Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7847/2009
U r t e i l v om 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…), Albanien,
alias B._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
und ihre Kinder C._______, geboren am (…), alias
D._______, geboren am (…), und E._______, geboren am
(…), alias F._______, geboren am (…), Staat unbekannt
beziehungsweise Albanien,
vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 16. November 2009 / N._______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Kosovo
am 3. Februar 2008 und reiste über unbekannte Länder am 12. Februar
2008 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Für
die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton G._______
zugewiesen (vgl. jedoch Bst. T). Am 19. Februar 2008 wurde sie im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) und am 26. März 2008 (…)
vom BFM zu ihren Ausreise und Asylgründen befragt. Anlässlich ihrer
Anhörungen trug sie im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie heisse B._______, gehöre der Ethnie der Roma an und stamme aus
dem Kosovo. Nachdem ihre Eltern und Geschwister den Kosovo bei
Kriegsausbruch verlassen hätten, habe sie mit [Geschwisterteil]
zusammen in H._______ in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
gelebt. Da im Kosovo zudem viele Mädchen entführt worden seien und
[angeblicher Geschwisterteil] I._______ (N._______) ihr erzählt habe,
dass die Schweiz asylsuchende Personen aufnehme, habe sie sich
entschlossen, hierher zu kommen.
Die Beschwerdeführerin reichte zur Stützung der geltend gemachten
Vorbringen eine Kopie ihrer kosovarischen Geburtsurkunde zu den Akten.
B.
(…).
C.
Mit Schreiben vom (…) 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische
Botschaft in Pristina um Abklärungen zur Person und zu den
verwandtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sowie zu
ihrem Wohnort und den Umständen ihrer Ausreise aus dem Kosovo.
D.
Mit Antwortschreiben vom 7. September 2009 teilte die Schweizerische
Botschaft in Pristina dem BFM unter anderem mit, dass die
Beschwerdeführerin unter den angegeben Personalien weder im
kosovarischen Zentralregister noch im Gemeinderegister verzeichnet sei.
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2009 an das BFM zeigte die
Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an und teilte dem Bundesamt
mit, dass die Beschwerdeführerin (…) bei ihrem Lebenspartner wohne.
F.
Mit ergänzender Anhörung vom 4. November 2009 gewährte das BFM
der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör bezüglich der
Botschaftsabklärung vom 7. September 2009 wie auch zu den
Widersprüchen zu den Aussagen [angeblicher Geschwisterteil]. Dabei
setzte die Beschwerdeführerin das BFM darüber in Kenntnis, dass sie vor
etwa einem Jahr den [europäischer Staat] Staatsangehörigen J._______
(N._______), welchen sie kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz
kennengelernt habe, nach Brauch geheiratet habe. Er sei der
[Verwandter] [angeblicher Geschwisterteil].
G.
Mit Verfügung vom 16. November 2009 – eröffnet am 18. November
2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und
ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung an.
Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
standzuhalten, zumal ihre Identität nicht glaubhaft sei und das
Bundesamt daher von einer Identitätstäuschung ausgehe. Im Übrigen
fehle den geltend gemachten Asylvorbringen – ungeachtet des massiven
Vorbehalts zur Glaubhaftigkeit – auch die Asylrelevanz. Ausserdem sei
der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Sinnvolle
Abklärungen betreffend allfällige Vollzugshindernisse seien angesichts
der Täuschung über die Identität sowie der Verletzung der
Mitwirkungspflicht nicht durchführbar. Somit sei vermutungsweise davon
auszugehen, es bestünden keine Vollzugshindernisse.
H.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 (Datum Poststempel: 17. Dezember
2009) erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der
Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte insbesondere die
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Aufhebung der Verfügung des BFM vom 16. November 2009 im
Wegweisungsvollzugspunkt und die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung. Zudem wurde sinngemäss die Wegweisung
als solche angefochten. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
(…).
I.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 12. Januar
2010 fest, die Verfügung des BFM vom 16. November 2009 sei bezüglich
der Dispositivziffern 1 und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und
Abweisung des Asylgesuchs) nicht angefochten worden und folglich in
Rechtskraft erwachsen, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
werde verzichtet. (…).
K.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2010 teilte die Rechtsvertreterin dem
Bundesverwaltungsgericht mit, (…), dass für Herrn J._______ ein
Gesuch um Erlangung einer BBewilligung hängig sei.
(…).
L.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
M.
Mit Vernehmlassung vom 3. März 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde, zumal die Beschwerdeeingabe keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Auf die
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Ausführungen in der Vernehmlassung wird – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
N.
Das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 12. März 2010 die Stellungnahme der Vorinstanz
zukommen und bot ihr Gelegenheit, hierzu zu replizieren.
O.
Mit Eingabe vom 30. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht reichte
die Rechtsvertreterin eine Replik ein, welche mit Berichtigungsschreiben
vom 9. April 2010 ergänzt wurde.
P.
(…).
Q.
Die Rechtsvertreterin teilte mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
des riesigen Leidensdruckes und der Unsicherheit über ihre
Aufenthaltssituation in der Schweiz dem Gericht ihre wahre Identität
anzeigen möchte. In Wahrheit sei sie albanische Staatsangehörige und
heisse A._______. Sie sei bei ihrer Ankunft in der Schweiz zu verängstigt
und verunsichert gewesen, um richtige Angaben zu machen. Im Übrigen
wurde das Gericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass Herr J._______
unterdessen eine BBewilligung erhalten habe.
Der Eingabe wurden folgende Dokumente beigelegt: eine Kopie des
albanischen Originalpasses der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie der
BBewilligung von Herrn J._______.
R.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 forderte das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, ihren
Originalpass zu den Akten zu reichen. Weiter wurde sie ersucht, dem
Gericht anzuzeigen, ob bei der kantonalen Migrationsbehörde im
Rahmen eines Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung beantragt
worden sei.
S.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 liess die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin den Originalpass, ausgestellt am (…) 2007,
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einreichen und setzte das Gericht darüber in Kenntnis, dass keine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzugs bei den
kantonalen Migrationsbehörden beantragt worden sei.
T.
Das [Migrationsamt des Kantons K._______] teilte mit Schreiben vom
23. Juni 2011 dem BFM mit, dass die Beschwerdeführerin anlässlich
eines Kantonswechselgesuchs vom 4. April 2011 folgende Dokumente zu
den Akten reichte: eine Kopie ihres albanischen Reisepasses, ausgestellt
am (…) 2011 in Albanien, ein Ehefähigkeitszeugnis die
Beschwerdeführerin betreffend, ausgestellt am (…) 2010 in Albanien,
eine Geburtsurkunde den angeblichen Ehemann der Beschwerdeführerin
betreffend, ausgestellt am (…) 2011 [europäischer Staat], sowie eine
Heiratsurkunde die Beschwerdeführerin und ihren angeblichen Ehemann
betreffend, ausgestellt am (…) 2011 [europäischer Staat].
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Kinder C._______, geboren am (…), alias D._______, geboren am
(…), und E._______, geboren am (…), alias F._______, geboren am (…),
werden ins Verfahren ihrer Mutter einbezogen. Sowohl die
Beschwerdeführerin wie auch die beiden Kinder sind derzeit in ZEMIS
und im Zivilstandsregister unter dem (unzutreffenden) Aliasnamen
registriert. Es wird dem BFM obliegen, die zuständigen
Zivilstandsbehörden entsprechend zu orientieren.
4.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, die Verfügung des BFM vom 16. November 2009 sei bezüglich der
Dispositivziffern 1 und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und
Abweisung des Asylgesuchs) nicht angefochten worden und folglich in
Rechtskraft erwachsen.
5.
In der Beschwerdeeingabe wird sinngemäss die Wegweisung
angefochten, indem geltend gemacht wird, dass eine Wegweisung aus
der Schweiz den Grundsatz der Einheit der Familie verletze.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Anspruch auf
Familieneinheit und macht dabei geltend, mit Herrn J._______, welcher
über eine BBewilligung verfügt, verheiratet zu sein sowie zwei
gemeinsame Kinder mit ihm zu haben. Im Verlauf des Asylverfahrens
wurde ein von der Beschwerdeführerin und Herrn J._______
unterschriebenes Schreiben vom (…) zu den Akten gereicht, in welchem
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Herr J._______ die Vaterschaft des ersten sowie auch des – dazumal
ungeboren – zweiten Kindes bestätigt. Zudem reichte die
Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde, ausgestellt am (…) 2011
[europäischer Staat], beim [Migrationsamt des Kantons K._______] ein.
Gemäss ZEMISEintrag gelten allerdings sowohl die Beschwerdeführerin
als auch Herr J._______ immer noch als ledig. Im Übrigen ist eine
offizielle Vaterschaftsanerkennung bis dato nicht erfolgt. Ein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Bundesrecht würde allerdings
auch im Falle einer Heirat respektive Vaterschaftsanerkennung – wie die
nachfolgenden Erwägungen aufzeigen – gleichwohl nicht bestehen.
5.2.1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des
Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu
beachten. Die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG geht, wie bereits in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die
Tragweite von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hinaus und
beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in
der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme dessen Familie führt (vgl.
hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c; 1995 Nr. 24 E. 9, die sich hierfür
freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des
BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher
inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht, beziehen). In
personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner
und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter eheähnlicher
Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist
(EMARK 1995 Nr. 24 E. 7). Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs
auf Einheit der Familie ist festzustellen, dass ein solcher auf Art. 44 Abs.
1, 2. Halbsatz AsylG basierender Anspruch besteht, solange das
Verfahren des Ehegatten respektive des in eheähnlicher Gemeinschaft
lebenden Partners nicht abgeschlossen ist beziehungsweise dieser über
ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes
Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b; 1998 Nr. 31;
1999 Nr. 1; 2002 Nr. 7). Aktuell verfügt der Partner respektive angebliche
Ehemann der Beschwerdeführerin über eine BBewilligung und nicht über
ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht, weshalb sich die
Beschwerdeführerin nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie
gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen kann.
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Seite 9
5.2.2. Stellt sich die Frage, ob eine asylsuchende Person während
hängigem Asylverfahren ein fremdenpolizeiliches Verfahren um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung einleiten darf, so ist zunächst vorfrageweise
zu prüfen, ob sich die betroffene Person grundsätzlich auf einen
Anspruch im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG berufen kann. Dabei ist die
ausländerrechtliche Gesetzgebung sowie die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK massgeblich. Ist ein grundsätzlicher
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen, fällt die
konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch
der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der
fremdenpolizeilichen Behörden. Hat die asylsuchende Person die
zuständige fremdenpolizeiliche Behörde mit einem Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung befasst, so hat das BFM nach Ablehnung
des Asylgesuchs keine Wegweisung zu verfügen beziehungsweise das
Bundesverwaltungsgericht eine vom BFM angeordnete Wegweisung
aufzuheben, sofern die Asylbehörde gestützt auf eine vorfrageweise
Prüfung zum Schluss gelangt, dass die asylsuchende Person
grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
im oben umschriebenen Sinne hat. Hat die im ausländerrechtlichen
Verfahren zuständige Behörde über das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung entschieden und dabei das Bestehen eines
Anspruchs verneint, haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu
befassen (vgl. zum Ganzen ausführlich EMARK 2001 Nr. 21). Wie aus
dem Schreiben der Rechtsvertreterin vom 24. Dezember 2010
hervorgeht, sei keine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines
Familiennachzugs bei den kantonalen Migrationsbehörden beantragt
worden; andernfalls wäre es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht oblegen, das Bundesverwaltungsgericht darüber in
Kenntnis zu setzen, wenn aktuell ein Verfahren eingeleitet worden wäre.
In casu hat sich demnach keine Ausländerbehörde mit dem Fall befasst,
weshalb für eine vorfrageweise Prüfung durch das
Bundesverwaltungsgericht Raum bleibt.
Das Bundesgericht anerkennt in seiner mit BGE 109 Ib 183 ff.
eingeleiteten und seither bestätigten Rechtsprechung, dass Art. 8 EMRK
unter gewissen Voraussetzungen einem Ausländer einen – nur unter den
Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren – Anspruch
auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verleiht. Die Berufung
auf die Bestimmung von Art. 8 EMRK setzt voraus, dass einerseits die
familiäre Beziehung gelebt wird sowie intakt ist und andererseits eine
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Beziehung mit einer nah verwandten Person besteht, welche ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht – die schweizerische Staatsangehörigkeit,
die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf
deren Verlängerung ein Anspruch besteht –, besitzt (vgl. statt vieler BGE
130 II 281, 135 I 143, je mit weiteren Hinweisen).
In casu verfügt der Lebenspartner respektive angebliche Ehemann der
Beschwerdeführerin sowie Vater der beiden Kinder über kein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht auf
Art. 8 EMRK berufen.
5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
folglich weder aus Art. 44 Abs. 1 AsylG noch aus Art. 8 EMRK einen
Anspruch für sich und ihre Kinder ableiten kann, weil sie weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen verfügt. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Da sich die Beschwerde explizit gegen den Wegweisungsvollzug, mithin
gegen die Dispositivziffern 4 sowie 5 der angefochtenen Verfügung
richtet, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz jenen zu Recht angeordnet hat.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
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Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung sowie
nochmals in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2010 zutreffend darauf
hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mangelhaften Mitwirkung
respektive Verheimlichung ihrer wahren Identität die daraus
resultierenden Folgen zu tragen habe, indem vermutungsweise davon
auszugehen sei, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen
Heimatstaat keine landes oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG
entgegenstehen, zumal die von ihr geltend gemachten Gründe für das
Verlassen ihres Heimatlandes aufgrund der festgestellten
Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren würden und somit
keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer ihr drohenden
Gefährdung darzustellen vermöchten.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat – mit Eingabe vom 13. Dezember 2010
teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es
sich bei der Beschwerdeführerin um eine albanische Staatsangehörige
handle (vgl. auch den mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 eingereichten
albanischen Originalpass der Beschwerdeführerin) – dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
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drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E.6 a S. 122; EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend
aufgrund der unglaubhaften Vorbringen zu verneinen.
Im Übrigen hat der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993
Albanien nach sorgfältiger Prüfung als verfolgungssicheren Staat (safe
country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Die
Bezeichnung eines Landes als "safe country" beinhaltet die
Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde
und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hinweise
auf Verfolgung sind denn auch vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich.
Schliesslich ist – wie unter E. 5 ausgeführt wurde – auch Art. 8 EMRK
vorliegend nicht verletzt.
6.2.2. Somit ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.1. [Die Rechtsvertreterin führte aus], es sei undenkbar, dass die
Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit zwei Kindern eine
Lebensexistenz in ihrem Heimatland aufbauen könne. Im Übrigen sei die
Einheit der Familie zu beachten. Der angebliche Ehemann der
Beschwerdeführerin sei – und nach Erhalt der BBewilligung noch besser
– in der Lage, für seine Familie aufzukommen.
6.3.2. In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2010 führte die Vorinstanz in
eingehenden Erwägungen aus, gemäss gängiger Praxis und
Rechtsprechung erachte man den Wegweisungsvollzug für
alleinerziehende Mütter mit Kleinkindern grundsätzlich dann als
zumutbar, wenn diese in ihrem Herkunftsland über ein tragfähiges
soziales Beziehungsnetz verfügen würden, durch welches es als
sichergestellt gelten könne, dass die betreffenden Mütter und ihre Kinder
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nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die
Vermutung, dass bei einer Verheimlichung der Identität oder der
Herkunftsregion davon auszugehen sei, dass der Vollzug der
Wegweisung an den tatsächlichen Herkunftsort für die
Beschwerdeführerin nicht unzumutbar sei, beziehe sich auch auf das
Kriterium des Bestehens eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes.
Diese Regelvermutung würde auch im Falle von alleinstehenden Frauen
respektive Müttern angewandt. Somit könne davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin an ihrem wahren Herkunftsort über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge, wodurch die Aussicht auf
existenzsichernde Lebensgrundlagen sichergestellt sei.
Diese Einschätzung ist zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin hat zwar
damit zu rechnen, dass die wirtschaftlichen Bedingungen in Albanien vor
dem Hintergrund der dort weit verbreiteten Armut bei Weitem nicht
denjenigen der Schweiz entsprechen; allerdings sind keine weiteren
Gründe aus den Akten ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden
könnte, die junge und offenbar gesunde Beschwerdeführerin gerate im
Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der
Vollzug der Wegweisung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch als
zumutbar zu bezeichnen ist.
6.4. Im Übrigen ist festzuhalten, dass bei der kantonalen
Migrationsbehörde im Rahmen eines Familiennachzugs auch weiterhin
eine Aufenthaltsbewilligung beantragt werden kann; die kantonale
Ausländerbehörde kann nämlich Ausländerinnen und Ausländern mit
Aufenthaltsbewilligung den Nachzug des Ehepartners und der ledigen
Kinder unter 18 Jahren bewilligen (Art. 44 AuG).
6.5. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen albanischen Reisepass,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Aufgrund der
Aktenlage muss die Beschwerdeführerin auch weiterhin als bedürftig
betrachtet werden. Folglich besteht kein Anlass, auf die gewährte
unentgeltliche Prozessführung zurückzukommen. Auf die Erhebung von
Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E7847/2009
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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