Abtei lung V
E-7846/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7846/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ethnischer
Kurde aus B._______, mit letztem Wohnsitz in C._______ – am 30.
Mai 2008 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, welches
das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2009 abwies und die Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juli 2009 (E-
4224/2009) eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde
abwies,
dass gegen den Beschwerdeführer am 14. August 2009 ein
Einreiseverbot, gültig ab 20. August 2009 bis zum 19. August 2012
erlassen wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss Schreiben des D._______ an das
BFM vom 2. Oktober 2009 nach missglücktem Ausschaffungsversuch
am 19. August 2009 aus ausländerrechtlicher Haft entlassen wurde
und in der Folge in die Illegalität abtauchte,
dass der Beschwerdeführer am 9. November 2009 erneut um Asyl
nachsuchte,
dass er gemäss eigenen Angaben anlässlich der Kurzbefragung im
E._______ vom 2. Dezember 2009 sowie der direkten Anhörung vom
7. Dezember 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe nach Erhalt des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts am 21. August 2009 die Schweiz
verlassen,
dass er ohne Reisedokumente per Schiff via Italien in die Türkei
gereist sei,
dass er eine Angestelltenuniform - welche er durch Schiffsmitarbeiter
erhalten habe - auf dem Schiff getragen habe, mit deren Hilfe er eine
Pass- beziehungsweise Identitätskontrolle habe vermeiden können,
dass er seinen F._______ in der Türkei getroffen habe, welcher ihm
mitgeteilt habe, dass ihn der Vater seiner damaligen Freundin im Irak -
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ein hochgestellter und einflussreicher KDP-Funktionär - umbringen
wolle, da er seine Tochter entjungfert habe,
dass dieser Mann bereits seine eigene Tochter zwecks
Wiederherstellung der Familienehre umgebracht habe,
dass deshalb auch ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, welcher sein
F._______ihm in G._______ übergeben habe,
dass sein F._______ihm geraten habe, nicht mehr in den Irak
zurückzukehren, und er sich deshalb Ende Oktober nach Griechenland
begeben habe, von dort auf dem Luftweg mit einem gefälschten Pass
nach Frankreich gelangt und danach im Zug erneut in die Schweiz
eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen
einen Haftbefehl vom 16. Mai 2008 und die Faxkopie eines
Bestätigungsschreibens des Muhtars von C._______ einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2009
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei
vollumfänglich aufzuheben, es sei die Sache zur Prüfung des
Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Dezember 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VVG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückge-
zogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung
ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2008 ein erstes Asylgesuch
einreichte, das BFM dieses mit Verfügung vom 29. Mai 2009 ablehnte
und auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4225/2009 vom
13. Juli 2009 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
abwies,
dass der Beschwerdeführer somit offensichtlich und
unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen hat,
dass die von ihm im ersten Asylverfahren geltend gemachten
Vorbringen vom BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2009 geprüft wurden
und dabei festgestellt wurde, sie seien nicht glaubhaft, was im
Beschwerdeurteil vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde,
dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylgesuch im Wesentlichen
an den Asylgründen des Erstverfahrens festhält, indes aber eine
Verschärfung seiner Probleme behauptet sowie zwei Dokumente
einreicht,
dass vorweg darauf hinzuweisen ist, dass der im vorangegangenen
Verfahren beurteilte Sachverhalt nicht Gegenstand einer erneuten
Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden kann (res
iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 715),
dass in Übereinstimmung mit dem BFM festgestellt wird, dass sich
keine Hinweise für die Annahme ergeben, nach Abschluss des ersten
Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet wären, die
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Flüchtlingseigentschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen darlegte,
aufgrund welcher Indizien es die Vorbringen als unglaubhaft beurteilt,
wobei es in seiner Verfügung vom 10. Dezember 2009 zu Recht und
mit zutreffender Argumentation zum Schluss kam, die neuen
Verfolgungsvorbringen wirkten konstruiert,
dass die Vorinstanz ebenfalls zu Recht zum Ergebnis kam, dem
Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, er habe nach
Abschluss des ersten Asylverfahrens die Schweiz Richtung Türkei und
ohne Reisepapiere verlassen,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Belege eingereicht hat, welche
seine Reise von der Schweiz in die Türkei und wieder zurück zu
beweisen vermöchten,
dass es sodann realitätsfremd erscheint, dass eine Schiffsbesatzung
einem unbekannten Passagier zur Umgehung der Passkontrolle seine
Betriebskleidung anbietet,
dass das BFM schliesslich zu Recht und mit zutreffender Begründung
festhielt, bei den beiden eingereichten Beweismitteln handle es sich
um gefälschte oder erschlichene Dokumente,
dass - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
wird,
dass an dieser Einschätzung die Ausführungen in der Beschwerde-
eingabe nichts zu ändern vermögen, zumal darin im Wesentlichen
lediglich die behauptete Verfolgungssituation wiederholt und auf der
Echtheit der eingereichten Dokumente beharrt wird,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
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zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Nordirak (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5
S. 65ff) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in der Provinz
Dohuk über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, er könnte nach seiner
Rückkehr in den Irak seine vor der Ausreise ausgeübte
Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnehmen oder gerate in seinem
Heimatland in eine existenzbedrohende Situation,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden ist,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 somit abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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