Abtei lung V
E-7845/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M a i 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______,
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 5. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7845/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der aus dem Kosovo stammende und der Ethnie der Serben
angehörige Beschwerdeführer hat im Jahre 2005 bei der Schweizer
Botschaft in Belgrad zwei Visumsanträge gestellt; der eine wurde
abgelehnt, den anderen zog er selbst zurück.
A.b Im März 2007 hat der Beschwerdeführer ein erstes Mal versucht,
im Besitze eines Touristenvisums zwecks Geschäftsbesprechung in
die Schweiz zu reisen. Auf dem Flughafen Zürich-Kloten angelangt, ist
er jedoch wieder in die serbische Hauptstadt Belgrad zurückgeschickt
worden, zumal er falsche Angaben über seinen Reisezweck gemacht
hat.
A.c Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am (...) erneut und reiste am (...) illegal in die Schweiz
ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am (...) wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ befragt, und am (...)
fand die direkte Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur
Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei ethnischer Serbe und stamme aus dem von Serben bewohnten
Dorf B._______ (Gemeinde C._______, Republik Kosovo), wo er bis
zu seiner Ausreise in die Schweiz zusammen mit (...) gewohnt habe.
Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten Probleme mit ihren
albanischen Nachbarn gehabt. Diese hätten die serbischen
Dorfbewohner beschimpft, schikaniert, sie mit Steinen beworfen und
sie aufgefordert, den Kosovo zu verlassen. So sei es dem
Beschwerdeführer beispielsweise nicht mehr möglich gewesen, seinen
Wagen mit den alten serbischen Nummernschildern zu benützen oder
nach Einbruch der Dämmerung das Haus zu verlassen. Obwohl er
weder seitens der Behörden noch von der Polizei oder anderen Leuten
persönlich benachteiligt worden sei, bestehe eine wirksame
Beschwerdemöglichkeit bei einer staatlichen Behörde nicht, da die
albanischen Nachbarn die Serben unter Drohungen davon abhalten
würden, die Polizei zu benachrichtigen. Zudem habe die Familie des
Beschwerdeführers ohnehin kein Vertrauen in die lokale Polizei und
die Polizei der United Nations Interim Administration Mission Kosovo
(UNMIK), zumal sich diese nicht ernsthaft um das Schiksal der Serben
kümmern würden. Da der Beschwerdeführer die durch diese
Umstände verursachte psychische Belastung und Angst nicht mehr
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E-7845/2008
ertragen habe, habe er sich zur Ausreise aus dem Kosovo
entschlossen und sei mit einem Kombiwagen auf dem Landweg über
Belgrad unter Umgehung der Grenzkontrolle am (...) in die Schweiz
gelangt.
Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seine im Jahr 2002 von
der UNMIK ausgestellte kosovarische Identitätskarte zu den Akten.
Seinen Angaben zufolge besitze er überdies eine serbische Identi-
tätskarte sowie einen serbischen Reisepass, welche sich zu Hause
beziehungsweise beim Schlepper befinden würden.
Für weitere Einzelheiten kann auf die entsprechenden Protokolle in
den Akten verwiesen werden.
B.
Mit Verfügung vom 5. November 2008 – eröffnet am 7. November 2008
– stellte das BFM in Anwendung von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihn aus der Schweiz weg und
forderte ihn auf, die Schweiz bis am 5. Januar 2009 zu verlassen.
Gleichzeitig beauftragte es den Kanton Schwyz mit dem Vollzug der
Wegweisung via Belgrad (vgl. Dispositiv-Ziffer 5).
C.
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2008 – Datum Poststempel: 8. De-
zember 2008 – an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen
und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei
das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen.
Im Übrigen verwies er in seiner Rechtsmitteleingabe auf den Ent-
scheid D-2186/2008 und jenen seiner in der Schweiz vorläufig aufge-
nommenen Tante (N_______), welche aus demselben Dorf wie der
Beschwerdeführer stamme und analoge Asylgründe vorgebracht habe.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 setzte die Instruk-
tionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kosten-
vorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. Diesen bezahlte der Beschwer-
deführer am 23. Dezember 2008, mithin innerhalb der gesetzten Frist.
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E.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2009 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf
seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt. Ferner hielt
es fest, dass der Verweis auf das Asylverfahren seiner Tante keine
präjudizielle Wirkung für das vorliegende Asylverfahren entfalte, zumal
der auf der damals geltenden Asylpraxis gefällte Entscheid auf einer
Einschätzung der individuellen Unzumutbarkeit der Wegweisung der
Tante beruht habe. Zudem weise auch der in seiner Beschwerdeschrift
zitierte Entscheid D-2186/2008 keinen Sachzusammenhang zum vor-
liegenden Verfahren auf, weshalb eine analoge Anwendung nicht an-
gezeigt sei. Ferner verfügte das BFM die wiedererwägungsweise Auf-
hebung der Dispositiv-Ziffer 5 seiner Verfügung vom 5. November
2008, wonach die Vollzugsmodalität nicht zwingend über Belgrad zu
erfolgen habe.
F.
In seiner Replik vom 26. Februar 2009 beharrte der Beschwerdeführer
weiterhin auf der Entfaltung der präjudiziellen Wirkung des Entscheids
seiner Tante, zumal Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich
und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behan-
delt werden müsse. Zudem seien die Staatlichkeit und Eigenstaat-
lichkeit des Kosovo vielmehr Ausdruck einer politischen Modeerschei-
nung als völkerrechtlich verbindliche Absicherungen vereinzelter Poli-
tiker. Im Übrigen verwies er auf die Auswirkungen und den massiven
Repressionsdruck der ethnischen Serben im von Albanern beherrsch-
ten Kosovo. Ferner sei nicht einsehbar, weshalb sich nach Meinung
des BFM die "Statusfrage" des Kosovo seit dem Urteil D-2186/2008
nach heutiger Sicht nicht mehr derart präsentiere. Im Übrigen sei
zweifelhaft, ob in Anbetracht der gesamten Umstände die ergangene
Verfügung des BFM insgesamt rechtsgenüglich begründet sei, zumal
"die vom BFM abgegebene Begründung derart mies sei, dass man
ernsthaft daran zweifeln müsse, dass so etwas überhaupt von einem
Bundesamt abgeschickt habe werden" können. Diese mangelhafte
Begründung sei "dermassen gravierend und unheilvoll", dass unter
diesem Gesichtspunkt nur die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung in Frage kommen könne.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Vorab bringt der Beschwerdeführer in seiner Replik erstmals vor,
die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem es ins-
gesamt an einer rechtsgenüglichen Begründung für die extrem ein-
schneidende Massnahme seiner Wegweisung in den Kosovo fehle.
Dieser Fehler sei "dermassen gravierend und unheilvoll", dass unter
diesem Gesichtspunkt nur die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung in Frage komme.
3.2 Der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs ge-
mäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umfasst mehrere
Teilgehalte, welche für das Verwaltungsverfahren namentlich in Art. 12
VwVG (Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen), Art. 26 ff.
VwVG (Akteneinsicht), Art. 30 VwVG (Anhörung), Art. 32 VwVG
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(Würdigung aller rechtserheblichen Vorbringen der Parteien) und
Art. 35 Abs. 1 VwVG (Begründung und Rechtsmittelbelehrung)
konkretisiert sind.
Im Zusammenhang mit der Begründungspflicht im Asylverfahren ist
festzuhalten, dass die Abfassung der Begründung der asylsuchenden
Person ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Dabei richtet sich die
Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrens-
umständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffe-
nen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/47 E. 3.2
S. 674 f., BVGE 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256).
In ihrer angefochtenen Verfügung nimmt die Vorinstanz eine klare
Unterteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asyl-
gründe sowie der Gründe, welche gegen einen Wegweisungsvollzug
sprechen sollen, vor und würdigt diese nach individuellen Gesichts-
punkten des Beschwerdeführers durchaus eingehend und umfassend.
Nach Prüfung der vorinstanzlichen Akten und in Berücksichtigung des
Gesagten ist die vorinstanzliche Begründung nicht zu beanstanden,
womit die Behauptung des Beschwerdeführers, die vom BFM
abgegebene Begründung sei derart mies, fehlerhaft und unheilvoll,
klarerweise ins Leere stossen. Damit ist der Eventualantrag auf Rück-
weisung der Sache zur Neubeurteilung abzuweisen.
4.
4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18
Seite 6
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E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffe-
ne Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21
E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Aus-
reise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a
S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz auf-
gezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvoll-
ziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.3
4.3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Zur Begründung führte es aus, in
Kosovo sei es zwar in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwer-
wiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten,
namentlich der Serben, gekommen, doch könne nicht von allgemeinen
Vertreibungen ausgegangen werden. Kosovo habe am 17. Februar
2008 die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der am 15. Juni 2008 in
Kraft getretenen kosovarischen Verfassung sei auch nach dem Status-
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E-7845/2008
wechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorge-
sehen. In Kosovo bestünden mit der UNO-Verwaltung (UNMIK) und
der EU (EULEX; European Union Rule of Law Mission in Kosovo) zwei
internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete
EULEX-Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Straf-
vollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte und der Kosovo
Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit und seien weitgehend
in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen; sie
intervenierten bei Übergriffen regelmässig und nähmen bei Straftaten
gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen auf. Zentrale Poli-
zeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften
wahrgenommen. Die kosovarische Verfassung gestehe den Minder-
heiten umfassende Rechte zu.
Angesichts dieser Sachlage seien die geltend gemachten wiederholten
Übergriffe und Schikanen von den Nachbarn nicht asylrelevant, weil
bei entsprechender Anzeige vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei.
4.3.2 In der Rechtsmitteleingabe und in seiner Replik hält der
Beschwerdeführer daran fest, er erfülle die Voraussetzungen zur
Anerkennung als Flüchtling. Entgegen der Meinung des BFM sei die
Staatlichkeit beziehungsweise die Eigenstaatlichkeit des Kosovo sehr
unstabil. Dass vereinzelte Politiker und gar einzelne Staaten von einer
"Anerkennung" sprächen, habe wohl mehr mit einer Modeerscheinung
zu tun, als mit völkerrechtlich verbindlichen Absicherungen. Jedenfalls
solle dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Kosovo rein albanisch
beherrscht werde, wodurch den Serben dort explizit kein Mitbestim-
mungsrecht mehr eingeräumt werde. Bei dieser Ausgangslage sei
nicht verwunderlich, dass sich die albanischstämmige Bevölkerung
dazu aufgerufen sähe, gegen die serbische Minderheit repressive
Massnahmen zu ergreifen. Obwohl Polizei und Justiz in Kosovo zuge-
gebenermassen mittlerweile funktionierten, dürfe nicht angenommen
werden, dass die Serben in Kosovo wieder mit vermehrtem subtilem
Repressionsdruck von Seiten der albanischen Bevölkerungsmehrheit
zu leben habe. Dies äussere sich unter anderem darin, dass die
Serben aus allen gesellschaftlichen und sozialen Funktionen syste-
matisch ausgegrenzt würden. Damit sei zumindest nachvollziehbar,
dass er über erhebliche Erschwernisse bei der Bewältigung des
Alltags behindert werde.
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Zudem fehle bislang ein sachlicher Grund, um von der im
Vergleichsfall D-2186/2008 unsicheren Staatlichkeit des Kosovo
abzuweichen. Schliesslich präsentiere sich diese "Statusfrage" seit
Ergehen dieses Urteils gleich, so dass eine Gleichbehandlung mit dem
erwähnten Vergleichsfall angezeigt sei.
4.3.3 Mit dem BFM und entgegen der in der Rechtsmitteleingabe ver-
tretenen Ansicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Schikanen, Beschimpfungen und Übergriffe einzelner Nachbarn und
Kinder eigenen Aussagen zufolge (vgl. Akten BFM A1 S. 9 f.; A16
S. 5) nicht zur Anzeige gebracht hat, weshalb den in Kosovo zustän-
digen Sicherheitskräften nicht von vornherein vorgeworfen werden
kann, sie seien nicht willens oder nicht in der Lage gewesen, dem
Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Zudem sind die weiteren, vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile auf die allgemeinen
politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der
serbischen Minderheit in Kosovo zurückzuführen und stellen ange-
sichts des grundsätzlichen adäquaten Schutzes durch die Sicherheits-
kräfte keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des Asyl-
gesetzes dar. Des Weiteren hat das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung zu Recht angeführt, für Angehörige der serbischen Ethnie aus
den südlichen Bezirken bestehe bei Annahme einer lokalen asylrele-
vanten Verfolgung eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden
Kosovos.
Unbesehen davon ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der
aufgrund der Aktenlage als Staatsangehöriger Kosovos zu betrachten
ist, infolge seiner serbischen Abstammung und Geburt auf (ehe-
maligem) Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem
Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die serbische
Staatsangehörigkeit verfügt. Serbien anerkennt die Republik Kosovo
nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen Kosovos
grundsätzlich als serbische Staatsangehörige (vgl. BVGE D-
7561/2008 vom 15. April 2010, E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer kann
sich demnach nach Serbien begeben, wo er aufgrund der Nieder-
lassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann. Er hat beim BFM eine durch
die UNMIK ausgestellte kosovarische Identitätskarte eingereicht und
ist eigenen Angaben gemäss im Besitz einer serbischen Identi-
tätskarte sowie eines serbischen Reisepasses. Asylsuchende, die
mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz
eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, des-
Seite 9
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sen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden
können. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dem
Beschwerdeführer drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung,
weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
4.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die
Ausführungen in der Beschwerde und Replik weiter einzugehen, da
diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
Insbesondere ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer erwähnten
"Vergleichsfall" D-2186/2008 vom 14. Juli 2008 auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu verweisen,
worin festgehalten wird, dass das besagte Verfahren keinen Sachzu-
sammenhang mit dem vorliegenden Fall aufweist und jenes Urteil die
damals im Hinblick auf gewisse Fragestellungen noch ungeklärte
"Statusfrage" des Kosovo betroffen haben, mithin eine Frage, die sich
aus heutiger Sicht so nicht mehr stellt. In Würdigung der gesamten
Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann.
Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Seite 10
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
a.a.O., Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
Seite 11
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unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR, [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erge-
ben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Norden Kosovos oder nach Serbien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Wie vorstehend in den Er-
wägungen 4.3.3 ausgeführt, kann sich der Beschwerdeführer ent-
weder in den Norden Kosovos oder nach Serbien begeben, wo er
aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann. Er hat
anlässlich seiner Befragungen nicht geltend gemacht, im Norden
Kosovos oder in Serbien verfolgt oder anderweitig ernsthaft be-
nachteiligt zu werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Norden Kosovos und in Serbien lassen den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Voll-
zug der Wegweisung des aus B._______ (Gemeinde C._______)
stammenden Beschwerdeführers in einen südlichen Bezirk Kosovos
nicht als zumutbar.
6.3.3 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts-
lage ist festzustellen, dass weder im Norden Kosovos noch in Serbien
eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrschen, die auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen
liessen.
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6.3.4
6.3.4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Norden Kosovos
oder in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt sein könnte.
6.3.4.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der junge, ungebundene
und gesunde Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss aus
B._______ (Gemeinde C._______) stammt, wo (...) immer noch leben.
Weiter hat er laut seinen eigenen Angaben acht Jahre die
Primarschule in B._______ besucht, worauf er während der letzten
Jahre zusammen mit seiner Familie in der (...) gearbeitet hat. (...)
leben ebenfalls in der Gemeinde C._______. Zudem lebt eine Tante in
Serbien. Überdies besitze er gemäss seinen Angaben zum
Visumsantrag aus dem Jahre 2007 über sonstige Beziehungen in
Serbien, womit der Beschwerdeführer über einen ersten sozialen
Anknüpfungspunkt in Serbien verfügt. Als ethnischer Serbe sollte er
nach eventuell notwendiger Unterstützung durch die Verwandten bei
allfälligen Schwierigkeiten in der Anfangsphase in der Lage sein, sich
insbesondere in Serbien oder im Norden Kosovos sozial zu integrieren
und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, auch wenn
für ihn als Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau einer
wirtschaftlichen und sozialen Existenz unbestrittenermassen nicht
leicht sein werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er die finanzielle
Hilfe seiner Familie in Anspruch nehmen kann. Unter Umständen kann
er auch das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz in Anspruch
nehmen, welches ihm den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage
ebenfalls erleichtern dürfte. Es ist dem Beschwerdeführer unter den
gegebenen Umständen zuzumuten, sich in den Norden Kosovos oder
nach Serbien zu begeben, es liegen mithin keine individuellen Gründe
vor, welche einen Wegweisungsvollzug in den Norden Kosovos oder
nach Serbien als unzumutbar erscheinen lassen. Die Entgegnungen
des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe und in seiner
Replik sind aufgrund vorstehender Ausführungen nicht geeignet, eine
andere Beurteilung herbeizuführen. Insbesondere vermag er mit dem
Verweis auf den ergangenen Entscheid seiner Tante nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten, zumal der besagte Fall – wie vom BFM in der
Vernehmlassung zu Recht erwogen – auf einer Einschätzung der
individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und auf der
damals geltenden Asylpraxis basierte.
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6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu erachten,
zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der für
die Reise nach Serbien erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG). Bezüglich der Möglichkeit der Beschaffung
serbischer Identitätspapiere (soweit nötig, s. vorstehend E. 4.3.3) kann
festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer, der als Angehöriger
der serbischen Minderheit aus Kosovo gemäss serbischer Verfassung
als serbischer Staatsangehöriger betrachtet wird, bei den diplomati-
schen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere
erhältlich machen und damit nach Serbien einreisen kann.
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit
dem am 23. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe zu verrechnen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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