das SEM
unter anderem das Mehrfachgesuch ab, während auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht eingetreten wurde. In der Rechtsmittelbelehrung wies
das SEM auf die unterschiedlichen Beschwerdefristen für diese Dispositiv-
punkte hin (30 Tage für den materiellen Entscheid über das Mehrfach-
gesuch, 5 Arbeitstage für das Nichteintreten auf das Wiedererwägungs-
gesuch).
G.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
7. Februar 2018 eine erste Beschwerde gegen die Nichteintretens-
Teilverfügung betreffend Wiedererwägung beim Bundesverwaltungsgericht
ein (nachfolgend: "Beschwerde Wiedererwägung").
G.a In dieser Beschwerde Wiedererwägung wurden folgende Anträge und
Rechtsbegehren gestellt:
Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung
sei, Teile der vorliegenden Beschwerde seien revisionsrechtlich
geltend zu machen, sei eine angemessene Frist zur Einreichung
eines Revisionsgesuches anzusetzen;
das vorliegende Verfahren sei mit weiteren beim Gericht hängigen
Beschwerdeverfahren zu koordinieren, welche Akteneinsichtsgesu-
che im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen und Vor-
sprachen der jeweils betroffenen Personen auf dem sri-lankischen
Generalkonsulat betreffen würden;
das Verfahren sei bezüglich Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft/Asyl und Wegweisung zu sistieren, bis über die sich stellen-
den datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei;
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das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich die mit der Sa-
che betrauten Gerichtspersonen zu nennen und deren Auswahl per
Zufallsprinzip zu bestätigen;
es sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM betref-
fend die Beschaffung der Ersatzreisepapiere zu gewähren; diese
seien dem Beschwerdeführer übersetzt in einer schweizerischen
Landessprache zuzustellen und es sei daraufhin eine angemes-
sene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen;
gestützt auf Art. 6, 8 und 25 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) sei die Wi-
derrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Be-
schwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen;
die Verfügung vom 23. Januar 2018 sei aufzuheben, die Vorinstanz
sei aufzufordern, alle bestehenden Akten im Zusammenhang mit
Vorsprache und Befragung des Beschwerdeführers beim sri-lanki-
schen Konsulat offenzulegen; daraufhin sei Frist zur Beschwerde-
ergänzung [sic] anzusetzen;
eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, eine umfassende Stel-
lungnahme zu Vorgehen und Aktenführung im Zusammenhang mit
Befragungen abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-
lankischen Konsulat abzugeben und zu erläutern, wie die Informa-
tionen zu übergebenen und nichtübergebenen Informationen bei
der Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem Generalkonsulat
für den jeweiligen Einzelfall rekonstruiert würden; danach sei Frist
zur Beschwerdeergänzung anzusetzen;
die Verfügung vom 23. Januar 2018 sei wegen Verletzung des Will-
kürverbots aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen
mit der Anweisung, auf das Gesuch vom 3. April 2017 (recte:
14. November 2017) vollständig einzutreten; das Bundesverwal-
tungsgericht habe ausserdem festzustellen, dass die Splittung des
Rechtsmittelwegs in der vorinstanzlichen Verfügung unzulässig
respektive unsinnig sei;
eventual sei die Verfügung vom 23. Januar 2018 wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an
das SEM zurückzuweisen;
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eventuell sei die Verfügung vom 23. Januar 2018 wegen Verletzung
der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an das SEM zu-
rückzuweisen;
eventuell sei die Verfügung vom 23. Januar 2018 aufzuheben und
zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen;
eventuell sei die Verfügung vom 23. Januar 2018 bezüglich des
„Nichteintretens-Teils“ aufzuheben und die Sache mit der Anwei-
sung an das SEM, auf diesen Teil einzutreten, zurückzuweisen;
eventuell sei die Verfügung vom 23. Januar 2018 aufzuheben und
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren;
eventuell sei die Verfügung vom 23. Januar 2018 betreffend Ziffern
8 und 9 aufzuheben und die Unzulässigkeit, mindestens aber die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
G.b Mit der Beschwerde Wiedererwägung wurde unter anderem ein Aus-
zug aus einer tabellarischen Übersicht "International Data Protection
Legislation" zu den Akten gereicht.
G.c Am 9. Februar 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Be-
schwerde Wiedererwägung.
H.
H.a Mit Eingabe vom 2. März 2018 liess der Beschwerdeführer eine zweite
Beschwerde gegen die Teilverfügung des SEM betreffend Abweisung des
Mehrfachgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht einreichen (nachfol-
gend: "Beschwerde Mehrfachgesuch").
H.b In der Beschwerde Mehrfachgesuch wurde zunächst auf die Be-
schwerde Wiedererwägung vom 7. Februar 2018 verwiesen und es wur-
den die diesbezüglichen Rechtsbegehren wiederholt (unter Korrektur
zweier Datumsfehler), wobei der revisionsrechtliche Antrag neu so formu-
liert wurde:
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eventuell sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. Juni 2017 (E-372/2017) in Revision zu ziehen, und es sei das
Asylverfahren weiterzuführen; es sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen oder eventuell die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und Asyl zu gewähren; zumindest sei die Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
H.c Mit der Beschwerde Mehrfachgesuch wurden 47 Beweismittel zu den
Akten gereicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang der beiden beim Bundes-
verwaltungsgericht eingeleiteten Verfahren in der Schweiz abwarten;
er teilte ihm wunschgemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des
Spruchgremiums mit und verwies mit Bezug auf die Frage der zufälligen
Auswahl des Spruchkörpers auf das Geschäftsreglement des Gerichts.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Be-
schwerden (Art. 108 Abs. 1 respektive Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist – unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten.
1.2 Bei den vorliegenden Verfahrensumständen kann über die beim Ge-
richt eingelegten Rechtsmittel in einem Urteil befunden werden.
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2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um solche Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine ei-
genständige Bedeutung zu. Soweit sich der Beschwerdeführer in Verbin-
dung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem
rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot beruft, enthält
sich das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss der eigenständigen Prü-
fung einer Verletzung von Art. 9 BV (vgl. statt vieler etwa die Urteile
E-2346/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2 und E-2482/2018 vom 16. Mai 2018
E. 3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wirft in der Beschwerde Wiedererwägung die
Frage auf, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Be-
handlung seiner Beschwerde zuständig sein könnte; zudem ersucht er um
Koordination bestimmter datenschutzrechtlicher Fragen.
Die Abteilung I ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Ein-
sichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- bezie-
hungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG
ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV
und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen
hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die
angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl.
Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016
E. 6). Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit einem (zweiten)
Folge-Asylgesuch um Einsicht in die Vollzugsakten ersucht. Folglich sind
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die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusam-
menhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und das
VwVG gelangt zur Anwendung (vgl. BVGer A-5275/2015 E. 8.4.1 f.).
4.2 Die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen des Bun-
desverwaltungsgerichts gemäss Art. 17 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VGG ist ge-
setzlich und reglementarisch geregelt. Sie obliegt dem Gericht und kann
nicht von Aussenstehenden beantragt werden. Auf den Antrag auf Koordi-
nation des vorliegenden Verfahrens mit den weiteren beim Bundesverwal-
tungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem
Migrationsabkommen ist somit nicht einzutreten.
4.3 Für die beantragte Verfahrenssistierung besteht keine Veranlassung.
Aus den nachfolgenden Erwägungen wird auch ersichtlich, dass kein
Grund besteht, den wiederholten Anträgen auf Ansetzen einer Frist zur Er-
gänzung der Beschwerden zu entsprechen (vgl. auch Beschwerde Wieder-
erwägung S. 5).
4.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei die zufällige Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf den Antrag praxis-
gemäss nicht einzutreten (vgl. das als Grundsatz-Teilurteil BVGer
D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4, zur Publikation vorgesehen).
5.
