Abtei lung V
E-7856/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______,
gebürtiger Palästinenser,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl (Auslandverfahren);
Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-7856/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in B._______
ein Asylgesuch, datierend vom 29. April 2008, einreichte, das am
14. Mai 2008 an das BFM weitergeleitet wurde,
dass die Botschaft am 30. Juni 2008 die Befragung zur Person und zu
den Asylgründen durchführte und anschliessend die Akten, ein-
schliesslich weiterer nachgereichter Schreiben des Beschwerdeführers
und Kopien des C._______ Flüchtlingsausweises sowie des
C._______ Personalausweises für Palästinenser dem BFM
übermittelte,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, als ein in B._______ ge-
borener, (...) und Arabisch sprechender Palästinenser auf dem
C._______ Arbeitsmarkt benachteiligt zu sein,
dass er (...) sei und seinen Lebensunterhalt mit Autowaschen be-
streiten müsse, wobei er durchschnittlich einen monatlichen Verdienst
von (...) C._______ Pfund (Geldwert vom 30. Juni 2008: rund 284
Schweizer Franken) erziele,
dass es ihm in wirtschaftlicher Hinsicht schlecht gehe und man ihm
nicht respektvoll begegne, wenn er den Beruf ausübe,
dass er nach vollendetem achtzehntem Altersjahr von der United Na-
tions Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East
(UNRWA) keine Unterstützung mehr erhalte, weshalb er versuche, die
palästinensische Nationalität aufzugeben und aus humanitären Grün-
den Asyl zu bekommen,
dass er Moslem sei und B._______ mit seinen Ausweisen nicht
verlassen könne,
dass er keine Verfolgung erlitten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juli 2008 - eröffnet am 29. Juli
2008 - dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewil-
ligte, vom Fehlen der Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
(Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), an
die Familienzusammenführung (Art. 51 AsylG) und an eine Aufnahme
Seite 2
E-7856/2008
in die Schweiz (Art. 52 Abs. 2 AsylG) ausging und das Asylgesuch ab-
lehnte,
dass der Beschwerdeführer mit an den Direktor des BFM gerichteter
Eingabe (Eingang beim BFM: 12. August 2008) unter Beilage der an-
gefochtenen Verfügung und der Kopie eines C._______
Flüchtlingsausweises die Verfügung vom 18. Juli 2008 anfocht und
(sinngemäss) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz, um
Feststellung des Flüchtlingsstatus und um Gewährung des Asyls
ersuchte,
dass er gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän-
dung beantragte,
dass er seine Eingaben im Wesentlichen mit den bereits aktenkundi-
gen Argumenten begründete (namentlich eine generell geringe Wert-
schätzung, keine angemessene Arbeit, kein ausreichender Lohn,
schlechte Behandlung) und darauf aufmerksam machte, er wolle die
palästinische Nationalität aufgeben, die der Kern allen Übels sei,
dass das BFM am 21. August 2008 den Empfang der Eingabe vom
12. August 2008 bestätigte und auf seine Verfügung vom 18. Juli 2008
sowie die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht hinwies,
dass der Beschwerdeführer mit an den Schweizer Bundespräsidenten
gerichteter Eingabe vom 8. Dezember 2008 (Eingang beim Generalse-
kretariat des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI]) unter
Einreichung der wesentlichen Korrespondenz und von Beweismitteln
um Gewährung des Asyls sowie materielle (wirtschaftliche) und mo-
ralische Unterstützung ersuchte, weil er als Palästinenser verfolgt und
in wirtschaflicher sowie sozialer Hinsicht schlecht gestellt sei,
dass auf die weitere Begründung der Eingaben, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist,
dass das Generalsekretariat des EDI die Eingaben zuständigkeitshal-
ber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (vgl. Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG, SR 172.021]; Eingang beim Bundesverwaltungsge-
richt: 9. Dezember 2008),
Seite 3
E-7856/2008
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass vorab festzustellen ist, dass das BFM die Eingaben des Be-
schwerdeführers vom 12. August 2008 zu Unrecht nicht als allfällige
Beschwerdeeingabe dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung wei-
tergeleitet hat,
dass der Entscheid, ob es sich bei der Eingabe um eine Beschwerde
handelt, in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts fällt (vgl.
Art. 105 ff. AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe aufgrund der recht
klaren Anträge, der in sich stimmigen Begründung und der eingereich-
ten Beweismittel nicht als blosse Ankündigung einer Beschwerdeein-
gabe eines (Rechts-)Laien, sondern als rechtsgenügliche Beschwer-
deeingabe gegen die Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 erkennt
und entgegen nimmt,
dass damit die Eingabe vom 8. Dezember 2008 als Beschwerdeer-
gänzung zu qualifizieren ist,
dass indessen dem Beschwerdeführer durch das Vorgehen des BFM
kein Nachteil entstanden ist, mithin für das Bundesverwaltungsgericht
auch keine Veranlassung zur Anordnung einer Massnahme bestanden
hat,
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
vom 12. August 2008 einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
Seite 4
E-7856/2008
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen,
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben sind, wo-
bei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Ein-
gliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind,
dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit
der betroffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheide und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 20 S. 128 ff., mit Verweis auf EMARK 1997 Nr. 15 S. 126 ff.),
dass das BFM zur Begründung des ablehnenden Entscheides vom
28. März 2008 - in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG - im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer könne sich in einem anderen,
allenfalls näher gelegenen Staat um Schutz und Aufnahme bemühen,
zumal er keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend
gemacht habe,
Seite 5
E-7856/2008
dass wirtschaftliche und soziale Probleme der geschilderten Art keine
asylrechtlich relevante Gefährdungslage erkennen liessen,
dass - so das BFM weiter - bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigens-
chaft nicht bestehe und das Asylgesuch sowie das Gesuch um Ertei-
lung einer Einreisebewilligung in die Schweiz abzulehnen seien,
dass in der Beschwerdeeingabe und in der Beschwerdeergänzung im
Wesentlichen die in der Befragung und Korrespondenz aktenkundige
Begründung wiederholt wird,
dass vor dem Hintergrund der Eingaben des Beschwerdeführers und
seiner bei der Botschaft zum Asylgesuch gemachten Angaben der
rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt erscheint, so dass
sich eine weitere Befragung, eine schriftliche Aufforderung zu Konkre-
tisierungen der Angaben und die vom Beschwerdeführer angebotene
Vornahme eines Augenscheins vor Ort erübrigen (vgl. dazu auch
Art. 10 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
[AsylV 1]; BVGE 2007/30),
dass nach Lehre und Rechtsprechung eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtig-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen,
dass die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit-
punkt des Asylentscheids noch aktuell sein muss, was insbesondere
heisst, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im
Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulas-
ten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind,
dass zudem feststehen muss, dass die von einer Verfolgung bedrohte
asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative ver-
fügt (BVGE 2007/31 E. 5.2 und 5.3),
Seite 6
E-7856/2008
dass sich der Beschwerdeführer in B._______ legal aufhalten und
arbeiten kann (vgl. von B._______ ausgestellter palästinensischer
Personalausweis und Flüchtlingspass),
dass er ausdrücklich verneint hat, jemals verfolgt worden zu sein (vgl.
A3 S. 6),
dass soziale und wirtschaftliche Nachteile praxisgemäss keine asyl-
beachtliche Verfolgung darstellen,
dass dem Beschwerdeführer damit eine begründete Furcht vor einer
gezielt gegen ihn gerichteten, aus einem flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Motiv erfolgenden Verfolgung abzusprechen ist,
dass an dieser Sachlage auch die palästinensische Herkunft nichts än-
dert und der Beschwerdeführer in B._______ offensichtlich keiner
Kollektivverfolgung wegen seiner Herkunft ausgesetzt ist,
dass abgesehen davon, dass die Anforderungen an die Feststellung
einer Kollektivverfolgung gemäss konstanter Rechtsprechung generell
sehr hoch wäre (vgl. die nach wie vor noch gültige Praxis in EMARK
2006 Nr. 1 E. 4.3), eine entsprechende Verfolgungsgefahr durch die
C._______ Behörden ohne weiteres ausgeschlossen werden kann,
dass somit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer müsse bei ei-
nem weiteren Aufenthalt in B._______ keine flüchtlingsrechtlich
erhebliche Verfolgung befürchten, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt,
dass bei dieser Sachlage nicht näher geprüft werden muss, ob er in
den Nachbarstaaten B._______ ein Asylgesuch stellen könnte, was
ihm mangels besonders naher Beziehungen zur Schweiz zumutbar
sein dürfte,
dass auch die wiederholte (...) keine nahen Beziehungen zur Schweiz
entstehen lassen (vgl. A1 S. 1),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine asylrelevante
Verfolgung glaubhaft machen kann und das BFM unter diesen Um-
ständen zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgewiesen hat (vgl. Art. 49
AsylG),
Seite 7
E-7856/2008
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie
angemessen ist (Art. 106 AsylG), und die Beschwerde somit abzuwei-
sen ist,
dass bei dieser Sachlage auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm
moralische und wirtschaftliche Unterstützung zu bieten, nicht einzutre-
ten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.−
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG), indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten ist,
dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Verbei-
ständung durch eine Rechtsperson gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG er-
suchte,
dass der bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren
ein Anwalt bestellt wird, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber
zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass sich die Beschwerde - wie vorstehend aufgezeigt - als zum Vorn-
herein aussichtslos erwiesen hat, weshalb schon deshalb, das heisst
ohne Prüfung der angeblichen und nicht belegten Bedürftigkeit, das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-7856/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wird
abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen
Vertretung in B. ________ (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Vertretung in B._______, mit der Bitte um Eröff-
nung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung (in Kopie; per EDA-Kurier)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie; per Kurier)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
Seite 9