Abtei lung V
E-7860/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Kosovo,
vertreten durch Thomas Biedermann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
(bis 31.12.04: Bundesamt für Flüchtlinge [BFF])
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Gegenstand
Besetzung
Parteien
E-7860/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat zusammen mit ihrem (Ex-)Ehemann und ihren vier Kindern
am (...) Mai 2004 und gelangte auf dem Landweg über Montenegro am
(...) Mai 2004 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag in der Emp-
fangsstelle B._______ – gemeinsam mit den anderen Fa-
milienmitgliedern – um Asyl nachsuchte. Am (...) Mai 2004 wurde sie
in der Empfangsstelle summarisch zu ihren Asylgründen befragt und
am 15. Juni 2004 vom Migrationsamt des Kantons C._______ zu ihren
Asylgründen angehört. Sie sagte aus, sie sei ethnische Ashkali
alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in D._______. Sie habe
ihren Heimatstaat zusammen mit ihrer Familie ein erstes Mal im Jahre
1999 verlassen und in E._______ ein Asylgesuch gestellt. Im Jahre
2004 sei die Familie für kurze Zeit in den Kosovo zurückgekehrt. Die
Beschwerdeführerin machte keine eigenen Fluchtgründe geltend und
brachte lediglich vor, durch die Probleme ihres Ehemannn habe sich
ihre Migräne verschlimmert, weshalb sie im Spital von D._______
medikamentös behandelt worden sei. Zur Untermauerung ihrer
Vorbringen reichte sie einen Geburtsschein der United Nations Interim
Administrative Mission in Kosovo (UNMIK) vom 13. Februar 2004, eine
Bestätigung vom14. Mai 2004 und weitere Unterlagen des Spitals von
D._______ sowie Scheidungsunterlagen zu den Akten.
B.
Gemäss Auskunft des Bundesgrenzschutzamtes (Weil am Rhein) vom
27. Mai 2004 hielt sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer
Familie vom (...) Juni 1999 bis zum (...) Februar 2004 in Deutschland
auf und war danach unbekannten Aufenthalts. Ihr in Deutschland ge-
stelltes Asylgesuch wurde mit Datum vom (...) Juni 2000 abgelehnt.
C.
C.a Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 ersuchte das BFF das damalige
Schweizer Verbindungsbüro in Pristina um Abklärungen im Sinne von
Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31).
C.b In seinem Schreiben vom 7. November 2004 führte das Verbin-
dungsbüro in Pristina unter anderem aus, Abklärungen vor Ort hätten
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ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Mai 2004
nicht in den Kosovo zurückgekehrt seien. Mit Zwischenverfügung des
BFF vom 11. November 2004 wurde der Beschwerdeführerin – unter
Offenlegung des wesentlichen Inhalts der Anfrage des BFF und des
Botschaftsberichts – Gelegenheit geboten, sich innert Frist zu den Ab-
klärungen zu äussern.
D.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin – wie auch die anderen Familienmitglieder – erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleich-
zeitig ordnete das Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, die geltend ge-
machten Asylvorbringen würden weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
E.
Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin – zusammen
mit ihrem (Ex-)Ehemann und den gemeinsamen Kindern – durch ihren
damaligen Rechtsvertreter am 23. Januar 2005 (Posteingang) bei der
vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht wurde sinngemäss be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei im Asylpunkt aufzuheben und
es sei ihr Asyl, eventualiter – wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessua-
ler Hinsicht liess sie beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Auf
die Begründung wird, soweit nötig, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Am (...) 2005 brachte die Beschwerdeführerin die Tochter F._______
zur Welt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2005 stellte die damals zuständi-
ge Instruktionsrichterin der ARK fest, die Beschwerdeführerin könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und sie
verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verlegt.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2005 führte das BFM aus, die
Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am (...) 2005 heiratete der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin eine
im Kanton G._______ niederlassungsberechtigte Staatsangehörige
aus Serbien und Montenegro. Am 13. September 2005 wurde ihm vom
Kanton G._______ eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
J.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 19. September 2005 bot die In-
struktionsrichterin dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin Gele-
genheit, innert Frist mitzuteilen, ob er – aufgrund der veränderten
Sachlage (Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) – an seiner Be-
schwerde festhalte oder diese zurückziehen wolle. Dieser liess sich
dazu nicht vernehmen.
K.
Am (...) Juni 2006 beziehungsweise (...) April 2007 wurde den Kindern
der Beschwerdeführerin – zum Zwecke des Verbleibens beim obhuts-
berechtigten Ex-Ehemann – vom Kanton G._______ eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt.
L.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts forderte den
Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. April
2009 auf, dem Gericht innert Frist mitzuteilen, ob er an der Beschwer-
de festhalte oder diese zurückzuziehen gedenke.