In den Beschwerden werden der Vorinstanz Verletzungen verfahrensrecht-
licher Bestimmungen sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen.
Diese formellen Rügen werden vorab geprüft (vgl. auch BVGE 2013/34
E. 4.2).
5.1
5.1.1 Die Verletzung des Rechts auf Einsicht in die Vollzugsakten wird vom
Beschwerdeführer zu Unrecht gerügt (vgl. Beschwerde Mehrfachgesuch
S. 8 f.): Das Aktenstück V3/3 besteht tatsächlich aus insgesamt drei
Seiten, dem einseitigen Antwortschreiben des Konsulats, das dem
Beschwerdeführer mit Einschwärzungen der ihn nicht betreffenden Perso-
nendaten zugestellt worden ist, sowie der kopierten Vorder- und Rückseite
des Briefumschlags, mit welchem dem SEM das Konsulatsschreiben pos-
talisch übermittelt worden ist. Dieses – hier auf zwei Fotokopie-Seiten
abgebildete – Couvert ist für den Ausgang des Verfahrens offensichtlich
irrelevant und untersteht als administratives Aktenstück der Einsicht nicht
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(vgl. etwa BGE 115 V 301 ff.). Soweit der Beschwerdeführer erneut Einsicht
in die Vollzugsakten verlangt, die ihm mit der erwähnten Ausnahme bereits
vom SEM zugestellt worden sind, ist dieser Antrag abzuweisen.
5.1.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Akteneinsicht beziehungsweise
um Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka,
Lagebild, Version 16. August 2016" und um Fristansetzung zur Beschwer-
deergänzung (vgl. Beschwerde Mehrfachgesuch S. 4 ff.). Der Einsichtsan-
trag ist schon deshalb abzuweisen, weil der Bericht sich nicht bei den
Vorakten befindet und das SEM ihn im Rahmen der Begründung der ange-
fochtenen Verfügung nicht zitiert hat. Im Übrigen ist das erwähnte Doku-
ment öffentlich zugänglich, und es werden darin – nebst namentlich nicht
genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referen-
zen – überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Von
einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts kann keine Rede sein.
Die Frage, ob sich ein länderspezifischer Lagebericht der Vorinstanz auf
verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt im Übrigen
nicht das rechtliche Gehör eines Beschwerdeführers, sondern spielt allen-
falls im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen eine
Rolle.
Die Anträge auf Offenlegung der Quellen im Bericht und auf Ansetzung ei-
ner angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sind demnach abzu-
weisen.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
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Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
5.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Ge-
hörs und der vorinstanzlichen Begründungspflicht geltend macht, ergeben
sich nach Durchsicht der Akten und der umfangreichen Rechtsmittel keine
Hinweise auf eine Berechtigung dieser Rügen.
5.2.4 Wenn unter Berufung auf den Gehörsanspruch vorgetragen wird, die
Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die im Rahmen
der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs erfolgte Datenübermittlung an
das sri-lankische Generalkonsulat nicht zu einer asylrelevanten Verfol-
gung führe, wird eine materiell-rechtliche Frage aufgeworfen, die mit dem
Gehörsanspruch nichts zu tun hat. Das SEM hat seine Rechtsauffassung
in der Verfügung so begründet, dass der Beschwerdeführer diese sachge-
recht anfechten konnte.
Das Gleiche gilt für den Vorwurf, die Vorinstanz habe es unterlassen, die
vom Rechtsvertreter eingereichten Länderinformationen und den Länder-
bericht korrekt zu würdigen (vgl. Beschwerde Mehrfachgesuch S. 33).
5.3
5.3.1 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach diesem
muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären,
das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid
notwendigen Unterlagen und das Abklären der rechtsrelevanten Tatsachen
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(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/
BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).
5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Trag-
weite seiner Verfolgungsvorbringen und die aktuelle Situation in Sri Lanka
nur unzureichend erkannt. In seinen langen Ausführungen zur Ländersitu-
ation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka wird der Vor-
instanz und auch dem Gericht vorgeworfen, sich bei der Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutref-
fende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers reicht zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfang-
reiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche die Lage-
einschätzung des SEM widerlege.
5.3.3 Auch mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer die sich
aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten
Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschät-
zung der Lage in Sri Lanka teilweise auf andere Quellen stützt als vom
Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine
Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen an-
ders würdigt als der Beschwerdeführer.
5.3.4 Es liegt folglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vom SEM korrekt und vollständig fest-
gestellt worden.
5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün-
det. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen auf-
zuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diversen diesbezügli-
chen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
6.
6.1 Soweit die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen
durch die Vorinstanz gerügt wird, ist Folgendes festzuhalten:
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Seite 17
6.2
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2017 VI/6 zu entspre-
chenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen
Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicher-
weise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden in
grundsätzlicher Weise Stellung genommen. Es hat festgestellt, dass weder
Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschlies-
send die Daten aufzählen, die einer ausländischen Behörde für die Orga-
nisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften.
So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten – nebst den in
Bst. a–c und e–g genannten Daten – übermittelt werden können, soweit
sie der Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit
dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass
übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung
der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraus-
setzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zu-
dem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich die Nennung der von der be-
troffenen Person besuchten Schulen.
6.2.2 Bei der Übermittlung der Daten gemäss Migrationsabkommen han-
delt es sich um standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechts-
kräftig abgewiesenen Asylgesuch. Es liegt demnach keine Verletzung von
Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor (vgl.
BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu ver-
neinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den
Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und
Art. 6 DSG demnach praxisgemäss vorgeht (vgl. Urteil des BVGer
D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2).
6.2.3 Der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1
Bst. c DSG) der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers
ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.2.4 Als unbegründet erweisen sich auch die Anträge des Beschwerde-
führers, die Vorinstanz sei anzuweisen, weitere Akten im Zusammenhang
mit der Beschaffung von Ersatzpapieren offenzulegen oder Stellungnah-
men zu diesbezüglichen Vorgehen oder spezifische Erläuterungen abzu-
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geben. Die beantragte Anhörung des Beschwerdeführers durch das Bun-
desverwaltungsgericht erweist sich ebenfalls als unnötig. Die entsprechen-
den Begehren sind abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer hat in seinem dritten Asylgesuch inhaltlich ei-
nerseits geltend gemacht, die erst- und die zweitinstanzliche Behörde hät-
ten bei der Behandlung seines vormaligen zweiten Asylverfahrens von ihm
eingereichte Zeitungsartikel nicht übersetzt und nur ungebührend gewür-
digt.
7.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Kritik am Vorgehen des
SEM im Rahmen des zweiten Folge-Asylverfahrens im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens gegen die SEM-Verfügung vom 14. Dezember 2016
vorzutragen und die Berechtigung allfälliger Rügen vom Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Urteil vom 16. Juni 2017 zu beurteilen war. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich sind letztinstanzlich und
können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden (vgl.
auch oben E. 1.1). Auf die appellatorische Kritik am rechtskräftig abge-
schlossenen Gerichtsverfahren ist deshalb ebenfalls nicht weiter einzuge-
hen.
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Seite 19
7.2.3 Das Gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer sich im Rahmen des
zweiten Folgegesuchs wiederum auf Umstände beruft, die er in den vor-
hergehenden Asylverfahren geltend gemacht hatte.
7.3
7.3.1 Der Beschwerdeführer bringt als neuen Asylgrund zudem vor, das
SEM habe beim Beantragen seiner Ersatz-Reisepapiere unter Verletzung
von Datenschutzbestimmungen einen Backgroundcheck der sri-lanki-
schen Behörden ausgelöst und ihn damit zusätzlich gefährdet.
7.3.2 Auch in diesem Zusammenhang schliesst sich das Bundesverwal-
tungsgericht – unter Hinweis auf die oben dargelegte Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. insbes. BVGE 2017 VI/6) – der überzeugend
begründeten Auffassung der Vorinstanz an. Bei Durchsicht der Akten erge-
ben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer
durch die Beschaffung von Ersatzreisepapieren einer neuen Gefährdung
ausgesetzt worden wäre.
