B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7858/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Hei-
matstaat am 12. November 2014, reisten nach Libyen und gelangten von
dort mit einem Schiff nach Italien. Die Beschwerdeführenden erreichten am
5. Juli 2015 die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchten.
Die Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführenden bei
Verlassen des Schiffes Handgelenksbänder mit Nummern erhalten haben.
Zudem wurden sie fotografiert sowie ihre Namen registriert.
B.
Per Zufallsprinzip wurden die Beschwerdeführenden dem Verfahrenszent-
rum Zürich zugewiesen, wo ihre Asylgesuche nach Art. 4 Abs. 3 der Ver-
ordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR
142.318.1) behandelt wurden. Anlässlich des beratenden Vorgespräches
vom 13. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Über-
stellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten. Jedoch machte diese geltend, nicht nach Italien zurückkehren
zu wollen. Da sie allein mit einem kleinen Kind unterwegs sei, wisse sie
nicht, wie sie sich in Italien durchschlagen könne. Ihr Kind leide unter Hus-
ten und sie selbst habe Kopfschmerzen sowie eine innere Unruhe (vgl. Ak-
ten SEM A15/7 S. 2).
C.
Am 16. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Diesem Gesuch wurde am 17. November 2015 nachträglich explizit ent-
sprochen.
D.
Mit Zuweisungsentscheid vom 20. Juli 2015 wurde das Testphasenverfah-
ren aufgrund der unabsehbaren Dauer des Dublin-Verfahrens beendet.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 19. November 2015 (eröffnet am 26. November 2015)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Italien, welcher Staat gemäss Dublin-III-VO für die Be-
handlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM
den Vollzug der Wegweisung nach Italien. Ferner hielt es fest, den Be-
schwerdeführenden würden die editionspflichtigen Verfahrensakten aus-
gehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 19. November
2015 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. In pro-
zessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung.
G.
Die zuständige Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 4. Dezember
2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2016 erteilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die
Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Einreichung der Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung gesetzt. Die Fürsorgeabhängigkeitsbestä-
tigung wurde am 8. Februar 2016 fristgerecht zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
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Seite 4
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, die Asylgesuche auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). In Berücksichtigung
der nachfolgenden Erwägungen konnte vorliegend von der Einholung einer
Vernehmlassung bei der Vorinstanz abgesehen werden.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung (implizit) zu-
gestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
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Seite 5
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2.1 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller beziehungsweise die Antrag-
stellerin erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszu-
gehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen
eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt
(vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
3.2.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller beziehungsweise
eine Antragsstellerin in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu über-
stellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mit-
gliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund
dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden
kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird
der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.2.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor dem Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
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Seite 6
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
3.2.4 Das sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Weiteren im Landesrecht
durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, wonach das SEM aus humani-
tären Gründen das Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung er-
geben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig wäre. Diese Kann-Be-
stimmung erteilt dem SEM über die zwingende Regeln des übergeordne-
ten Rechts hinaus einen Ermessenspielraum (vgl. BVGE 2011/9 E. 8). Mit
der per 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Aufhebung von Art. 106 Abs. 1
Bst. c AsylG kann die Unangemessenheit beim Bundesverwaltungsgericht
nicht mehr gerügt werden. Dem Gericht kommt daher hinsichtlich dieses
Ermessensentscheids des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zu
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015
E. 4 ff.). Es greift nur dann ein, wenn das SEM durch Über- oder Unter-
schreiten oder Missbrauch des im eingeräumten Ermessens Bundesrecht
verletzt.
4.
4.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 19. November 2015 fest,
dass Italien zur Beurteilung der Asylgesuche zuständig sei.
4.2 Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, Italien sei sowohl Sig-
natarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) als auch der EMRK. Es lägen keine konkre-
ten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht
korrekt durchführen würde. Jedoch habe gemäss Rechtsprechung des
EGMR bei einer Überstellung nach Italien bei Familien mit minderjährigen
Kindern eine vorhergehende Zusicherung einer altersgerechten Unterbrin-
gung unter Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen. In einem Grund-
satzentscheid habe das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die Zu-
sicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder
entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit eine
materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
nach Italien darstelle. Dementsprechend wäre eine Wegweisung ohne kon-
krete Zusicherung unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffe-
nen Personen völkerrechtlich unzulässig. In einem Kreisschreiben vom
2. Februar 2015 habe Italien den Dublin-Mitgliedstaaten zugesichert, dass
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jede im Rahmen eine Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in
einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Fa-
milieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015
habe das italienische Innenministerium der Europäischen Kommission
eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema die Protezione per
Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Pro-
jekten seien Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen
eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rund-
schreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich
gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die
genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige
Betreuung der Asylsuchenden vorhersehen würden, welche sie bei der
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleite.
Auf der Internetseite sei eine detaillierte Auflistung der ge-
währleisteten Dienstleistungen zu finden. Die italienische Dublin Unit habe
erklärt, dass die für Familien reservierten Aufnahmeplätze je nach Auslas-
tung fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in wel-
chem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt.
Das SEM habe zwei dieser Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über
die beiden Zentren habe gezeigt, dass die dort untergebrachten Familien
eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf
eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung abziele.
4.3 Beim Ersuchen um Aufnahme habe das SEM die italienischen Behör-
den darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bil-
den würden. Italien habe dem Ersuchen am 24. November 2015 zuge-
stimmt, wobei die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Catania
erfolgen solle.
