Abtei lung V
E-7846/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7846/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Angehörige der Volksgruppe der Goraner
und aus (...), Dragash, stammend, suchten am 2. Mai 2000 erstmals in
der Schweiz um Asyl nach. Nachdem sie ein ordentliches
erstinstanzliches Verfahren, ein erstes Beschwerdeverfahren, nach
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ein Verfahren um Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme und in der Folge ein zweites Be-
schwerdeverfahren sowie schliesslich erfolglos ein Revisionsverfahren
durchliefen, verliessen sie am 15. Januar 2007 die Schweiz und
kehrten in ihr Heimatland zurück. Bezüglich dieser Verfahren ist auf die
Aktenlage zu verweisen.
B.
Am 27. November 2007 ersuchten sie in der Schweiz erneut um Asyl
und wurden vom BFM am 5. sowie am 20. Dezember 2007 hierzu an-
gehört. Anlässlich der Befragungen machten die Beschwerde-
führenden im Wesentlichen geltend, zwei Monate nach ihrer Rückkehr
in den Kosovo hätten im März 2007 Albaner, die den Beschwerde-
führer wiedererkannt hätten, diesem zu verstehen gegeben, dass er
dort aufgrund seiner früheren Kriegsmoblisierung durch die Serben
nicht erwünscht sei. Er sei zumindest zehn Mal von Unbekannten tele -
fonisch bedroht worden. Seit April 2007 sei er mehrmals von Kindern
darüber informiert worden, wonach einige Albaner ins Dorf gekommen
seien und nach ihm gesucht hätten. Am (...) 2007 seien die
Beschwerdeführenden zusammen mit der Mutter des Beschwerde-
führers beim Holzsammeln in einem Waldstück nahe der Grenze zu
Albanien von drei uniformierten albanischen Förstern aufgefordert
worden, ihre entsprechende Bewilligung vorzuweisen. Bei der Kontrolle
hätten die Förster den Beschwerdeführer gefragt, wo er die ganze Zeit
gewesen und weshalb er aus der Schweiz zurückgekehrt sei. Sie
hätten ihn geschlagen und aufgefordert, mit ihnen zu gehen, während
einer der Förster die Beschwerdeführerin und die Mutter mit einer
Pistole bedroht habe. Nachdem es dem Beschwerdeführer gelungen
sei, aus der Begleitung der Förster zu fliehen und zur Beschwerde-
führerin und seiner Mutter zurückzukehren, habe der dritte Förster das
Weite gesucht. Die Mutter des Beschwerdeführers sei in der
Zwischenzeit in Ohnmacht gefallen und von einem zu Hilfe gerufenen
Onkel ins Spital gebracht worden. Dort habe man festgestellt, dass sie
einen Herzanfall erlitten habe. Die Beschwerdeführenden hätten sich
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wegen der Übergriffe nicht an die zuständigen Behörden gewandt und
vor diesem Hintergrund ihr Heimatland wieder verlassen.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 trat das BFM auf diese zweiten
Asylgesuche in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig ordnete
das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz
an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2008
in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache zur Neubeurteilung im
Rahmen eines ordentlichen Verfahrens an das BFM zurückgewiesen
wurde. Mit neuer Verfügung vom 5. November 2008 stellte das BFM
fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und
stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
D.
Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Vertreter beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des
Asyls. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen, allenfalls sei das Verfahren zur Neubeurteilung
des Asylpunktes oder subeventualiter bezüglich der vorläufigen Auf-
nahme (an das BFM) zurückzuweisen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2009 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wurden sie auf-
gefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Im Weiteren
hätten sie die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel innert der-
selben Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
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F.
Am 9. Januar 2009 wurde der Kostenvorschuss innert Frist geleistet.
G.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2009 reichten die Beschwerdeführenden
die deutsche Übersetzung der eingereichten Beweismittel zu den
Akten.
H.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 überwies das Bundesverwaltungs-
gericht die Akten an das BFM zur Vernehmlassung.
I.
Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Auf die entsprechende Begründung ist in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
J.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 wurden die Beschwerde-
führenden vom Bundesverwaltungsgericht eingeladen, innert Frist zur
Vernehmlassung des BFM Stellung zu nehmen.
K.
Mit Eingabe vom 10. März 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden
um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um einen Monat, um
einen noch nicht vorliegenden ärztlichen Bericht nachreichen zu
können. Die Fristerstreckung wurde den Beschwerdeführenden vom
Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss gewährt.
L.
Mit Stellungnahme vom 14. April 2009 hielten die Beschwerde-
führenden vollumfänglich an ihren Beschwerdeanträgen fest und be-
merkten, das BFM bringe (in seiner Vernehmlassung) zur Lage der
Minderheiten im Kosovo nichts grundsätzlich Neues vor. Im Weiteren
stellten die Beschwerdeführenden einen aktuellen ärtzlichen Bericht
betreffend die Beschwerdeführerin in Aussicht, den sie nach Erhalt
sofort nachreichen würden.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Person, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be-
wirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerde-
führenden hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand. Bei
den geltend gemachten Bedrohungen durch Angehörige der
albanischen Ethnie handle es sich um Übergriffe Dritter. Übergriffe
durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein,
seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell
sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen
treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirk -
same Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und
Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang
zu diesem Schutz hätten. Da vom Schutzwillen und der weitgehenden
Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen sei, seien
die geltend gemachten Übergriffe seitens ethnischer Albaner auf die
Beschwerdeführenden vorliegend nicht asylrelevant, da es ihnen zu-
zumuten sei, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese
um Schutz zu ersuchen. Angesichts der politischen Situation im
Kosovo würden die Sicherheitskräfte beziehungsweise die Justiz die
notwendigen Vorkehrungen und Massnahmen mit Bestimmtheit
realisieren. Die Beschwerdeführenden hätten sich gemäss ihren An-
gaben zu ihrem Schutz jedoch nie an die zuständigen Behörden ge-
wandt und Anzeige erstattet. Die Befürchtung, dass sie dadurch noch
mehr Probleme bekommen hätten, sei nicht fundiert und sie hätten
sich gegebenenfalls an eine höhere Instanz wenden können.
Auch die geltend gemachten Behelligungen seitens der Förster seien
als Übergriffe Dritter zu werten. Auch wenn sie Träger einer einheit -
lichen Kleidung und eventuell von einer Behörde angestellt seien
sowie Waffen trügen, hätten sie nur einen äusserst eingeschränkten
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Wirkungsbereich und lediglich geringe Machtbefugnisse, so dass es
sich nicht um staatliche Beamte im engeren Sinne handle, die
Staatsgewalt repräsentieren würden. Sie hätten in ihrem Wirkungskreis
lediglich eine gewisse Kontrollbefugnis. Da der Beschwerdeführer nicht
einmal habe einschätzen können, ob die besagten Förster aus dem
Kosovo oder aus Albanien stammten, gebe es auch keine konkreten
Hinweise dafür, dass es sich bei ihnen um Repräsentanten des
kosovarischen (dazumal serbischen) Staates handle. Selbst wenn es
sich bei den Förstern um Amtspersonen im engeren Sinn handeln
würde, so wären die geltend gemachten Übergriffe dennoch nicht
asylrelevant, da es den Beschwerdeführenden offen gestanden wäre,
bei einer vorgesetzten Stelle vorzusprechen.
Im Weiteren führte das BFM unter Verweis auf zahlreiche Fundstellen
in den Protokollen der Anhörungen aus, dass an den Vorbringen der
Beschwerdeführenden auch berechtigte Zweifel an deren Glaub-
haftigkeit aufkommen würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden.
Schliesslich hält das BFM dafür, dass die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführenden, wonach sie im Kosovo keine Bewegungsfrei-
heit hätten sowie allgemeinen Schwierigkeiten ausgesetzt seien, in
ihrer Intensität nicht über Nachteile hinausgingen, welche in ähnlicher
Weise einen Grossteil der Gorani-Bevölkerung treffen könnten und
somit asylrechtlich nicht relevant seien.
Auf die Abweisung eines Asylgesuches folge in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz. Vorliegend sprächen auch keine Gründe
gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzuges. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges führte das BFM im Wesentlichen aus, aufgrund der ein-
gereichten ärztlichen Unterlagen bezüglich der Beschwerdeführerin
werde die Diagnose einer Angst- und depressiven Störung gemischt
(ICD-10: F41.2) nicht in Abrede gestellt. Bezüglich der geltend ge-
machten Ursachen, wonach die psychischen Probleme der Be-
schwerdeführerin von Kriegerlebnissen abzuleiten seien, bestünden
jedoch berechtigte Zweifel. Davon unbesehen sei festzustellen, dass
die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatland hinsichtlich der benötigten psychotherapeutischen und
medikamentösen Behandlung als ausreichend zu bezeichnen sei. Der
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Zugang zu den medizinischen Strukturen sei für die Gorani gewähr-
leistet. In Dragash seien die Gorani in allen wichtigen öffentlichen
Strukturen, somit auch im Gesundheitswesen, proportional vertreten.
In allen medizinischen Strukturen seien Gorani als Ärzte und Pflege-
personal beschäftigt. Es bestehe im Heimatland der Beschwerde-
führerin ein medizinischen Versorgungssystem mit entsprechenden
Einrichtungen, welche adäquate Behandlungsmöglichkeiten anbieten
würden. Eine allfällig als notwendig erachtete Weiterbehandlung der
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin setze einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht zwingend voraus. Auch
bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei
davon auszugehen, dass aus medizinischen Gründen nichts gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisunugsvollzuges spreche. Im Anschluss an
die pauschal geltend gemachte Herzerkrankung habe es der Be-
schwerdeführer trotz eingehender mehrmaliger Aufforderung unter-
lassen, entsprechende ärztliche Unterlagen einzureichen.
Es sprächen auch keine individuellen Gefährdungsindizien gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden.
Es handle sich um ein Ehepaar mittleren Alters mit einem tragfähigen
Beziehungsnetz im Kosovo, das mit dem Bruder des Beschwerde-
führers und dessen Familie in einem Haus gewohnt habe, wo es
weiterhin leben könne. Sie seien von in der Schweiz lebenden Ver-
wandten finanziell unterstützt worden und der Beschwerdeführer habe
auch als (...) gearbeitet. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr einer existenziell
bedrohlichen Lage ausgesetzt wären.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen vorgebracht, im
Zusammenhang mit der Frage des Asyls schildere die Vorinstanz zu-
treffend, inwiefern sich die staatlichen Verhältnisse im Kosovo ver-
ändert hätten. Es komme vorliegend jedoch nur auf den Zeitpunkt der
Flucht an. Damals habe nicht bloss eine staatliche Gleichgültigkeit
gegenüber Minderheitsangehörigen geherrscht, sondern diese seien
vielmehr "rechteigentlich" verfolgt worden. In casu habe sich diese
damalige Gesamtlage konkret manifestiert. Es gleiche "einem
schlechten Witz", wenn das BFM behaupte, die Verfolgten hätten sich
schutzsuchend an die Behörden wenden sollen, denn wer suche
schon Schutz bei seinen Unterdrückern. Zudem hätten Zeugen den
Vorfall vom (...) 2007 gemeldet und seien unmittelbar dabei gewesen.
Diesbezüglich reichten die Beschwerdeführenden die Kopie einer
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Zeugen-Erklärung zu den Akten. Im Weiteren machen die
Beschwerdeführenden geltend, die vom BFM erkannten angeblichen
Widersprüche und sonstigen Unglaubhaftigkeitselemente seien als
marginal zu bezeichnen und unter den vorliegenden Umständen
gerade ein deutliches Realkennzeichen für das Vorgefallene.
Im Weiteren wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, es sei zu-
mindest fraglich, ob die Verhältnisse vor Ort betreffend der hier
interessierenden Minderheit derzeit so rosig seien, wie vom BFM be-
schrieben. In diesem Zusammmenhang reichten die Beschwerde-
führenden einen Bericht der Bürgerinitiative von Gora, Dragash, vom
26. November 2008 zu den Akten.
Bezüglich der gesundheitlichen und medizinischen Situation der Be-
schwerdeführerin wird in der Beschwerde im Wesentlichen vor-
gebracht, es gebe im Kosovo zwar mittlerweile genügende
psychiatrische Behandlungsangebote, es müsse jedoch beachtet
werden, dass sich diese Behandlungsangebote mitten im Gebiet be-
fänden, wo die Traumatisierung stattgefunden habe. Es sei
vernunftsgemäss einfach nachvollziehbar, dass die Heilungschancen
in der Traumatisierungsgegend selber erheblich reduziert, wenn nicht
gar aufgehoben würden. Mit einem Wegweisungsvollzug in den
Kosovo würde demnach in Kauf genommen, dass die
Beschwerdeführerin von ihrer Kerndeformierung nicht geheilt werden
könnte. Es würde von der Leidensintensität her eine vergleichbare
Fallkonstellation wie bei einem sogenannten Todeszellensyndrom
vorliegen. Zudem sei es geradezu eine humanitäre Pflicht der
Schweiz, sich an der Stabilisierung (eines im Wiederaufbau stehenden
Herkunftsstaates) zu beteiligen, welche derzeit am Günstigsten durch
die Weiterbehandlung der "Problemfälle" in der Schweiz bewirkt
werden könne.
5.3 In der Vernehmlassung vom 16. Februar 2009 führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Sicherheitslage der Gorani in Dragash sei stabil
geblieben und die Bewegungsfreiheit sowie der Sprachgebrauch
könnten mittlerweile als problemlos bezeichnet werden. In Dragash
seien die Gorani in allen wichtigen öffentlichen Strukturen proportional
vertreten. Daran vermöge das zu den Akten gereichte Schreiben der
Bürgerinitiative von Gora/Dragesh vom 16. November 2008 nichts zu
ändern. Die zu den Akten gereichte (Zeugen-)Erklärung vom
28. November 2008 sei als reines Gefälligkeitsschreiben zu quali-
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fizieren und habe keinerlei Beweiswert. Zudem würden die Angaben in
der Erklärung von den Aussagen der Beschwerdeführenden zum an-
geblichen Überfall vom (...) 2007 abweichen.
Was die medizinischen Vorbringen betreffe, werde ausdrücklich auf die
ausführlichen entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung vom 5. November 2008 verwiesen. In der Beschwerdeschrift
werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin während
mehrerer Monate in den Ambulanten Psychiatrischen Diensten des
Kantons (...) in Behandlung gestanden habe und es werde in der Be-
schwerdeschrift auf einen Bericht dieser Dienste verwiesen, wobei
sich ein solcher Bericht jedoch nicht bei den Akten befinde.
6.
6.1 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind im
Kosovo die bisher zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglich-
keiten – systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor-
gegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen
und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo
tätigen nationalen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden.
6.2 Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer
Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche
Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag
zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-
Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen
Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Was die all-
gemeine Situation der Angehörigen der goranischen Ethnie im Kosovo
betrifft, ist festzustellen, dass sie als gut integrierte Minderheit selbst
während der Unruhen im März 2004 grösstenteils verschont blieben
und gemäss Lageberichten für sie die Situation auch nach den Un-
ruhen weitgehend stabil geblieben ist.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass An-
gehörige ethnischer Minderheiten grundsätzlich die Möglichkeit haben,
sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen
Dritter zu ersuchen. Zudem bejaht das Bundesverwaltungsgericht in
seiner Rechtsprechung entgegen der sinngemässen Einschätzung in
der Rechtsmitteleingabe den generellen Schutzwillen und die
generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich
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strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen
Minderheiten im Kosovo.
6.4 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylent-
scheides zu Recht aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden
hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand, da Übergriffe
durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein,
nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, und
Straftaten von den Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglich-
keiten verfolgt werden. Bei den geltend gemachten Bedrohungen
durch Angehörige der albanischen Ethnie handelt es sich um Über-
griffe Dritter. Die geltend gemachten Übergriffe seitens ethnischer
Albaner auf die Beschwerdeführenden sind nicht asylrelevant, da es
ihnen offengestanden ist, sich an die heimatlichen Behörden zu
wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Auch die geltend ge-
machten Behelligungen seitens der Förster sind als Übergriffe Dritter
zu werten. Es kann auf die diesbezüglichen zu bestätigenden Er-
wägungen des BFM verwiesen werden. Auch ist dem BFM zuzu-
stimmen, wenn es ausführt, dass selbst wenn es sich bei den Förstern
um Amtspersonen im engeren Sinn handeln würde, die geltend ge-
machten Übergriffe dennoch nicht asylrelevant wären, da die Be-
schwerdeführenden bei einer vorgesetzten Stelle hätten vorsprechen
und die Angelegenheit zur Anzeige bringen können. Die Einwände in
der Rechtsmitteleingabe, wonach sich die Beschwerdeführenden nicht
schutzsuchend an die Behörden hätten wenden können, vermögen
nicht zu überzeugen. Insbesondere widerspricht auch die in der Be-
schwerde vertretenen Sichtweise, wonach es bei der Beurteilung der
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nur auf den Zeitpunkt der
Flucht ankomme, der konstanten und gefestigten Rechtsprechung.
Vielmehr sind bei der Prüfung der flüchtlingsrelevanten Umstände die
Verhältnisse im Zeitpunkt des entsprechenden Entscheides massgeb-
lich. Aufgrund der Aktenlage ist nicht auch nur annähernd hinreichend
dargelegt, dass der kosovarische Staat den Beschwerdeführenden
adäquaten Schutz verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde.
An dieser Einschätzung vermag auch der zu den Akten gereichte Be-
richt der Bürgerinitiative von Gora, Dragash, vom 26. November 2008
nichts zu ändern. Bei dieser rechtlichen Sachlage erübrigt es sich, den
von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Sachverhalt auf seine
Glaubhaftigkeit hin zu prüfen.
Seite 11
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7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht ge-
nügen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen
der Vorinstanz und die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift
und deren Ergänzungen weitergehend einzugehen.
Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt nach dem Gesagten zu
Recht abgelehnt.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
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1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerde-
führenden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen vermögen, kann das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführenden in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im
Kosovo oder aus der Tatsache, dass Angehörige ethnischer Minder-
heiten im Kosovo in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen ausge-
setzt sind, lässt sich noch kein reales Risiko von Folter oder un -
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Der
Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es würde aufgrund der
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin von der
Leidensintensität her eine vergleichbare Fallkonstellation wie bei
einem sogenannten Todeszellensyndrom vorliegen, vermag
offenkundig und in Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen
nicht durchzudringen.
Seite 13
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9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.5 Im Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell un-
sichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen
geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht,
um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005
Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
9.6 Der Vollzug der Wegweisung von Angehörigen der Ethnie der
Goraner in den Kosovo ist nach konstanter Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts generell zumutbar. Wie das BFM in der
angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, kann die Wahrschein-
lichkeit einer konkreten Gefährdung für Bosnier, Torbes und Gorani
alleine aufgrund ihrer Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden.
Zudem ist für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit im Kosovo grund-
sätzlich gegeben. Auch ihr Zugang zu den medizinischen und sozialen
Strukturen ist in aller Regel gewährleistet. Die Sicherheitslage der
Gorani in Dragash ist stabil geblieben. Mit der Vorinstanz ist festzu-
stellen, dass in Dragash die Gorani in allen wichtigen öffentlichen
Strukturen proportional vertreten sind. Daran vermag das zu den
Akten gereichte Schreiben der Bürgerinitiative von Gora/Dragesh vom
16. November 2008 nichts zu ändern.
9.7 Bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges stellte das BFM aufgrund der eingereichten ärztlichen Unter-
lagen bezüglich der Beschwerdeführerin die Diagnose einer Angst-
und depresssiven Störung gemischt (ICD-10: F41.2) zu Recht nicht in
Abrede. Jedoch sind auch die folgenden Einschätzungen des BFM zu
stützen: Bezüglich der geltend gemachten Ursachen, wonach die
psychischen Probleme der Beschwerdeführerin von Kriegerlebnissen
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abzuleiten seien, bestünden berechtigte Zweifel. Davon unbesehen sei
festzustellen, dass die medizinische Versorgung der
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland hinsichtlich der benötigten
psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung als
ausreichend zu bezeichnen sei. Der Zugang zu den medizinischen
Strukturen sei für die Gorani gewährleistet. In Dragash seien die
Gorani in allen wichtigen öffentlichen Strukturen, somit auch im
Gesundheitswesen, proportional vertreten. In allen medizinischen
Strukturen seien Gorani als Ärzte und Pflegepersonal beschäftigt. Es
bestehe im Heimatland der Beschwerdeführerin ein medizinisches
Versorgungssystem mit entsprechenden Einrichtungen, welche
adäquate Behandlungsmöglichkeiten anbieten würden.
Entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe setzt demnach
eine allfällig als notwendig erachtete Weiterbehandlung der gesund-
heitlichen Probleme der Beschwerdeführerin einen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz nicht zwingend voraus. Der Einwand in der Rechts-
mitteleingabe, es sei vernunftsgemäss einfach nachvollziehbar, dass
die Heilungschancen in der Traumatisierungsgegend selber erheblich
reduziert, wenn nicht gar aufgehoben würden, und mit einem Weg-
weisungsvollzug in den Kosovo würde demnach in Kauf genommen,
dass die Beschwerdeführerin von ihrer Kerndeformierung nicht geheilt
werden könnte, kann sich - abgesehen von den berechtigten Zweifeln
bezüglich der geltend gemachten Ursachen der psychischen Probleme
der Beschwerdeführerin - auf keine wissenschaftliche Grundlage
stellen und vermag als blosse Vermutung nicht zu überzeugen. Das
BFM stellte im Übrigen in seiner Vernehmlassung zu Recht fest, dass
in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen wird, die Beschwerde-
führerin habe während mehrerer Monate in den Ambulanten
Psychiatrischen Diensten des Kantons (...) in Behandlung gestanden
und in der Beschwerdeschrift auf einen Bericht dieser Dienste ver-
wiesen wird, ohne dass sich jedoch ein solcher Bericht bei den Akten
befindet. Nach der Gewährung einer entsprechenden Fristver-
längerung von einem Monat durch das Bundesverwaltungsgericht
stellten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. April 2009
einen aktuellen ärtzlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin
in Aussicht, den sie nach Erhalt sofort nachreichen würden. Dies
haben sie jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen. Es kann
darauf verzichtet werden, einen entsprechenden Bericht durch das
Gericht ausdrücklich nachzufordern, da in Berücksichtigung obiger
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Erwägungen nicht davon auszugehen ist, dass dieser in entscheid-
relevanter Hinsicht etwas zu ändern vermöchte.
Auch bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist
davon auszugehen, dass aus medizinischen Gründen nichts gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisunugsvollzuges spricht. Das BFM stellte zu
Recht fest, dass es der Beschwerdeführer im Anschluss an die
pauschal geltend gemachte Herzerkrankung trotz eingehender mehr-
maliger Aufforderung unterlassen habe, entsprechende ärztliche
Unterlagen einzureichen.
9.8 Gemäss ihren Aussagen stammen die Beschwerdeführenden aus
Dragash. Sie sind - wie die Bevölkerungsmehrheit im Kosovo -
muslimischen Glaubens. Sie können im Kosovo auf ein tragfähiges
Beziehungsnetz zurückgreifen. Sie wohnten mit dem Bruder des Be-
schwerdeführers und dessen Familie in einem Haus, wo sie weiterhin
leben könnten. Sie müssen demnach nicht befürchten, nach ihrer
Rückkehr in den Kosovo unter schlechten Bedingungen in einem
Kollektivzentrum oder in einem Lager leben zu müssen. Es ist
insgesamt nicht zu befürchten dass die Beschwerdeführenden nach
ihrer Rückkehr einer existenziell bedrohlichen Lage ausgesetzt wären.
9.9 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Weg-
weisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.
9.10 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen
Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr in den Kosovo
entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführenden verpflichtet
sind, sich bei den heimatlichen Behörden die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisepapiere zu besorgen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.11 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungs-
vollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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