Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7842/2010
U r t e i l v om 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. September 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden mit vom 7. Juli 2009 datierter
englischsprachiger Eingabe bei der Schweizerischen Vertretung in
Colombo Asylgesuche einreichten,
dass die Botschaft die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. Juli
2009 dazu aufforderte, bis zum 3. September 2009 vier spezifische
Fragen zu ihren Asylgesuchen zu beantworten,
dass die Beschwerdeführenden mit vom 23. August 2009 datierter
englischsprachiger Eingabe ihre Gesuchsgründe näher ausführten,
dass die Botschaft die Asylgesuche mit Schreiben vom 15. Oktober 2009
dem BFM überwies,
dass die Botschaft mit Schreiben vom 18. November 2009 ihre
Aufforderung, die oben erwähnten vier spezifischen Fragen zu
beantworten, wiederholte und den Beschwerdeführenden dazu Frist bis
am 31. Dezember 2009 einräumte,
dass die Asylgesuche mit internem Beschluss der Botschaft vom
14. Dezember 2009 als gegenstandslos abgeschrieben wurden, weil die
Beschwerdeführenden sich in einem Flüchtlingslager befunden hätten
und ihre abstrakte Gefährdung sich in absehbarer Zukunft nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirkliche, die Gesuche aber wieder
aufgenommen würden, sobald die Beschwerdeführenden sie erneuerten,
dass die Beschwerdeführenden der Aufforderung im Schreiben der
Botschaft vom 18. November 2009 mit undatierter Eingabe nachkamen,
dass die Beschwerdeführenden mit vom 15. Juni 2010 datierter
englischsprachiger Eingabe neue Asylgründe vorbrachten,
dass die Botschaft A._______ (fortan Beschwerdeführer genannt) am
1. September 2010 zu seinen Asylgründen anhörte, während die übrigen
Beschwerdeführenden keine eigenen Asylgründe geltend machten,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, Tamile zu sein und aus
E._______ (JaffnaDistrikt) zu stammen, aber 1996 auf Grund der
Kriegswirren beziehungsweise aus wirtschaftlichen Gründen ins Vanni
Gebiet gezogen zu sein, wo er über einen Freund, der den Liberation
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Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört habe, bei einer Firma der LTTE,
die Kooperativläden, Reismühlen und ein Hotel besessen habe, eine
Arbeitsstelle als Kassier erhalten habe,
dass er 2002 die Beschwerdeführerin geheiratet habe,
dass er 2008 von den LTTE zwangsrekrutiert, zwei Monate an der Waffe
ausgebildet und in der Folge als Wachposten eingesetzt worden sei,
dass er sich am 24. April 2009 zusammen mit Frau und Kindern in von
der srilankischen Armee kontrolliertes Gebiet begeben habe und dort in
ein Flüchtlingslager verbracht worden sei,
dass er im Lager (…)mal von Beamten der Criminal Investigation Division
(CID) verhört worden sei, die ihm unterstellt hätten, ein Spion der LTTE
zu sein, und ihn beim Verhör geschlagen und mit einer Schusswaffe
eingeschüchtert hätten,
dass er ihnen aber verschwiegen habe, LTTEKader gewesen zu sein,
dass er zusammen mit seiner Familie im Dezember 2009 aus dem Lager
entlassen worden und in den JaffnaDistrikt zurückgekehrt sei, wo sie
sich im Haus seiner Ehefrau niedergelassen und (…) betrieben hätten,
dass er aber nicht zu seinem eigenen Besitz habe zurückkehren können,
da sich dieser noch immer in einer High Security Zone befunden habe,
dass er durch den Krieg sein Hab und Gut im VanniGebiet verloren
habe,
dass einmal in der Woche ein "Civil Officer" und zweimal wöchentlich
Armeeangehörige vorbeigekommen seien,
dass die Armeeangehörigen seit dem (…).Februar 2010 ausgeblieben
seien, er sich dafür jeden Sonntag auf einem Militärstützpunkt zum
Leisten seiner Unterschrift habe melden müssen, wobei er schikaniert
und beschimpft worden sei,
dass er insgesamt sechs oder siebenmal seine Unterschrift geleistet
habe, bis er weggezogen sei, um diesen Schikanen zu entgehen,
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dass er seither bei (…) im F._______Distrikt wohne und im Baugewerbe
beschäftigt sei, während er seine Familie im Haus seiner Ehefrau
zurückgelassen habe,
dass er am neuen Wohnort noch keine Probleme mit den Behörden habe,
da er sich noch nicht angemeldet habe,
dass seiner Familie aus seinem Verschwinden mit den Behörden keine
Probleme erwachsen seien,
dass der Beschwerdeführer aber aus Angst vor weiteren Belästigungen
und weil er zu Hause Schwierigkeiten habe, eine Arbeitsstelle zu finden,
nicht zu seiner Familie zurückkehren wolle,
dass er in der Anhörung einräumte, nicht wirklich bedroht zu sein,
sondern aus wirtschaftlichen Gründen und vor allem, weil er seinen
Kindern in Sri Lanka keine adäquate Ausbildung ermöglichen könne, in
die Schweiz einreisen zu wollen,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
21. September 2010 (eröffnet durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft am 5. Oktober 2010) die Einreise verweigerte und ihre
Asylgesuche ablehnte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit vom
16. Oktober 2010 datierter, beim Bundesverwaltungsgericht am
8. November 2010 eingegangener Eingabe Beschwerde erhoben und
sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
die Einreise sei zu bewilligen und ihnen sei Asyl zu gewähren (Bitte, die
"Akten nochmals zu prüfen und den Entscheid des BFM zu revidieren"),
und erwägt,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
das das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist,
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dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG nicht vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]) entscheidet,
dass sich das Verfahren, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG und Art. 105 sowie Art. 6 AsylG), nach dem VwVG, dem
VGG und dem BGG richtet,
dass vorliegend nicht feststeht, an welchem Datum die der srilankischen
Post am 22. Oktober 2010 aufgegebene Beschwerdeschrift der
Schweizerischen Post zugegangen ist, und somit auch das Datum der im
Sinne von Art. 21 Abs. 1 VwVG rechtserheblichen
Beschwerdeeinreichung nicht feststeht,
dass die angefochtene Verfügung am 5. Oktober 2010 eröffnet worden ist
und die Beschwerdefrist somit bis am 4. November 2010 gewahrt werden
konnte,
dass davon auszugehen ist, dass die der srilankischen Post am
22. Oktober 2010 aufgegebene, am 8. November 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde der
Schweizerischen Post rechtzeitig zugegangen ist,
dass die Beschwerde somit frist und formgerecht eingereicht ist, die
Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG) und auf
die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeentscheid, da es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG),
dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft
gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet
werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die
Anerkennung als Flüchtling und der Asylgewährung beziehungsweise zur
näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2
und 3 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind,
dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
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Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S.