7.3.3 Aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen an die sri-
lankischen Behörden ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer
asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
7.3.4 Das Gericht hat sich in letzter Zeit in mehreren Verfahren mit Befürch-
tungen und Rügen von sri-lankischen Asylsuchenden im Zusammenhang
mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs unter Abstützung auf das
Migrationsabkommen befasst. Diese waren ebenfalls durch den Rechts-
beistand des Beschwerdeführers vertreten und argumentierten in daten-
schutzrechtlicher Hinsicht analog oder ähnlich. Im Rahmen der vorliegen-
den Summarbegründung – und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen
– kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Begründung dieser, dem
Rechtsvertreter bekannten, Urteile verwiesen werden (vgl. namentlich die
Urteile E-1989/2018 vom 3. Juli 2018, E-1360/2018 vom 21. Juni 2018,
D-1510/2018 vom 14. Juni 2018, E-2346/2018 vom 13. Juni 2018,
E-1837/2018 vom 23. Mai 2018 und D-1042/2018 vom 23. April 2018).
7.4
7.4.1 Schliesslich wird als neuer Asylgrund vorgetragen, ein dem Be-
schwerdeführer nahestehender Mann namens B._______, ein ehemaliges
LTTE-Mitglied, sei festgenommen und während der Haft zu Tode gefoltert
worden.
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Seite 20
7.4.2 Das SEM hat zu Recht auf auffällige Unvereinbarkeiten dieses Sach-
vortrags mit den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers im ersten
Asylverfahren hingewiesen. Im dritten Asylgesuch war geltend gemacht
worden, bei B._______ handle es sich um den "Freund des Cousins" (vgl.
Eingabe vom 14. November 2017 S. 3). In der gleichen Eingabe liess der
Beschwerdeführer dann allerdings darauf hinweisen, dass es sich bei
B._______ um diejenige Person handle, die er in der Anhörung (zum zwei-
ten Asylgesuch) als seinen "Cousin" bezeichnet habe (vgl. a.a.O. S. 25).
Gleich anschliessend führte der Rechtsvertreter in seiner Eingabe aus, der
Beschwerdeführer habe ihm gegenüber klargestellt, dass es sich bei
B._______ um seinen "Kleincousin" (Sohn eines Cousins)" handle. Mit
dem Vorbringen, die Familienverhältnisse in Sri Lanka seien "weiter ge-
fasst" und würden "enger gelebt" (vgl. Beschwerde Wiedererwägung
S. 21), gelingt es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht, diese Unge-
reimtheiten plausibel aufzulösen.
7.4.3 In diesem Zusammenhang ist erstens daran zu erinnern, dass bereits
die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer sein erstes Asylgesuch
begründet hatte, sich als gänzlich unglaubhaft herausgestellt hatten. Zur
Begründung des zweiten Asylgesuchs gab er zweitens nicht nur zunächst
eine falsche Geschichte seiner fünfjährigen Untersuchungshaft in Sri
Lanka zu Protokoll, obwohl er sich – wie er später nach Vorhalt der bei ihm
sichergestellten Unterlagen eingestand – während der ganzen Zeit dieser
angeblichen Inhaftierung in Wirklichkeit in der Schweiz aufgehalten hatte;
vielmehr belegte er dieses erfundene Vorbringen mit mehreren sri-
lankischen Verfahrensdokumenten, darunter einer Bestätigung seiner
Festnahme im Jahr 2010. Der Beschwerdeführer hat seine asylrechtlichen
Mitwirkungspflichten damit in krasser Weise verletzt. Sein prozessuales
Verhalten im Asylverfahren muss als mutwillig und rechtsmissbräuchlich
bezeichnet werden. Seine persönliche Glaubwürdigkeit ist, entgegen der
Auffassung der Vorinstanz, mit der Einreichung gefälschter Beweismittel
zum Zweck der Täuschung der schweizerischen Asylbehörden nicht nur "in
Frage [ge]stellt" (vgl. Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 S. 4),
sondern zerstört worden.
7.4.4 Unter den gegebenen Umständen gelingt es dem Beschwerdeführer
offensichtlich nicht, eine neue Gefährdung wegen des Todes eines Be-
kannten seines Cousins respektive seines Cousins respektive des Sohnes
seines Cousins glaubhaft zu machen.
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7.4.5 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass "B._______" ge-
mäss eingereichtem Todesschein im Jahr 2006 verstorben sei und dieses
Vorbringen schon aus zeitlichen Gründen offenkundig nicht geeignet wäre,
im Jahr 2017 – nach zwei zwischenzeitlich erfolglos durchlaufenen Asyl-
verfahren – ein Folge-Asylgesuch zu begründen.
7.5 Das SEM ist nach dem Gesagten zutreffenderweise davon ausgegan-
gen, dass es dem Beschwerdeführer auch im dritten Asylverfahren nicht
gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Unter den
gegebenen Umständen ist der Beschwerdeführer zudem – weiterhin (vgl.
Urteil E-372/2017 E. 5.4 f.) – keiner der Risikogruppen gemäss dem Refe-
renzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zuzurechnen.
7.6 Das SEM hat somit sein drittes Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach ebenfalls (erneut) zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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9.2 Mit Bezug auf die Frage des Vorliegens von Vollzugshindernissen kann
ebenfalls vollumfänglich auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsge-
richts vom 16. Juni 2017 verwiesen werden (vgl. Urteil E-372/2017 E. 7).
Nach den vorstehenden Ausführungen gibt es weiterhin keinen Grund zur
Annahme, der Wegweisungsvollzug sei heute nicht mehr als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu bezeichnen.
9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz auch den Wegweisungsvollzug
zu Recht als weiterhin zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
10.
10.1 Zur Beschwerde Wiedererwägung ist Folgendes festzuhalten:
10.2 Mit dem Zeitungsartikel des Tamil Guardian vom 26. Juli 2017 (Be-
weismittel 26 gemäss Beweismittelverzeichnis) wird Bezug auf ein Urteil
des High Court Vavuniya vom Juli 2017 genommen. Der Beschwerdeführer
hat in seinem dritten Asylgesuch vom 14. November 2017 ausführen las-
sen, mit diesem Gerichtsprozess werde "die Einschätzung der Schweizer
Asylbehörden zur nicht bestehenden Verfolgung meines Mandanten klar
widerlegt"; die damalige Lageeinschätzung erweise sich "als grob unrich-
tig" (vgl. Asylgesuch S. 22). Damit hat er ausdrücklich geltend machen las-
sen, die vorbestandene respektive ursprünglich geltend gemachte Tatsa-
che seiner angeblichen Gefährdung nunmehr mit nachträglich entstande-
nen Beweismitteln belegen zu können. Dieses Vorbringen hat das SEM
demnach zu Recht unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten
geprüft (vgl. BVGE 2013/22 insbes. E. 12.3).
An dieser Feststellung vermag auch der nachträgliche Versuch des Be-
schwerdeführer nichts zu ändern, das mit den eingereichten Beweismitteln
angesprochene Urteil von Vavuniya im Nachhinein in eine neue oder nach-
trägliche veränderte Situation respektive einen neuen Asylgrund umzuin-
terpretieren (vgl. Beschwerde Mehrfachgesuch S. 9 f.).
10.3 Das SEM bringt vor, der Beschwerdeführer habe von der Existenz des
neuen Beweismittels respektive des darin thematisierten Urteils spätestens
im August / September 2017 Kenntnis gehabt, dieses aber erst am 14. No-
vember 2017 thematisiert, womit die 30-tägige Frist von Art. 111b Abs. 1
AsylG nicht eingehalten sei. Die vorinstanzliche Darstellung der zeitlichen
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Seite 23
Abläufe erweist sich nach Durchsicht der Akten als korrekt. Damit ist nicht
zu beanstanden, dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht
eingetreten ist. Wieso dieses korrekte prozessuale Vorgehen "unsinnig"
oder "widerrechtlich" sein soll, wird nicht verständlich.
10.4 Aus der Tatsache, dass das SEM das verspätete Vorbringen nach-
träglich trotzdem einer eingeschränkten materiellen Prüfung unterzogen
hat, zieht der Beschwerdeführer offenbar falsche Schlüsse (vgl. Be-
schwerde Wiedererwägung S. 20 f.): Das SEM hat hier korrekterweise die
jahrzehntelange – auf zwei Grundsatzurteilen der ARK (EMARK 1995 Nr. 9
und 1998 Nr. 3) beruhende – Praxis der schweizerischen Asylbehörden an-
gewendet, wonach (selbst verspätete) Vorbringen von völkerrechtlich
relevanten Wegweisungshindernissen im Rahmen eines Revisions- oder
Wiedererwägungsverfahrens in Betracht gezogen werden müssen; dies
konkret dann, wenn offensichtlich ist, dass bei der Durchführung des Weg-
weisungsvollzugs eine Verletzungen des Non-Refoulement-Gebotes ge-
mäss Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 33 FK drohen würde (vgl. statt vieler
BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 284, m.w.H.).
In der angefochten Verfügung hat das SEM ausführlich und überzeugend
begründet, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Rede von einer der-
artigen Relevanz des verspäteten Vorbringens für den Beschwerdeführer
sein kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). Auf diese Erwägungen
kann an dieser Stelle verwiesen werden.
10.5 Für die vom Beschwerdeführer beantragten Feststellungen respektive
Belehrungen und Anweisungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der
angeblich unsinnigen und widerrechtlichen Vorgehensweise (vgl. etwa Be-
schwerde Mehrfachgesuch S. 2, Beschwerde Wiedererwägung S. 20 ff.)
besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung.
10.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM auf das Wiederer-
wägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
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11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde Mehrfach-
gesuch eventualiter, das Urteil E-372/2017 vom 16. Juni 2017 sei in
Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren weiterzuführen. In der
Beschwerde Wiedererwägung hatte er zuvor beantragt, das Gericht müsse
ihm respektive seinem Rechtsanwalt Frist zur Einreichung eines Revisi-
onsgesuchs setzen.
11.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die vor-
instanzliche Verfügung vom 23. Januar 2018, während Gegenstand des
eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts wäre. Nachdem die Anfechtungsobjekte nicht identisch sind,
kann das vom Beschwerdeführer (eventuell) gestellte Revisionsgesuch
– wie vom Bundesverwaltungsgericht in letzter Zeit verschiedentlich fest-
gestellt (vgl. etwa Urteile E-1989/2018 vom 3. Juli 2018 oder E-2346/2018
vom 13. Juni 2018, je E. 12) – nicht Gegenstand des Beschwerdeverfah-
rens bilden.
11.3 Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten.
Für das Setzen einer Frist zur Einreichung eines ausserordentlichen
Rechtsmittels bestand und besteht offensichtlich keine Veranlassung.
Hingegen steht es dem Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch ge-
mäss Art. 121–124 BGG einzureichen.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerden sind, soweit darauf ein-
getreten werden kann, abzuweisen.
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen beiden
Rechtsmitteln ist im Rahmen der vorliegenden Summarbegründung nicht
weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
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13.
Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei der Bestimmung der Kosten ist
einerseits die Tatsache zu berücksichtigen, dass mehrere Rechtsmittel zu
bearbeiten waren; andererseits sind die Eingaben sehr umfangreich sowie
unnötig weitschweifig begründet und sie enthalten teilweise unnötige Be-
gehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Beschwerdeführer respektive
dessen Rechtsvertreter teilweise schon im Voraus bekannt sein musste.
Die Kosten für alle Verfahren sind unter diesen Umständen auf insgesamt
Fr. 2000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2000.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay