Abtei lung V
E-7843/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Kantonszuweisung; Verfügung des BFM vom
10. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7843/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 3. August 2009 in der Schweiz ein
Asylgesuch und wurde am 6. August 2009 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Vallorbe befragt.
B.
Mit Entscheid vom 10. August 2009 wies das BFM den Beschwerde-
führer gestützt auf Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton (...)
zu.
C.
Mit Schreiben an das BFM vom 12. November 2009 beantragte der
Beschwerdeführer einen Kantonswechsel in den Kanton Aargau. Zur
Begründung führte er an, er spreche kein Französisch, im Kanton Aar-
gau hätte er die Möglichkeit zu arbeiten und zu wohnen, er habe Ver-
wandtschaft im Kanton Aargau und ihm seien Berufe in der Gastrono-
mie und in der (...) geläufig.
D.
Mit Schreiben vom 26. November 2009 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, dass die von ihm angegebenen Gründe für einen Kan-
tonswechsel weder den in Art. 22 Abs. 2 AsylV1 aufgeführten Tatbe-
stand der Einheit der Familie noch unter den Tatbestand der schwer-
wiegenden Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Per-
sonen falle, weshalb sein Gesuch an die zuständigen Behörden der
Kantone (...) und Aargau weitergeleitet werde.
E.
Mit Schreiben vom 30. November 2009 teilte die zuständige Behörde
des Kantons Aargau dem BFM mit, dass die Tatbestandsvoraussetzun-
gen für einen Kantonswechsel nicht erfüllt und keine besonderen Um-
stände erkennbar seien, die vorliegend eine Ausnahme rechtfertigen
könnten.
F.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 teilte die zuständige Behörde
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des Kantons (...) dem BFM mit, mit einem Wechsel in den Kanton
Aargau einverstanden zu sein.
G.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 - eröffnet am 11. Dezember
2009 - wies das BFM das Kantonswechselgesuch ab. Die vom Be-
schwerdeführer angeführten Gründe erfüllten die Voraussetzungen
aus Art. 22 Abs. 2 AsylV1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht, da nicht die
Familieneinheit aus Art. 1 Abs. 1 e AsylV1 (recte: Art. 1a Bst. e
AsylV 1) betroffen sei und eine schwerwiegende Gefährdung nicht vor-
liege. Würden andere Gründe geltend gemacht, setze der Kantons-
wechsel die Zustimmung der betreffenden Kantone voraus. Auch kön-
ne nicht von einem Anspruch auf Einheit der Familie wegen einem Ab-
hängigkeitsverhältnis laut Art. 8 der Konvention zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) gesprochen werden, denn der Beschwerdeführer versäume
es sogar, den Verwandtschaftsgrad anzugeben. Die mangelnden
Sprachkenntnisse und die Möglichkeit, eine Arbeitsstelle zu finden,
seien keine Argumente, die vom Gesetzgeber für die Bewilligung des
Kantonswechsels vorgesehen seien. Angesichts der fehlenden Zustim-
mung durch den Kanton Aargau sei das Gesuch abzulehnen.
H.
Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2009 (Poststempel) beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Bewilligung des Kantonswechsels in den Kanton
Aargau. Zur Begründung führt er aus, im Kanton Aargau lebe ein On-
kel, er habe im Kanton Aargau im Falle eines Kantonswechsels mehre-
re Arbeitsplätze zugesprochen bekommen, falle dem Staat somit nicht
zu Lasten und habe im Kanton Aargau sofort eine Wohnmöglichkeit,
weshalb keine Sozialkosten anfallen würden.
I.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2009 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3
AsylG) handelt es sich um eine selbständig beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), des-
sen asylrechtliche Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4
i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements
vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR,
SR 173.320.1).
1.3 Der Zuweisungsentscheid nach Art. 27 Abs. 3 AsylG kann nur mit
der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG). Vorliegend hat der
Beschwerdeführer den Zuweisungsentscheid unter anderem mit der
Begründung angefochten, ein Onkel lebe im Kanton Aargau, weshalb
er in diesen Kanton umgeteilt werden wolle. Daher ist die eingereichte
Beschwerde zulässig.
1.4
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden
den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der
Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1
AsylV 1 berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende
Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie
besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach ei-
nem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 Asyl 1
wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kanto-
ne, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender
Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit orien-
tiert sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbe-
griff, wonach gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten
und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Fami-
lie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner
sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Perso-
nen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausge-
hend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinde-
rung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person,
die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung der ARK ist darunter – im
Rahmen des Familienasyls – eine Person zu verstehen, welche der
Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylbe-
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rechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden
oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein besonderes Engage-
ment des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser
seine verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unter-
stützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000
Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.).
Im Urteil BVGE 2008/47 vom 10. November 2008 kam das Bundesver-
waltungsgericht zum Ergebnis, dass die Berufung auf den Grundsatz
der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG
entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der
asylsuchenden Person oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein Abhängig-
keitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungs-
weise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (a.a.O., insbesondere E. 4.1
mit weiteren Hinweisen).
2.2 Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers, bei seinem Onkel
zu leben, verständlich ist und aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht
unvernünftig erscheinen könnte, lässt sich aus dem vorliegend mass-
geblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu
einem bestimmten Kanton ableiten.
Der (..)-jährige Beschwerdeführer und sein Onkel oder dessen Familie
bilden keine Kernfamilie im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1. Der Be-
schwerdeführer kann sich auch nicht auf den weiteren Familienbegriff
im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 berufen. Ein
entsprechend verlangtes Abhängigkeitsverhältnis wird weder geltend
gemacht noch lässt sich ein solches aufgrund der Aktenlage erkennen.
2.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung
des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sin-
ne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die angefochtenen Ver-
fügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzu-
weisen ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
digen kantonalen Behörden.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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