174 ff.),
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
ausführte, Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit seien dann
einreisebeachtlich, wenn sie ein menschenwürdiges Leben im
Verfolgerstaat verunmöglichten und sich die asylsuchende Person ihrer
Zwangssituation nur mit der Flucht ins Ausland entziehen könne,
dass zudem Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu sein, nur dann einreisebeachtlich seien, wenn begründeter
Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft verwirklichen werde,
dass dem BFM bekannt sei, dass es im Norden Sri Lankas zu
routinemässigen Überprüfungen, Schikanen und allenfalls auch
Einschüchterungen durch die srilankischen Sicherheitskräfte kommen
könne, von denen der Beschwerdeführer indes nicht in einem grösseren
Umfang betroffen sei als weite Bevölkerungsteile aus seinem
Herkunftsgebiet,
dass derartige Behelligungen gemäss ständiger Praxis auf Grund ihrer
Art und Intensität für sich noch keine ernstlichen Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellten und aus ihnen demnach keine für die Einreise in
die Schweiz relevante Verfolgungssituation abgeleitet werden könne,
dass er überdies kein Gefährdungsprofil aufweise,
dass seine subjektive Furcht vor Verfolgung zwar verständlich sei, aber
objektiv unbegründet erscheine, zumal keine Indizien für in absehbarer
Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende einreisebeachtliche
Nachteile erkennbar seien,
dass der Beschwerdeführer zudem selber eingeräumt habe, dass ihm
nicht wirklich Gefahr drohe,
dass er sich ausserdem der geltend gemachten Schikanen durch den
Wegzug zu (…) erfolgreich entzogen habe,
dass sein Wegzug gemäss seinen Aussagen auch die andern
Beschwerdeführenden nicht in Schwierigkeiten gebracht habe,
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dass die übrigen Vorbringen (schwierige Stellensuche, Erziehung der
Kinder) ebenso wenig einreisebeachtlich seien,
dass angesichts dieser Erwägungen das eingereichte Dokument nichts
zur Sache tue, so dass sich die Frage nach dessen Authentizität erübrige,
dass auf Grund der offensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit auch
darauf verzichtet werden könne, auf die vorhandenen
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen,
dass dem Bundesamt darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer
nichts vorgebracht hat, was auf eine aktuelle Gefährdung der
Beschwerdeführenden hinweisen würde, wobei auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz insbesondere zu Recht festgestellt hat, dass es den
geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen (Schikanen und
Beschimpfungen) an der erforderlichen Intensität und, da weite Teile der
Bevölkerung davon betroffen sind, auch an der Gezieltheit fehlt, um
ernstliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wobei der
Beschwerdeführer selber einräumt, nicht wirklich in Gefahr zu sein (vgl.
das Anhörungsprotokoll Seite 10),
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene, soweit sie nicht
die erstinstanzlichen Vorbringen wiederholen, die Einschätzung des BFM,
die im Militärstützpunkt erlittenen Schikanen seien weder intensiv noch
gezielt genug, um einreisebeachtliche Nachteile zu begründen, kritisieren,
dass diese Schikanen vielmehr eine intensive psychische Belastung
begründeten und den Beschwerdeführer der Angst aussetzten, nicht
mehr heil aus dem Stützpunkt herauszukommen,
dass überdies Art. 3 AsylG für die Annahme der Schutzbedürftigkeit nicht
voraussetze, dass ein einziges Individuum von einem Nachteil betroffen
sei,
dass sein Wegzug zu seiner Tante zudem an seiner subjektiven Furcht
nichts geändert habe,
dass damit auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht wird, was die
Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern vermöchte,
zumal die Beschwerdeführenden nicht zu substanziieren imstande sind,
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inwiefern die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen entgegen der
Auffassung der Vorinstanz dennoch die Anforderungen an die Intensität
und Gezieltheit erfüllten,
dass zudem eine subjektive Furcht vor Verfolgung, wenn sie objektiv
unbegründet erscheint, nicht einreisebeachtlich ist,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht
gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung
einer Einreisebewilligung indizieren, weshalb ihnen das BFM zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise ihre Asylgesuche
abgelehnt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) und
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden
gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Kosten aufzuerlegen wären, aber aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs.
1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer