B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7842/2016
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 15. Mai 2014 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Am 17. Mai 2014 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst
eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 4. Juli 2014 beendet. Die Anhö-
rung zu den Asylgründen durch das SEM folgte am 22. April 2015 (Art. 29
Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Am 30. August 2016 fand eine ergänzende An-
hörung zu den Asylgründen statt.
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und in B._______ als Ajanib
geboren. Im Jahr (…) habe er seinen Berufsschulabschluss gemacht und
sei anschliessend als (…) tätig gewesen. Vom Jahr (…) bis (…) habe er
aus finanziellen Gründen in C._______ in einem (…) der Familie
D._______ gearbeitet, die Verbindungen zur Präsidentenfamilie al-Assad
habe. Deshalb habe er während seiner Tätigkeit in dem (…) nicht an De-
monstrationen für die Rechte der Ajanib gegen das Regime teilnehmen
können. Nach Ausbruch der Unruhen im März 2011 sei er nach einem Ur-
laub bei seiner Familie in B._______ nicht mehr nach C._______ zurück-
gekehrt, damit er sich an Demonstrationen habe beteiligen können. Sei-
nem Arbeitgeber, der ihn noch einige Male kontaktiert habe, habe er erklärt,
er könne wegen der Unruhen nicht zurückkehren. In der Folge sei er im
(…) seines Bruders tätig gewesen. Das (…) sei zum Treffpunkt für lokale
Demonstrationen geworden, an denen er regelmässig heimlich teilgenom-
men und im Hintergrund bei der Koordination mitgewirkt habe. In den ers-
ten Monaten nach Ausbruch der Revolution hätten die syrischen Behörden
zweimal das Haus seiner Familie gestürmt. Auch danach habe er in stän-
diger Angst vor den Sicherheitsbehörden gelebt.
Als Ajanib sei er seit Geburt benachteiligt gewesen. Im (…) 2011 habe er
sich jedoch einbürgern lassen. Er sei im (…) 2012 beim militärischen Aus-
hebungsbüro vorstellig geworden, da die Ausstellung eines Militärbüch-
leins Voraussetzung für den Erhalt eines Passes gewesen sei. Er sei ge-
mäss entsprechendem Dekret davon ausgegangen, dass er als Ajanib von
der Dienstpflicht befreit würde. Am (…) 2012 habe er jedoch für den (…)
2012 einen Marschbefehl erhalten, dem er nicht nachgekommen sei. Die
Militärpolizei habe deshalb zuhause nach ihm gesucht. Wegen seiner Teil-
nahmen an lokalen Demonstrationen habe er nicht gewagt, sich durch das
zuständige Rekrutierungsamt vom Militärdienst befreien zu lassen. Folglich
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habe er den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen. Kurz vor seiner Aus-
reise seien zwei seiner Cousins an einem Kontrollposten der PYD (Partiya
Yekitîya Demokrat) festgenommen worden, da sie wie er und seine Brüder
der PDKS (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye) angehört hätten. Der
kurdische Nationalrat habe jedoch kurz darauf deren Freilassung erwirken
können. Am (…) 2013 sei er mit seinem Bruder und seinem Onkel mit Fa-
milie in einem Bus in den Libanon und weiter bis in die Schweiz gereist.
Der Busfahrer habe den libanesischen Grenzbeamten Bestechungsgelder
bezahlt, um Komplikationen zu vermeiden. Seine Ehefrau, die er kurz vor
der Ausreise geheiratet habe, habe sich gegen die Ausreise entschlossen.
Als Beweismittel wurden die syrische Identitätskarte des Beschwerdefüh-
rers, sein Militärbüchlein, ein an ihn gerichteter Marschbefehl, sein Führer-
schein, Videos und Fotos von Demonstrationen in Syrien, eine Bestätigung
der PDKS Schweiz sowie Fotos von Demonstrationen und einer Konferenz
in der Schweiz zu den Akten gereicht.
Der Bruder und Onkel des Beschwerdeführers (N […] / N […]) suchten in
der Schweiz ebenfalls um Asyl nach. Die entsprechenden Akten wurden im
Rahmen der vorinstanzlichen Entscheidfindung berücksichtigt.
C.
Mit Verfügung vom 23. November 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegwei-
sungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, die Beschwerde sei als formgerecht anzunehmen und der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
wurde um Erlass der Prozesskosten ersucht.
Es wurde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 1. Dezember
2016 zu den Akten gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 wurde das Gesuch um
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unentgeltliche Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Zudem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2017
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufgenommen hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu Problemen im Zusammenhang mit einem
bevorstehenden Militärdienst seien widersprüchlich und wirkten konstru-
iert, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten würden.
Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe im (…) 2012 einen Marsch-
befehl erhalten, sei jedoch nicht eingerückt, weshalb die Militärpolizei bei
ihm zuhause nach ihm gesucht habe. Dazu sei festzuhalten, dass er diesen
Marschbefehl oder Probleme bezüglich des Militärdienstes an der BzP mit
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keinem Wort erwähnt habe. Er habe nur erklärt, ein Militärbüchlein zu be-
sitzen (SEM-Akte A7 S. 9). An der Anhörung habe er den Marschbefehl
eingereicht und ausgeführt, er sei hauptsächlich wegen des bevorstehen-
den Militärdienstes und den damit zusammenhängenden Problemen mit
der Militärpolizei ausgereist. Eine plausible Erklärung für die verspätete
Geltendmachung dieser Vorbringen habe er auf Vorhalt hin nicht zu liefern
vermocht (SEM-Akte A26 F 93 ff., F 141). Zudem habe er sich wider-
sprüchlich zu den angeblichen Konsequenzen seines Nichteinrückens ge-
äussert. Gemäss Anhörung habe die Militärpolizei (…) bei seiner Familie
nach ihm gefragt (SEM-Akte A26 F100 ff., F151). An der ergänzenden An-
hörung habe er jedoch erklärt, die Behörden hätten nur (…) nach ihm ge-
fragt. Er wisse aber nicht genau, ob dies im Zusammenhang mit dem
Marschbefehl oder mit seiner Teilnahme an lokalen Demonstrationen ge-
wesen sei. Auf Vorhalt hin habe er diesen Widerspruch nicht aufklären kön-
nen (SEM-Akte A32 F38 ff., F50–52). Hinzu komme, dass in Syrien nur neu
Eingebürgerte mit Jahrgang 1993 und jünger für den Militärdienst aufgebo-
ten würden. So habe auch der Beschwerdeführer selbst erklärt, neu Ein-
gebürgerte seien aufgefordert worden, sich beim zuständigen Aushe-
bungsamt zu melden, um sich vom Dienst befreien zu lassen (SEM-Akte
A26 F93 f., F151). Die Region, in der der Beschwerdeführer gelebt habe,
stehe zudem unter der Kontrolle der PYD. Die syrischen Behörden hätten
keinen Zugang mehr. Dazu habe der Beschwerdeführer lediglich sagen
können, das Regime unterhalte nach wie vor Kontrollposten in Kamishli
und würde mit der PYD in der Region gemeinsame Sache machen (SEM-
Akte A26 F110, F142 ff., F152). Schliesslich seien Dokumente wie die mi-
litärische Vorladung in Syrien und in Drittstaaten leicht erhältlich, weshalb
ihnen keine genügende Beweiskraft zukomme.
5.2 Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, der PDKS angehört und
seit März 2011 an örtlichen Demonstrationen teilgenommen sowie mitge-
wirkt zu haben. Deshalb, und wegen seiner früheren Tätigkeit bei der Fa-
milie D._______, habe er in ständiger Angst vor den Sicherheitsbehörden
gelebt, von denen er beschattet worden sei. Diese hätten kurz nach Beginn
der Demonstrationen (…) das Haus seiner Familie gestürmt und bei sei-
nem Bruder nach ihm gefragt. Zu für die Flucht kausalen behördlichen
Massnahmen, habe er sich aber äusserst vage geäussert. Einerseits sei
es zu keinen weiteren Behördenkontakten mehr gekommen. Andererseits
sei er wahrscheinlich weiterhin auf der Strasse von den Behörden obser-
viert worden. Wie er zu dieser Annahme gekommen sei, habe er jedoch
nicht hinreichend konkret und mit persönlichem Bezug darlegen können
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(SEM-Akte A26 F53 ff., F104 ff.). Nicht nachvollziehbar erscheine vor die-
sem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mehrfach den Kontakt zu
den Behörden gesucht habe (zwecks Einbürgerung nach Beginn der Un-
ruhen oder Ausstellung eines syrischen Reisepasses im (…) 2012, nach-
dem er beim Rekrutierungsamt vorstellig geworden sei [SEM-Akte A32
F4 ff.]), zumal gemäss eigenen Angaben viele Leute, die behördliche Mas-
snahmen befürchtet hätten, Ajanib geblieben seien (SEM-Akte A26 F94).
An den Demonstrationen habe er mit vermummtem Gesicht, also heimlich,
teilgenommen und im Hintergrund bei der Koordination mitgewirkt. Dass
die Regierung von seiner Tätigkeit gewusst habe, habe er einzig damit be-
gründen können, dass man in Syrien nichts vor der Regierung habe ver-
stecken können (SEM-Akte A26 F61 ff., A32 F46). Die Mitgliedschaft bei
der PDKS sei nicht per se asylrechtlich relevant und der Beschwerdeführer
habe keine Probleme diesbezüglich geltend gemacht. Soweit er angebe,
zwei seiner ebenfalls der PDKS angehörenden Cousins hätten mit verba-
len Beleidigungen PYD-Beamte provoziert und seien für kurze Zeit festge-
nommen worden (SEM-Akte A26 F74 ff., F155), betreffe das nicht ihn per-
sönlich. Einen weiteren Vorfall vor dem Politbüro der PDKS habe er am
Rande erwähnt, in den er jedoch nicht verwickelt gewesen sei (SEM-Akte
A26 F81 ff.). Insgesamt sei somit nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer als Regimekritiker identifiziert worden sei und mit Verfol-
gungsmassnahmen im asylrelevanten Ausmass zu rechnen hätte. An die-
ser Einschätzung vermöge die Tätigkeit des Beschwerdeführers im (…) der
Familie D._______ nichts zu ändern. Die Familie habe zwar grossen Ein-
fluss gehabt in Syrien. Nach Beendigung der Tätigkeit für die Familie bis
zur Ausreise des Beschwerdeführers seien aber fast zwei Jahre vergan-
gen, weshalb kein behördliches Verfolgungsinteresse aufgrund dieser Tä-
tigkeit ersichtlich sei. Er sei lediglich ein paar Mal telefonisch von der Fa-
milie kontaktiert worden, wobei er zutreffend erklärt habe, aufgrund der Un-
ruhen nicht mehr zur Arbeit kommen zu können. Die geäusserte Vermu-
tung, die Familie habe allenfalls befürchtet, er könnte Informationen über
(…) verbreiten, sei sehr vage geblieben und aufgrund seiner Position als
(…) nicht nachvollziehbar (SEM-Akte A26 F30 ff., F105). Auch der Hinweis,
sein Cousin, der ebenfalls in dem (…) gearbeitet habe, sei in Kamishli fest-
genommen worden, liefere keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer in der Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung
zu befürchten habe (SEM-Akte A32 F72). Zudem habe er seine Tätigkeit
im (…) nicht belegt und sich zwischenzeitlich, wie bereits erwähnt, zwecks
Einbürgerung an die syrischen Behörden gewandt. Eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG liege nicht vor und sei auch nicht zu befürchten.
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Seite 8
5.3 Die Benachteiligungen als Ajanib, die vor der Einbürgerung des Be-
schwerdeführers im Jahr 2011 stattgefunden hätten, könnten nicht als kau-
sal für seine Ausreise erachtet werden (SEM-Akte A26 F20 ff.). Zudem
finde in Syrien keine Kollektivverfolgung von Kurden statt. Den diesbezüg-
lich geltend gemachten Problemen komme keine Asylrelevanz zu.
5.4 Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit sei festzuhalten, dass die syri-
schen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv oppositionelle Kreise aus
Syrien überwachten. Allerdings sei von einer Konzentration auf Personen
auszugehen, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei
eine öffentliche Exponierung, durch die eine Person aus Sicht des syri-
schen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. Ver-
fügung S. 8). Der Beschwerdeführer könne nicht als ausserordentlich en-
gagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden, auch wenn er
in der Schweiz der PDKS angehöre, zu deren Tagungen geladen und an
Demonstrationen teilnehmen würde (SEM-Akte A26 F5, F156). Solche Ak-
tivitäten seien bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen und so-
mit massentypisch. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und seiner
Angaben sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer be-
sonders hervorgetan hätte. Zudem habe, wie dargelegt, auch im Heimat-
land keine öffentliche Exponierung stattgefunden. Selbst bei Bekanntwer-
den der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, habe der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit keine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu gewärtigen.
5.5 Auch die Asylakten der in der Schweiz lebenden Verwandten des Be-
schwerdeführers führten nicht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer
in der Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten hätte.
5.6 Damit würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, weshalb das
Asylgesuch abgelehnt werde.
6.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seine Ausfüh-
rungen zum bevorstehenden Militärdienst seien glaubhaft. Seinen Aussa-
gen an der BzP lasse sich implizit entnehmen, dass er als ehemaliger
Ajanib Probleme im Zusammenhang mit dem Militär gehabt habe. So habe
er zum Beispiel angegeben, ein Militärbüchlein zu besitzen. An der Anhö-
rung habe er dann explizit detaillierte Ausführungen zum Militärdienst ge-
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macht, was bei der Beurteilung seiner Asylgründe nicht ausser Acht gelas-
sen werden dürfe. Es bestehe eine grosse Unsicherheit bezüglich der Re-
gelung des Militärdienstes eingebürgerter Ajanib (mit Verweis auf eine
Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 14. Juli
2015). Er habe an der BzP (im Mai 2014) noch gehofft, vom Militärdienst
befreit zu werden. Nachdem die syrische Regierung im Herbst 2014 jedoch
mit einer Generalmobilisierung begonnen habe (mit Verweis auf einen Be-
richt der SFH vom 28. März 2015), habe er die Gefahr erkannt, definitiv für
den Militärdienst eingezogen zu werden. Zudem sei das syrische Regime
in den von der PYD verwalteten Gebieten nach wie vor präsent und werde
mutmasslich von der PYD bei der Rekrutierung unterstützt (mit Verweis auf
zwei Schnellrecherchen der SFH vom 5. November 2015 und vom 26. Feb-
ruar 2016). Seine Angst vor dem Militärdienst sei daher begründet. Zwar
habe er sich unklar bezüglich der Anzahl Besuche der Militärpolizei ausge-
drückt, da er nicht immer zuhause gewesen und auch von anderen Sicher-
heitsbehörden gesucht worden sei. Zu den Konsequenzen seines Nicht-
einrückens habe er aber plausible Angaben gemacht (SEM-Akte A26
F100). Ferner habe er erklärt, weshalb er als aktives und engagiertes Mit-
glied der PDKS davon ausgehe, dass von der Regierung eine latente Be-
drohung ausgehe und er wegen seiner politischen Aktivitäten beobachtet
worden sei (mit Verweis auf die Anhörungsprotokolle). Da er bei sich zu-
hause und im (…) des Bruders von den Behörden gesucht worden sei, sei
er mit grosser Wahrscheinlichkeit ins Visier der syrischen Behörden gera-
ten und als Regimegegner identifiziert worden. Er habe sich trotz Verfol-
gungssituation an die Behörden gewandt, da er sich habe einbürgern las-
sen wollen und dafür persönlich habe erscheinen müssen (mit Verweis auf
einen Bericht der SFH vom 3. Juli 2013). Insgesamt sei seine Angst vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründet.
7.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse
betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet
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Seite 10
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-
stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgescho-
benen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Anga-
ben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1).
7.2 Nach Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass die Einschätzung des
SEM, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des be-
vorstehenden Militärdienstes sowie zu seinen politischen Aktivitäten un-
glaubhaft seien, aus folgenden Gründen nicht geteilt werden kann.
Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar dargelegt, dass er als Ajanib
die Hoffnung gehabt habe, nach der Einbürgerung vom Militärdienst befreit
zu werden. Aufgrund dessen habe er an der BzP im Mai 2014 nicht von
sich aus über den bevorstehenden Militärdienst gesprochen (SEM-Akte
A26 F141). Allerdings hat er bereits auf das Militärbüchlein hingewiesen
(SEM-Akte A7 S. 9). Ferner schildert er detailliert und mit Berichten unter-
mauert, wie er anlässlich seiner Einbürgerung (…) 2012 zum Militärbüch-
lein gekommen sei (SEM-Akte A26 F93 ff.). Seine Aussagen hierzu korre-
lieren mit den Angaben im Militärbüchlein, welches er im Original und ohne
offensichtliche Fälschungsmerkmale zu den Akten gereicht hat (SEM-Akte
A27). Zudem gibt er plausibel zu Protokoll, dass er es, nachdem die Be-
hörden von seinen politischen Aktivitäten Kenntnis erhalten hätten (vgl. un-
ten), nicht mehr gewagt habe, sich beim Aushebungsbüro für die Dienst-
befreiung zu melden. Folglich habe er im (…) 2012 einen Marschbefehl
erhalten, dem er jedoch keine Folge geleistet und sich daher bis zu seiner
Ausreise in seiner Heimatstadt habe verstecken müssen (SEM-Akte A26
F93 ff., F109 ff.). Ferner weist er zutreffend darauf hin, dass die syrische
Regierung nach wie vor Kontrollposten in den von der PYD kontrollierten
Gebieten unterhalte, von wo aus Einziehungen in den Militärdienst stattfin-
den würden. Ebenfalls erklärt der Beschwerdeführer die Widersprüche zu
den Konsequenzen seines Nichteinrückens durch die Militärpolizei, in dem
er in der Beschwerde (S. 9) ausführt, er sei nicht immer zuhause gewesen
E-7842/2016
Seite 11
und zudem auch von anderen Sicherheitsbehörden gesucht worden. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer anschaulich darlegt, dass er im (…)
der Familie D._______ gearbeitet habe und deshalb von den syrischen Si-
cherheitsbehörden kontrolliert und beobachtet worden sei. Nach dem Be-
ginn der Unruhen im Jahr 2011 sei er nicht zur Arbeit zurückgekehrt und
habe stattdessen bis zu seiner Ausreise Anfang 2013 Demonstrationen in
seiner Heimatstadt im Hintergrund organisiert und mit seiner Familie daran
– oft heimlich – teilgenommen. Diese Aktivitäten seien von den Sicherheits-
behörden beobachtet und er sei deswegen verfolgt worden (SEM-Akte A26
F54). Dies schildert er ausführlich und untermauert seine Ausführungen mit
Bildmaterial (SEM-Akte A26 F 29 ff., F59 ff.; A32 F43 sowie A27). Nach
dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dar-
legen konnte, dass er einer Einberufung in den Militärdienst nicht nachge-
kommen ist. Zudem schildert er anschaulich, dass er wegen seiner politi-
schen Aktivitäten in den Fokus der Behörden geraten ist, nachdem er die-
sen wegen seiner Anstellung im (…) der Familie D._______ bereits be-
kannt gewesen sei. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Vorbringen
des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeitsele-
mente überwiegen. Demnach erachtet das Gericht den vom Beschwerde-
führer dargelegten Sachverhalt (vgl. oben unter Bst. B) als glaubhaft.
8.
8.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. u.a. BVGE 2013/11
E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1 f., jeweils m.w.H.) dann, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Or-
gane des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt wor-
den sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Sub-
sidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann. Ausgangspunkt
für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch
im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls
wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Begründete Furcht vor
Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine
E-7842/2016
Seite 12
Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht bezie-
hungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien
vorliegen, die den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen.
8.2 Im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion
vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern
nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in
dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauun-
gen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG gleichkommt.
Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen, die
sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in der
gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle geg-
nerische Kombattanten angesehen werden und nicht nur von Inhaftierung
betroffen sind, sondern auch Folter und aussergerichtliche Hinrichtung zu
befürchten haben. Desertion und Refraktion werden vom staatlichen Re-
gime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen
Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit be-
reits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht
vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv
begründet (a.a.O. E. 6.7.2 f.).
Wie oben ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen,
dass er sich einem militärischen Aufgebot entzogen und sich damit strafbar
gemacht hat. Schon dies allein kann – insbesondere in der gegebenen Bür-
gerkriegssituation – dazu führen, dass er von den syrischen Behörden als
(potentieller) Regimegegner wahrgenommen wird. Er hat jedoch auch
glaubhaft dargelegt, dass er durch seine politischen Aktivitäten die Auf-
merksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hat. Ferner ent-
stammt er einer kurdischen, oppositionell eher aktiven Familie. In Anbe-
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tracht dieser Umstände scheint es deshalb naheliegend, dass der Be-
schwerdeführer als Regimegegner qualifiziert würde und im heutigen Zeit-
punkt in Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürch-
ten hätte. Es ist anzunehmen, dass die ihm drohende Strafe nicht allein der
an sich legitimen Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde. Vielmehr ist
damit zu rechnen, dass er als politischer Gegner bei einer Rückkehr nach
Syrien unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten
hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch
motivierte Bestrafung und Behandlung zu erwarten, die einer Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Da die Verfolgung von staatlichen
Organen ausgeht und die Sicherheitslage auf dem ganzen Staatsgebiet
Syriens vom herrschenden Bürgerkrieg in stärkerem oder weniger starkem
Ausmass beeinträchtigt ist, scheidet die Möglichkeit einer landesinternen
Schutzalternative aus.
8.3 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erweist sich die
Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Syrien asylrele-
vanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, als begründet. Nach dem Ge-
sagten erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers einzugehen.
9.
Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorausset-
zungen für eine Asylgewährung (vgl. Art. 3 und 7 AsylG) erfüllt sind. Folg-
lich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist auf-
zuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flücht-
ling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine
Asylausschlussgründe ersichtlich sind (Art. 53 AsylG).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 gewährte
unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstands-
los geworden zu betrachten.
11.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
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keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird
indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da der Aufwand für die Be-
schwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem
Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 900.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 23. November 2016 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerken-
nen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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