4.4 In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das Gericht zum Schluss gelangt, dass
die Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an
sich eine Garantie darstelle, dass eine kindsgerechte Unterbringung unter
Wahrung der Familieneinheit gewährleistet sei. Das Gericht habe weiter
ausgeführt, dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete
Unterkunft festzulegen, in welcher die Familie nach der Rückkehr unterge-
bracht werde.
Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informati-
onen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien lä-
gen dem SEM keine Hinweise vor, dass Italien, trotz merklicher Probleme
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im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage
sein würde, die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind gemeinsam und in ei-
ner dem Alter des Kindes gerecht werdenden Struktur aufzunehmen.
Bezüglich der weiteren Ausführungen des SEM ist auf die angefochtene
Verfügung zu verweisen.
5.
In der Rechtmitteleingabe brachte die Beschwerdeführerin demgegenüber
vor, dass eine Wegweisung nach Italien für sie nicht zumutbar sei, da Ita-
lien erwiesenermassen nicht in der Lage sei, Unterkünfte, Nahrung sowie
medizinische Betreuung insbesondere für die asylsuchenden Familien zur
Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 – bezugnehmend
auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. Novem-
ber 2014, grosse Kammer, 29217/12) – ausführlich auf die Überstellung
von Familien nach Italien eingegangen. Demnach würden asylsuchende
Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen spe-
ziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich da-
bei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kin-
der handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitä-
ten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahr-
scheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unter-
kunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK
darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Fa-
milien von Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italieni-
schen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine
kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie ge-
wahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechen-
den Erwägungen des EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden
individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität
darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zu-
lässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
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sicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werden (a.a.O. E. 4.3).
6.1.1 In casu ist das Vorliegen einer genügenden Zusicherung zu bejahen.
Dabei ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6358/2015 vom
7. April 2016 (zur Publikation vorgesehen) zu verweisen, das als Präzisie-
rung von BVGE 2015/4 und als Koordinationsurteil zu verstehen ist. Aus
dem Schreiben der italienischen Behörden vom 17. November 2015 geht
hervor, dass die Beschwerdeführenden unter expliziter Namensnennung
und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) betrachtet
werden. Diese Angaben entsprechen den in BVGE 2015/4 E. 4.3 S. 78 ex-
plizit genannten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung. Dieses
Schreiben stellt demnach eine gemäss dem Entscheid Tarakhel und
BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italienischen Behörden
dar.
Zwar äussert sich das Schreiben vom 17. November 2015 nicht zur kon-
kreten Unterbringung, sondern führt lediglich an, dass die Überstellung auf
dem Flughafen Catania zu erfolgen habe. Die individuelle Zusicherung
muss im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen
allgemeinen Garantien gesehen werden. So hält das Kreisschreiben vom
2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des
Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der
Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenom-
men würden. Zusätzlich haben die italienischen Behörden explizit den Hin-
weis auf das Kreisschreiben vom 8. Juni 2015 in die Zusicherung aufge-
nommen ("This familiy will be accommodated in accordance to the circular
letter of 8th of June 2015."), welches eine Liste von SPRAR-Projekten ent-
hält, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus wird deutlich, dass
es Italien offenbar gelungen ist, familiengerechte Unterbringungsplätze zu
schaffen, für welche kontinuierlich gesorgt wird. Die italienischen Behörden
haben denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen,
welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthält. Auch daraus
ergibt sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes
System handelt, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse
auszurichten versucht. Darüber hinaus bestehen derzeit auch keine Anzei-
chen dafür, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gra-
vierenden Problemen kommt. Es gilt schliesslich auch zu bedenken, dass
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Seite 10
es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von
Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt und an
die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind,
indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft (zum Voraus) genau be-
nannt würde, was ohnehin kaum praktikabel wäre.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende System
von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie An-
erkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem Hinweis auf allge-
meine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von
Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusi-
cherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt.
6.1.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des FK sowie des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafe (FoK, SR
0.105), und es kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nach.
6.1.3 Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien
werde den Beschwerdeführenden kein ausreichendes Asylverfahren zu-
kommen lassen. Darüber hinaus ist insbesondre nicht ersichtlich, dass Ita-
lien das Non-Refoulement-Prinzip missachtet und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen würde, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr lau-
fen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
6.1.4 Die in der Beschwerde vorgebrachte Befürchtung, die Beschwerde-
führerin sei bei einer Rückkehr nach Italien mit ihrem Kind unmenschliche
Bedingungen ausgesetzt, kann aufgrund der Aufnahmezusicherung der
italienischen Behörden aus hinreichenden Gründen als unbegründet er-
achtet werden.
6.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Es bleibt an dieser Stelle fest-
zuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Schliesslich ist eine Ermessensverletzung (Miss-
brauch und Über- oder Unterschreiten des Ermessens) vorliegend nicht
gegeben.
E-7858/2015
Seite 11
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Auch ihre Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde
zu Recht angeordnet, zumal sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Rechtsmitteleingabe die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Mittellosigkeit beantragt. Die
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der eingereichten
Fürsorgebestätigung vom 5. Februar 2015. Aufgrund einer vorgängigen
summarischen Prüfung der Akten sind die Rechtsbegehren sodann nicht
als aussichtslos erschienen.
10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Es sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7858/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
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