M.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 zog der Ex-Ehemann seine Beschwer-
de vom 21. Februar 2005 zurück, worauf der Instruktionsrichter das
Beschwerdeverfahren E-4464/2006 mit Urteil vom 25. Mai 2009 bezüg-
lich sämtlicher Beschwerdeführenden als gegenstandslos geworden
abschrieb.
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N.
Die Beschwerdeführerin liess durch ihren neuen Rechtsvertreter mit
Schreiben vom 9. Juni 2009 mitteilen, der Abschreibungsentscheid
vom 25. Mai 2009 sei bezüglich ihrer Person fälschlicherweise erfolgt,
da ihr geschiedener Ehemann lediglich für sich und als Vertreter der
Kinder handeln könne. Sie habe ein selbstständiges Asylgesuch ge-
stellt und sei schon im Zeitpunkt der Beschwerdeführung von ihrem
Ehemann geschieden gewesen, weshalb dieser nicht in ihrem Namen
gültige Rechtshandlungen habe vornehmen können. Der Abschrei-
bungsentscheid sei hinsichtlich des Asylverfahrens der Beschwerde-
führerin aufzuheben, dem Rechtsvertreter sei Akteneinsicht zu gewäh-
ren und es sei zwecks Nennung weiterer Beweismittel eine Frist anzu-
setzen.
O.
Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme liess der Instruktionsrichter
den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 30. Juni 2009 ausset-
zen und forderte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf,
innert Frist eine schriftliche Vertretungsvollmacht einzureichen.
P.
Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2009
eine schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht hatte, hiess der In-
struktionsrichter das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerde-
verfahrens mit Urteil vom 11. August 2009 gut und nahm das Verfahren
unter der Nummer E-7860/2006 wieder auf.
Q.
Mit Verfügung vom 27. August 2009 stellte der Instruktionsrichter – mit
Ausnahme der Aktenstücke, an denen ein überwiegendes öffentliches
oder privates Interesse an der Geheimhaltung bestand – dem Rechts-
vertreter unter Fristansetzung die die Beschwerdeführerin betreffen-
den Akten zur Einsicht zu.
R.
Mit Eingabe vom 7. September 2009 ersuchte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin um Zustellung der vollständigen Verfahrensakten
und zwecks Nennung weiterer Beweismittel um Fristverlängerung.
Nach telefonischer Rücksprache mit dem Gericht vom 10. September
2009 zog er sein Gesuch um Edition der vollständigen Verfahrens-
akten insofern zurück, als er neu lediglich um Zustellung des vorins-
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tanzlichen Entscheides ersuchte. In der Folge stellte der Instruktions-
richter dem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 17. September 2009
den vorinstanzlichen Entscheid zur Einsicht zu und verlängerte die
Frist zwecks Nennung weiterer Beweismittel antragsgemäss bis zum
2. Oktober 2009.
S.
Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 mit-
teilen, dass sie keine weiteren Beweismittel zu nennen habe. In Ergän-
zung zum gestellten Asylantrag liess sie beantragen, sie sei vorläufig
aufzunehmen, eventualiter sei der Kanton C._______ anzufragen, ob
er bereit sei, ihr eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 14
AsylG zu erteilen. Gleichzeitig anerkannte sie, dass bei ihr kein Grund
zur Asylgewährung bestehe und auch das Rückschiebungsverbot
keine Anwendung finden könne, da das Asylgesuch vom Mai 2004
ausschliesslich mit der Gefährdung ihres Ex-Ehemannes im Kosovo
begründet gewesen und sie selbst weder von den Behörden noch von
Dritten behelligt worden sei. Hingegen erachte sie die Voraussetzun-
gen der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise eines Anwesenheits-
rechts aus humanitären Gründen als erfüllt. Angesichts der Tatsache,
dass ihre Kinder in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht hätten und sie
regelmässigen und engen Kontakt mit diesen pflege, sei es für sie un-
zumutbar, allein nach Kosovo zurückzukehren. Ausserdem lebe die Fa-
milie – abgesehen von ihrem vorübergehenden Aufenthalt im Jahre
2004 – seit über zehn Jahren ausserhalb von Kosovo. Die Beschwer-
deführerin verfüge in Kosovo über kein unterstützungsfähiges soziales
Beziehungsnetz und über keine Wohn- oder Erwerbsmöglichkeit. Die
Voraussetzungen von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) seien
vorliegend erfüllt, und sie sei vorläufig aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am
31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen
und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2009
anerkannt hat, dass bezüglich ihrer Person kein Grund zur Asylgewäh-
rung bestehe und auch das Rückschiebungsverbot keine Anwendung
finden könne, erübrigen sich Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft.
Die Beschwerde ist demnach im Asylpunkt gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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4.2 Die Beschwerdeführerin verfügte zum Zeitpunkt der Entscheidfäl-
lung durch das Bundesamt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 1. Oktober
2009 geltend, der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat führe zu
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 5 AuG, weshalb dieser als unzumutbar zu bezeichnen sei. Dazu
ist festzuhalten dass Art. 83 Abs. 5 AuG per 1. Januar 2008 aufgeho-
ben worden ist und der Tatbestand des schwerwiegenden persönlich-
en Härtefalls neu in Art. 14 Abs. 2 AsylG geregelt wird. Gemäss die-
ser Bestimmung kann der Kanton – sofern die in den Buchstaben a bis
c genannten Voraussetzungen erfüllt sind und das BFM seine Zustim-
mung erteilt – einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewil-
ligung erteilen. Soweit die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung zufolge Vorliegens eines schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefalls beantragt, ist darauf mangels Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts folglich nicht einzutreten.
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5.3.2 Im Kosovo herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt. Den Akten sind sodann keine Hinweise zu
entnehmen, die Beschwerdeführerin leide an schwerwiegenden ge-
sundheitlichen Problemen, so dass sie im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat in eine medizinische Notlage geraten würde. Ein Wegwei-
sungsvollzug ist damit im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zumutbar.
5.3.3 Wie das Bundesamt in seiner Verfügung vom 19. Januar 2005
festgestellt hat, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
(albanischsprachige) Ashkali aus dem Kosovo. Gemäss konstanter
Rechtsprechung der ARK, welche diesbezüglich nach wie vor Gültig-
keit hat und durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde,
wird der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Ashkali in
den Kosovo als grundsätzlich zumutbar erachtet, sofern eine aktuelle
Abklärung ergibt, dass – neben dem Fehlen einzelfallspezifischer Ge-
fährdungsfaktoren – unter Berücksichtigung des Alters, des Gesund-
heitszustandes und der beruflichen Ausbildung der betroffenen Person
sowie des Vorhandenseins eines sozialen oder verwandtschaftlichen
Beziehungsnetzes die ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage
gesichert erscheint.
5.3.4 Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss gesicherten Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) Juni 1999 bis zum
(...) Februar 2004 in Deutschland aufgehalten. Bezüglich der von ihr
geltend gemachten Rückkehr in den Kosovo bestehen sodann erheb-
liche Zweifel, zumal Abklärungen vor Ort ergeben haben, dass sie im
Mai 2004 nicht in den Kosovo zurückgekehrt ist (vgl. vorinstanzliche
Akten A 15/2 S. 1). Demzufolge dürfte sie seit über zehn Jahren nicht
mehr in Kosovo gewesen sein. Auch war die Beschwerdeführerin ge-
mäss Aktenlage in der Schweiz nie erwerbstätig. Vor diesem Hinter-
grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Falle eines
Wegweisungsvollzugs in den Kosovo in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde.
5.3.5 In Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falls ist der Voll-
zug der Wegweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt und entgegen der
von der Vorinstanz vertretenen Meinung als unzumutbar zu erachten.
6.
Die Beschwerde ist demzufolge hinsichtlich des Vollzugs der Wegwei-
sung gutzuheissen; im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden
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abzuschreiben. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des
BFM vom 19. Januar 2005 sind aufzuheben, und das Bundesamt ist
anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen (vgl. Art.
44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme
stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen
Tatbestände entgegen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG).
7.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine bedürftige Partei, deren Be-
gehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin
davon befreit werden, Verfahrenskosten zu bezahlen. Wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt, erschien die Beschwerde nicht von
vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist. Mit dem vorliegenden
Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos.
8.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilwei-
se obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine
Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Beschwerdeführerin ist
in Bezug auf die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung unterlegen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote
vom 9. Oktober 2009 einen Aufwand von 10,8 Stunden und Auslagen
in der Höhe von Fr. 62.40 aus. Der in Rechnung gestellte Aufwand
erscheint angesichts des Umfangs und der Komplexität des Beschwer-
deverfahrens nicht in allen Teilen als angemessen. Hinzu kommt, dass
der Aufwand nicht nach Zeit ausgewiesen wird und etwa die Mahnung
eines Kostenvorschusses an die Klientschaft vorliegend keine Berück-
sichtigung finden kann. Der Beschwerdeführerin wäre deshalb unter
Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
und eines in Rechnung gestellten Stundenansatzes von Fr. 250.– an
sich eine um die Hälfte herabgesetzte Parteientschädigung von
Fr. 1486.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, wel-
cher Betrag jedoch aus den vorgenannten Gründen um Fr. 200.- auf
Fr. 1286.20 gekürzt wird und vom Bundesamt zu entrichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese den Vollzug der Weg-
weisung betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom
19. Januar 2005 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzu-
nehmen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
5.
Es werden keine Kosten erhoben.
6.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1286.20 (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) auszurichten.
7.
Das Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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